TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 08.05.2013, 2011/04/0137

VwGH vom 08.05.2013, 2011/04/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herbertstraße 10, gegen den Bescheid des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Becker Günther Regner Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, Rechte Wienzeile 31/7, vertretenen Beschwerdeausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom , Zl. BA-ZP 03/2011, betreffend Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit (erstinstanzlichem) Bescheid des Ausschusses der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (im Folgenden: Ausschuss) vom wurde dem auf § 11 Abs. 4 lit. c der Satzung gestützten Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung des jährlichen Beitrages (zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) für das Jahr 2010 stattgegeben und der Beitrag auf EUR 3.325,00 reduziert.

Mit Schreiben vom erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid Beschwerde an die belangte Behörde, in der sie im Wesentlichen vorbrachte, ihre Einkommenssituation für das Jahr 2010 habe sich in der Zwischenzeit abweichend von ihrem Antrag vom grundlegend geändert. Sie befinde sich seit im vorzeitigen Mutterschutz und beziehe daher nur Wochengeld, jedoch keine Einkünfte nach § 25 EStG.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde dieser Beschwerde "keine Folge gegeben".

Mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/04/0121, wurde dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Dies im Wesentlichen deshalb, weil die belangte Behörde die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu Unrecht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hatte.

Noch vor diesem Erkenntnis wurde mit Bescheid des Ausschusses vom dem auf § 11 Abs. 8 der Satzung gestützten Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von der Beitragspflicht wegen der Geburt ihres Kindes ab stattgegeben. Gleichzeitig wurde der Bescheid des Ausschusses vom dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2010 ein Beitrag von EUR 2.493,75 vorgeschrieben wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die belangte Behörde mit dem Antrag, den Bescheid des Ausschusses vom dahingehend abzuändern, dass die Beitragspflicht zur Gänze für das Jahr 2010 entfalle.

Über diese Beschwerde wurde nach der vorliegenden Aktenlage nicht entschieden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde - in Fortsetzung des Verfahrens nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/04/0121, - der Beschwerde der Beschwerdeführerin vom gegen den Bescheid des Ausschusses vom gemäß § 153 Abs. 4 und § 173 Abs. 7 und 10 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999 idF BGBl. I Nr. 58/2010 (WTBG) iVm § 11 Abs. 1, 4 , 7, 8 und 9, § 23 und § 26 der Satzung sowie der Beitragsordnung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder (Beitragsordnung) und § 66 Abs. 4 AVG wiederum "keine Folge gegeben".

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, sie habe nach dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/04/0121, sohin neuerlich über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Ausschusses vom zu entscheiden.

Das Vorbringen in der Beschwerde sei nicht geeignet, schon für das Jahr 2010 eine gänzliche Beitragsbefreiung zu erwirken.

Die Möglichkeit der Beitragsbefreiung infolge Mutterschaft sei in § 11 Abs. 8 der Satzung abschließend geregelt und wirke für den Fall der Geburt eines Kindes ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Die Befreiung nach § 11 Abs. 8 der Satzung könne nicht mit der Befreiung nach § 11 Abs. 4 der Satzung kombiniert werden. Vielmehr sei für die restlichen Monate des Beitragsjahres der volle Beitrag aliquot vorzuschreiben, sofern nicht andere, nicht in der Mutterschaft gelegene Gründe nach § 11 Abs. 4 der Satzung vorlägen.

Auch eine analoge Berücksichtigung von § 11 Abs. 9 der Satzung (Arbeitslosigkeit) könne nicht erfolgen.

Es könne dahingestellt bleiben, ob der vor der belangten Behörde angefochtene Bescheid des Ausschusses vom überhaupt noch dem Rechtsbestand angehöre oder ob ihm durch den Bescheid des Ausschusses vom zumindest materiell derogiert worden sei. Auch könne dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin durch den genannten Bescheid vom die Beschwer zur Bekämpfung des vorliegend angefochtenen Bescheides fehle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Rechtslage:

1.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58 /1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2010 (WTBG), lauten wie folgt:

" Ausschüsse

§ 153. …

(3) Der Vorstand hat für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 je einen Ausschuss einzurichten. …

(4) Der Kammertag hat einen Beschwerdeausschuss für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 einzurichten. …

(5) Gegen den Beschluss eines Ausschusses gemäß Abs. 3 steht die Beschwerde zu. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses zu erheben. Über die Beschwerde hat der Beschwerdeausschuss zu entscheiden. Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses sind endgültig und können durch ein ordentliches Rechtsmittel nicht angefochten werden.

Vorsorgeeinrichtungen

§ 173. (1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann zur Vorsorge für den Fall der Krankheit ihrer ordentlichen Mitglieder, deren Angehörigen und deren eingetragenen Partnern sowie sonstiger Personen auch Einrichtungen schaffen, welche die Voraussetzungen des § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 560/1978, erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in Form einer von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen. …

(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat für ihre ordentlichen Mitglieder ergänzend zur gesetzlichen Altersvorsorge Einrichtungen zur Vorsorge für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Alle natürlichen Personen, die ordentliche Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder sind, unterliegen verpflichtend solchen Vorsorgeeinrichtungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Kammermitglieder, deren Berufsbefugnis ruht, können sich auf Antrag von dieser Verpflichtung befreien lassen. …

...

(7) In der Beitragsordnung ist die Höhe der jährlichen Beiträge festzusetzen. Dabei ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen. …

(8) Alle für die Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 173 Abs. 1 und 2 erforderlichen Entscheidungen, insbesondere über die Feststellung der verpflichtenden Teilnahme an einer Vorsorgeeinrichtung, über die Vorschreibung von Beiträgen, über Anträge auf Befreiungen, Beitragsermäßigungen und die Zuerkennung von Leistungen, haben die gemäß § 153 Abs. 3 zu bestellenden Ausschüsse zu treffen. …"

1.2. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1/2009 (Satzung), lauten wie folgt:

"Beiträge

§ 11 …

(4) Auf Antrag kann der jährliche Beitrag auf den in der Beitragsordnung festzulegenden ermäßigten Beitrag reduziert werden oder gänzlich entfallen, und zwar:

c) wenn die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegte Grenze nicht überschreiten.

(6) Als jährliche Einkünfte gelten alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 22 Einkommensteuergesetz, BGBl 400/1988 in der jeweils gültigen Fassung (EStG 1988), die aus der selbständigen, berufsspezifischen Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes resultieren, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten in den §§ 3 und 5 WTBG (insbesondere Geschäftsführung einer Wirtschaftstreuhandgesellschaft, Vortrags- und Autorentätigkeit) genannt sind, sowie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb gemäß § 23 EStG als Bilanzbuchhalter gemäß § 2 BibuG in der jeweils gültigen Fassung, die in Zeiten der ordentlichen Mitgliedschaft in der Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 164 WTBG oder § 96 Abs 2 BibuG erzielt werden. Ausgenommen davon sind Einkünfte gemäß § 22 Z 5 und § 23 Z 3 EStG 1988 (Veräußerungsgewinne in Sinne des § 24 EStG 1988). Als jährliche Einkünfte gelten auch alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 aufgrund eines oder mehrerer Dienstverhältnisse zu einem oder mehreren ordentlichen Mitgliedern. Hievon ausgenommen sind Abfertigungen und Pensionsabfindungen. Liegen Einkünfte gemäß §§ 22, 23 und 25 EStG 1988 vor, sind diese zusammenzurechnen.

(7) Befreiungs- und Ermäßigungsanträge sind innerhalb von sechs Wochen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
nach Bestellung oder
b)
nach Wiederaufnahme der selbständigen Tätigkeit nach Ruhen der Befugnis oder
c)
nach Ende einer bereits ausgesprochenen Ermäßigung oder Befreiung
im Übrigen bis 31. Jänner eines jeden Kalenderjahres für das laufende Beitragsjahr an den Ausschuss zu stellen. Sie können jeweils nur für ein Beitragsjahr gestellt werden. …

(8) Für den Fall der Geburt eines Kindes kann die oder der AWB sich auf Antrag an den Ausschuss für einen Zeitraum von maximal 24 Monaten ab der Geburt von der Beitragspflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(9) Für den Fall, dass ein AWB arbeitslos wird, kann der AWB sich auf Antrag an den Ausschuss von der Beitragspflicht für die Dauer der Arbeitslosigkeit, längstens jedoch für zwölf Monate von der Beitragspflicht befreien lassen. Die Befreiung wirkt ab dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

Verwaltungsverfahren

§ 23 (1) Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, findet das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl Nr 51/1991 in der jeweils gültigen Fassung (AVG), auf das Verfahren vor dem Ausschuss und vor dem Beschwerdeausschuss sinngemäß Anwendung.

…"

2. Beschwerdevorbringen:

Die Beschwerde bringt im Wesentlichen vor, der Tatbestand "Mutterschutz" sei im § 11 der Satzung nicht explizit geregelt. Jedoch hätten Mitglieder (wie die Beschwerdeführerin) nach dieser Bestimmung bei geringfügigem bzw. geringem Einkommen einen Rechtsanspruch darauf, von der Beitragspflicht zur Gänze oder teilweise befreit zu werden, wenn auch immer nur für ein Beitragsjahr. § 11 Abs. 9 der Satzung beziehe sich sogar auf den Fall der Arbeitslosigkeit. Es sei daher nicht einzusehen, warum eine Befreiung nicht für die Beschwerdeführerin gelten solle, welche zufolge einer Schwangerschaft ihrer Erwerbstätigkeit als Steuerberaterin nicht mehr nachzukommen vermöge, zumal aus nichtselbständiger Arbeit nur jährliche Einkünfte gemäß § 25 EStG 1988 heranzuziehen seien und das von der Beschwerdeführerin bezogene Wochengeld nicht unter § 25 EStG falle. Da im subsidiär anzuwendenden Verfahrensrecht, dem AVG, kein Neuerungsverbot für das Berufungsverfahren normiert sei, habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom berechtigterweise neue Tatsachen geltend machen können.

Bei dem nach Einbringung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zur Zl. 2010/04/0121 erlassenen Bescheid des Ausschusses vom handle es sich allenfalls um eine teilweise Klaglosstellung der Beschwerdeführerin von Seiten der belangten Behörde. An der Zulässigkeit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde könne dies jedoch nichts ändern.

3. Gegenschrift:

Die belangte Behörde bringt in ihrer Gegenschrift u.a. vor, dem ursprünglichen Bescheid des Ausschusses vom sei durch den nachfolgenden Bescheid des Ausschusses vom materiell derogiert worden, da über die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 2010 zur Gänze neu abgesprochen worden sei. Damit sei aber die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom gegen den Bescheid des Ausschusses vom nicht mehr zulässig, was auch auf die Zulässigkeit der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den angefochtenen Bescheid durchschlage (Verweis auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2010/07/0019, vom , Zlen. 2008/09/0377, 0380, sowie vom , Zlen. 2009/07/0133, 0134). Maßgeblich für die Beitragspflicht der Beschwerdeführerin sei daher das bei der belangten Behörde anhängige Verfahren (über die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom gegen den Bescheid des Ausschusses vom ). Durch den Ausgang des vorliegenden Verfahrens werde die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtssphäre nicht berührt. Sodann führte die belangte Behörde näher aus, aus welchen Erwägungen sie die im angefochtenen Bescheid vertretene Auffassung nach wie vor für zutreffend halte.

4. Zum Bescheid des Ausschusses vom (und zu den Wirkungen einer Beschwerde nach § 153 Abs. 5 WTBG):

Dem Vorbringen der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei auf Grund der Erlassung des Bescheides des Ausschusses vom durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert, kommt aus folgenden Erwägungen keine Berechtigung zu:

Es ist unstrittig und ergibt sich auch aus der dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Aktenlage, dass die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Ausschusses vom Beschwerde (Berufung) an die belangte Behörde erhoben hat. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, ist dieses Verfahren noch anhängig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die in § 153 Abs. 5 WTBG vorgesehene Beschwerde an die belangte Behörde als Berufung nach AVG gewertet (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0221, wo der Verwaltungsgerichtshof von der "Beschwerde (Berufung)" spricht). Dem entspricht auch § 23 Abs. 1 der Satzung, wonach im Verwaltungsverfahren (betreffend Beiträge zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) subsidiär das AVG anzuwenden ist.

Daher hat eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde (Berufung) nach § 153 Abs. 5 WTBG aufschiebende Wirkung iSd § 64 Abs. 1 AVG (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb , AVG § 64 Rz. 18 wiedergegebene hg. Rechtsprechung).

Ausgehend von der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenlage und dem Vorbringen der Verfahrensparteien bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde (Berufung) gegen den Bescheid des Ausschusses vom nicht rechtzeitig eingebracht worden und das Verfahren über diese Beschwerde vor der belangten Behörde nicht mehr anhängig sei. Dieses Verfahren ist daher nicht rechtskräftig abgeschlossen.

Schon aus diesem Grund wurde dem erstinstanzlichen Bescheid des Ausschusses vom (noch) nicht derogiert und ist der angefochtene Bescheid weiter geeignet, in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin einzugreifen.

5. Zum angefochtenen Bescheid:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist (im Instanzenzug) die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ermäßigung des jährlichen Beitrages (zur Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder) für das Jahr 2010. Dieser Antrag wurde auf § 11 Abs. 4 lit. c der Satzung gestützt.

Der Ermäßigungstatbestand des § 11 Abs. 4 lit. c der Satzung stellt darauf ab, dass die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegte Grenze nicht überschreiten. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde bietet § 11 Abs. 4 lit. c der Satzung schon im Hinblick auf die im Gesetz (§ 173 Abs. 7 WTBG) vorgeschriebene Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder bei der Festsetzung der Höhe der jährlichen Beiträge in der Beitragsordnung eine ausreichende Grundlage für den gänzlichen Entfall des jährlichen Beitrages, wenn die jährlichen Einkünfte des Mitglieds die in der Beitragsordnung festgelegte Grenze (gemäß

I. Z. 2 lit. c der Beitragsordnung, Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 1/2010, EUR 13.900,00) nicht überschreiten. Als jährliche Einkünfte sind die in § 11 Abs. 6 der Satzung genannten Einkünfte zu berücksichtigen.

Der Satzung ist auch nicht zu entnehmen, dass die einzelnen Ermäßigungstatbestände (vorliegend § 11 Abs. 4 lit. c und § 11 Abs. 8 der Satzung) einander ausschließen würden.

Da die belangte Behörde ihrer Auffassung folgend entsprechende Feststellungen zur Höhe der jährlichen Einkünfte der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 (nach § 11 Abs. 6 der Satzung) nicht getroffen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem (sekundären) Verfahrensmangel belastet.

6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am