VwGH vom 03.09.2008, 2006/13/0121
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. Silvia Maria Dornhackl, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Hütteldorferstraße 124, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2089-W/05, betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, auf dem Abgabenkonto der L. AG hafte ein vollstreckbarer Abgabenrückstand in Höhe von 238.207,49 EUR aus. Lt. Firmenbuchauszug sei der Beschwerdeführer vom bis Vertreter (Vorstand) der L. AG und für die Entrichtung der in diesem Zeitraum fällig gewordenen Abgaben verantwortlich gewesen. Der für den Beschwerdeführer "relevante Teil" der Abgabenschuld betrage 121.822,35 EUR. Der Beschwerdeführer werde aufgefordert, für die Entrichtung Sorge zu tragen oder dem Finanzamt Unterlagen vorzulegen, die aussagekräftig dokumentieren könnten, dass der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden an der Entrichtung gehindert gewesen sei.
In der Vorhaltsbeantwortung vom brachte der Beschwerdeführer vor, dass ihn kein Verschulden an der Nichtentrichtung der Abgaben treffe. Als bei der Erstellung der Bilanz zum festgestellt worden sei, dass die zur Abdeckung der aufgenommenen Kredite notwendigen Aktiva gefehlt hätten, sei unter Einbeziehung der finanzierenden Banken, die Kredite bereits teilweise fällig gestellt hätten, mit der Muttergesellschaft vereinbart worden, dass diese eine ausreichende Kapitalerhöhung vornehme. Diese Zusage sei von der Muttergesellschaft in der Folge jedoch nicht eingehalten worden. Auch habe der Verdacht betrügerischer Handlungen einer Tochtergesellschaft der L. AG bestanden. Die Nichteinhaltung der Zusagen und der erwähnte Verdacht hätten dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seinen vorzeitigen Austritt als Dienstnehmer der L. AG erklärt habe.
Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen gemäß § 9 iVm § 80 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der L. AG im Ausmaß von insgesamt 49.489,20 EUR (Lohnsteuer Mai 2001 8.181,74 EUR, Lohnsteuer Juni 2001 23.126,46 EUR und Lohnsteuer Juli 2001
18.181 EUR) heran. Der Vertreter einer juristischen Person hafte für die von dieser nicht entrichteten Abgaben, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und der Vertreter nicht beweise, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht hätten entrichtet werden können. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum vom bis Vertreter der L. AG gewesen. Es wäre Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerzahlung Sorge zu tragen. Nach § 78 Abs. ? EStG 1988 sei der Arbeitgeber für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichten, verpflichtet, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Betrag zu berechnen und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung liege jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Gründe könnten "nicht als haftungsbefreiend anerkannt werden, weil dieser im obgenannten Zeitraum als voll verantwortlicher Vorstand im Handelsregister eingetragen war". Durch das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers als Vertreter der L. AG sei auch die Uneinbringlichkeit des Abgabenrückstandes eingetreten.
In der Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe darauf vertrauen dürfen, dass auch die zur Abdeckung der Lohnsteuer im relevanten Zeitraum notwendigen Mittel vorhanden sein würden. Die Anweisung der Gehälter und die Abfuhr der Lohnsteuer sei im Bereich der L. AG so organisiert gewesen, dass die Hausbank jeweils mit der Überweisung beauftragt gewesen sei. Vor dem mit dem Haftungsbescheid "inkriminierten" Zeitraum sei dies auch klaglos durchgeführt worden. Auf Grund der auch in der Stellungnahme vom geschilderten Situation habe jedoch die Hausbank den Kontoüberziehungsrahmen reduziert und "ohne Zutun" des Beschwerdeführers lediglich die Gehälter angewiesen, nicht aber die darauf entfallende Lohnsteuer. Dies sei dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden und ihm auch durch längere Zeit nicht zur Kenntnis gelangt. Bei der L. AG habe es sich um eine reine Finanzierungsholding gehandelt, die keine Erlöse aus operativen Geschäften erzielt habe.
Gestaltungsmöglichkeiten habe es für den Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht gegeben. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Muttergesellschaft die gegebene Zusage, das erforderliche Kapital zuzuführen, auch einhalten würde.
Mit Berufungsentscheidung vom , Zl. RV/1536- W/04, gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.
Diesen Berufungsbescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , 2005/13/0011 (im Folgenden: Vorerkenntnis), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Die belangte Behörde habe im (damals) angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer als für die Heranziehung zur Haftung relevantes Verschulden vorgeworfen, dass er mit der Bank einen so genannten Mantelzessionsvertrag abgeschlossen und nur formell als Geschäftsführer agiert habe. Dem Vorbringen in der Berufungsschrift, die Hausbank habe "ohne Zutun" des Beschwerdeführers lediglich die Gehälter angewiesen, nicht aber die darauf entfallende Lohnsteuer bezahlt, könne allerdings weder das Bestehen eines Mantelzessionsvertrages noch eine bloß formelle Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer schlüssig entnommen werden.
Unter Hinweis auf das Vorerkenntnis forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im fortgesetzten Verwaltungsverfahren zur Präzisierung seines Entlastungsvorbringens auf. Er solle auch bekannt geben, welche geeigneten Maßnahmen er "im Rahmen der nach der Judikatur bei Betrauung Dritter mit abgabenrechtlichen Pflichten bestehenden Informations- und Überwachungspflichten" zur Vermeidung von Steuerrückständen getroffen habe.
Mit Vorhaltsbeantwortung vom gab der Beschwerdeführer bekannt, der Leiter der Buchhaltung Michael G. habe über seine Weisung hin jeweils veranlasst, dass "im relevanten Zeitraum" Überweisungsaufträge für die hier gegenständlichen Abgaben an die Hausbank übersandt würden. Die Buchhaltung sei diesem Auftrag auch nachgekommen. Seitens der Hausbank sei keine Mitteilung an die L. AG und insbesondere auch nicht an den Beschwerdeführer erfolgt, dass die Überweisungsaufträge nur unvollständig durchgeführt worden seien. Dem Beschwerdeführer sei dies im gegenständlichen Zeitraum auch nicht auf andere Weise bekannt geworden. Er selbst habe eine Kontrolle der Überweisungsbelege nicht durchgeführt. Seitens der Mitarbeiter der Buchhaltung sei ihm nicht berichtet worden, dass die Bank die Überweisungsaufträge nicht vollständig durchgeführt habe. Dies sei den Mitarbeitern der Buchhaltung "infolge der Vielzahl der Überweisungen offenkundig auch in diesem Zeitraum nicht aufgefallen". Die Buchhaltung habe damals die Überweisungen für alle vier Unternehmen der L. Gruppe betreuen müssen. Im gegenständlichen Zeitraum sei dem Beschwerdeführer wiederholt seitens der Muttergesellschaft zugesichert worden, dass die erforderlichen Mittel zugeführt würden. Er habe darauf vertrauen dürfen, dass die Muttergesellschaft diese Zusage auch einhalten würde. Der Umstand, dass die Überweisungsaufträge jeweils einschließlich der hier relevanten Abgaben der Bank übermittelt worden seien und von dieser keine Mitteilung gekommen sei, dass die Überweisungen nicht vollständig durchgeführt worden seien, könne vom Leiter der Buchhaltung Michael G. bestätigt werden.
Nach Durchführung weiterer Vorhalteverfahren gab die belangte Behörde der Berufung mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge.
Zu den weiteren Vorhalteverfahren wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in einem Schreiben vom erklärt, keine Gespräche mit der Hausbank wegen der Abfuhr der Lohnsteuern geführt zu haben. Es habe dafür auch keinen Anlass gegeben, weil er keine Kenntnis "von den hier relevanten Problemen gehabt hätte". Bei Kenntnis der Sachlage hätte er für die ordnungsgemäße Durchführung der Zahlungen im Rahmen der von der Bank zur Verfügung gestellten Mittel Sorge getragen.
In Beantwortung einer von der belangten Behörde an die Hausbank gerichteten Anfrage, wer die Anweisungen zur Abfuhr der Lohnsteuer erteilt habe, weshalb diese unterblieben sei und ob der Beschwerdeführer darüber informiert worden sei, habe die Bank mitgeteilt, dass die Überweisungen der L. AG im Wege des "Electronic Banking" durchgeführt worden seien. Im Normalfall würden die Überweisungen automatisch durchgeführt, soweit ein freier Rahmen vorhanden bzw. eine Deckung durch Sicherheiten gegeben sei. Elektronische Überweisungsaufträge, die zu Überschreitungen des Rahmens oder zu einer Unterdeckung führten, würden nicht durchgeführt werden; "ein Umstand, den der Kunde sowohl am Bildschirm erkennen könne und der ihm grundsätzlich auch telefonisch mitgeteilt werden würde". Werde ein Überweisungsauftrag nicht durchgeführt, werde er automatisch nach einem Tag storniert und müsse allenfalls vom Kunden neu beauftragt werden. Über nicht durchgeführte elektronische Überweisungsaufträge gebe es bei der Bank keine Aufzeichnungen. Der Kunde habe allerdings die Möglichkeit, anhand des "Datenträgerbegleitzettels" (ein Dokument, das in elektronischer Form zur Verfügung stehe und von vielen Kunden zu Dokumentationszwecken abgelegt werde) nachzuvollziehen, welche Überweisungsaufträge "er wann erteilt hätte". Im Zeitraum Mai bis Juli 2001 seien über die Bank die Lohn- und Gehaltszahlungen sowie eine Zahlung an das Finanzamt von "EUR" (richtig: ATS) 230.000 durchgeführt worden.
Zur Aufforderung der belangten Behörde, zum Schreiben der Bank Stellung zu nehmen, habe der Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er neben seiner Funktion als Vorstand der L. AG in Österreich auch bei der L. Technology Group NL, dem 100 %igen Gesellschafter der L. AG, für die operativen Geschäfte international tätig gewesen sei und bis zu 95 % seiner Arbeitszeit im Ausland verbracht habe. Zur Aufrechterhaltung des operativen Geschäftes der L. AG seien daher der Leiter des Controllings und die Buchhaltung zur Durchführung von Banktransaktionen berechtigt gewesen. Diese hätten die Anweisung gehabt, alle Steuern entsprechend den gesetzlichen Richtlinien termingerecht zu überweisen. Dem Beschwerdeführer seien keine Informationen über nicht durchgeführte Überweisungsaufträge gegeben worden. Auch würden keine Unterlagen über erteilte bzw. erteilte und nicht durchgeführte elektronische Überweisungsaufträge zur Verfügung stehen. Die Deckung der Konten sei durch von den jeweiligen Banken bestätigte Patronatserklärungen und durch eine zugesagte Kapitalerhöhung gegeben gewesen. Die Nutzung des jeweiligen Rahmens habe der Disposition von Controlling und Buchhaltung oblegen.
Im Erwägungsteil des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde fest, im Beschwerdefall stehe die Uneinbringlichkeit fest, weil der Konkurs über das Vermögen der Primärschuldnerin mit Beschluss vom mangels Kostendeckung aufgehoben worden sei. Unbestritten sei auch, dass dem Beschwerdeführer als im strittigen Zeitraum allein zur Vertretung der L. AG berufenem Vorstandsmitglied die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten oblegen sei.
Mit dem Vorbringen, dass Kredite teilweise fällig gestellt worden seien, weil die zur Abdeckung der aufgenommenen Kredite notwendigen Aktiva gefehlt hätten, die Muttergesellschaft jedoch trotz Zusage keine ausreichende Kapitalerhöhung vorgenommen habe sowie betrügerische Handlungen gesetzt worden seien, ziele der Beschwerdeführer offenbar darauf ab, dass ihm keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären und ihm deshalb die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre. Diesem Vorbringen sei entgegenzuhalten, dass es für die Haftung nach § 9 BAO ohne Bedeutung sei, ob den Vertreter ein Verschulden am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit treffe. Auch seien nach den Ausführungen des Beschwerdeführers die Gehälter von der Hausbank angewiesen worden und daher für die Primärschuldnerin auf diese Weise liquide Mittel zur Verfügung gestanden. Für "aushaftende Abfuhrabgaben" wie die Lohnsteuer gelte auch der Gleichbehandlungsgrundsatz für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten nicht, weil der Arbeitgeber nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden Betrag zu berechnen und einzubehalten, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichten. Aus dem Vorbringen, dass die Hausbank unvorhergesehen den Kontoüberziehungsrahmen reduziert und daraufhin ohne Zutun und Wissen des Beschwerdeführers lediglich die Gehälter angewiesen, nicht jedoch die darauf entfallende Lohnsteuer bezahlt habe, könne zwar weder das Bestehen eines Mantelzessionsvertrages noch eine bloß formelle Stellung des Beschwerdeführers als Geschäftsführer schlüssig entnommen werden. Dennoch sei dieses Vorbringen nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entschuldigen. Ein Indiz für die Verletzung der Überwachungspflicht ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Gespräche mit der Hausbank wegen der Abfuhr der Lohnsteuer geführt habe.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe den Leiter der Buchhaltung und des Controllings damit beauftragt, die Steuern entsprechend den gesetzlichen Richtlinien termingerecht zu überweisen, lasse sich nichts gewinnen, weil der Vertreter das Personal in solchen Abständen zu überwachen habe, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten verborgen bleibe. Zudem habe der Beschwerdeführer auch einbekannt, "keine geeigneten Maßnahmen, die es ausschließen würden, dass dem Geschäftsführer Steuerrückstände verborgen bleiben, getroffen und insbesondere" auch keine Kontrolle der Überweisungsbelege durchgeführt zu haben. Im "Gegenteil, war die Ergreifung solcher Maßnahmen bei einer inländischen Anwesenheit von 5 % auch nur schwer möglich". Dass die mit der Durchführung der Anweisungen betrauten Stellen offenbar überlastet gewesen seien, ergebe sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass die Überweisungen nicht durchgeführt worden seien, den Mitarbeitern der Buchhaltung infolge der Vielzahl der Überweisungen in diesem Zeitraum "offenkundig auch nicht aufgefallen wäre, zumal die Buchhaltung im gegenständlichen Zeitraum die Überweisungen für alle vier Unternehmen" der L. Guppe hätte betreuen müssen.
Die Behauptung, dass die Buchhaltung diesem Auftrag nachgekommen und lediglich seitens der Bank keine Mitteilung an die L. AG und insbesondere nicht an den Beschwerdeführer erfolgt sei, dass die Überweisungsaufträge nur unvollständig durchgeführt worden wären, werde durch die Auskunft der Hausbank widerlegt, wonach die Überweisungen der L. AG im Wege des "Electronic Banking" durchgeführt worden seien und im Falle der mangels Deckung nicht durchgeführten Überweisungen grundsätzlich eine telefonische Mitteilung erfolge. Den Umstand der Nichtdurchführung hätte der Kunde nach Aussage der Bank aber auch sofort am Bildschirm erkennen können. Da die Hausbank bestätigt habe, dass im Zeitraum Mai bis Juli 2001 Lohn- und Gehaltszahlungen über diese Bank durchgeführt worden seien, wäre es am Beschwerdeführer gelegen gewesen, auch die Abfuhr der Lohnsteuer zu gewährleisten. Wegen der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beschwerdeführer habe die Abgabenbehörde auch davon ausgehen können, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben gewesen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO annehmen darf (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0108). Den Vertreter trifft dabei eine qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2006/13/0086).
Die in § 80 BAO dem Vertreter auferlegten Pflichten umfassen auch die rechtzeitige Entrichtung der für die Gesellschaft anfallenden Abgaben.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer im in Rede stehenden Zeitraum für die Abgabenentrichtung verantwortlicher Vertreter der L. AG war. Dem Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren auch (insbesondere in dem nach dem Vorerkenntnis fortgesetzten Verfahren) Gelegenheit gegeben, seinen Standpunkt darzulegen, wonach ihn keine schuldhafte Pflichtverletzung in Bezug auf die nicht entrichteten Lohnsteuerbeträge für die Monate Mai bis Juli 2001 getroffen habe.
Anders als in der mit dem Vorerkenntnis aufgehobenen Berufungsentscheidung hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nicht mehr den Abschluss eines Mantelzessionsvertrages mit der Bank oder eine bloß formelle Stellung als Geschäftsführer vorgeworfen, sondern im Wesentlichen Verschulden im Rahmen seiner Überwachungs- und Kontrollpflichten zur Last gelegt. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde dabei den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet hätte.
Bereits in der Vorhaltsbeantwortung vom hat der Beschwerdeführer auf die damalige angespannte finanzielle Situation der L. AG hingewiesen (so sei etwa bei Erstellung der Bilanz zum festgestellt worden, dass die zur Abdeckung der aufgenommenen Kredite notwendigen Aktiva fehlten, wobei Kredite auch bereits teilweise fällig gestellt worden seien). Gerade vor diesem finanziellen Hintergrund (zu dem der Beschwerdeführer auch nur unbestimmt auf eine beabsichtigte ausreichende Kapitalerhöhung seitens der Muttergesellschaft hinweist) wäre es aber Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, sich der tatsächlichen Entrichtung der fälligen Abgaben zu vergewissern. Dass solche konkreten Rückfragen gegenüber den Mitarbeitern der Buchhaltungsabteilung oder auch gegenüber der Bank erfolgt wären, wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Zu Recht konnte die belangte Behörde im Unterlassen solcher Gespräche eine Sorgfaltswidrigkeit sehen. Dazu kommt, dass aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG 1988, wonach in Fällen, in denen die dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten ist, folgt, dass jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten mit den Rechtsfolgen des § 9 Abs. 1 BAO darstellt (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom , 2000/15/0227, vom , 98/14/0189, und vom , 2004/13/0142). Dass der Beschwerdeführer den Auftrag zur vollständigen und fristgerechten Überweisung der Lohnsteuern tatsächlich erteilt habe und dieser von den Mitarbeitern auch befolgt worden sei, dass von Seiten des Bankinstitutes der Buchhaltungsabteilung tatsächlich keinerlei Mitteilung zugekommen sei, wonach lediglich die Gehälter, nicht aber die anfallenden Lohnsteuern zur Überweisung gelangen würden, und dass der Umstand der Nichtdurchführung des Auftrages für die Buchhaltungsbeteilung auch nicht "unmittelbar" ersichtlich gewesen sei, vermag noch nicht den Vorwurf zu entkräften, wonach sich der Beschwerdeführer selbst durch Rückfragen Klarheit über die Entrichtung der Abgabenbeträge hätte verschaffen müssen. Die in der Beschwerde erhobene Verfahrensrüge, die belangte Behörde hätte den Leiter der Buchhaltungsabteilung Michael G. und die Sachbearbeiterin Brigitte H. zum Nachweis der tatsächlichen Auftragserteilung und der fehlenden Mitteilung des Bankinstitutes über die nicht durchgeführte Überweisung einvernehmen müssen, geht damit schon deshalb ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer - wie dies ebenfalls in der Beschwerde vorgebracht wird - seine Funktion als Vorstandsmitglied der vertretenen Aktiengesellschaft "unmittelbar nach Feststellung, dass er mangels Kapitalerhöhung und aufgrund auftragswidrigen Vorgehens der Hausbank tatsächlich beschränkt wurde, seinen Rechtspflichten als Vorstandsmitglied der (L. AG) insbesondere gegenüber der Abgabenbehörde zu entsprechen", zurückgelegt hat, beseitigt dies ebenfalls noch nicht den Sorgfaltsverstoß des Beschwerdeführers in Bezug auf die Abgabenentrichtung in der unstrittig bis dauernden Vorstandstätigkeit.
Aus dem Beschwerdevorbringen, "wonach nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Beschwerdeführer nur dann zur Haftung herangezogen werden kann, wenn ihm bzw. der Bank auch noch kurz vor dem Fälligkeitstermin Mittel zugeflossen sind, die aus der wirtschaftlichen Tätigkeit des vertretenen Unternehmens resultieren" (damit schließe "der VwGH Gelder, die durch die Bank selbst als Kredit zur Verfügung gestellt werden, aus"), lässt sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, weil der mit diesem Vorbringen offenbar angesprochene Gleichbehandlungsgrundsatz für die Lohnsteuer nicht gilt (keine Begrenzung der Haftung in Höhe des so genannten Quotenschadens, vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , 2006/15/0073).
Der Beschwerdeführer erstattete (auch nach den Ausführungen im Sachverhaltsteil der Beschwerde) zu der von der belangten Behörde eingeholten Auskunft der Hausbank vom , in der u.a. von einer Überweisung von 230.000 S im Zeitraum Mai bis Juli 2001 an das Finanzamt die Rede ist, am eine Stellungnahme, in der bzgl. dieser Zahlung keine Ausführungen enthalten sind. Der erstmals in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde hätte Feststellungen darüber treffen müssen, auf welche Steuerschuld der Betrag von 230.000 S angerechnet worden sei, zumal die Zahlung zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, zu dem die dem Beschwerdeführer angelastete Lohnsteuer für Mai 2001 bereits fällig gewesen sei, unterliegt damit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dem Neuerungsverbot nach § 41 Abs. 1 VwGG (im Übrigen verweist die belangte Behörde in der Gegenschrift zu dem diesbezüglichen Vorbringen darauf, dass die angesprochene Überweisung von 230.000 S, die lt. dem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Abgabenkonto am , somit vor der am fälligen Lohnsteuer für Mai 2001, erfolge, gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach älteste verbuchte Abgabenschuld, nämlich zur Gänze auf die Lohnsteuer April 2001, verrechnet wurde).
Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am