VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/17/0014

VwGH vom 12.11.2019, Ra 2019/17/0014

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner, Mag. Liebhart-Mutzl, Dr. Koprivnikar und den Hofrat Dr. Terlitza als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der I Kft. in S, vertreten durch Dr. Günter Schmid und Mag. Rainer Hochstöger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Hafferlstraße 7/2. Stock, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom , RM/4100003/2018, betreffend Zurückweisung von Maßnahmenbeschwerden in Angelegenheiten nach dem Glücksspielgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird abgewiesen.

Begründung

1 Am wurde in einem Lokal der revisionswerbenden Partei eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz (GSpG) durchgeführt.

2 Die revisionswerbende Partei erhob mit vier Schriftsätzen jeweils vom im Zusammenhang mit dieser Kontrolle Maßnahmenbeschwerden an das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG), in denen sie sich gegen das Abschalten des Stromes, das Aufbohren eines Schlosses zur Kellertüre, das Aufbrechen eines Sicherungsschrankes und die Durchführung einer Hausdurchsuchung jeweils durch Organe der Landespolizeidirektion Kärnten (LPD) wandte.

3 Mit Schreiben vom informierte die LPD das LVwG, dass es sich dabei um eine Kontrolle der Finanzpolizei gehandelt habe, an der sie nicht beteiligt gewesen sei. 4 Dies bestätigte die Finanzpolizei mit E-Mail vom und Schreiben vom . Die Kontrolle sei alleine von der Finanzpolizei ohne Unterstützung durch die Sicherheitsbehörden durchgeführt worden. Für diesbezügliche Maßnahmenbeschwerden sei daher das Bundesfinanzgericht (BFG) zuständig.

5 In der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurde seitens der LPD wiederholt, dass Organe der LPD an der Amtshandlung nicht beteiligt gewesen seien. Die LPD habe erst durch eine Anzeige der Finanzpolizei vom von dieser Kontrolle erfahren. Dies wurde von einem ebenfalls anwesenden Vertreter des Finanzamtes bestätigt. Die revisionswerbende Partei beantragte für den Fall, dass das LVwG von seiner Unzuständigkeit ausgehe, die Weiterleitung der Maßnahmenbeschwerden an das BFG.

6 Mit Beschluss vom leitete das LVwG die Maßnahmenbeschwerden zuständigkeitshalber an das BFG weiter. 7 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BFG die Maßnahmenbeschwerden - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als verspätet zurück. Weiters sprach es aus, dass ein Kostenausspruch unterbleibe und die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei. Die revisionswerbende Partei habe am Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt. Die Beschwerdefrist habe daher am geendet. Die Maßnahmebeschwerden seien zwar am beim LVwG eingebracht, von diesem aber erst mit Beschluss vom weitergeleitet worden. Die am beim BFG eingelangten Maßnahmenbeschwerden seien daher als verspätet zurückzuweisen.

8 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, sie habe erst bei der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG am erkannt, dass die Kontrolle vom nicht im Auftrag der LPD erfolgt sei. Die Beschwerdefrist des § 7 Abs. 4 VwGVG habe daher ihrer Auffassung nach erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Es fehle aber an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Rechtzeitigkeit einer Maßnahmenbeschwerde, wenn dem Betroffenen nicht bekannt sei, wer die belangte Behörde sei. 9 Die Revision erweist sich aus den genannten Gründen als zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

10 Das Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, in der im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrolle geltenden Fassung BGBl. I Nr. 107/2017 lautet (auszugsweise):

"...

STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Behörden und Verfahren

§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.

(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.

(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.

(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt. Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind ermächtigt, diese Überwachungsaufgaben mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchzusetzen. Die Ausübung ist dem Betroffenen anzudrohen. Die Organe haben deren Ausübung zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde, sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann oder der angestrebte Erfolg außer Verhältnis zu dem für die Durchsetzung erforderlichen Eingriff steht. Eine Gefährdung des Lebens oder eine nachhaltige Gefährdung der Gesundheit ist jedenfalls unzulässig."

11 Das Bundesfinanzgerichtsgesetz - BFGG, BGBl. I Nr. 14/2013, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 162/2017 lautet (auszugsweise):

"1. Teil

Organisation des Bundesfinanzgerichtes

1. Abschnitt

Zuständigkeit, Sitz und Zusammensetzung des Bundesfinanzgerichtes

Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes

§ 1. (1) Dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht - BFG) obliegen Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

...

(3) Zu den sonstigen Angelegenheiten (Abs. 1) gehören

  1. ...

  2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,

  3. ...

2. Teil

Verfahren und Vollstreckung

Verfahren

§ 24. (1) Das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO ... geregelt. ... Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt. ...

...."

12 Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der im Revisionsfall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 lautet (auszugsweise):

"2. Hauptstück

Verfahren

1. Abschnitt BeschwerdeBeschwerderecht und Beschwerdefrist

...

§ 7. ...

(4) .... Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt

...

3. in den Fällen des Art. 132 Abs. 2 B-VG mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, mit dem Wegfall dieser Behinderung,

...

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der

angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher

Befehls- und Zwangsgewalt,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

...

(2) Belangte Behörde ist

...

2. in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist,

...

(4) Bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG tritt an die Stelle der Bezeichnung der belangten Behörde, soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ die Maßnahme gesetzt hat.

...

3. Abschnitt

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der § 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, ...., und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

...

Schriftsätze

§ 20. Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und die sonstigen Schriftsätze im Verfahren über diese sind unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. In allen sonstigen Verfahren sind die Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen.

..."

13 Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

14 Belangte Behörde ist in den Fällen der Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG nach jene Behörde, der die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zuzurechnen ist (vgl. § 9 Abs. 2 Z 2 VwGVG).

15 Belangte Behörde in einem Maßnahmenverfahren gegen einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Finanzpolizei, die in Vollziehung des § 50 Abs. 4 GSpG aus eigenem Antrieb tätig wurde, ist jenes Finanzamt, für das die Finanzpolizei als Organ der Abgabenbehörde (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 AVOG 2010 iVm § 10b AVOG 2010-DV) und damit zusammenhängend als Organ der öffentlichen Aufsicht iSd § 12 Abs. 5 AVOG 2010 iVm § 50 Abs. 2 GSpG eingeschritten ist. In solchen Fällen ist das BFG zur Entscheidung über die Maßnahmenbeschwerde zuständig (vgl. , mwN, auf dessen ausführliche Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

16 Aus § 24 Abs. 1 BFGG ergibt sich, dass das BFG bei der Behandlung von Maßnahmenbeschwerden, die nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben oder der Beiträge betreffen, das VwGVG anzuwenden hat.

17 Die Frist zur Erhebung von Maßnahmenbeschwerden beträgt gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG sechs Wochen. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat oder - wenn er aber durch diese behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen - mit dem Wegfall dieser Behinderung.

18 Die Kenntnis des Betroffenen, welche den Fristenlauf auslöst, bezieht sich auf das faktische Geschehen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. , zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 67c Abs. 1 AVG) und nicht - wie in der Revision vorgebracht - auf die Kenntnis des Betroffenen, welcher Behörde das Handeln der einschreitenden Organe zuzurechnen ist.

19 Damit wird nicht nur gewährleistet, dass der Beginn des Fristenlaufs möglichst objektivierbar und unschwer zu bestimmen ist (vgl. , wonach auch eine psychische Beeinträchtigung des Betroffenen dem Beginn des Fristenlaufs ab Kenntnis der faktischen Amtshandlung nicht entgegensteht), sondern auch, dass das Maßnahmenbeschwerdeverfahren

und insbesondere die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zeitnah zum faktischen Geschehen und effizient durchgeführt werden können.

20 Sollte sich in der Folge herausstellen, dass die bekämpfte Maßnahme einer anderen Behörde zuzurechnen ist, als in der Maßnahmenbeschwerde angeführt, und deswegen das angerufene Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig sei, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Maßnahmenbeschwerde ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

21 Dabei ist die Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG nur gewahrt, wenn das unzuständige Verwaltungsgericht die Maßnahmenbeschwerde zur Weiterleitung an das zuständige Verwaltungsgericht spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder dem zuständigen Verwaltungsgericht übergibt (vgl. sinngemäß ; , Ra 2018/06/0226).

22 Im Revisionsfall ist unstrittig, dass bei der in Rede stehenden Kontrolle ausschließlich Organe der Abgabenbehörde, und zwar aus eigenem Antrieb, eingeschritten sind. Daraus ergibt sich, dass das LVwG zur Behandlung der bei ihm eingebrachten Maßnahmenbeschwerden nicht zuständig war und diese zu Recht an das BFG weitergeleitet hat.

23 Die revisionswerbende Partei bestreitet nicht, bereits am Tag der Kontrolle Kenntnis von den von ihr mit Maßnahmenbeschwerden bekämpften faktischen Amtshandlungen erlangt zu haben. Die Frist zur Erhebung der Maßnahmenbeschwerden hatte daher am zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt der Weiterleitung der Maßnahmenbeschwerden an das BFG war die Frist zu deren Erhebung bereits abgelaufen. Das BFG ist daher zu Recht von einer verspäteten Einbringung ausgegangen.

24 Soweit die revisionswerbende Partei vorbringt, sie habe die Frist für die Erhebung ihrer Maßnahmenbeschwerden vor dem BFG versäumt, da sie der Auffassung gewesen sei, die Kontrolle am sei von Organen der LPD durchgeführt worden, genügt es darauf hinzuweisen, dass bei Versäumen einer verfahrensrechtlichen Frist ohne Verschulden oder, falls dem Betreffenden ein Verschulden zur Last fällt, das die leichte Fahrlässigkeit nicht übersteigt, die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 33 VwGVG besteht. 25 Da sich die vorliegende Revision ausschließlich gegen einen Zurückweisungsbeschluss des BFG richtet, erübrigt es sich, auf das weitere Revisionsvorbringen, wonach das LVwG einen förmlichen Zurückweisungsbeschluss hätte erlassen müssen, einzugehen. 26 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der revisionswerbenden Partei behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170014.L00

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