VwGH vom 17.10.2013, 2013/11/0147
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-FSG/V/49/2853/2013-1, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung als verspätet (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Vorstellungsfrist (im Verfahren zur Entziehung einer Lenkberechtigung) als verspätet zurückgewiesen.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, dass die zweiwöchige Frist für die Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages (§ 71 Abs. 2 AVG) gegenständlich am zu laufen begonnen und somit am geendet habe. Der genannte Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei jedoch erst (Poststempel am Kuvert) und damit um einen Tag verspätet eingebracht worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde unter Verzicht auf eine Gegenschrift die Verwaltungsakten vorgelegt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unstrittig und mit der Aktenlage übereinstimmend ist, dass die zweiwöchige Frist des § 71 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall am endete. Strittig ist ausschließlich, wann der Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Post gegeben wurde.
Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass sie den Wiedereinsetzungsantrag noch am zur Post gegeben habe und legte dazu im Beschwerdeverfahren den zum Wiedereinsetzungsantrag gehörenden Postaufgabeschein (Nummer RQ 21 198 924 6 AT) vor, der den Poststempel trägt.
Dieses Vorbringen stellt keine unzulässige Neuerung dar, weil die Beschwerdeführerin schon in der Berufung vorgebracht hat, dass sie den Wiedereinsetzungsantrag am zur Post gegeben habe. Die belangte Behörde hat es verabsäumt, das Postaufgabedatum des Wiedereinsetzungsantrages in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu ermitteln (vgl. das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/11/0178) und hat damit den angefochtenen Bescheid mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet.
Dieser war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-83795