VwGH vom 17.12.2012, 2011/04/0023

VwGH vom 17.12.2012, 2011/04/0023

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/04/0024

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerden des X in Y, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen die Bescheide des Berufungssenates der Stadt Wien 1.) vom , Zl. M63/010191/2009 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/04/0023), und 2.) vom , Zl. M63/011378/2009 (protokolliert zur hg. Zl. 2011/04/0024), betreffend Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung eines Gelegenheitsmarktes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. In seinem Antrag vom führte der Beschwerdeführer aus, das Marktamt Wien (Magistrat der Stadt Wien) habe die Bewilligung für die Abhaltung des Wiener Christkindlmarktes beim Rathaus bislang immer dem Verein zur Förderung des Marktgewerbes erteilt. Dieser Verein entziehe Marktplätze ohne Angabe von Gründen bzw. verweigere Angaben über Vormerkungen, was nicht im Sinne der GewO 1994 gelegen sei. Die Gemeinde habe auf der Grundlage des § 293 GewO 1994 eine Marktordnung zu erlassen, die u.a. Regelungen über die Vormerkung und Vergabe von Marktplätzen enthalten müsse. Der Beschwerdeführer stelle daher den Antrag, ihm "in diesem Verfahren" die Parteistellung einzuräumen und Akteneinsicht zu gewähren.

Mit Schreiben vom präzisierte der Beschwerdeführer, dass der genannte Christkindlmarkt, der einen Gelegenheitsmarkt im Sinne der GewO 1994 darstelle, mit Bescheid gemäß § 291 GewO 1994 vergeben werde und dass der Beschwerdeführer in diesem Verfahren Parteistellung begehre. Er begründe diesen Antrag damit, dass die §§ 286 bis 294 GewO 1994 für einen Gelegenheitsmarkt dieser Dauer zum Schutze der Marktbeschicker eine Marktordnung verlange, welche die Vergabe und die Entziehung von Plätzen regle. Als Partei im genannten Verfahren könne er das Recht geltend machen, dass die Marktordnung den Bundesgesetzen zu entsprechen habe, was derzeit nicht der Fall sei, weil die Marktordnung nicht in ausreichender Form erlassen worden sei. Außerdem könne er als Partei das Recht geltend machen, dass sich der Marktbetreiber an die Gesetze halte, was derzeit bezüglich Platzvergabe und Platzverlust nicht gegeben sei.

1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid vom wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm im Verfahren über das Ansuchen des Vereins zur Förderung des Marktgewerbes um Bewilligung der Abhaltung eines Anlassmarktes (Christkindlmarkt auf dem Wiener Rathausplatz) im Jahr 2009 Parteistellung einzuräumen, gemäß § 8 AVG iVm § 291 GewO 1994 sowie § 2 Z. 9 und Anlage IX der Wiener Marktordnung 2006 keine Folge gegeben werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der genannte Verein als Organisator um die Genehmigung, einen Anlassmarkt auf dem Rathausplatz (Christkindlmarkt) abhalten zu dürfen, angesucht habe und dass ihm diese Bewilligung für das Jahr 2009 erteilt worden sei. Mit Rechtskraft der Bewilligung seien dem Verein als Organisator, der seinerseits die Marktplätze in der Folge an die Marktparteien vergebe, alle Marktplätze über die gesamte Dauer des Marktes zugewiesen worden. Die Bewilligung von Anlassmärkten durch Bescheid sei durch die Anlage IX der Wiener Marktordnung 2006 geregelt. Gemäß § 2 Z. 9 (richtig: Z. 2 der Anlage IX) der Wiener Marktordnung 2006 sei Organisator bzw. Organisatorin eines solchen Anlassmarktes, wem die Abhaltung eines Anlassmarktes gemäß § 291 GewO 1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2006 bewilligt worden sei. Nach Rechtskraft der Bewilligung seien alle Marktplätze auf die gesamte Dauer des Marktes dem Organisator zugewiesen, der diese Marktplätze in der Folge an die Marktparteien vergebe (Z. 5 der Anlage IX der Wiener Marktordnung 2006).

Parteistellung komme nur Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar - nicht nur mittelbar - berührt werde. Wirtschaftliche Interessen ohne eine in der Rechtsordnung begründete persönliche Beziehung zu einer Verwaltungsangelegenheit begründeten keine Parteistellung im Verfahren. Das Verfahren, in dem die Abhaltung des Christkindlmarkts dem genannten Verein für das Jahr 2009 bewilligt worden sei, stelle ein Einparteienverfahren dar, in welchem nur dem Verein als Antragsteller Parteistellung zugekommen sei. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal behauptet, einen Antrag auf Bewilligung der Abhaltung des gegenständlichen Anlassmarktes gestellt zu haben. Der Bewilligungsbescheid sei daher zutreffend nicht dem Beschwerdeführer zugestellt worden und entfalte diesem gegenüber keine Rechtswirkungen. Eine Parteistellung des Beschwerdeführers im Verfahren, welches eine andere Person betreffe, sei zu verneinen gewesen. Dem Beschwerdeführer wäre es freigestanden, selbst um die Bewilligung der Abhaltung eines Anlassmarktes anzusuchen.

2.1. Mit Schreiben vom beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Zuerkennung der Parteistellung im Verfahren zur Vergabe von Gelegenheitsmärkten, insbesondere für den am Rathausplatz stattfindenden Christkindlmarkt, weil diese Märkte seines Erachtens ohne die dafür notwendige Marktordnung abgehalten würden. Dieser Antrag gelte "für 2010 und folgende Jahre".

2.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid vom wurde ausgesprochen, dass dem Antrag des Beschwerdeführers, ihm im Verfahren über Ansuchen von Organisatoren zur Bewilligung der Abhaltung von Anlassmärkten, im Besonderen für den am Wiener Rathausplatz stattfindenden Christkindlmarkt, im Jahre 2010 und in den Folgejahren Parteistellung einzuräumen, gemäß § 8 AVG iVm § 291 GewO 1994 sowie § 2 Z. 9 und Anlage IX der Wiener Marktordnung 2006 keine Folge gegeben werde.

Begründend führte die belangte Behörde aus, für das Jahr 2010 und die folgenden Jahre könne die Bewilligung von Anlassmärkten im Falle von konkreten Anträgen nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens einem an der jeweiligen Organisation interessierten Rechtsträger erteilt werden. Dem jeweiligen Antragsteller würde im jeweiligen Verfahren Parteistellung über seinen konkreten Antrag zukommen. Der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, einen solchen Antrag gestellt zu haben, sondern verweise lediglich auf seinen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung in Bewilligungsverfahren für zeitlich und örtlich näher definierte zukünftige Anlassmärkte im Bereich der Stadt Wien. Anträge auf Bewilligung eines Anlassmarktes könnten im Übrigen frühestens zehn Monate vor dem beantragten Marktbeginn gestellt werden; ein Reservieren von Märkten für mehrere Jahre sei somit nicht möglich.

3.1. Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung mit Beschluss vom , B 285/10-15 und B 846/10-7 abgelehnt und mit Beschluss vom , B 285/10-17 und B 846/20-9, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten hat.

3.2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerden ergänzt, die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und jeweils eine Gegenschrift erstattet. Der Beschwerdeführer erstattete eine Gegenäußerung.

4.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 42/2008, lauten auszugsweise (Hervorhebung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"III. Hauptstück

Märkte

§ 286. (1) Unter einem Markt im Sinne dieses Bundesgesetzes ist eine Veranstaltung zu verstehen, bei der auf einem örtlich bestimmten Gebiet (Marktplatz, Markthalle) zu bestimmten Markttagen und Marktzeiten Waren feilgeboten und verkauft werden. Ein Markt darf nur auf Grund einer Verordnung der Gemeinde, in der der Markt abgehalten werden soll, stattfinden. Jedermann hat das Recht, auf Märkten Waren nach Maßgabe der von der Gemeinde hiefür durch Verordnung bestimmten Voraussetzungen feilzubieten und zu verkaufen.

(2) Unter einem Gelegenheitsmarkt ('Quasimarkt') ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung zu verstehen, die nur gelegentlich aus besonderen Anlässen abgehalten wird. Ein Gelegenheitsmarkt darf nur auf Grund einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Veranstaltung abgehalten werden soll, stattfinden .

§ 291. (1) Vor der Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes sind die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer zu hören.

(2) Der Bescheid hat neben den im § 289 Abs. 2 angeführten Angaben auch die Gelegenheit zu bezeichnen, die den Anlaß für die Abhaltung des Marktes bildet und für ihn bestimmend ist.

(3) Die Gemeinde hat die im Abs. 1 genannten Kammern von der Erteilung einer Bewilligung zur Abhaltung eines Gelegenheitsmarktes zu verständigen.

§ 293. (1) Die Gemeinde hat hinsichtlich des Marktes oder der Märkte ihres Gebietes eine Marktordnung zu erlassen, die jedenfalls zu enthalten hat:

4. die Regelung betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen;

6. die Regelung des Verlustes (Widerrufes) von Marktplätzen und Markteinrichtungen bei Vergabe durch Bescheid und der Untersagung der weiteren Ausübung der Markttätigkeit bei zivilrechtlicher Vergabe.

(3) Für einen Gelegenheitsmarkt (§ 286 Abs. 2) ist eine Marktordnung dann zu erlassen, wenn dies wegen der Eigenart, Dauer und besonderen Bedeutung dieser Veranstaltung oder im Interesse der Marktbesucher oder Käufer erforderlich ist. In diesem Fall sind die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden."

Die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, mit der eine Marktordnung erlassen wird (Marktordnung 2006), kundgemacht im ABl. der Stadt Wien Nr. 22/2006, in der Fassung ABl. Nr. 50/2009, lautet auszugsweise:

" Geltungsbereich

§ 1. Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006, in Wien.

Märkte

§ 2. In Wien werden folgende Märkte abgehalten:

9. mit Bescheid der Marktverwaltung genehmigte Anlassmärkte - Anlage IX

Marktparteien

§ 7. (1) Marktparteien sind natürliche oder juristische Personen und sonstige Rechtsträger, die im Besitz einer aufrechten Zuweisung oder eines gültigen Vertrages im Sinne dieser Verordnung sind.

Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen

Art der Vergabe

§ 8. …

(2) Die Vergabe der Marktplätze auf Anlassmärkten gemäß § 2 Z 9 erfolgt durch den Organisator oder die Organisatorin. Die Bestimmungen über Vergabe und Verlust von Marktplätzen und Markteinrichtungen sind auf Anlassmärkten gemäß § 2 Z 9 nicht anzuwenden.

Anlage IX - mit Bescheid der Marktverwaltung genehmigte

'Anlassmärkte'

1. Ein Anlassmarkt ist eine marktähnliche Verkaufsveranstaltung gemäß § 286 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 BGBl. Nr. 194 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006.

Anlassmärkte sind bewilligungspflichtig, wenn sie

1.1. auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005 abgehalten werden und 1.2. mindestens zehn Verkaufsplätze aufweisen. Sollten darüber hinaus Marktplätze für gastronomische Zwecke vorgesehen sein, so dürfen diese höchstens ein Drittel der Gesamtanzahl betragen.

2. Organisator oder Organisatorin eines Anlassmarktes ist, wem die Abhaltung eines Anlassmarktes gemäß § 291 der Gewerbeordnung 1994 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006 bewilligt wurde.

3. Anträge auf Bewilligung eines Anlassmarktes können frühestens zehn Monate vor dem beantragten Marktbeginn gestellt werden und haben jedenfalls zu enthalten:

3.1. die Bezeichnung der Gelegenheit, die den Anlass für die Abhaltung des Marktes bilden soll;

3.2. eine planliche Darstellung des beantragten Marktgebietes, aus der die beabsichtigte Anordnung von Marktplätzen, Gehflächen, und Durchfahrten ersichtlich ist;

3.3. ein Konzept der vorgesehenen Warengruppen sowie der beabsichtigten Energieversorgung des Marktes;

3.4. den Nachweis der Verfügungsberechtigung über den Grund.

4. Die Bewilligung zur Abhaltung eines Anlassmarktes wird nicht erteilt, wenn

4.1. der Antragsteller keine Gewähr für die ordnungsgemäße Abwicklung der Marktveranstaltung bietet;

5. Mit Rechtskraft der Bewilligung sind alle Marktplätze auf die gesamte Dauer des Marktes dem Organisator oder der Organisatorin zugewiesen, der sie an die Marktparteien vergibt.

6. Der Organisator oder die Organisatorin hat Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Bezieher der Marktplätze gewährleistet ist."

4.2. Nach der Wiener Marktordnung 2006 ist bei "Anlassmärkten" (Gelegenheitsmärkte iSd § 286 Abs. 2 GewO 1994) zu unterscheiden zwischen einerseits der Erteilung der Bewilligung betreffend einen Anlassmarkt an einen Organisator (Anlage IX Z. 2 Wiener Marktordnung 2006) und andererseits der Vergabe der Marktplätze durch den Organisator an die Marktparteien (Anlage IX Z. 5 Wiener Marktordnung 2006).

Gegenständlich geht es ausschließlich um die Frage der Parteistellung des Beschwerdeführers in Verfahren betreffend die Erteilung der Bewilligung von Gelegenheitsmärkten in Wien an einen Organisator, speziell betreffend den Christkindlmarkt beim Wiener Rathaus. Der Umstand, dass die Christkindlmärkte 2009 und 2010 bereits stattgefunden haben (ein Antrag des Beschwerdeführers betrifft allerdings auch die Parteistellung in Verfahren der Folgejahre), ändert allein noch nichts an der Zulässigkeit der Beschwerden. Käme dem Beschwerdeführer nämlich tatsächlich Parteistellung in diesen Verfahren zu, so wäre er durch die angefochtenen Bescheide weiterhin in seinen Rechten verletzt, weil ihm dann die Parteirechte (wie insbesondere die von ihm beantragte Akteneinsicht) auch nach der Abhaltung der Märkte zustünden. Die somit als zulässig anzusehenden Beschwerden sind daher inhaltlich auf ihre Begründetheit zu prüfen:

4.3. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 71/04 ua, mit dem aus Anlass einer Beschwerde des Beschwerdeführers Teile der Wiener Marktordnung 1991 als gesetzwidrig aufgehoben wurden. Als Reaktion sei der Christkindlmarkt auf dem Wiener Rathausplatz aus dem Regime der Wiener Marktordnung 2006 herausgenommen und einem "Organisator" überlassen worden, der die Marktstandplätze auf "privatrechtlicher" und damit jedem Rechtsschutz entzogener Grundlage vergebe. Dies habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seinen Marktplatz auf dem Christkindlmarkt verloren und seither keinen Zugang mehr dazu habe. Dadurch, dass der Organisator die Marktplätze an die "bisherigen Beschicker" vergebe, werde die im genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes angestrebte Marktdurchmischung im Sinne der nach der GewO 1994 gewährleisteten Marktfreiheit unterlaufen. Im Hinblick darauf könne der Beschwerdeführer seine Rechte als potenzieller Marktbeschicker nur durch die Teilnahme am Verwaltungsverfahren, in dem es um die Bewilligung der Durchführung dieses Marktes gehe, wahren.

Außerdem sei die Parteistellung des Beschwerdeführers deshalb notwendig, damit er (in der Beschwerde näher genannte) Ungereimtheiten betreffend die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Organisators aufzeigen und einer höchstgerichtlichen Klärung zuführen könne.

4.4. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide nicht aufzuzeigen:

Gegenständlich ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer bislang keinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes als Organisator gestellt hat, vielmehr begehrt er Parteistellung in solchen Bewilligungsverfahren, die über Antrag einer anderen Rechtsperson eingeleitet wurden.

Gemäß § 8 AVG sind Personen, die an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Die Frage, wem in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, kann nicht aufgrund des AVG allein gelöst werden, sondern ist anhand der Vorschriften des materiellen Rechts zu klären (vgl. Hengstschläger/Leeb , AVG Kommentar, Rz 4 zu § 8, und die dort zitierte hg. Judikatur).

Weder die einschlägigen Bestimmungen der GewO 1994 (vgl. die zitierten §§ 286 ff) betreffend Märkte noch die Wiener Marktordnung 2006 bieten eine Rechtsgrundlage für die Annahme, dass im Verfahren betreffend die Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes einer anderen Person als dem Antragsteller Parteistellung zukäme. Auch in den Beschwerden wird eine solche Vorschrift nicht konkret bezeichnet. Die Beschwerde zeigt insbesondere auch keine Vorschrift auf, die Personen außer dem Antragsteller das Recht einräumt, "Ungereimtheiten" im Verfahren zur Bewilligung eines Gelegenheitsmarktes aufzuzeigen.

4.5. Schon in seinen oben wiedergegebenen Anträgen und in der Beschwerde vertritt der Beschwerdeführer im Kern die Auffassung, die Parteistellung in den genannten Verfahren müsse ihm als potenziellen Marktbeschicker deshalb zukommen, weil er nur auf diese Weise geltend machen könne, dass er - aufgrund fehlender Regelungen in der Wiener Marktordnung 2006 betreffend die Vergabe von Marktplätzen auf Gelegenheitsmärkten - durch die Nichtzuteilung von ihm beantragter Marktplätze in Rechten (§ 286 Abs. 1 dritter Satz GewO 1994) verletzt werde.

Zutreffend ist, dass die Gemeinde gemäß § 293 Abs. 3 GewO 1994 unter den dort genannten Voraussetzungen auch für einen Gelegenheitsmarkt eine Marktordnung zu erlassen hat. Gegenständlich geht die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass es sich beim in Rede stehenden Christkindlmarkt um einen Gelegenheitsmarkt handelt, auf den die Wiener Marktordnung 2006, insbesondere deren Bestimmungen der Anlage IX (betreffend "Anlassmärkte") Anwendung finden.

Zutreffend ist auch, dass in einem solchen Fall gemäß § 293 Abs. 3 letzter Satz iVm Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 die Marktordnung auch Regelungen betreffend die Vormerkung und die Vergabe von Marktplätzen und Markteinrichtungen zu enthalten hat. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob die Wiener Marktordnung 2006 (im Hinblick auf ihren § 8 Abs. 2 letzter Satz) diesen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Auch die allfällige Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung im Hinblick auf eine ungeregelte Vergabe von Marktplätzen auf Anlassmärkten verhilft dem Beschwerdeführer nicht zur Parteistellung in jenem Verfahren, in dem es um die (von einer anderen Person beantragte) Bewilligung des Gelegenheitsmarktes geht. Wegen dieses unterschiedlichen Regelungsgegenstandes ist § 8 Abs. 2 letzter Satz Wiener Marktordnung 2006 im vorliegenden Verfahren im Übrigen auch nicht präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 B-VG.

5. Da sich die angefochtenen Bescheide somit nicht als rechtswidrig erweisen, waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am