VwGH vom 21.01.2014, 2011/04/0004
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/04/0005
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. Grünstäudl und Dr. Mayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerden 1. der B GmbH in W, vertreten durch die Finanzprokuratur in 1011 Wien, Singerstraße 17-19, (protokolliert zur hg. Zl. 2011/04/0004) und 2. der a GmbH in W, vertreten durch Dr. Kathrin Hornbanger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Universitätsring 10, (protokolliert zur hg. Zl. 2011/04/0005) jeweils gegen den Bescheid des Bundesvergabeamtes vom , Zl. N/0108-BVA/08/2008, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend; mitbeteiligte Partei: M GmbH in W, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schubertring 6), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.141,20 und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Erstbeschwerdeführerin (= Auftraggeberin) übermittelte mit E-Mail vom an die Zweitbeschwerdeführerin eine Aufforderung zur Angebotsabgabe. Gegenstand der - nach Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung abzuschließenden - Rahmenvereinbarung war die Lieferung von Stents samt Zubehör.
Mit dem (im fortgesetzten Verfahren ergangenen) angefochtenen Bescheid erklärte die belangte Behörde - über Antrag der mitbeteiligten Partei - diese Aufforderung zur Angebotsabgabe für nichtig.
Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden wegen ihres sachlichen und rechtlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die vorliegenden Beschwerdefälle gleichen in ihren wesentlichen - sachverhaltsmäßigen und rechtlichen - Umständen jenem Beschwerdefall, der dem (gegenüber der Erstbeschwerdeführerin ergangenen) hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/04/0003, zugrunde lag. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird daher auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen.
Ergänzend wird - im Hinblick auf das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zur Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei im Nachprüfungsverfahren sowie zur Rechtzeitigkeit des verfahrenseinleitenden Nachprüfungsantrags - Folgendes angemerkt:
Entgegen der Auffassung der Zweitbeschwerdeführerin ergibt sich aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/04/0129, nicht, dass die belangte Behörde den Nachprüfungsantrag der mitbeteiligten Partei im vorliegenden Fall hätte zurückweisen müssen. In dem - dem genannten Erkenntnis zugrunde liegenden - Fall hat die Antragstellerin eine nur an sie als einzige Bieterin gerichtete Aufforderung zur Angebotsabgabe bekämpft. Durch diese Entscheidung - so der Verwaltungsgerichtshof - könne die Antragstellerin aber nicht in den geltend gemachten Rechten verletzt werden, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre. Im nunmehr vorliegenden Fall bekämpft die Antragstellerin (= mitbeteiligte Partei) aber eine an einen anderen Unternehmer (die Zweitbeschwerdeführerin) gerichtete Aufforderung zur Angebotsabgabe, weshalb zumindest ein drohender Schaden - aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2011/04/0003, dargelegten Gründen - gegeben war.
Dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin zum Ablauf der Nachprüfungsfrist gemäß § 321 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 ist entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde hinreichend dargestellt hat, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sie eine Kenntnis der Antragstellerin von der angefochtenen Auftraggeberentscheidung (erst) mit annahm.
Dessen ungeachtet war der angefochtene Bescheid aus den im hg. Erkenntnis Zl. 2011/04/0003 dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des Begehrens - gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 - auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am