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VwGH 23.12.2019, Ra 2019/17/0056

VwGH 23.12.2019, Ra 2019/17/0056

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Nichtstattgebung - Übertretung des Vorarlberger Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung - Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung des Vorliegens eines unverhältnismäßigen Nachteils nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom , Zl. 2680/80, VwSlg 10381 A/1981, dessen Aussagen sich auf § 30 Abs. 2 VwGG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013 übertragen lassen).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/10/0043 B RS 1 (hier: Übertretung nach dem Glücksspielgesetz; ohne Hinweis auf das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz)
Norm
RS 1
Mit dem vierten Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG ist eine Person gemeint, die nicht Veranstalter ist, sondern sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des § 2 Abs 2 GSpG beteiligt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/17/0173 E RS 5
Norm
RS 2
Eine unternehmerische Beteiligung im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG setzt die Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen voraus (vgl. , mwN), wobei es auf eine Einnahmenerzielungsabsicht nicht ankommt (vgl. etwa , mwN). Hiebei kann auch das entgeltliche Überlassen von Glücksspielgeräten (vgl. dazu etwa , mwN) wie auch die Vermietung von Räumlichkeiten (vgl. dazu etwa ) das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfüllen, was entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Person - so beispielsweise zur Erkennbarkeit einer möglichen unternehmerischen Beteiligung an verbotenen Ausspielungen für den Überlasser aufgrund einer besonderen Indizienlage hinsichtlich der Nutzung des von ihm überlassenen Objektes - voraussetzt (vgl. etwa , mwN).
Normen
VStG §44a Z3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §52 Abs8
RS 3
Nach der ständigen hg. Judikatur ist es unzulässig, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zu dessen Gunsten (§ 52 Abs. 8 VwGVG) vorgenommen hat. Eine solche Änderung liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht den von der Strafbehörde angenommenen strafbaren Tatbestand einschränkt, was u.a. dann der Fall ist, wenn der Tatzeitraum im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung eingeschränkt und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wird (vgl. zum Ganzen etwa , mwN). Das hier angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang des Strafausspruches und des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausspruches über die Verfahrenskosten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10 (4. OG), der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom , Zl. LVwG-S-2412/001-2018, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landespolizeidirektion Niederösterreich Polizeikommissariat Wr. Neu stadt), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom wurde der Revisionswerber fünf Übertretungen gemäß § 52 Abs. 1 viertes Tatbild iVm. § 52 Abs. 2 GSpG schuldig erkannt und über ihn fünf Geldstrafen von EUR 3.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit jeweils 6 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. 2 Nach der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof am erhobenen außerordentlichen Revision erhebt der Revisionswerber nunmehr den am 16. Dezember beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass der Revisionswerber bei einem derzeitigen Nettogehalt von EUR 1.300,-- mit einer Fahrnis- und Gehaltsexekution über EUR 19.682,90 (einschließlich Kosten) konfrontiert sei, die das Bezirksgericht Gänserndorf am bewilligt habe.

3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. 4 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Revisionsweber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen. Betrifft der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Entscheidung, mit der der Revisionswerber zu Geldleistungen verpflichtet wurde, so genügt der Antragsteller dem genannten Konkretisierungsgebot nur dann, wenn er einerseits seine im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie seine Vermögensverhältnisse und andererseits, sofern es sich um eine physische Person handelt, seine gesetzlichen Sorgepflichten durch konkrete - tunlichst ziffernmäßige - Angaben glaubhaft dartut. Denn nur so wird der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Begründungen von Aufschiebungsanträgen, die die Beurteilung solcher Relationen nicht gestatten, wie Wendungen, dass der Antragsteller "derzeit mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen habe und die Zahlung eines bestimmten Betrages für ihn eine große finanzielle Härte bedeute", oder Wendungen wie "der Vollzug würde eine Existenzgefährdung bedeuten", "an den Rand der Insolvenz führen", durch ihn "träte eine Beeinträchtigung des bisherigen Lebensstandards ein", mit ihm seien "nachhaltige wirtschaftliche Nachteile verbunden", er bedeute eine "erhebliche Einbuße", "eine erhebliche Belastung" und ähnliche Wendungen erfüllen das dargelegte Konkretisierungsgebot nicht (vgl. , mit Verweis auf VwGH (verstärkter Senat) , 2680/80, VwSlg. 10381 A). Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag fehlt es demnach schon an der erforderlichen Konkretisierung zumindest der Vermögensverhältnisse des Revisionswerbers.

5 Zudem wird nicht ausgeführt, warum im Hinblick auf § 54b Abs. 3 VStG, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung einer Geldstrafe nicht zuzumuten ist, auf Antrag ein angemessener Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ist, sowie im Hinblick auf § 53b Abs. 3 VStG, wonach - sofern nicht Fluchtgefahr besteht - mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung über eine beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Revision zuzuwarten ist, durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG drohen würde.

6 Ausgehend von dieser sich aus dem VStG ergebenden Rechtslage stünde es dem Revisionswerber außerdem allenfalls auch frei, beim Bezirksgericht Gänserndorf als Exekutionsgericht - und sei es auch nur parallel - einen Aufschub der Exekution (etwa nach § 42 Abs. 1 Z 2a EO analog) zu beantragen.

7 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner, den Hofrat Mag. Berger, die Hofrätin Dr. Koprivnikar sowie den Hofrat Dr. Terlitza als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des M R in W, vertreten durch Mag. Rainer Hochstöger, MBA, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 10 (4. OG), gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , LVwG-S-2412/001-2018, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Niederösterreich),

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die Strafe sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom wurde der Revisionswerber als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der J GmbH der fünffachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild Glücksspielgesetz - GSpG schuldig erkannt und es wurden über ihn fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 3.000,-- (sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit fünf Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils sechs Tagen) verhängt, weil die GmbH sich in der Zeit von bis , 17:30 Uhr, an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG unternehmerisch beteiligt habe. Begründend führte die belangte Behörde (u.a.) aus, dass die Glücksspielgeräte seit in einem näher genannten Lokal aufgestellt gewesen seien und die J GmbH das Lokal bzw. die Glücksspielgeräte gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt habe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) wurde der dagegen vom Revisionswerber erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Einschränkung des Tatzeitraums auf bis keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt. Der Revisionswerber wurde zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt EUR 3.000,-- verpflichtet. Das Verwaltungsgericht erklärte eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht (u.a.) aus, die J GmbH sei Inhaberin der gegenständlichen Glücksspielgeräte gewesen und habe die betreffenden Lokalräumlichkeiten mit an die I Kft untervermietet. Die unternehmerische Beteiligung liege darin, dass über die Miete vom illegalen Glücksspiel profitiert worden sei. Die Geräte seien schon vor der Untervermietung (seit ) im Lokal aufgestellt und betriebsbereit gewesen. Die J GmbH habe - im Wissen, dass dort illegale Glücksspielgeräte aufgestellt gewesen seien - die betreffenden Lokalräumlichkeiten mit an die I Kft untervermietet, weshalb der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken gewesen sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5 1. Liegen - wie hier in Bezug auf den Ausspruch von Schuld und Strafe - trennbare Absprüche vor, so ist die Zulässigkeit einer dagegen erhobenen Revision getrennt zu überprüfen (vgl. ; , Ra 2019/17/0094, jeweils mwN).

6 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision - gesondert - vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 2.2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldausspruch richtet, ist sie zurückzuweisen:

10 Die Zulässigkeit der Revision setzt im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels voraus, dass die Revision auch von der Lösung einer solchen Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl. , mwN).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass mit dem vierten Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG eine Person gemeint ist, die nicht Veranstalter ist, sondern die sich nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt (vgl. , mwN). Eine unternehmerische Beteiligung im Sinne des § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG setzt die Kenntnis von der Veranstaltung von Glücksspielen voraus (vgl. , mwN), wobei es auf eine Einnahmenerzielungsabsicht nicht ankommt (vgl. etwa , mwN). Hiebei kann auch das entgeltliche Überlassen von Glücksspielgeräten (vgl. dazu etwa , mwN) wie auch die Vermietung von Räumlichkeiten (vgl. dazu etwa ) das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfüllen, was entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite der die Räumlichkeiten überlassenden Person - so beispielsweise zur Erkennbarkeit einer möglichen unternehmerischen Beteiligung an verbotenen Ausspielungen für den Überlasser aufgrund einer besonderen Indizienlage hinsichtlich der Nutzung des von ihm überlassenen Objektes - voraussetzt (vgl. etwa , mwN).

12 2.3. In ihrer Zulässigkeitsbegründung bringt die Revision vor, das Verwaltungsgericht habe gegen die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes „betreffend Beweiswürdigung“ verstoßen, indem es - entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers, dass er keine Glücksspielgeräte gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt und die J GmbH lediglich das Geschäftslokal untervermietet habe - zur Feststellung gelangt sei, dass die J GmbH die gegenständlichen fünf Geräte gegen Entgelt dem Glücksspielveranstalter zur Verfügung gestellt habe.

13 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf:

14 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa , mwN) ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt in Bezug auf die mit Revision bekämpfte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes nur dann vor, wenn diese - im Einzelfall vorgenommene - Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise getroffen worden wäre.

15 Nach den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen hatte die J GmbH das hier in Rede stehende Geschäftslokal, in dem bereits seit dem (bis ) die fünf Glücksspielgeräte betriebsbereit aufgestellt waren und auch bespielt wurden, mit an eine weitere Gesellschaft untervermietet. Daraus folgerte das Verwaltungsgericht, die J GmbH habe davon gewusst, dass es sich bei diesen Geräten um Glücksspielgeräte für illegales Glücksspiel handelte. In rechtlicher Hinsicht vertrat das Verwaltungsgericht (u.a.) die Auffassung, dass dem Revisionswerber „jedenfalls Fahrlässigkeit“ in Bezug auf die unternehmerische Beteiligung an den verbotenen Ausspielungen vorzuwerfen sei.

16 Die Revision bestreitet in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass diese Glücksspielgeräte in dem von der J GmbH (als Hauptmieterin) sodann mit untervermieteten Geschäftslokal bereits am betriebsbereit aufgestellt waren und auch bespielt wurden. Unter Zugrundelegung dieser unbestrittenen Feststellung zeigt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung nicht auf und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar, dass der Feststellung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die Kenntnis der J GmbH, dass es sich bei den Geräten um Glücksspielgeräte für illegales Glücksspiel handelte, und der weiteren Beurteilung, dass dem Revisionswerber „jedenfalls Fahrlässigkeit“ in Bezug auf die unternehmerische Beteiligung an den verbotenen Ausspielungen vorzuwerfen sei, eine in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Weise vorgenommene Beweiswürdigung zugrunde liege.

17 Wenn die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung in diesem Zusammenhang weiters vorbringt, dass die dem Revisionswerber vorgeworfene unternehmerische Beteiligung nur vorliegen könnte, wenn „diese“ (offenbar gemeint: die J GmbH) Eigentümerin und/oder Inhaberin der Geräte wäre, wobei Inhaber nur derjenige sein könne, in dessen Gewahrsame sich die Geräte befänden, und der Revisionswerber im Beschwerdeverfahren dargetan habe, dass die J GmbH nie Inhaberin oder Eigentümerin der fünf Glücksspielgeräte gewesen sei, so legt sie auch damit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar:

18 Wie oben bereits erwähnt wurde, kann auch das Überlassen von Glücksspielgeräten das vierte Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfüllen, so etwa wenn aufgrund einer besonderen Indizienlage anzunehmen ist, dass dem Überlasser eine mögliche unternehmerische Beteiligung an verbotenen Ausspielungen hinsichtlich der Nutzung des von ihm überlassenen Objektes erkennbar ist. Wenn das Verwaltungsgericht von einer derartigen Indizienlage im Hinblick darauf, dass die J GmbH (als Hauptmieterin) das Geschäftslokal unter Belassung der bereits seit betriebsbereit aufgestellten und auch bespielten Glücksspielgeräte in diesem Lokal und sohin mit diesen Geräten ab untervermietet hatte, ausgegangen ist und § 52 Abs. 1 Z 1 viertes Tatbild GSpG als erfüllt angesehen hat, so erweist sich diese Beurteilung nicht als unschlüssig. Da es für die Verwirklichung dieses Tatbildes genügt, dass eine Person (die nicht Veranstalter ist) nur in irgendeiner Weise an der Veranstaltung unternehmerisch im Sinn des § 2 Abs. 2 GSpG beteiligt ist (vgl. nochmals , mwN), und die bloße Überlassung von Glücksspielgeräten unter den oben dargestellten weiteren Voraussetzungen hiefür ausreicht, ist es auch nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ob die J GmbH Eigentümerin oder Inhaberin dieser Geräte ist. Schon deshalb erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Zulässigkeitsvorbringen der Revision, dass das Verwaltungsgericht von Amts wegen die „Beischaffung des Beschlagnahme- und/oder Einziehungsaktes“ zur Klärung der Frage der Inhabereigenschaft der J GmbH in Bezug auf die Glücksspielgeräte hätte „tätigen“ müssen.

19 Da somit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung in Bezug auf den mit dem angefochtenen Erkenntnis getroffenen Schuldausspruch keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargelegt hat, erweist sie sich in dieser Hinsicht als unzulässig, weshalb sie insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.

20 3.1. Soweit der Revisionswerber in seiner Zulässigkeitsbegründung jedoch vorbringt, dass zwischen der verhängten Geldstrafe und der festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe ein auffallendes Missverhältnis nicht bestehen dürfe, zumindest aber eine diesbezügliche Begründung der Strafbemessung erforderlich sei, erweist sich die Revision als zulässig und auch begründet:

21 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedenfalls dann, wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, dafür eine Begründung erforderlich (vgl. , mwN). Wenn eine solche nicht erfolgt, belastet dies den Strafausspruch mit Rechtswidrigkeit (vgl. , mwN).

22 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht durch die Bestätigung des verwaltungsbehördlichen Straferkenntnisses pro Glücksspielgerät - ausgehend von einem Strafrahmen von EUR 3.000,-- bis EUR 30.000,-- pro Glücksspielgerät - eine Geldstrafe in der Höhe von jeweils EUR 3.000,-- verhängt. Die Ersatzfreiheitsstrafe hingegen wurde bei einer Höchststrafe von 14 Tagen pro Glücksspielgerät mit 6 Tagen bemessen. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe steht mit knapp 43% der möglichen Höchststrafe in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der Geldstrafe, die mit der Mindeststrafe (zehn Prozent der Höchststrafe) festgesetzt wurde. Eine Begründung für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe in dieser Höhe ist weder dem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis noch dem angefochtenen Erkenntnis zu entnehmen.

23 Ist der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe rechtswidrig, so ist der Strafausspruch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Gänze aufzuheben (vgl. abermals , mwN).

24 Ferner ist, was den in der Zulässigkeitsbegründung der Revision bekämpften Ausspruch des Verwaltungsgerichtes über die Kosten des Beschwerdeverfahrens anlangt, auf die ständige hg. Judikatur hinzuweisen, wonach es unzulässig ist, dem Beschuldigten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn das Verwaltungsgericht eine Änderung zu dessen Gunsten (§ 52 Abs. 8 VwGVG) vorgenommen hat. Eine solche Änderung liegt insbesondere auch dann vor, wenn das Verwaltungsgericht den von der Strafbehörde angenommenen strafbaren Tatbestand einschränkt, was u.a. dann der Fall ist, wenn der Tatzeitraum - wie im vorliegen angefochtenen Erkenntnis - im Unterschied zur erstinstanzlichen Entscheidung eingeschränkt und damit der Unrechtsgehalt zugunsten des Beschuldigten verringert wird (vgl. zum Ganzen etwa , mwN).

25 3.3. Das angefochtene Erkenntnis war daher im Umfang des Strafausspruches und des damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden Ausspruches über die Verfahrenskosten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

26 4.1. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

27 4.2. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 und 4 VwGG abgesehen werden.

Wien, am

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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170056.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAE-83908