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VwGH vom 10.11.2010, 2008/22/0157

VwGH vom 10.11.2010, 2008/22/0157

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des D, vertreten durch Mag. Albin Maric, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelder Straße 39, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom , Zl. 316.155/2- III/4/2006, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den (noch während der Geltung des am außer Kraft getretenen Fremdengesetzes 1997 - FrG eingebrachten) Antrag des Beschwerdeführers, eines bosnischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "begünstigter Drittsta. - Ö, § 49 FrG " gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde - auf das hier Wesentliche zusammengefasst aus - der volljährige Beschwerdeführer, der die Familienzusammenführung mit seiner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzenden Mutter anstrebe, sei am unrechtmäßig in Österreich eingereist und halte sich seitdem im Bundesgebiet auf.

Über den am gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit (erstinstanzlichem) Bescheid vom "rechtskräftig negativ entschieden" worden. Die im Asylverfahren eingebrachte Berufung habe er zurückgezogen.

Den hier gegenständlichen Antrag habe der Beschwerdeführer - am - im Inland gestellt. Im Anschluss habe er sich weiterhin im Bundesgebiet aufgehalten.

Im Zeitpunkt der Antragstellung habe der Beschwerdeführer den Antrag nach der damaligen Rechtslage zwar im Inland stellen dürfen. Infolge Gesetzesänderungen sei jedoch zur Beurteilung nunmehr das (am in Kraft getretene) NAG heranzuziehen.

Einer Antragsbewilligung stehe § 21 Abs. 1 NAG, wonach Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen seien, und die Entscheidung im Ausland abzuwarten sei, entgegen.

Humanitäre Gründe, infolge derer die Inlandsantragstellung nach § 74 NAG zuzulassen sei, seien nicht behauptet worden. Angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers könnten solche nicht allein im Verlangen des Zusammenlebens mit der Mutter gesehen werden. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer versuche, die Behörde durch sein Verhalten, das zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an österreichische Rechtsvorschriften zu halten, vor vollendete Tatsachen zu stellen und sich ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu erzwingen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die - im Verfahren ergänzte - Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, einen Erstantrag gestellt zu haben sowie sich im Zeitpunkt der Antragstellung und auch danach im Bundesgebiet aufgehalten zu haben. Er stellt auch nicht in Abrede, die Voraussetzungen des - bereits oben wiedergegebenen - § 21 Abs. 1 NAG nicht erfüllt zu haben; insbesondere widerspricht er auch den behördlichen Feststellungen nicht, die Entscheidung über den von ihm gestellten Antrag nach In-Kraft-Treten des NAG nicht im Ausland abgewartet zu haben. Vielmehr bringt er vor, aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Fremdenrechtspaket 2005 ergebe sich, dass nunmehr mit dem NAG geschaffene, während der Geltung des FrG noch nicht existente Formalvoraussetzungen nicht zu Ungunsten des Antragstellers zu einer Antragszurückweisung aus formalen Gründen führen dürften. Daher sei der Beschwerdeführer berechtigt gewesen, die Entscheidung über seinen Antrag im Inland abzuwarten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich beim Erfordernis der Auslandsantragstellung und des Abwartens der Entscheidung im Ausland nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um eine bloße Formalvoraussetzung, sondern um eine materielle Voraussetzung für die Bewilligung des angestrebten Aufenthaltstitels handelt. Zutreffend beurteilte die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag sohin nach den Bestimmungen des am in Kraft getretenen NAG, insbesondere dessen § 21 Abs. 1 zweiter Satz (vgl. zum Ganzen aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , 2008/22/0757, mwN).

Dass die nach § 74 iVm § 72 NAG erfolgte Beurteilung der belangten Behörde, ob die Inlandsantragstellung von Amts wegen zuzulassen sei, rechtswidrig sei, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Angesichts der oben wiedergegebenen - in der Beschwerde nicht beanstandeten - Feststellungen sind dafür auch keine ausreichenden Hinweise zu erkennen.

Die Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG unterbleiben.

Die Kostentscheidung gründet sich auf die §§ 47 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Fundstelle(n):
EAAAE-83964