VwGH vom 03.09.2008, 2006/13/0118
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Dr. Herbert Wabnegg, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bösendorferstraße 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0613-W/06, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2004, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2005/13/0033, betreffend einen Berufungsbescheid vom u.a. über die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2000 und 2001 zu entrichtende Umsatzsteuer, zu verweisen.
Für das Jahr 2004 erklärte die Beschwerdeführerin steuerfreie Umsätze gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 UStG 1994 in Höhe von 2.707,08 EUR und machte Vorsteuern im Ausmaß von 1.209,57 EUR geltend. Das Finanzamt wich von dieser Erklärung insoweit ab, als es im Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 vom lediglich 62,74 EUR an Vorsteuern anerkannte. Auf Grund der dagegen erhobenen Berufung erließ es eine mit datierende Berufungsvorentscheidung, mit der die von der Beschwerdeführerin erklärten Umsätze dem 20 %igen Normalsteuersatz unterzogen wurden. Abermals von Vorsteuern in Höhe von 62,74 EUR ausgehend wurde daher die Umsatzsteuer für das Jahr 2004 mit 478,68 EUR festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge einen Vorlageantrag. Die belangte Behörde wies hierauf mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die gegen den Bescheid des Finanzamtes vom erhobene Berufung als unbegründet ab; der erstinstanzliche Bescheid bleibe - so die belangte Behörde - unverändert. Begründend verwies sie insbesondere auf den oben genannten Berufungsbescheid vom . Auch für das Jahr 2004 sei von einer "völlig identen Sachlage" auszugehen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass aus den "notorisch in Streit stehenden" Geschäften mit LP keine steuerbaren Umsätze resultierten, sei es, weil inhaltsleere und nicht ernsthaft gemeinte Abmachungen vorlägen, sei es, weil diese Geschäfte einnahmenlos seien. Die Beschwerdeführerin sei (lediglich) mit ihren "an die Tageszeitung erbrachten steuerbaren Umsätzen" als Unternehmerin im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG 1994 anzusehen. Der Vorsteuerabzug sei (daher) nur insoweit zugelassen worden, als er in Verbindung mit der das Unternehmen der Beschwerdeführerin bildenden Beratungstätigkeit anzunehmen gewesen sei.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde, zu der die Beschwerdeführerin eine Gegenäußerung erstattete, erwogen:
Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst den normativen Inhalt des angefochtenen Bescheides. Anders als die Berufungsvorentscheidung vom schreibt er nämlich - infolge gänzlicher Bestätigung des erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheides vom - keineswegs 20 % Umsatzsteuer von den von der Beschwerdeführerin erklärten Erlösen vor, sondern akzeptiert die in der Umsatzsteuererklärung geltend gemachte Steuerfreiheit. Alle Überlegungen in der vorliegenden Beschwerde, warum die belangte Behörde von Steuerfreiheit auszugehen gehabt hätte, gehen daher von vornherein am Thema vorbei.
Nicht ausreichend auf den Bescheidinhalt Bedacht genommen wird des Weiteren mit dem Vorbringen, die Argumentation der belangten Behörde, wonach die Beschwerdeführerin keiner unternehmerischen Tätigkeit nachgehe, sei vollkommen verfehlt. Demgegenüber wird nämlich im angefochtenen Bescheid ausdrücklich Unternehmereigenschaft der Beschwerdeführerin im Sinn des § 2 Abs. 1 UStG 1994 zu Grunde gelegt, was schon daraus erhellt, dass Vorsteuern - wenn auch nur in Höhe von 62,74 EUR - anerkannt wurden. Richtig ist lediglich, dass die belangte Behörde die Unternehmereigenschaft beschränkt auf die "Beratungstätigkeit" der Beschwerdeführerin anerkannte. Hiezu verwies sie, wie oben dargestellt, auf ihre Überlegungen im Berufungsbescheid vom , die vom Verwaltungsgerichtshof (siehe das dazu ergehende Erkenntnis 2005/13/0033) nicht zu beanstanden sind. Den dortigen Erwägungen wird in der vorliegenden Beschwerde nur mit abstrakten Rechtsausführungen entgegen getreten, was nicht zielführend sein kann. Es wird aber auch nichts vorgebracht, weshalb die Beurteilung für das streitgegenständliche Jahr 2004 anders ausfallen sollte. Insbesondere bleibt im Dunkeln, welche schriftstellerische Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 -
wie in der Beschwerde ohne konkretes Vorbringen behauptet - unternehmerisch ausgeübt haben will.
Dass die in Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer anzuerkennen sei, vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihren auf die 6. MwSt-RL bezugnehmenden Ausführungen nicht aufzuzeigen. Davon ausgehend ist aber nicht zu sehen, inwieweit es gegenständlich zur Berücksichtigung eines höheren Vorsteuerbetrages hätte kommen können, zumal die für Fahrtspesen, Papier und geringwertige Wirtschaftsgüter geltend gemachten Vorsteuern ohnehin ungeschmälert anerkannt worden sind.
Da es der Beschwerde schließlich auch nicht gelingt, einen relevanten Ermittlungsfehler aufzuzeigen, war die Beschwerde zusammenfassend gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am