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VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/17/0042

VwGH vom 27.04.2020, Ra 2019/17/0042

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick, die Hofrätin Dr. Koprivnikar und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der G Z in S, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom , LVwG-S-1321/003-2016, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Angelegenheit nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Korneuburg), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Zum Sachverhalt und zum bisherigen Verfahrensgang wird auf das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/17/0015, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich (Verwaltungsgericht) vom auf, weil es die Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag der Revisionswerberin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu Unrecht wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde behoben hatte. 2 Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Abweisung dieses Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde als unbegründet ab und sprach gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, ob die handschriftlich verfasste Beschwerde vom bei der belangten Behörde innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist fristgerecht eingelangt sei. Der Antrag sei aufgrund dieser Negativfeststellung als unbegründet abzuweisen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei rechtzeitig, aber aufgrund der getroffenen Feststellungen unbegründet. Das Vorliegen der Beschwerde könne dadurch erklärt werden, dass sie entweder nachträglich verfasst worden sei, zwar fristgerecht verfasst aber nicht abgesendet worden sei oder fristgerecht abgesendet, jedoch nicht bei der belangten Behörde eingelangt sei.

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die belangte Behörde erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

5 Die Revision erweist sich hinsichtlich des Vorbringens, das Verwaltungsgericht habe die Voraussetzungen der Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gar nicht geprüft, als zulässig und berechtigt.

6 § 33 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF

BGBl. I Nr. 24/2017, lautet:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt."

7 Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde über die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit der auf das Wesentliche zusammengefassten Begründung ab, dass nicht feststellbar gewesen sei, ob die (handschriftlich verfasste) Beschwerde innerhalb der Beschwerdefrist eingelangt sei, obwohl es diese Beschwerde bereits mit Beschluss vom als verspätet zurückgewiesen hatte.

8 Voraussetzung der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist aber zunächst, dass die Partei eine Frist versäumt hat (vgl. ). Diese Voraussetzung war aufgrund des Zurückweisungsbeschlusses vom erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat es ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht unterlassen, basierend auf dem Vorbringen der Revisionswerberin im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der Bewilligung eines solchen Antrags - ob also ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden zur Fristversäumnis geführt hat - zu treffen. 9 Es liegt daher ein sekundärer Verfahrensmangel vor, weshalb das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den § 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019170042.L00

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