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VwGH vom 15.02.2021, Ra 2019/17/0062

VwGH vom 15.02.2021, Ra 2019/17/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der E G in G, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom , E 018/07/2018.002/011, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Oberwart), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom , BH-OW/03/165000032201/16, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die revisionswerbende Partei wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes eingestellt wird.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde die Revisionswerberin der dreifachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt und über sie drei Geldstrafen in Höhe von jeweils EUR 3.000,-- (samt Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt, weil sie als Inhaberin eines näher genannten Gastgewerbebetriebes Räumlichkeiten für die Aufstellung und den Betrieb von drei Glücksspielautomaten zur Verfügung gestellt habe. Die belangte Behörde schrieb der Revisionswerberin überdies einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor.

2Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland (LVwG) die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Das LVwG schrieb der Revisionswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor (Spruchpunkt II.) und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt III.).

3Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4Die Revision erweist sich hinsichtlich des in der Zulässigkeitsbegründung vorgebrachten Verstoßes gegen § 43 Abs. 1 VwGVG als zulässig und begründet.

5Sind seit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten gegen ein Straferkenntnis bei der Behörde 15 Monate vergangen, tritt es gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

6Gemäß § 12 VwGVG sind die Schriftsätze - mit Ausnahme von Maßnahmenbeschwerden - bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der belangten Behörde einzubringen.

7Die 15-monatige Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG beginnt daher mit dem Einlangen einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde des Beschuldigten bei der Behörde (vgl. , 0008, mwN).

8Entscheidet das Verwaltungsgericht über ein nach Ablauf der 15-Monate-Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG von Gesetzes wegen außer Kraft getretenes verwaltungsbehördliches Straferkenntnis, so belastet es dadurch sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. , mwN).

9Ein Bescheid ist als erlassen anzusehen, wenn dieser zumindest einer der am Verfahren beteiligten Person zugestellt worden ist. Dies gilt sinngemäß auch für förmlich ergangene Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts (vgl. wieder , mwN).

10Laut Eingangsstempel der belangten Behörde langte die Beschwerde der Revisionswerberin am bei der belangten Behörde ein, weshalb die 15-monatige Frist des § 43 Abs. 1 VwGVG, gerechnet vom Datum der Beschwerdeeinbringung, spätestens am endete. Das angefochtene Erkenntnis wurde dem Rechtsvertreter der Revisionswerberin jedoch erst am darauffolgenden Tag, nämlich am per Fax zugestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 43 VwGVG bereits abgelaufen. Dass die Beschwerde nicht rechtzeitig eingebracht oder aus anderen Gründen nicht zulässig gewesen wäre, wird von den Verfahrensparteien nicht vorgebracht und geht auch aus den vom LVwG vorgelegten Akten nicht hervor. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Zeiten zu berücksichtigen gewesen wären, die gemäß § 43 Abs. 2 VwGVG in die Frist nicht einzurechnen wären.

11Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dies trifft im vorliegenden Fall zu.

12Das angefochtene Erkenntnis war daher dahingehend abzuändern, dass das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Revisionswerberin gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG einzustellen war, weil das verwaltungsbehördliche Straferkenntnis im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am bereits außer Kraft getreten war.

13Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019170062.L00

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