VwGH vom 24.02.2010, 2006/13/0112
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. Alfred Pribik, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Aichholzgasse 6/13, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0928- W/05, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war bis Geschäftsführer der U. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss vom wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben.
Mit Schreiben vom hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, auf dem Abgabenkonto der U. GmbH hafteten Abgabenrückstände in der Höhe von EUR 93.492,31 aus, deren Einbringung bisher vergeblich versucht worden sei. Sollte die Abgabenschuld nicht abgestattet werden können, so werde der Beschwerdeführer unter näher dargestellten Voraussetzungen, zu deren Vorliegen er sich innerhalb der gesetzten Frist äußern möge, zur Haftung herangezogen werden.
Der Beschwerdeführer äußerte sich dazu mit Schreiben vom und .
Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für Umsatzsteuer 12/96 (EUR 33.426,17) und 03/97 (EUR 56.496,95) der U. GmbH im Ausmaß von insgesamt EUR 89.923,12 heran.
Der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nur insoweit Folge, als sie den Haftungsbetrag um die im Konkurs erzielte Quote kürzte. In Bezug auf die verbleibenden Beträge (EUR 33.073,32 und EUR 55.900,56, insgesamt EUR 88.973,88) wies sie die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer macht Verjährung geltend und führt aus, zum "Zeitpunkt der Erlassung des Vorhaltes" sei "die 5-jährige Frist bereits abgelaufen" gewesen. Dies trifft mit Rücksicht darauf, dass die Abgaben nicht vor Beginn des Jahres 1997 fällig sein konnten, die von der U. GmbH für das Wirtschaftsjahr April 1996 bis März 1997 zu entrichtende Umsatzsteuer mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid vom festgesetzt wurde und der an ihn gerichtete Vorhalt vor Ablauf des Jahres 2002 erfolgte, unter keinem der für die Annahme von Verjährung in Betracht kommenden Gesichtspunkte zu.
Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen den Abgabenbescheid und macht geltend, das "gesamte Verfahren" sei "inhaltlich und verfahrensrechtlich rechtswidrig", weil "der gesetzlichen Norm zur Prüfung des dem Haftungsanspruch zugrundeliegenden Bescheides nicht entsprochen wurde". In diesem Zusammenhang rügt er, ihm sei nicht ausreichend Gelegenheit gegeben worden, den Abgabenanspruch zu bekämpfen, und die zu dessen Überprüfung erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen seien nicht getroffen worden. Auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer gemäß § 248 BAO auch den Abgabenanspruch bekämpft habe und diesbezüglich auf das darüber noch zu führende, die Abgabenfestsetzung betreffende Berufungsverfahren verwiesen werde, wird dabei in der Beschwerde nicht eingegangen. Die Ausführungen der belangten Behörde entsprechen jedoch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid nicht mit Erfolg erhoben werden können, solange Bescheide über den Abgabenanspruch dem Rechtsbestand angehören, und bei Bekämpfung sowohl des Haftungs- als auch des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden ist (vgl. dazu die Judikaturnachweise bei Ritz, BAO3, § 248 Tz 14 bis 16).
Dem Vertreter, der den Abgabenbescheid bekämpft und im zuerst abzuschließenden Haftungsverfahren das Fehlen des Haftungstatbestandes geltend machen will, obliegt daher zunächst der Nachweis, dass die Abgabenforderung, falls er sie zu Unrecht bestreitet, nicht infolge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden kann. Einen solchen Nachweis hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht angetreten. Er hat nicht behauptet, dass die vorhandenen Mittel für die Begleichung der fälligen Verbindlichkeiten unter Einschluss der Umsatzsteuer für die Monate Dezember 1996 und März 1997 - falls er sie entsprechend der späteren bescheidmäßigen Festsetzung berechnet hätte - zu den Fälligkeitszeitpunkten im Februar und im Mai 1997 nicht ausgereicht hätten, und hat dementsprechend auch keine Liquiditätsaufstellung vorgelegt, aus der sich unter Einbeziehung der von ihm bestrittenen, über die von ihm selbst berechneten Abgaben hinausgehenden Forderung die damalige Gleichbehandlung des Abgabengläubigers im Verhältnis zu den anderen Gläubigern ergeben hätte. Er hat aber auch nicht geltend gemacht, dass ihn - die Richtigkeit des im Haftungsverfahren nicht bestreitbaren Abgabenbescheides vorausgesetzt - an der falschen Selbstberechnung kein Verschulden getroffen habe. Hinweise auf "geänderte Rechtsmeinungen", die "für das damalige Unternehmen offenbar nachteilig sind", finden sich erst in der Beschwerde und wären in dieser Hinsicht auch nicht konkret genug.
Zur Bestreitung seines Verschuldens verweist der Beschwerdeführer stattdessen auf die unvorhersehbare Zahlungseinstellung russischer Auftraggeber im Jänner 1998 sowie darauf, dass die geltend gemachten Abgaben während seiner Zeit als Geschäftsführer noch nicht veranlagt gewesen seien. Damit verkennt er - ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, auf die in der Beschwerde nicht eingegangen wird - den sachlichen und zeitlichen Bezugspunkt der ihn treffenden Haftung für die, bei Zugrundelegung des Abgabenbescheides, nicht ausreichende Erfüllung der die von ihm vertretene Gesellschaft gemäß § 21 Abs. 1 UStG 1994 treffenden Pflichten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am