VwGH vom 24.02.2010, 2006/13/0094
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des J S in W, vertreten durch Mag. Roland Schlegel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0261-W/05, betreffend Haftung gemäß §§ 9 und 80 BAO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer der E. GmbH, über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom der Konkurs eröffnet wurde. Mit Beschluss vom wurde der Konkurs nach Verteilung gemäß § 139 Konkursordnung aufgehoben.
Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der E. GmbH im Ausmaß von EUR 57.957,39 (richtig addiert: EUR 57.389,96) heran.
Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf Teilbeträge in der Höhe von EUR 25.965,20 Folge. In Bezug auf die verbleibenden Teilbeträge in der Höhe von EUR 31.424,76 wies sie die Berufung ab.
Dagegen richtet sich, insoweit die Berufung abgewiesen wurde, die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen hat:
Der Beschwerdeführer rügt als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einer schuldhaften Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten durch den Beschwerdeführer ausgegangen. Der Haftungstatbestand sei nicht erfüllt, weil dem Beschwerdeführer die zur Zahlung erforderlichen Mittel durch den zweiten Geschäftsführer der E. GmbH entzogen worden seien. Darüber hinaus verfehle die belangte Behörde "die Voraussetzungen für die Heranziehung des Beschwerdeführers zu abgabenrechtlicher Haftung, da zwischen der Uneinbringlichkeit der Forderungen und der Pflichtenverletzung des Vertreters Rechtswidrigkeitszusammenhang zu bestehen hat". Inwiefern ein solcher Zusammenhang fehle, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Die belangte Behörde habe - so der Beschwerdeführer weiter - aber auch nicht "ins Treffen zu führen" vermocht, "worin eine Kausalität zwischen der angeführten Uneinbringlichkeit und einem Verschulden des Beschwerdeführers besteht".
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerde angesichts der ausführlich begründeten Erwägungen der belangten Behörde - wonach sich der verbleibende Haftungszeitraum auf Zeiten vor dem Eintritt des zweiten Geschäftsführers beschränke, der Beschwerdeführer Selbstbemessungsabgaben und Lohnsteuer nicht abgeführt habe, liquide Mittel noch vorhanden gewesen seien und eine Liquiditätsaufstellung zum Nachweis der behaupteten Gleichbehandlung der Gläubiger nicht vorgelegt worden sei - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit rügt der Beschwerdeführer auch seine Heranziehung zur Haftung für Abgaben, die schon vor seinem Eintritt als Geschäftsführer fällig geworden seien. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach sich ein Geschäftsführer bei Übernahme seiner Funktion auch darüber zu unterrichten hat, ob und in welchem Ausmaß die von ihm nunmehr vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen ist, weil die Pflicht der GmbH zur Abgabenentrichtung erst mit deren Abstattung endet (vgl. aus neuerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2007/13/0005, 0006, 0007). Dass der Beschwerdeführer daran ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, ist seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren und in der Beschwerde nicht entnehmbar.
Als behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer geltend, er habe im Berufungsverfahren vorgebracht, "dass ihm infolge Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht ausreichend liquide Mittel zur Entrichtung der Abgaben zur Verfügung standen". Da diese Behauptung "mit Beschluss des HG Wien vom zur A.Z. ... als schlüssig behandelt werden" könne, obliege es "der Behörde, für den Fall, dass sie an der Richtigkeit dieser Behauptung Zweifel hat, Beweise darüber aufzunehmen und die Beweisergebnisse im Rahmen der Beweiswürdigung darzulegen (VwGH, 98/17/0038). Insbesondere hat es die belangte Behörde unterlassen, die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen bei der Masseverwalterin anzufordern".
Mit diesen Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer einerseits die Begründung des angefochtenen Bescheides und andererseits die den Vertreter - wie etwa dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0038, zu entnehmen ist - im Haftungsverfahren treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht. Die belangte Behörde ist nicht davon ausgegangen, dass die zur Verfügung stehenden Mittel während des Haftungszeitraumes stets für die Begleichung aller Forderungen ausgereicht hätten. Sie hat auf Grund aktenkundiger Zahlungsflüsse festgestellt, liquide Mittel seien auch noch im Jänner 2002 vorhanden gewesen, und die Haftung - abgesehen von der Lohnsteuer, die jedenfalls im Verhältnis zu den ausbezahlten Löhnen abzuführen gewesen wäre - darauf gestützt, dass der Beschwerdeführer seine Behauptung, die jeweils vorhandenen Mittel seien verhältnismäßig auf die Gläubiger verteilt worden, nicht in der erforderlichen Weise konkretisiert habe. Waren noch Mittel vorhanden, so ist es aber Sache des Vertreters, darzutun, dass die Abgabenforderungen bei der Verfügung darüber nicht benachteiligt wurden (vgl. dazu u. a. das schon zitierte Erkenntnis).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am