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VwGH vom 16.06.2014, 2013/11/0149

VwGH vom 16.06.2014, 2013/11/0149

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2013/11/0158

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl, Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerden der 1. V GmbH in L, 2. V T GmbH in B, beide vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen die Bescheide der Bundesberufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 1. vom , Zl. 41.550/1143-9/12 (betreffend die erstbeschwerdeführende Partei, protokolliert zur hg. Zl. 2013/11/0149) und 2. vom , GZ: 41.550/790-9/12 (betreffend die zweitbeschwerdeführende Partei, protokolliert zur hg. Zl. 2013/11/0158), jeweils betreffend Vorschreibung der Ausgleichstaxe für das Jahr 2011, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund jeweils Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzten.

Begründung

Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheiden der Bundesberufungskommission beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei vom und hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei vom , wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils für das Kalenderjahr 2011 die Entrichtung einer Ausgleichstaxe, hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei in der Höhe von EUR 15.168,--, hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei in der Höhe von EUR 24.648,--, vorgeschrieben. Als Rechtsgrundlagen waren die §§ 1, 4, 5, 9 und 16 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angegeben.

Begründend führte die Bundesberufungskommission nach Wiedergabe der im Wesentlichen übereinstimmenden Berufungsvorbringen aus, weder die erst- noch die zweitbeschwerdeführende Partei bestreite, Dienstnehmer in dem in den Bescheiden des Bundessozialamtes vom bzw. vom zu entnehmenden Ausmaß beschäftigt zu haben.

Rechtlich wurde ausgeführt, eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 BEinstG, die eine Änderung der Pflichtzahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten für bestimmte Wirtschaftszweige vorsehe, sei zwar bisher noch nicht erlassen worden, dieser Umstand sei jedoch nicht geeignet, Ausgleichstaxen vorschreibende Bescheide mit Rechtswidrigkeit zu belasten. Es bestehe derzeit keine normative Grundlage, der Berechnung einen höheren Pflichtzahlschlüssel als 25 zugrunde zu legen.

Nach ständiger Judikatur der Gerichthöfe öffentlichen Rechts sei auch nicht davon auszugehen, dass die in § 1 Abs. 1 BEinstG getroffene Feststellung der Pflichtzahl mit 25 Dienstnehmern dem Gleichheitssatz widerspreche.

Sofern ein Dienstgeber nicht in der Lage sei, seiner primären Verpflichtung nachzukommen, auf je 25 Dienstnehmer einen begünstigten Behinderten einzustellen, habe er nach den Bestimmungen des BEinstG eine Ausgleichstaxe zu entrichten. Die gesetzlichen Regelungen betreffend die Beschäftigungspflicht und die Pflicht zur Entrichtung allfälliger Ausgleichstaxen gälten für sämtliche Dienstgeber im Bundesgebiet, unabhängig davon, in welcher Rechtsform und zu welchem Zweck der Dienstgeber seine Tätigkeit entfalte. Durch Zahlung der Ausgleichstaxe werde ein Ausgleich zwischen jenen Dienstgebern geschaffen, die begünstigte Behinderte beschäftigen, und solchen, die begünstigte Behinderte nicht beschäftigen wollen oder nicht beschäftigen können. Es solle jener Nachteil ausgeglichen werden, der Dienstgebern, die ihrer Beschäftigungspflicht nachkämen, durch beispielsweise vermehrte Krankenstände, geringe Flexibilität oder fallweise verminderte Leistungsfähigkeit erwachsen könne.

Nach ständiger Judikatur sei es für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Beschäftigungspflicht nicht oder nicht ausreichend erfüllt werde. Gegen eine solche Regelung sprächen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Gegen die Verpflichtung, begünstigte Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, könne somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Aus den in den Berufungsvorbringen zitierten gesetzlichen Bestimmungen sei nicht ableitbar, dass es dem Personenkreis der begünstigten Behinderten von Gesetzes wegen verwehrt sei, im Transportwesen beschäftigt zu werden. Es zeige sich gerade in der Berufswelt immer wieder, dass die Verschiedenartigkeit von Behinderungen und deren unterschiedliche Auswirkung es möglich machten, Menschen mit Behinderungen in so gut wie allen Berufen unter Bedachtnahme auf das individuelle Anforderungsprofil einzusetzen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/11/0150).

Die Bestimmungen hinsichtlich der Feststellung und Vorschreibung der Ausgleichstaxe bildeten zwingendes Recht. Das BEinstG enthalte keine Regelung, welche die Behörde ermächtige, die Berechnungsgrundlage im Sinne der Anträge der beschwerdeführenden Parteien - etwa aus besonderen branchenspezifischen Erwägungen - zu ändern.

Es sei daher von der - unbestritten gebliebenen - Anzahl der von den beschwerdeführenden Parteien beschäftigten Dienstnehmer auszugehen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen diese Bescheide erhoben die beschwerdeführenden Parteien zunächst Beschwerden gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher sie mit Beschlüssen jeweils vom (hinsichtlich der erstbeschwerdeführenden Partei zu B 118/2013-11 und hinsichtlich der zweitbeschwerdeführenden Partei zu B 1432/2012-11) abgelehnt und an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.

Über Aufforderung haben beide beschwerdeführenden Parteien die Beschwerden ergänzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt. Die beschwerdeführenden Parteien haben darauf repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

1.1. Die in den Beschwerdefällen jeweils maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG idF der Novelle BGBl. I Nr. 111/2010 lauten (auszugsweise):

"Beschäftigungspflicht

§ 1. (1) Alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, sind verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigten Behinderten (§ 2) einzustellen. Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf internationale Organisationen im Sinne des 1 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977.

(2) Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Behinderten (Pflichtzahl) für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern, daß nur auf je höchstens 40 Dienstnehmer mindestens ein begünstigter Behinderter einzustellen ist. Voraussetzung hiefür ist, daß die Beschäftigung von Behinderten auf Grund der diesen Wirtschaftszweigen eigentümlichen Strukturen in dem im Abs. 1 vorgesehenen Ausmaß auch unter Nutzung aller technischen Möglichkeiten und Unterstützungsstrukturen nicht möglich ist. Ferner kann der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales durch Verordnung bestimmen, daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die Beschäftigung von Behinderten besonders eignen, diesen Behinderten oder bestimmten Gruppen von Behinderten vorzubehalten haben. Auf den Bund, die Länder und die Gemeinden findet der erste Satz keine Anwendung.

...

Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. ...

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Ausgleichstaxe

§ 9. (1) Vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ist die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.

(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab monatlich 226 Euro. Abweichend davon beträgt die Ausgleichstaxe für Dienstgeber, die 100 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab monatlich 316 Euro und für Dienstgeber, die 400 oder mehr Dienstnehmer beschäftigen, für jede Person, die zu beschäftigen wäre, ab monatlich 336 Euro. ...

..."

1.2. Da die vorliegenden Beschwerden mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig waren, sind auf sie gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Die Beschwerden sind unbegründet.

2.1. Unstrittig steht fest, dass die erstbeschwerdeführende Partei im Kalenderjahr 2011 keinen begünstigten Behinderten, die zweitbeschwerdeführende Partei zumindest einen bzw. in manchen Monaten auch zwei begünstigte Behinderte beschäftigt hat. Nicht bestritten wird, dass Dienstnehmer in dem in den Bescheiden des Bundessozialamtes vom bzw. vom festgestellten Ausmaß beschäftigt wurden. Beide Beschwerden wenden sich erkennbar nur gegen die rechtliche Beurteilung der angefochtenen Bescheide.

2.2.1.1. Die Beschwerden bringen zunächst vor, § 1 BEinstG sei verfassungswidrig, da sich seit den 70er Jahren die Kostenbelastung für Dienstnehmer nach oben entwickelt habe, sodass heute bei einer Beschäftigung von 25 und mehr Mitarbeitern die gegenständliche Ausgleichstaxe sich als wirtschaftliche Belastung der Unternehmen entpuppe. Das Gesetz unterscheide nicht, aus welchem Grund eine Beschäftigung eines begünstigten Behinderten nicht erfolge. Es gäbe Wirtschaftszweige (zB Güterbeförderungsbranche), welche von vornherein der gesetzlichen Verpflichtung zur Beschäftigung nicht entsprechen könnten. Der Bundesminister sei mit der Erlassung einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 BEinstG säumig, diese Unterlassung sei auf eine nicht hinreichend determinierte Gesetzeslage zurückzuführen, was dazu führe, dass § 1 BEinstG unsachlich und damit als Verstoß gegen das Gleichheitsgebot anzusehen sei. Auch der Umstand, dass Dienstgeber, die nur 24 Dienstnehmer oder weniger beschäftigen, keine Verpflichtung zur Bezahlung der Ausgleichstaxe treffe, widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.

2.2.1.2. In seinen erwähnten Ablehnungsbeschlüssen vom führt der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Beschwerdevorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zitiert werden VfSlg. 4149/1962, 8337/1978, 9705/1983 und 11.034/1986 zum Invalideneinstellungsgesetz), die behaupteten Rechtsverletzungen, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen ließen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätten.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien (wie bereits in den Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) erkennbar eine Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung vor dem Gesetz durch Willkür behaupten, sind sie zunächst darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist, über die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht zu erkennen (Art. 133 Z. 1 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 B-VG).

Die von den Beschwerden vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 1 BEinstG werden vom Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund der beiden Ablehnungsbeschlüsse vom sowie der darin zitierten ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der genannten Bestimmung nicht geteilt, der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher auch nicht zu einer Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst.

2.2.2.1. Die Beschwerden bringen weiters vor, eine Beschäftigung von Menschen mit einer Einschränkung von 50 vH ihrer Erwerbsfähigkeit setze eine Behinderung voraus, die den Einsatz als Kraftfahrer im "internationalen oder auch im nationalen Güterverkehr geradezu verbiete". Die Definition von "begünstigten Behinderten" nach dem BEinstG entspreche der gesetzlichen Umschreibung des Begriffes "Behinderung" nach § 6 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV). Ein Transportunternehmen habe keine Möglichkeit zur Beschäftigung von begünstigten Behinderten.

Damit wird jedoch keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufgezeigt.

2.2.2.2. Aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist, ist nach dem BEinstG für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ohne Bedeutung (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/11/0220, mwN).

Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart eines Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung von Dienstgebern, die die Nachteile der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf sich nehmen, und solchen, die dies- aus welchen Gründen auch immer - nicht tun bzw. nicht können, ist auch letztgenannten Dienstgebern bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (vgl. zB das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0010, mwN).

Gemäß § 6 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen "hinreichend frei von Behinderungen" eine Person, bei der keine der im Folgenden (Z. 1 bis 7) angeführten Behinderungen vorliegt. Diese in § 6 Abs. 1 Z. 1 bis 7 FSG-GV angeführten Behinderungen stimmen, weil auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bezogen, nicht überein mit der "Behinderung" iSd.

§ 3 BEinstG, welche dadurch gekennzeichnet ist, dass sie die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren, darstellt. Die Definition des § 3 BEinstG erfasst auch Beeinträchtigungen, bei deren Vorliegen begünstigte Behinderte iSd. § 3 BEinstG durchaus zum Lenken eines Kraftfahrzeuges gemäß § 6 FSG-GV geeignet sein können. Umgekehrt müssen die in § 6 FSG-GV angeführten Behinderungen nicht zwangsläufig zur Feststellung der Eigenschaft als begünstigter Behinderter nach dem BEinstG führen. Die Argumentation der Beschwerden, einem Transportunternehmen wäre es schlechthin auch rechtlich verwehrt, einen begünstigten Behinderten als Kraftfahrer einzusetzen, erweist sich somit - unabhängig von der Möglichkeit, einen begünstigten Behinderten an anderer Stelle im Unternehmen einzusetzen - auch insofern als nicht zielführend und ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

2.2.3.1. Die beschwerdeführenden Parteien bringen schließlich vor, sie würden in ihren unionsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Dienstleistungs- und Warenverkehrsfreiheit unverhältnismäßig belastet, da § 1 BEinstG die besondere Wirtschaftsstruktur in der Transportbranche nicht berücksichtige und die primäre Auferlegung einer Ausgleichstaxe eine "Maßnahme gleicher Wirkung" darstelle, welche nicht gerechtfertigt werden könne. Durch die Festsetzung einer Ausgleichtaxe nach dem BEinstG würden Frachtpreise belastet, was zu einer Verteuerung der Warenpreise führen würde; durch die grenzüberschreitende Beförderung würden sowohl Einfuhr als auch Ausfuhr massiv beeinträchtigt, was zu Wettbewerbsverzerrungen führe.

Auch dieses Vorbringen zeigt keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auf.

2.2.3.2. Zweck der Grundfreiheiten der Europäischen Union ist es u.a. sicherzustellen, dass ein Mitgliedstaat Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten bzw. Waren aus diesen nicht schlechter behandelt als seine Staatsbürger bzw. Waren im Inland. Der dahinter stehende Gedanke verbietet es jedoch nicht grundsätzlich, dass ein Mitgliedstaat seine Rechtsunterworfenen Regelungen unterwirft, die in anderen Mitgliedstaaten nicht bestehen, mögen diese Regelungen auch im Ergebnis eine wirtschaftliche Belastung darstellen. Keineswegs ist daher jede staatliche Regelung - etwa solche über höchstzulässige Arbeitszeiten oder von Dienstgebern zu leistende Abgaben -, die im Ergebnis höhere Kosten bzw. eine ungünstigere Kostenstruktur für innerstaatlich wirtschaftstreibende Unternehmen im Vergleich zu den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen und im Ausland wirtschaftlich tätigen Konkurrenzunternehmen nach sich ziehen, geeignet, eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit oder gar der Warenverkehrsfreiheit zu bewirken. Die in Rede stehenden Bestimmungen des BEinstG sind auch in sich nicht diskriminierend konzipiert, weil sie jeden Dienstgeber erfassen, der im Inland Dienstnehmer beschäftigt (vgl. auch hiezu das erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0010), und bewirken insbesondere keine Schlechterstellung von im EWR-Raum tätigen Dienstgebern gegenüber österreichischen Dienstgebern. Vor diesem Hintergrund sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht gehalten, den Anregungen der beschwerdeführenden Parteien auf Einholung einer Vorabentscheidung nachzukommen.

2.2.4. Wenn die belangte Behörde aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen über die Zahl der beschäftigen Arbeitnehmer auf der Grundlage der in § 1 Abs. 1 BEinstG festgesetzten Pflichtzahl und der in § 9 Abs. 2 BEinstG festgelegten Ausgleichstaxe für jede Person, die zu beschäftigen gewesen wäre, die von den beschwerdeführenden Parteien zu leistenden Ausgleichstaxen in näher genannter Höhe festgesetzt hat, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden.

2.3. Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am