VwGH vom 04.06.2008, 2006/13/0102
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2006/13/0098 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Mag. Christian Weimann, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwarzenbergstraße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0347-W/04, betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 991,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom setzte das Finanzamt die vom Beschwerdeführer für das Jahr 2002 zu entrichtende Umsatzsteuer abweichend von der eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung mit 2.684,78 EUR fest. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom Berufung. Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom teilweise Folge; sie änderte den Bescheid des Finanzamtes dahingehend ab, dass die Umsatzsteuer 980 EUR zu betragen habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer
Gegenschrift seitens der belangten Behörde, zu der der Beschwerdeführer eine Gegenäußerung erstattete, erwogen:
Mit Bescheid vom hatte die belangte Behörde einerseits Berufungen des Beschwerdeführers gegen die Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 teilweise Folge gegeben. Andererseits hatte sie mit dem genannten Bescheid Berufungen gegen erstinstanzliche Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für die Monate Jänner bis August 2002 zurückgewiesen, weil diese Bescheide durch die inzwischen erfolgte Erlassung des Umsatzsteuerveranlagungsbescheides 2002 vom - siehe eingangs - aus dem Rechtsbestand ausgeschieden seien. Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2004/13/0124, wurde der Bescheid vom insoweit, als damit die Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide Jänner bis August 2002 zurückgewiesen worden waren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass gemäß § 274 BAO in der gegenständlich bereits anzuwendenden Fassung nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz, BGBl. I Nr. 97/2002, der Umsatzsteuerjahresbescheid an die Stelle der Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide getreten sei und dass daher die Berufungen gegen die erstinstanzlichen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide auch als gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid gerichtet gelten.
Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG kommt der dargestellten Bescheidaufhebung ex tunc-Wirkung zu, sodass der Rechtszustand zwischen der Erlassung des Bescheides und seiner Aufhebung im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob der aufgehobene Bescheid von Anfang an nicht erlassen worden wäre. Bei Erlassung des hier zu beurteilenden Bescheides existierten daher ex post betrachtet auch die ursprünglich gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erhobenen Berufungen, die im Sinn des Erkenntnisses 2004/13/0124 ab Erlassung des erstinstanzlichen Jahresbescheides betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2002 als gegen diesen Bescheid gerichtet galten. Dies hat die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides verkannt, was ihn mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am