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VwGH 24.01.2019, Ra 2019/17/0004

VwGH 24.01.2019, Ra 2019/17/0004

Entscheidungsart: Beschluss

Rechtssatz


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Normen
RS 1
Bei der Strafbemessung handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. für viele z.B. , mwN). Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. z.B. , mwN). Dass das LVwG fallbezogen von diesem ihm eingeräumten Ermessen in unvertretbarer Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht zu sehen: Das LVwG bestätigte mit dem angefochtenen Erkenntnis das von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht erlassene Straferkenntnis, in welchem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Revisionswerberin mildernd berücksichtigt und mit welchem über diese eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro verhängt worden war. Bei Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG ist eine Geldstrafe von bis zu 22.000,-- Euro zu verhängen; dieser Strafrahmen wurde im vorliegenden Fall nicht einmal zu einem Viertel ausgeschöpft. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die Revision, insbesondere angesichts des Umstandes, dass durch das Verhalten der Revisionswerberin die Kontrolle erfolgreich vereitelt wurde, eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafe nicht aufzuzeigen.

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der M, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom , Zl. LVwG-1-116/2018-R10, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit der vorliegenden außerordentlichen Revision bekämpft die Revisionswerberin eine im Ergebnis durch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg verhängte Geldstrafe wegen Übertretung des Glücksspielgesetzes. Mit der Revision verbunden ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen.

2 Die Revisionswerberin begründet ihren Antrag damit, aufgrund ihres geringen Einkommens "wäre die Fahrnisexekution mangels pfändbaren Einkommens zu vollziehen". Durch den Verkauf im Zuge der Fahrnisexekution seien regelmäßig nur Erlöse unter dem Schätzwert zu erzielen. Durch den Vollzug der Fahrnisexekution verbliebe der Revisionswerberin "somit auch bei erfolgreichem Rechtsmittel und Rückzahlung der Geldstrafe ein Vermögensnachteil".

3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

4 Der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof wird bei Erbringung von Geldleistungen nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkünfte und Vermögensverhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Antragsteller einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. für viele , mwN).

5 Das Vorbringen im vorliegenden Antrag entspricht diesem Konkretisierungsgebot nicht:

6 Der Antrag lässt mangels Darlegung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Revisionswerberin die Beurteilung nicht zu, dass für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Angabe der Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Geldstrafe für sich allein ist keine ausreichende Begründung (vgl. z.B. ). Im vorliegenden Antrag wird darüber hinaus nicht ausgeführt, inwieweit der Revisionswerberin nicht auf Antrag Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe bewilligt werden könnte (vgl. , mwN).

7 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines mit dem angefochtenen Bescheid (hier: angefochtenen Erkenntnis) vorgeschriebenen Geldbetrages über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. , mwN).

8 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am

Entscheidungstext

Entscheidungsart: Beschluss

Entscheidungsdatum:

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag. Liebhart-Mutzl als Richterinnen bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision der M J in L, vertreten durch Mag. Daniel Vonbank, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Reichsstraße 9, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom , LVwG-1-116/2018-R10, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom wurde die Revisionswerberin einer Verletzung der Duldungs- und Mitwirkungspflicht durch Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt, weil sie anlässlich einer Kontrolle nach dem GSpG zu einem näher bezeichneten Tatzeitpunkt den Organen der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG den Zutritt zu einem Nebenraum verweigert habe und ihrer umfassenden Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei. Über sie wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro (samt Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) der dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge und bestätigte das bekämpfte Straferkenntnis. Weiters verpflichtete das LVwG die Revisionswerberin zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom , E 4343/2018-8, ablehnte und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

4 Die nunmehr vorliegende außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof beantragt die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision rügt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen, durch die Nichtaufnahme beantragter Beweise sei das LVwG seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Weiters sei die entscheidende Richterin aus näheren Gründen befangen gewesen und der Ermessensspielraum bei der Strafbemessung überschritten worden.

9 Wer gegen eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG verstößt, begeht nach § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu € 22.000,-- zu bestrafen.

10 Gemäß § 50 Abs. 4 GSpG sind die Behörden gemäß § 50 Abs. 1 (die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. die Landespolizeidirektion) und die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe (Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden) zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach dem Glücksspielgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber den Kontrollorganen nachkommt (vgl. etwa ).

11 Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens, das Verwaltungsgericht sei näher bezeichneten Beweisanträgen der Revisionswerberin nicht nachgekommen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG läge in diesem Zusammenhang nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (z.B. , mwN). Derartiges wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.

12 Soweit in den Zulässigkeitsgründen der Revision weiters eine Befangenheit der erkennenden Richterin in der gegenständlichen Angelegenheit behauptet wird, ist dazu festzuhalten, dass sich Mitglieder des Verwaltungsgerichts nach den §§ 6 und 17 VwGVG iVm § 7 Abs. 1 Z 3 AVG als befangen zu erklären und ihres Amtes zu enthalten haben, wenn (sonstige) wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Es genügt, dass eine Befangenheit mit Grund befürchtet werden muss - auch wenn der Entscheidungsträger tatsächlich unbefangen sein sollte - oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte. Für die Beurteilung, ob eine Befangenheit in diesem Sinne vorliegt, ist maßgebend, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Organwalters zu zweifeln (vgl. jüngst etwa bis 0038, Ro 2019/03/0007 bis 0009, mwN).

13 Dabei hat jeder Vorwurf einer Befangenheit nach § 7 Abs. 1 Z 3 AVG die konkreten Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. So hat der VwGH etwa darauf hingewiesen, dass nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, die Unbefangenheit in Zweifel ziehen könnten (vgl. dazu z.B. , mwN).

14 Dass im vorliegenden Einzelfall auf die entscheidende Richterin des LVwG der Vorwurf der Befangenheit im Sinne einer vorgefassten Meinung zutrifft, wurde nicht dargelegt. Dass die zuständige Richterin bereits im Betriebsschließungsverfahren das Verhalten der Revisionswerberin als Angestellte des Lokalbetreibers zu beurteilen hatte, begründet für sich allein weder, dass eine vorgefasste Meinung bezüglich der verwaltungsstrafrechtlichen Qualifikation ihres Verhaltens vorgelegen wäre, noch gar, dass Anhaltspunkte dafür vorgelegen wären, dass die Richterin nicht bereit gewesen wäre, ihre Meinung aufgrund der Verfahrensergebnisse des Verwaltungsstrafverfahrens gegebenenfalls zu ändern.

15 Dem Zulässigkeitsvorbringen schließlich, die vom LVwG verhängte Strafe sei nicht vertretbar, ist zu entgegen, dass es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung handelt, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (vgl. für viele z.B. , mwN). Vom Verwaltungsgerichtshof ist daher (bloß) zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, das heißt, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheint (vgl. z.B. , mwN).

16 Dass das LVwG fallbezogen von diesem ihm eingeräumten Ermessen in unvertretbarer Weise Gebrauch gemacht hätte, ist nicht zu sehen: Das LVwG bestätigte mit dem angefochtenen Erkenntnis das von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht erlassene Straferkenntnis, in welchem die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Revisionswerberin mildernd berücksichtigt und mit welchem über diese eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000,-- Euro verhängt worden war. Bei Übertretung des § 50 Abs. 4 iVm § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG ist eine Geldstrafe von bis zu 22.000,-- Euro zu verhängen; dieser Strafrahmen wurde im vorliegenden Fall nicht einmal zu einem Viertel ausgeschöpft. Unter diesem Gesichtspunkt vermag die Revision, insbesondere angesichts des Umstandes, dass durch das Verhalten der Revisionswerberin die Kontrolle erfolgreich vereitelt wurde, eine Unvertretbarkeit der verhängten Strafe nicht aufzuzeigen. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt daher auch in diesem Zusammenhang nicht vor.

17 Auch sonst wirft die vorliegende Revision keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme.

18 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Norm
VwGG §30 Abs2;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019170004.L00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-83786