VwGH vom 10.06.2015, 2013/11/0156

VwGH vom 10.06.2015, 2013/11/0156

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. J H in W, vertreten durch die Freimüller Obereder Pilz Rechtsanwältinnen GmbH in 1080 Wien, Alser Straße 21, gegen den Bescheid des (im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof durch Mag. Georg R. Foidl, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Ungargasse 53, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom , Zl. B 372/2011-43/130218, betreffend Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von Euro 1.346,40 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien abgewiesen.

Dieser Entscheidung legte die belangte Behörde - soweit für den vorliegenden Beschwerdefall von Bedeutung - Folgendes zu Grunde:

Der am geborene Beschwerdeführer sei seit als - beim Gesundheitszentrum W der Wiener Gebietskrankenkasse angestellter - Facharzt für Innere Medizin in die Ärzteliste eingetragen und seit als ärztlicher Leiter dieses Gesundheitszentrums tätig. Zwar sei sein Dienstverhältnis nach § 22 der Dienstordnung B für die Ärzte und Dentisten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.B) (auch de iure) unkündbar, es sei jedoch die weitere Voraussetzung für eine Befreiung nach § 7 der Satzung, wonach den Ansprüchen gegenüber dem Wohlfahrtsfonds "gleichwertige" Ansprüche auf Ruhebzw. Versorgungsgenuss gegenüber dem Dienstgeber bestehen müssen, nicht gegeben:

Der Beschwerdeführer habe aufgrund des Kollektivvertrags über die Pensionskassenzusage für Dienstnehmer der Österreichischen Sozialversicherungsträger (KV-PK) einen zum individuellen Regelpensionsalter hochgerechneten Pensionsanspruch in der Höhe von zwischen Euro 564,16 und Euro 648,92 brutto monatlich. Hingegen habe er gegenüber dem Wohlfahrtsfonds Ansprüche auf Altersversorgung von zusammen (hochgerechnet) Euro 1.280,-- brutto monatlich. Selbst wenn es sich dabei um - notwendigerweise unscharfe - Prognoseberechnungen handle, könne bei einer derart großen Differenz nicht von einer Gleichwertigkeit der Ansprüche ausgegangen werden. Der Befreiungsantrag sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, ergänzte der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Beschwerde. Die belangte Behörde hat dazu eine Stellungnahme erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Beschwerdefall sind - weil durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist - gemäß § 79 Abs. 11 VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2.1. Im Beschwerdefall ist lediglich strittig, ob die nach § 112 ÄrzteG 1998 bzw. § 7 der Satzung für eine Befreiung erforderliche Voraussetzung der Gleichwertigkeit der jeweiligen Ansprüche auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss gegeben ist.

2.2.1.§ 112 ÄrzteG 1998 idF BGBl. I Nr. 122/2006 lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche oder zahnärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes oder § 23 Z 1 Zahnärztegesetz aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.

...

(5) Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.

...".

2.2.2. § 7 der Satzung lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 7

(1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuß auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus, bzw. hat es keinen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG,

a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe- (Versorgungs-)genuß bezieht. Wird einem solchen Antrag stattgegeben, finden nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen keine Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen sind.

b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄG aus, bzw. hat er einen Berufssitz im Sinne des § 10 ZÄKG, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig. In diesem Fall hat nach Ablauf eines Jahres nach der erfolgten Befreiung, sofern die für die Befreiung maßgeblichen Umstände durchgehend bestanden haben, die sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 3 mit der Maßgabe zu erfolgen, dass jene Teile des Beitragsjahres, in denen volle Beitragspflicht bestand, aliquot einschließlich des darauf entfallenden Anteils für die Deckung der Altlast, zu berücksichtigen und die erworbenen Anwartschaften bzw. Richtwerte für die Grundleistung zu ermitteln sind. Die vorstehenden Anträge zu lit. a) und b) werden mit dem auf das Einlangen des Antrages folgenden Monatsersten wirksam, frühestens jedoch mit dem Beginn des zugrundeliegenden Dienstverhältnisses.

...

(5) Für den Fall der Befreiung von der Beitragspflicht ist die Gewährung von Leistungen entsprechend dem Ausmaß der Befreiung ganz oder teilweise ausgeschlossen.

..."

2.3. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich im Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0014, mit der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss als "gleichwertig" iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 mit jenem Versorgungsanspruch anzusehen ist, der gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und dazu Folgendes ausgeführt:

"4. Der Erfolg der Beschwerde hängt somit davon ab, ob auch die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 erfüllt sind. Diese Bestimmung verlangt für die Befreiung von der Beitragspflicht weiters, dass der aufgrund des unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft bestehende Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss 'gleichwertig' mit jenem Versorgungsanspruch sein muss, der gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht. Diese Gleichwertigkeit hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Begründung verneint, dass die Zugangsvoraussetzungen des ASVG zur Pension enger seien als jene zum Ruhegenuss des Wohlfahrtsfonds (die belangte Behörde verwies insbesondere auf die nach dem ASVG bestehende Wartezeit u. a. bei der Altersversorgung sowie auf ein höheres Anfallsalter).

4.1. Das Tatbestandsmerkmal der Gleichwertigkeit iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 (bzw. daran anknüpfend des § 19 der Satzung) wird in diesen Vorschriften nicht näher definiert. Auch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich für die Beantwortung der Frage, nach welchen Kriterien die Gleichwertigkeit des Anspruchs auf Ruhe-

(Versorgungs-)genuss zu beurteilen ist, nichts gewinnen (vgl. zur erstmaligen Einfügung einer entsprechenden Regelung in § 47 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1949 durch die Novelle BGBl. Nr. 50/1964 die Erläuternden Bemerkungen der RV 362 BlgNR X.GP bzw. zu § 45a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1949 idF der Novelle BGBl. Nr. 229/1969 die Erläuternden Bemerkungen der RV 1261 BlgNR XI.GP).

4.2. Der Bundesgesetzgeber hat auch in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften die Ausnahme von der Versicherungspflicht wiederholt davon abhängig gemacht, dass dem Betreffenden aus einem anderen Titel eine gleichwertige Anwartschaft auf Versicherungsleistungen zusteht (vgl. etwa § 5 Abs. 1 Z. 3 ASVG,§ 5 Abs. 1 GSVG und die darauf gestützte Verordnung BGBl. II Nr. 471/2005 betreffend die Ausnahme der einer Ärztekammer zugehörigen Personen von der Krankenversicherung nach dem GSVG, sowie § 2 Abs. 1 B-KUVG). Nach diesen Gesetzen ist die 'Gleichwertigkeit' der Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (bzw. auf Krankenversicherung und/oder Pensionsversicherung) dann anzunehmen, wenn die Anwartschaft auf bundesgesetzlicher oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartigen landesgesetzlichen Regelung beruht (andernfalls entscheidet der Bundesminister für Arbeit und Soziales über die Gleichwertigkeit, wobei die Gesamtansprüche mit Rücksicht auf den besonderen Personenkreis nach Billigkeit zu veranschlagen sind; vgl. § 6 ASVG,§ 5 Abs. 3 GSVG und § 2 Abs. 1 Z. 2 B-KUVG).

Dieses Verständnis der Gleichwertigkeit der Anwartschaft auf Versicherungsleistungen ist auch dem § 112 ÄrzteG 1998 zugrunde zu legen, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine davon abweichende Regelung getroffen hätte.

4.3. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Ansprüche auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss gegenüber dem Wohlfahrtsfonds einerseits und gegenüber der Pensionsversicherungsanstalt (nach dem ASVG) andererseits von vornherein - ohne Möglichkeit des Gegenbeweises - als gleichwertig anzunehmen sind, weil beide Ansprüche auf bundesgesetzlichen Regelungen beruhen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2003/08/0102, mit Bezugnahme auf die Materialien zu § 6 ASVG)."

3.1. Die belangte Behörde hatte im Verwaltungsverfahren dem Beschwerdeführer mit Anordnung vom aufgetragen, eine "Kalkulation des Pensionsanspruchs nach der DO.B zum voraussichtlichen Pensionsantritt" vorzulegen. Das daraufhin vom Beschwerdeführer vorgelegte versicherungsmathematische Gutachten vom nennt hochgerechnete Pensionsansprüche des Beschwerdeführers zwischen monatlich Euro 564,16 und Euro 648,92 nach KV-PK und zwischen Euro 4.402,41 und 4.633,57 nach ASVG bzw. Euro 4.369,04 und Euro 4.738,07 nach APG.

Unter Hinweis auf eine "interne Hochrechnung" der Ansprüche des Beschwerdeführers gegenüber dem Wohlfahrtsfonds (Euro 1.280,-- zum Regelpensionsantritt) wurde von der belangten Behörde die Gleichwertigkeit der Ansprüche nach der DO.B (KV-PK) verneint, weil diese nur etwa die Hälfte jener gegenüber dem Wohlfahrtsfonds betrügen; eine Einbeziehung auch der Pensionsansprüche des Beschwerdeführers nach dem ASVG bzw dem APG in die Vergleichsrechnung unterblieb.

3.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen - in der Beschwerdeergänzung - im Wesentlichen (unter Hinweis auf das oben zitierte Erkenntnis Zl. 2010/11/0014) geltend, die Rechtsauffassung der belangten Behörde sei schon deshalb verfehlt, weil auch die Ansprüche nach der DO.B (einer kollektivvertraglichen Regelung, die als Gesetz im materiellen Sinn zu qualifizieren sei) als von vornherein gleichwertig iSd

§ 6 ASVG zu bewerten seien und deshalb - bei Bestehen eines unkündbaren Dienstverhältnisses - ein Recht auf Befreiung iSd

§ 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 begründeten. Hinzu trete, dass der Beschwerdeführer auch Pensionsansprüche nach dem ASVG habe, die iSd zitierten Erkenntnisses jedenfalls gleichwertig seien.

4. Dieses Vorbringen ist zielführend.

4.1. Im Beschwerdefall kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche des Beschwerdeführers aufgrund der erwähnten Dienstordnung gegen seinen Dienstgeber, die Wiener Gebietskrankenkasse (eine öffentlich-rechtliche Körperschaft iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. § 7 Abs. 1 der Satzung), als jedenfalls gleichwertig iSd § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 iVm § 6 ASVG anzusehen sind (was voraussetzte, dass die erwähnte Dienstordnung als "bundesgesetzliche oder einer der bundesgesetzlichen Regelung gleichartige landesgesetzliche" Regelung iSd § 6 ASVG zu qualifizieren ist):

Hat der Beschwerdeführer nämlich aufgrund dieses unkündbaren Dienstverhältnisses (auch) einen Anspruch auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG, wäre im Sinne des zitierten Vorerkenntnisses Zl. 2010/11/0014 sein Recht auf Befreiung nach § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 bzw. § 7 Abs. 1 der Satzung jedenfalls zu bejahen (das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für eine Befreiung, nämlich Bestehen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebiets- oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft und Unkündbarkeit dieses Dienstverhältnisses, ist im Beschwerdefall nicht mehr strittig).

4.2. Die belangte Behörde macht zwar dagegen (in ihrer Stellungnahme vom und in der Gegenschrift) - auf das Wesentliche zusammengefasst - geltend, eine ASVG-Pension könne niemals zu einer Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds führen, weil sie - als "erste Säule" der Vorsorge - ein Basiseinkommen bilde, die Altersversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds hingegen eine Zusatzpension ("zweite Säule" - betriebliche Vorsorge) darstelle. Da die Leistungen des Wohlfahrtsfonds als Zusatzversorgung zu den Ansprüchen nach ASVG (bzw. GSVG oder FSVG) konzipiert seien, könnten nur dann "gleichwertige" Ansprüche bestehen, wenn zu den "Basisansprüchen" eine weitere Versorgung trete. Zudem bestehe keine, die analoge Anwendung des § 6 ASVG erst zulässig machende, Gesetzeslücke, weil der Begriff "gleichwertig" in § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 - ausgehend von den Ergebnissen einer Wortinterpretation - einen ausreichend klaren Bedeutungsinhalt habe; gleichwertig (von gleichem Wert) könnten Ansprüche nämlich nur dann sein, wenn sie in zumindest gleicher Höhe und zu gleichen Bedingungen gewährt würden.

4.3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aber - auch vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der belangten Behörde - nicht veranlasst, von seinem im erwähnten Vorerkenntnis unter Einbeziehung von Wortlaut, Systematik und Gesetzesmaterialien gewonnenen Auslegungsergebnis abzuweichen. In diesem wurde ausgeführt, dass - mangels einer Legaldefinition des in Rede stehenden Begriffs im ÄrzteG 1998 und mangels näherer Ausführungen dazu in den Materialien - unter Rückgriff auf Regelungen in sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, in denen die Ausnahme von der Versicherungspflicht vom Bestehen einer gleichwertigen Anwartschaft auf Versicherungsleistungen aus einem anderen Titel abhängig gemacht wird, das in § 5 ASVG normierte Verständnis der Gleichwertigkeit auch dem § 112 Abs. 1 ÄrzteG 1998 zu Grunde zu legen ist, zumal jedes Indiz dafür fehlt, dass der Gesetzgeber hier eine von der Bestimmung des § 5 ASVG abweichende Regelung getroffen hätte.

Die gegenläufigen Ausführungen der belangten Behörde basieren auf einer sich im Gesetz und den Materialien nicht widerspiegelnden Prämisse (iW: erste und zweite Säule der Vorsorge). Hinzu tritt, dass der Gesetzgeber des Ärztegesetzes bei Normierung der in Rede stehenden Regelung (erstmals in § 47 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1949 durch die Novelle BGBl. Nr. 50/1964, in der Folge in § 45a Abs. 1 des Ärztegesetzes 1949 idF der Novelle BGBl. Nr. 229/1969, bzw. in § 78 Abs. 1 des Ärztegesetzes 1984 und nunmehr in § 112 Abs. 1 des ÄrzteG 1998) die seit der Stammfassung des ASVG (BGBl. Nr. 189/1955) unveränderte Definition der Gleichwertigkeit in § 5 ASVG vorgefunden und seinerseits eine eigenständige Definition nicht vorgenommen hat, wobei Anhaltspunkte dafür, dass mit dem gleichen Sprachgebrauch ("gleichwertig") Unterschiedliches bezeichnet werden sollte bzw. der Gleichwertigkeit iS der in Rede stehenden Regelung des Ärztegesetzes ein anderer Bedeutungsinhalt zukommen sollte als der nach § 5 iVm 6 ASVG, schlichtweg fehlen.

5. Da die belangte Behörde - ausgehend von einer unzutreffenden Rechtsansicht - Feststellungen zu Ansprüchen des Beschwerdeführers auf Ruhe- bzw. Versorgungsgenuss nach dem ASVG nicht getroffen hat, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung der seitens des Beschwerdeführers beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am