VwGH vom 28.09.2011, 2011/04/0148

VwGH vom 28.09.2011, 2011/04/0148

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/04/0149

2011/04/0151

2011/04/0150

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. des X in Y, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 205-G1/1858/2-2011, betreffend Nachsicht vom Ausschluss von der Ausübung des Gewerbes (hg. Zl. 2011/04/0151),

2. der A GmbH in Y, gegen die Bescheide der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 205-G1/1860/3-2011, betreffend Widerruf der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers (hg. Zl. 2011/04/0150), und gegen den Bescheid vom , Zl. 205-G1/1860/4-2011, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung (hg. Zl. 2011/04/0149), und 3. der B GmbH in Y, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom , Zl. 205-G1/1859/2-2011, betreffend Untersagung der Gewerbeausübung, sämtliche Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Klaus Plätzer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Hellbrunner Straße 5 (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom wurde die vom Erstbeschwerdeführer beantragte Nachsicht vom Ausschluss der Ausübung des Gewerbes "Immobilientreuhänder gemäß § 94 Ziffer 35 Gewerbeordnung 1994, eingeschränkt auf Immobilienmakler und Bauträger" gemäß § 26 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 verweigert.

In der Begründung ging die Erstbehörde davon aus, beim Erstbeschwerdeführer läge ein Gewerbeausschlussgrund nach § 13 Abs. 1 GewO 1994 vor, weil dieser mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom wegen Übertretung nach § 159 Abs. 1, 2 und 5 Z. 2, 3, 4 und 5 und wegen § 153 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten und weiters mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom wegen Übertretung nach § 33 Abs. 1 und 2 lit. a Finanzstrafgesetz zu einer Geldstrafe von EUR 100.000,-- (unbedingt) und EUR 200.000,-- (bedingt), im Nichteinbringungsfalle sechs Monate Freiheitsstrafe, verurteilt worden sei.

Dem erstgenannten Urteil sei zu Grunde gelegen, der Erstbeschwerdeführer habe

"I. als geschäftsführender Gesellschafter der C GmbH grob fahrlässig in der Zeit von 1991 bis Ende 1992 seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt und II. in der Zeit von Anfang 1993 bis Mitte 2011 (richtig: 2001) in Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit die Befriedung wenigstens eines seiner Gläubiger dadurch vereitelt, dass er kridaträchtig gehandelt hat, indem er

1. durch ein außerordentlich gewagtes Geschäft, das nicht zu seinem gewöhnlichen Wirtschaftsbetrieb gehörte, nämlich durch verlustbringende Liegenschaftstransaktionen auf Basis von Fremdkapitalfinanzierungen trotz negativem Eigenkapital, hohe Beträge ausgegeben hat,

2. übermäßigen, mit seinen Vermögensverhältnissen bzw. seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand getrieben hat, indem er hohe Investitionen in Liegenschaften mit Hilfe von Bankfinanzierungen getätigt hat,

3. Geschäftsbücher oder geschäftliche Aufzeichnungen zu führen unterlassen hat bzw. so geführt hat, dass ein zeitnaher Überblick über seine wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde,

4. Jahresabschlüsse, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, zu erstellen unterlassen hat

III. die ihm in seiner Eigenschaft als Hausverwalter, mithin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und nach genannten Wohnungseigentumsgemeinschaften einen Euro 3.000,-- übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, das er Rücklagengelder nicht an die ihm nachfolgenden Hausverwalter zukommen ließ, sondern für sich behielt und zwar:

1. Ende 1999 zum Nachteil Wohnungseigentümergemeinschaft D.straße EUR 4.871,21

2. Ende 1999 zum Nachteil Wohnungseigentümergemeinschaft P.platz zumindest EUR 8.000,--

3. Anfang 2001 zum Nachteil Wohnungseigentümergemeinschaft

O. zumindest EUR 7.000,--."

Dem zweitgenannten Urteil vom sei zu Grunde gelegen, dass der Erstbeschwerdeführer vorsätzlich Abgaben in Bezug auf Umsatzsteuervorauszahlungen wissentlich verkürzt habe. Nach der (hier zusammengefassten) Tatumschreibung erfolgte die Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Finanzstrafgesetz durch den Erstbeschwerdeführer sowohl als Einzelunternehmer als auch als Geschäftsführer näher genannter Gesellschaften (darunter die Zweitbeschwerdeführerin) vor allem durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen für die Zeiträume Jänner 1993 bis Dezember 2004 und betraf Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt mehr als EUR 200.000,--.

Die beantragte Nachsicht vom genannten Gewerbeausschlussgrund, so die Erstbehörde weiter, setze gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 voraus, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten sei. Diese Voraussetzungen lägen beim Erstbeschwerdeführer nicht vor, vielmehr sei die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes Immobilientreuhänder durch den Erstbeschwerdeführer zu befürchten. Die strafbaren Handlungen seien vom Erstbeschwerdeführer nämlich in seinen verschiedenen Funktionen meistens im Zusammenhang mit der Ausübung des Immobilientreuhändergewerbes begangen worden, dieses biete dem Beschwerdeführer in vielfacher Weise Gelegenheit zur Begehung strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen. Vor allem aber im Hinblick auf den langen Deliktszeitraum und den hohen Schaden könne auch in Anbetracht des seit der Begehung der Delikte verstrichenen Zeitraumes nicht auf eine derartige Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Erstbeschwerdeführers geschlossen werden, dass die Begehung gleichartiger Straftaten nicht mehr zu befürchten sei.

Soweit der Erstbeschwerdeführer dagegen einwende, bei Verweigerung der Nachsicht vom Ausschlussgrund könne er die mit der Finanzverwaltung getroffenen Ratenvereinbarungen nicht mehr bedienen, so sei darauf hinzuweisen, dass der Normzweck des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 1 GewO 1994 darin liege, vor weiteren Verstößen gegen die strafrechtlich geschützten Werte im Zuge der Gewerbeausübung zu schützen.

Dem Vorwurf, die Gewerbebehörde greife die strafbaren Handlungen des Erstbeschwerdeführers erst Jahre nach dessen Verurteilung auf, entgegnete die Erstbehörde, dass sie erst im Zuge der Neuanmeldung des Gewerbes (das zum viertangefochtenen Bescheid führte) von den Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers erfahren habe, weil es das Landesgericht Salzburg unterlassen habe, die Gewerbebehörde von den Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers zu informieren.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid ab. In der Begründung führte sie aus, dass in der Berufung die genannten Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers ebenso unbestritten geblieben seien wie die Beurteilung, dass diese einen Grund für den Ausschluss von der Gewerbeausübung bildeten. Strittig sei vielmehr die gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 getroffene Prognoseentscheidung der Erstbehörde. Dazu sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2010/04/0026), in welcher der Deliktszeitraum mit dem seither verstrichenen Zeitraum abgewogen werde. Dementsprechend habe die Erstbehörde gegenständlich sowohl den lange zurückliegenden Tatzeitraum und das seitherige Wohlverhalten gegen den langen Deliktszeitraum und den durch die strafbaren Handlungen hervorgerufenen hohen Schaden abgewogen. Im Hinblick auf die letztgenannten Umstände sei auch nach Auffassung der belangten Behörde der seit den Verurteilungen verstrichene Zeitraum noch nicht ausreichend, um von einer Wandlung des Persönlichkeitsbildes des Erstbeschwerdeführers ausgehen zu können. Was das Tatbestandsmerkmal der Eigenart der strafbaren Handlung betreffe, so sei die Erstbehörde in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die strafbaren Handlungen des Erstbeschwerdeführers vorwiegend gegen fremdes Vermögen und im Zusammenhang mit der Ausübung des Immobilientreuhändergewerbes erfolgt seien und dass im Hinblick auf die bei Ausübung dieses Gewerbes gebotenen Gelegenheiten die Begehung von gleichen oder ähnlichen Straftaten gegenständlich zu befürchten sei.

Soweit der Erstbeschwerdeführer die Einholung eines Gutachtens der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft verlangt habe, sei ihm entgegenzuhalten, dass gemäß § 346 Abs. 1 GewO 1994 die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens nicht verpflichtend sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/04/0151 protokollierte Beschwerde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid wurde die Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 widerrufen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, sie habe gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 die Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers zu widerrufen, wenn sich (u.a.) die in § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers bezögen. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, weil die genannten Verurteilungen des Erstbeschwerdeführers den Ausschlussgrund im Sinne des § 13 Abs. 1 leg. cit. bildeten und weil beim Erstbeschwerdeführer auch die gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 wesentliche Prognose, dass nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten sei, zutreffe.

Zusätzlich zu den im erstangefochtenen Bescheid genannten Gründen führte die belangte Behörde zur Prognoseentscheidung aus, dass auch das Ausmaß der verhängten Strafe und inwieweit diese über der Grenze des § 13 Abs. 1 GewO 1994 liege, bei der Prognoseentscheidung zu berücksichtigen sei (Hinweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 98/04/0223). Im gegenständlichen Fall sei durch die zehnmonatige Freiheitsstrafe des Erstbeschwerdeführers die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 normierte Grenze von drei Monaten erheblich überschritten. Wenngleich zu Gunsten des Erstbeschwerdeführers das Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung zu berücksichtigen sei, müsse gegenständlich im Hinblick auf den langen Deliktszeitraum, der über mehr als zehn Jahre reiche, von der Befürchtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ausgegangen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/04/0150 protokollierte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin.

Mit dem ebenfalls im Instanzenzug ergangenen drittangefochtenen Bescheid wurde die Gewerbeberechtigung der Zweitbeschwerdeführerin (lautend auf "Immobilienmakler") gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z. 1 und § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen. In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, der Erstbeschwerdeführer sei Alleingesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin und habe daher maßgebenden Einfluss auf deren Betrieb der Geschäfte. Im Hinblick darauf, dass sich der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 angesichts der genannten Verurteilungen auf den Erstbeschwerdeführer beziehe, sei die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert worden, den Erstbeschwerdeführer binnen zwei Monaten aus den genannten Funktionen der Gesellschaft zu entfernen. Da die Zweitbeschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, sei ihre Gewerbeberechtigung zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/04/0149 protokollierte Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin.

Mit dem gleichfalls im Instanzenzug ergangenen viertangefochtenen Bescheid wurde gemäß § 340 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 und 7 GewO 1994 festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die von der Drittbeschwerdeführerin eingebrachte Gewerbeanmeldung (für das Gewerbe "Immobilientreuhänder eingeschränkt auf Immobilienmakler und Bauträger") nicht vorlägen und die Gewerbeausübung untersagt.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Drittbeschwerdeführerin habe das genannte Gewerbe am angemeldet. Über Hinweis, dass bei ihrem handelsrechtlichen Geschäftsführer (Erstbeschwerdeführer) ein Gewerbeausschlussgrund bestehe, habe der Erstbeschwerdeführer am das bereits eingangs erwähnte Ansuchen um Nachsicht gemäß § 26 GewO 1994 eingebracht.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, gemäß § 13 Abs. 7 GewO 1994 sei die Drittbeschwerdeführerin als juristische Person von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zustehe, u. a. gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen sei. Im vorliegenden Fall sei der Erstbeschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Drittbeschwerdeführerin, ihm stehe daher ein maßgebender Einfluss auf die Geschäfte der Drittbeschwerdeführerin zu. Da beim Erstbeschwerdeführer auf Grund der genannten Verurteilungen der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 bestehe, sei die Drittbeschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 7 von der Ausübung des angemeldeten Gewerbes ausgeschlossen. Schon deshalb sei die Gewerbeausübung der Drittbeschwerdeführerin gemäß § 340 GewO 1994 zu untersagen, ohne dass es dabei (anders als im Nachsichtsverfahren oder im Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung) auf eine Prognose über das weitere Verhalten des Betreffenden ankäme. Daher gehe in diesem Verfahren der Einwand des zwischenzeitigen Wohlverhaltens des Erstbeschwerdeführers von vornherein an der Sache vorbei.

Soweit die Drittbeschwerdeführerin eingewendet habe, die Gewerbebehörde hätte das Ansuchen des Erstbeschwerdeführers um Nachsicht vom Ausschlussgrund berücksichtigen müssen, sei ihr zu entgegnen, dass dieses Nachsichtsansuchen nach dem 3. Satz des § 340 Abs. 1 GewO 1994 nur dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn es bereits im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung eingebracht gewesen wäre. Dies sei gegenständlich aber nicht der Fall, weil das Ansuchen vom betreffend Erteilung der Nachsicht erst nach der Anmeldung des Gewerbes vom gestellt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2011/04/0148 protokollierte Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges verbunden und hierüber erwogen:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994 lauten:

"§ 13. (1) Natürliche Personen sind von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie

1. von einem Gericht verurteilt worden sind

a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oder

b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und

2. die Verurteilung nicht getilgt ist.

(…)

Bei Geldstrafen, die nicht in Tagessätzen bemessen sind, ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten. ...

(7) Andere Rechtsträger als natürliche Personen sind von der Ausübung des Gewerbes ausgeschlossen, wenn eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte des betreffenden Rechtsträgers zusteht, gemäß Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 von der Gewerbeausübung ausgeschlossen ist. …

§ 26. (1) Die Behörde hat im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 die Nachsicht von diesem Ausschluß zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist.

§ 87. (1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn

1. auf den Gewerbeinhaber die Ausschlußgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist oder

§ 340. (1) Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem Gewerberegister von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. …

(3) Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen."

Zu Zl. 2011/04/0151 (Nachsicht vom Ausschlussgrund):

Der Erstbeschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde die beiden gerichtlichen Verurteilungen nach dem StGB und dem Finanzstrafgesetz sowie den Umstand, dass die letzte strafbare Handlung aus dem Jahr 2004 stammt, außer Streit. Soweit er einwendet, die belangte Behörde habe keine Feststellungen zu den strafbaren Handlungen getroffen, ist er auf den eingangs wiedergegebenen und von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheid zu verweisen, in dem die konkreten strafbaren Handlungen dargestellt wurden.

Im Hinblick auf die strafgerichtliche Verurteilung wegen

§ 159 StGB ist daher vom Vorliegen des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. a GewO 1994 und im Hinblick auf das Urteil wegen

§ 33 Finanzstrafgesetz (sechs Monate Ersatzfreiheitsstrafe) unter Beachtung des 3. Satzes des § 13 Abs. 1 GewO 1994 überdies vom Vorliegen des Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 lit. b GewO 1994 auszugehen.

Das Hauptgewicht der Beschwerde liegt im Einwand, die gegenständliche Prognoseentscheidung im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 sei unzutreffend. Dazu verweist der Erstbeschwerdeführer vor allem auf sein Wohlverhalten seit der letzten Straftat im Jahr 2004 und dass er den Schaden wieder gut mache, indem er schon seit vier Jahren und auch weiterhin Ratenzahlungen an das Finanzamt leiste.

Gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde im Falle des Ausschlusses von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 die Nachsicht von diesem Ausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 erst dann zu erteilen, wenn die in dieser Bestimmung genannte Befürchtung gar nicht besteht. Bei der Prüfung der Frage, ob die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist, hat die Behörde sowohl auf die Eigenart der strafbaren Handlung als auch auf das Persönlichkeitsbild des Verurteilten Bedacht zu nehmen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis Zl. 2010/04/0026 und die dort referierte Judikatur).

Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde im Sinne der genannten Rechtsprechung bei der Prognose gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 sowohl auf die Eigenart der konkreten strafbaren Handlung (Vermögensdelikte bei der Ausübung des Immobilientreuhändergewerbes) als auch auf das Persönlichkeitsbild des Erstbeschwerdeführers abgestellt, indem sie einerseits das Wohlverhalten des Erstbeschwerdeführers seit seiner letzten strafbaren Handlung (somit sechseinhalb Jahre seit der letzten Abgabenhinterziehung Ende 2004), andererseits aber auch den langen Deliktszeitraum von mehr als zehn Jahren und den mit den Delikten verbundenen hohen Schaden (alleine die Abgabenhinterziehung betraf Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von mehr als EUR 200.000,--) berücksichtigt hat. Hingegen war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht auf die "Hintergründe und Absichten" des Beschwerdeführers bei Begehung der strafbaren Handlungen, die im Übrigen in der Beschwerde auch nicht näher dargestellt werden, einzugehen (vgl. dazu auch die bei Grabler/Stolzlechner/Wendl, 3. Auflage, Kommentar zur Gewerbeordnung, Rz 14 zu § 13 GewO referierte Rechtsprechung).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag das Ergebnis dieser Prognoseentscheidung gemäß § 26 Abs. 1 GewO 1994 vor dem Hintergrund seiner Judikatur nicht für rechtswidrig zu erkennen:

So hat der Verwaltungsgerichtshof im bereits erwähnten Erkenntnis Zl. 2010/04/0026 gleichfalls in einem Fall der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 Finanzstrafgesetz (der dortige Tatzeitraum und die dort verhängte Strafe waren sogar wesentlich geringer als die gegenständliche) ein seit dem Tatzeitende aufgezeigtes Wohlverhalten von mehr als sechs Jahren noch nicht als ausreichend angesehen, um die Befürchtung im Sinne des § 26 Abs. 1 leg. cit. auszuschließen (vgl. ebenso jenen Beschwerdefall, der dem Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0237, zu Grunde lag).

Soweit der Erstbeschwerdeführer neben seinem Wohlverhalten die Schadensgutmachung gegenüber dem Finanzamt betont, was nur dahin verstanden werden kann, dass er die hinterzogenen Abgaben in Raten nachzahle, so ist zunächst festzuhalten, dass er damit lediglich seiner gesetzlichen Pflicht zur Entrichtung der Abgaben nachkommt. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, welchen Teil der hinterzogenen Abgaben im Ausmaß von mehr als EUR 200.000,-- er bereits beglichen hat und dass ein wesentlicher Betrag innerhalb kurzer Zeit bezahlt worden wäre. Vielmehr weist er in der Beschwerde bloß darauf hin, dass er "immer noch Ratenzahlungen an das Finanzamt leistet", sodass dieser Umstand bei der Prognose im Sinne des § 26 Abs. 1 GewO 1994 nicht entscheidend ins Gewicht fallen kann.

Zusammengefasst ist es daher vor dem Hintergrund der zitierten Judikatur nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde angesichts des Deliktszeitraumes von mehr als zehn Jahren und der hohen Schadenssumme (neben der genannten Abgabenhinterziehung ist gegenständlich auch der im Strafurteil vom aufgelistete Schaden durch den wissentlichen Missbrauch der Befugnis zur Verfügung über fremdes Vermögen zu berücksichtigen) zu dem Ergebnis gelangte, das Wohlverhalten des Erstbeschwerdeführers in der Dauer von sechseinhalb Jahren sei noch nicht ausreichend, um die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat, wie sie vom Erstbeschwerdeführer bereits im Rahmen des gegenständlichen Gewerbes gesetzt wurden, zu beseitigen.

Der Hinweis der Beschwerde auf § 27 GewO 1994 ist nicht zielführend, weil diese Bestimmung hier nicht einschlägig ist, zumal der dort genannte Ausschlussgrund des § 13 Abs. 6 GewO 1994 im gegenständlichen Fall keine Rolle spielt.

Auch der von der Beschwerde angesprochene Umstand, im gegenständlichen Nachsichtsverfahren sei kein Gutachten der zuständigen Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft eingeholt worden, ist nicht zielführend. § 346 Abs. 1 GewO 1994 sieht nämlich vor, dass die Behörde ein solches Gutachten dann anfordern kann, wenn es zur Ermittlung des Sachverhaltes zweckentsprechend ist. Die Beschwerde zeigt nicht auf, weshalb ein solches Gutachten im vorliegenden Fall der Sachverhaltsermittlung gedient hätte (vgl. auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 2 zu § 346).

Der Erstbeschwerdeführer meint weiters, es sei unerklärbar, weshalb die Gewerbebehörde erst mehrere Jahre nach seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung die strafbaren Handlungen zum Gegenstand von Gewerbeverfahren mache. Im Hinblick auf die seit den Strafurteilen verstrichene Zeit hätte die belangte Behörde nach Ansicht des Beschwerdeführers dem Ansuchen um Nachsicht stattgeben müssen. Richtig ist, dass die angefochtenen Bescheide erst knapp vier Jahre nach dem Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom erlassen wurden. Die belangte Behörde hat dies damit begründet, dass sie vom zuständigen Strafgericht über diese Verurteilungen nicht informiert worden sei und erst im Rahmen des Verfahrens der Drittbeschwerdeführerin betreffend Erteilung einer Gewerbeberechtigung (welches zum viertangefochtenen Bescheid geführt hat) von diesen Verurteilungen Kenntnis erlangt habe. Abgesehen davon ist jedenfalls nicht erkennbar, dass das späte Aufgreifen der genannten Verurteilungen durch die Gewerbebehörde einen Rechtsnachteil des Erstbeschwerdeführers bewirkt hätte, hat sich doch damit der im Rahmen der gegenständlichen Prognose zu berücksichtigende Zeitraum seines Wohlverhaltens verlängert. Dass dieses Wohlverhalten gegenständlich dennoch nicht ausreichend für die Gewährung der Nachsicht ist, wurde bereits dargelegt.

Daher ist der erstangefochtene Bescheid nach dem Gesagten nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Zu Zl. 2011/04/0150 (Widerruf der Bestellung des gewerberechtlichen Geschäftsführers):

Wie bereits dargestellt, wurde mit dem zweitangefochtenen Bescheid die Bestellung des Erstbeschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der zweitbeschwerdeführenden Partei gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 widerrufen. Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin bringt dagegen auf das Wesentliche zusammengefasst vor, die belangte Behörde hätte nähere Feststellungen insbesondere zur Persönlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers und zu den Hintergründen und Absichten seiner strafbaren Handlungen sowie zu dessen Wohlverhalten und der laufenden Schadensgutmachung treffen müssen. Auch hätte der Ausgang des Nachsichtsverfahrens betreffend den Erstbeschwerdeführer vor der gegenständlichen Entscheidung über den Widerruf seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer abgewartet werden müssen.

Gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 ist die Bestellung des (gewerberechtlichen; vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 1 zu § 91 GewO) Geschäftsführers zu widerrufen, wenn sich die (u.a.) in § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 genannten Entziehungsgründe auf seine Person beziehen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 GewO 1994 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt angemerkt, dass die Prognose des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 mit jener des § 26 Abs. 1 leg. cit. inhaltsgleich ist (vgl. auch hiezu die bereits zitierten Erkenntnisse Zlen. 2010/04/0026 und 2009/04/0237).

Daher kann auf die obigen Ausführungen zu der zur Zl. 2011/04/0151 protokollierten Beschwerde verwiesen werden, in denen dargelegt wurde, weshalb beim Erstbeschwerdeführer, welcher der vom gegenständlichen Widerruf betroffene gewerberechtliche Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin ist, diese Befürchtung im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch zu bejahen war.

Der Einwand, die belangte Behörde hätte mit der Entscheidung über den Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers bis zur Entscheidung über die Nachsicht vom Ausschlussgrund zuwarten müssen, geht nicht nur deshalb ins Leere, weil der zweitangefochtene Bescheid ohnedies erst nach dem erstangefochtenen Bescheid erlassen wurde, sondern weil auch, wie aufgezeigt, die Nachsicht vom Ausschlussgrund nicht zu erteilen war.

Zu Zl. 2011/04/0149 (Entziehung der Gewerbeberechtigung):

Die belangte Behörde hat die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweitbeschwerdeführerin auf § 91 Abs. 2 GewO 1994 gestützt und zusammengefasst damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer gleichzeitig auch handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Zweitbeschwerdeführerin sei und von dieser daher auf Grund einer entsprechenden Aufforderung der Gewerbebehörde aus den genannten Funktionen hätte abberufen werden müssen.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie es trotz einer diesbezüglichen Aufforderung der Gewerbebehörde unterlassen hat, den Erstbeschwerdeführer aus den genannten Funktionen abzuberufen. Auch in dieser Beschwerde vertritt die Beschwerdeführerin vielmehr den Rechtsstandpunkt, dass die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 beim Erstbeschwerdeführer nicht vorgelegen sei, sodass die Entziehung der Gewerbeberechtigung im Grunde des § 91 Abs. 2 GewO 1994 rechtswidrig gewesen sei.

Da die Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 durch den Erstbeschwerdeführer bereits oben (zur Beschwerde Zl. 2011/04/0150) bejaht wurde, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen. Gleiches gilt für den Einwand der erst späten Einleitung des Entziehungsverfahrens.

Wenn die Beschwerde einwendet, die belangte Behörde hätte § 13 Abs. 7 GewO 1994 in ihre Beurteilung miteinbeziehen müssen, so ist ihr zu entgegnen, dass die letztgenannte Bestimmung lediglich den Ausschlussgrund bei anderen Rechtsträgern als natürlichen Personen regelt (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 67 zu § 13), nicht aber die im vorliegenden Fall relevante Entziehung einer bereits erteilten Gewerbeberechtigung einer juristischen Person.

Zu Zl. 2011/04/0148 (Untersagung der Gewerbeausübung):

Im Hinblick darauf, dass der vom Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 betroffene Erstbeschwerdeführer handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer auch der Drittbeschwerdeführerin ist, hat die belangte Behörde gegenüber der Drittbeschwerdeführerin die Ausübung des Gewerbes mit dem viertangefochtenen Bescheid gemäß § 340 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 7 und Abs. 1 GewO 1994 untersagt.

Die belangte Behörde ist also davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes durch die Drittbeschwerdeführerin infolge des Ausschlussgrundes des § 13 Abs. 7 GewO 1994 fehlten, weil der Erstbeschwerdeführer als natürliche Person mit maßgebendem Einfluss auf die Geschäfte der Drittbeschwerdeführerin von der Gewerbeausübung gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 ausgeschlossen sei.

Dass beim Erstbeschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Drittbeschwerdeführerin der Ausschlussgrund des § 13 Abs. 1 GewO 1994 vorliegt, ist nach dem Gesagten unzweifelhaft und wird auch von der Drittbeschwerdeführerin nicht bestritten.

Auch diese meint in ihrer Beschwerde vielmehr, dass unbeschadet des Ausschlussgrundes in Bezug auf das künftige Verhalten des Erstbeschwerdeführers eine positive Prognose zu stellen gewesen wäre. Damit wird jedoch übersehen, dass, wie die belangte Behörde im viertangefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen des Anmeldungsverfahrens (anders als bei der Nachsicht gemäß § 26 Abs. 1 und bei der Entziehung gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994) schon bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes die Ausübung des Gewerbes zu untersagen ist (Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 3 zu § 13). Auf eine Prognose hinsichtlich des künftigen Verhaltens der vom Ausschlussgrund betroffenen Person kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

Soweit die Drittbeschwerdeführerin aber meint, die belangte Behörde hätte das vom Erstbeschwerdeführer eingebrachte Ansuchen um Nachsicht vom Ausschlussgrund berücksichtigen müssen, so geht dieser Einwand schon im Hinblick darauf ins Leere, dass die Nachsicht vom Ausschlussgrund beim Erstbeschwerdeführer (wie oben zu Zl. 2011/04/0151 ausgeführt wurde) nicht zu gewähren war.

Im Übrigen ist der belangten Behörde aber beizupflichten, dass das Nachsichtsansuchen vom Erstbeschwerdeführer erst nach dem Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung durch die Drittbeschwerdeführerin eingebracht wurde und daher zufolge § 340 Abs. 1 3. Satz GewO 1994 (arg: "Ist im Zeitpunkt") von der Gewerbebehörde im gegenständlichen Anmeldungsverfahren nicht zu berücksichtigen war (vgl. den Ausschussbericht 420 BlgNR XXIII. GP Seite 14 zur GewO-Novelle BGBl. I Nr. 42/2008, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, aaO, Rz 19 zu § 340).

Mit den weiteren Beschwerdegründen wird die Drittbeschwerdeführerin auf die obigen Ausführungen zu inhaltsgleichen Argumenten in den drei anderen Beschwerden verwiesen.

Da sich die Beschwerden nach dem Gesagten somit als unbegründet erweisen, waren sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am