VwGH vom 03.09.2008, 2006/13/0122
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RD/0089-W/04, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2005/13/0033, betreffend einen Berufungsbescheid vom u.a. über die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2000 und 2001 zu entrichtende Einkommensteuer, zu verweisen.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid setzte die - im Devolutionsweg zuständig gewordene - belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 zu entrichtende Einkommensteuer fest.
In der Begründung verwies sie insbesondere auf den oben genannten Berufungsbescheid vom und auf einen weiteren Berufungsbescheid vom , die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 2002 betreffend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2005/13/0141). Auch für das Jahr 2003 sei davon auszugehen, dass nur die "Beratungstätigkeit" der Beschwerdeführerin für HK "bzw." eine Tageszeitung eine steuerlich beachtliche Einkunftsquelle darstelle, während insbesondere eine "Forschungstätigkeit" nicht habe nachgewiesen werden können. Neben den Pensionseinkünften verblieben daher - so die belangte Behörde im Ergebnis - die erzielten Einnahmen aus der besagten Beratungstätigkeit, was unter Abzug der mit 6 % der Betriebseinnahmen geschätzten Betriebsausgaben Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 2.664,19 EUR ergebe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde, zu der die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung erstattete, erwogen:
In der Beschwerde wird an verschiedenen Stellen davon ausgegangen, die belangte Behörde habe die Einkünfte der Beschwerdeführerin als solche im Sinn des § 22 EStG 1988 qualifiziert. Das trifft indes nicht zu. Vielmehr liegt dem bekämpften Bescheid zugrunde, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer Beratungstätigkeit Einkünfte nach § 23 EStG 1988 erzielt habe, während im Übrigen nicht von Einkünften im einkommensteuerrechtlichen Sinn auszugehen sei. Zwar wurde im bekämpften Bescheid bezogen auf eine schriftstellerische Tätigkeit der Beschwerdeführerin (Gedichtband "Peitschen tun doch weh") auch § 22 EStG 1988 angesprochen, diesbezüglich jedoch durch Verweis auf den eingangs genannten Berufungsbescheid vom zum Ausdruck gebracht, dass insoweit Liebhaberei vorliege. Verwiesen wurde überdies insbesondere auf die weiteren Überlegungen des genannten Berufungsbescheides, wonach infolge Scheingeschäftscharakters (Geschäfte mit LP) keine Verwertung von Urheberrechten anzunehmen sei.
Die Beschwerdeführerin wendet sich mehrfach, sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch einer solchen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, gegen die behördliche "Verweistechnik". Sie vermag damit jedoch keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weil es zulässig ist, in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannt gegebenen Bescheides zu verweisen (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 93 Tz. 15, wiedergegebene hg. Judikatur). Substanziell tritt die Beschwerdeführerin den dargestellten Annahmen der belangten Behörde sowie der im Ergebnis getroffenen Feststellung, eine Forschungstätigkeit sei (auch) 2003 nicht ausgeübt worden, nicht entgegen. Sie lässt es insoweit bei gegenteiligen Behauptungen bewenden, ohne auf die verwiesenen Erwägungen im Berufungsbescheid vom näher einzugehen. Von daher kann ihrem Vorbringen kein Erfolg beschieden sein, wobei ergänzend gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die genannten Erkenntnisse 2005/13/0033 und 2005/13/0141 zu verweisen ist.
Was die Frage der Betriebsausgaben anlangt, so verkennt die Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde keine Pauschalierung nach § 17 EStG 1988 vorgenommen, sondern die Höhe der Betriebsausgaben in Anwendung des § 184 BAO geschätzt hat. An der Schätzungsberechtigung der belangten Behörde kann im Grunde des § 184 Abs. 3 BAO - ausgehend von den oben erwähnten Scheingeschäften - kein Zweifel bestehen. Betreffend die Grundlage der Schätzung werden in der Beschwerde nur die Mietzahlungen aus dem behaupteten Bestandverhältnis mit LP (und damit im Zusammenhang die Frage der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer) und die Kreditgewährung an Letzteren konkret angesprochen. Was Ersteres anlangt, so kann auch insoweit auf die schon genannten Vorerkenntnisse verwiesen werden. Warum 2003 keine Wirtschaftsgemeinschaft mit LP mehr vorgelegen habe (sodass nunmehr von einem Bestandvertrag auszugehen wäre), vermag die Beschwerde nicht darzutun. Bezüglich des an LP gewährten Kredits in Höhe von 7.800 EUR aber bleibt schon von vornherein unerfindlich, wieso insoweit von einer Betriebsausgabe auszugehen sein soll, steht doch, wie von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend dargelegt, der Hingabe eines Kredits die daraus resultierende Rückzahlungsforderung gegenüber.
Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin damit nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides, der entgegen ihrer Ansicht die erforderlichen Feststellungen enthält und ausreichend begründet ist, aufzuzeigen. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am