VwGH vom 17.10.2013, 2013/11/0178

VwGH vom 17.10.2013, 2013/11/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-FSG/V/49/7631/2013-1, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung als verspätet (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist (im Verfahren zur Erteilung einer unbefristeten Lenkberechtigung bzw. Verlängerung der befristeten Lenkberechtigung) als verspätet zurückgewiesen.

In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 71 Abs. 2 AVG) gegenständlich am zu laufen begonnen und somit am geendet habe. Der genannte Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei jedoch erst (Poststempel am Kuvert) und damit um einen Tag verspätet eingebracht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde unter Verzicht auf eine Gegenschrift die Verwaltungsakten vorgelegt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Unstrittig und mit der Aktenlage übereinstimmend ist, dass die zweiwöchige Frist des § 71 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall am endete. Strittig ist ausschließlich, wann der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Post gegeben wurde.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid (ebenso wie die Erstbehörde im erstinstanzlichen Bescheid) vom Postaufgabedatum aus, weil der Poststempel am Kuvert des Wiedereinsetzungsantrages dieses Datum trägt. Die Beschwerdeführerin habe zwar schon in der Berufung gegen die erstinstanzliche Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages vorgebracht, dass sie diesen (sowohl an die Erstbehörde als auch an die belangte Behörde gerichteten) Wiedereinsetzungsantrag noch am zur Post gegeben habe und dazu zwei Postaufgabescheine in Kopie vorgelegt. Da auf diesen Kopien das Postaufgabedatum nicht lesbar sei, gehe die belangte Behörde aufgrund des am Kuvert angebrachten, eindeutig lesbaren Poststempels vom Postaufgabedatum aus, weshalb der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet zurückzuweisen gewesen sei.

Nach der hg. Rechtsprechung ist zur Feststellung des Zeitpunktes, in dem das Schriftstück der Post zur Weiterbeförderung übergeben wurde, grundsätzlich der auf der Briefsendung angebrachte Datumsstempel (Poststempel) als Beweismittel heranzuziehen. Allerdings ist der Gegenbeweis, dass der Postenlauf nicht an dem im Poststempel bezeichneten Tag begonnen hat, zulässig und es hat die Behörde - im Falle des Zweifels an der Richtigkeit des Poststempels - den Zeitpunkt der Postaufgabe von Amts wegen zu ermitteln (vgl. die etwa bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 8 zu § 33 referierte Judikatur).

Die belangte Behörde hätte daher im Hinblick auf das erwähnte Berufungsvorbringen und die gleichzeitig vorgelegten Kopien der Postaufgabescheine, auch wenn das dortige Datum nicht lesbar war, zumindest Zweifel an der Richtigkeit des am Kuvert angebrachten Poststempels haben müssen. Daher hätte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin im Rahmen der amtswegigen Ermittlungstätigkeit auffordern müssen, die Originale oder zumindest lesbare Kopien der Postaufgabescheine vorzulegen (diese wurden dem Verwaltungsgerichtshof mit der Beschwerde vorgelegt und weisen das Postaufgabedatum auf; vgl. insbesondere den Aufgabeschein zur Nummer "RQ 21 198 923 2 AT"), um sodann auf dieser Grundlage das tatsächliche Postaufgabedatum feststellen zu können.

Indem die belangte Behörde dies unterließ, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.

Dieser war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am