VwGH vom 10.06.2015, 2013/11/0138
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. GS4-AMB-48/004-2011, betreffend Errichtungsbewilligung nach dem NÖ Krankenanstaltengesetz (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit mit ihm die Bewilligung zur Errichtung eines Umbaus des Zahnambulatoriums Krems erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Mitbeteiligten (unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen) die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Umbaus des Zahnambulatoriums Krems "unter Aufrechterhaltung des bisher genehmigten Anstaltszweckes und Anstaltsumfanges" erteilt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, gemäß § 11 Abs. 1 lit. e NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) bedürften Zu- und Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt erheblich veränderten, einer Bewilligung der Landesregierung. Im Verfahren über die Bewilligung seien die §§ 10a bis 10f leg. cit. sinngemäß anzuwenden. Die Systematik und der klare Wortlaut des verweisenden § 11 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ KAG umfassten auch die die Bedarfsprüfung regelnden Bestimmungen für selbständige Ambulatorien. Die enthaltene Einschränkung, dass die §§ 10a bis 10f sinngemäß Anwendung fänden, ändere nichts daran, dass eine Prüfung des Bedarfs grundsätzlich stattzufinden habe. Der klare Wortlaut des § 11 Abs. 1 vorletzter Satz NÖ KAG sehe explizit keine Ausnahme hinsichtlich der Bedarfsprüfung im Falle von bloßen Zu- und Umbauten ohne Erweiterung des Leistungsumfanges bzw. - angebotes vor. Ein Einvernehmen im Sinne des § 10c Abs. 4 NÖ KAG liege zwischen der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse und der Österreichischen Zahnärztekammer nicht vor, weshalb § 10c Abs. 4 vorletzter Satz NÖ KAG (sinngemäß) anzuwenden sei. Beim verfahrensgegenständlichen Vorhaben handle es sich um Umbauten bzw. Sanierungen, die keine Änderung des bisher rechtskräftig bewilligten Anstaltszwecks und -umfangs bewirkt hätten. Da somit "keine bedarfsbegründenden Parameter tangiert" würden, sei (weiterhin) vom Bestehen eines Bedarfes auszugehen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet hat. Die Beschwerdeführerin hat dazu eine Äußerung eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG darauf die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Die vorliegend maßgebenden Bestimmungen des NÖ KAG in der Fassung der 32. Novelle vom , LGBl. Nr. 9440-34, lauten:
"Hauptstück B
Allgemeine Bestimmungen für die Errichtung und den Betrieb
von Krankenanstalten
Errichtungs- und Betriebsbewilligung für bettenführende
Krankenanstalten
§ 3
...
§ 4
(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:
...
(5) Der Antragsteller ist berechtigt, vorab eine gesonderte Entscheidung über die Bedarfsfrage zu beantragen. ...
§ 5
(1) Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag im Sinne des § 4 vor, ist zu erheben, ob ein Bedarf im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit gegeben ist und gegen den Bewerber keine Bedenken bestehen.
(2) ...
(3) ...
(4) Hinsichtlich des Bedarfes ist eine Stellungnahme der gesetzlichen Interessensvertretung privater Krankenanstalten, des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds, ausgenommen bei NÖ Fondskrankenanstalten, der Rechtsträger nächstgelegener öffentlicher Krankenanstalten und betroffener Sozialversicherungsträger, sofern sie für das Einzugsgebiet der beantragten Krankenanstalt (§ 4 Abs. 1 lit. a) nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften zuständig sind, insbesondere des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger einzuholen. Ferner ist eine Stellungnahme der Gemeinde, in der die Krankenanstalt errichtet werden soll, einzuholen. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist zur Frage des Bedarfes ein Gutachten des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds einzuholen, welches die eingelangten Stellungnahmen zu berücksichtigen hat.
(5) ...
(6) Der Antrag ist wegen Bedenken gegen den Bewerber abzuweisen, wenn:
1. er wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und mit Rücksicht auf die Art der strafbaren Handlung angenommen werden kann, dass die Betriebsbewilligung missbraucht werden wird, oder
2. gegen ihn einmal ein Konkursverfahren oder zweimal ein Ausgleichsverfahren anhängig war.
§ 6
(1) Kann ein Bedarf nicht ausgeschlossen werden oder wurde dieser bereits in einem Verfahren nach § 4 Abs. 5 festgestellt und liegen gegen den Bewerber keine Bedenken vor, ist eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
...
Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien
§ 10a
Selbstständige Ambulatorien bedürfen sowohl zu ihrer Errichtung wie auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§ 10b
(1) Der Bewerber hat in seinem Antrag auf Bewilligung der Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums bei Beschreibung des Anstaltszweckes, des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes und allfälliger Schwerpunkte anzugeben:
...
§ 10c
(1) Die Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn:
a) nach dem angegeben Anstaltszweck und dem in Aussicht genommen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,
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b) | gegen den Bewerber keine Bedenken (§ 5 Abs. 6) bestehen, |
c) | das geplante oder bereits vorhandene Gebäude als Anstaltsgebäude geeignet und die nach dem Anstaltszweck, dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot und allfälligen Schwerpunkte erforderliche apparative und personelle Ausstattung dauerhaft sichergestellt sind sowie |
d) | die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die einwandfreie Führung des selbstständigen Ambulatoriums ermöglichen. |
(2) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen Regionalen Strukturplanes Gesundheit folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),
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2. | die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen, |
3. | das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, |
4. | die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter und |
5. | die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin. |
(3) ...
(4) Die Errichtungsbewilligung für ein selbstständiges Ambulatorium, dessen Rechtsträger ein Krankenversicherungsträger ist, ist zu erteilen, wenn neben dem Vorliegen der Erfordernisse des Abs. 1 lit. b bis d ein Einvernehmen zwischen dem Krankenversicherungsträger und der Ärztekammer für NÖ bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer oder zwischen dem Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger und der Österreichischen Ärztekammer bzw. der Österreichischen Zahnärztekammer vorliegt. Liegt kein Einvernehmen vor, ist die Bewilligung zur Errichtung nur zu erteilen, wenn durch die Landesregierung zusätzlich festgestellt wurde, dass eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes im Einzugsgebiet erreicht werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenversicherungsträger Dritte mit dem Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums betraut.
...
§ 10d
(1) Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbstständigen Ambulatoriums sind die Bestimmungen der § 5 Abs. 1, 4 und 6 sowie § 6 sinngemäß anzuwenden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme der Landesgesundheitsplattform (§ 6 NÖGUS-G 2006, LGBl. 9450) zum Vorliegen des Bedarfes einzuholen.
(2) Sofern § 10c Abs. 1 lit. a anwendbar ist, haben die betroffenen Sozialversicherungsträger, die gesetzlichen Interessenvertretung privater Krankenanstalten, die Ärztekammer für NÖ und bei selbstständigen Zahnambulatorien auch die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 151/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG.
§ 10e
(1) Dem Antrag auf Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums sind anzuschließen:
...
§ 10f
(1) Die Bewilligung zum Betrieb eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn
a) die Bewilligung zur Errichtung erteilt wurde und das selbstständige Ambulatorium dem Bewilligungsbescheid gemäß errichtet wurde,
...
§ 11
(1) Einer Bewilligung der Landesregierung bedürfen
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a) | eine Verlegung der Betriebsstätte der Krankenanstalt, |
b) | eine Veränderung der Art der Krankenanstalt, |
c) | eine Veränderung der Bestimmung einer Sonderkrankenanstalt (§ 2 Abs. 1 Z. 2) hinsichtlich Krankheit, Altersstufe oder Zweck, |
d) | eine Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines selbständigen Ambulatoriums (§ 2 Abs. 1 Z. 5), |
e) | Zu- und Umbauten, die den räumlichen Umfang der Krankenanstalt erheblich verändern, |
f) | eine Erweiterung der Krankenanstalt, |
g) | das medizinische und pflegerische Leistungsangebot sowie die Schaffung neuer Abteilungen, Institute, Anstaltsambulatorien sowie von Fachschwerpunkten und Departments bzw. den Anstaltszweck erheblich beeinflussender Einrichtungen, auch wenn damit keine räumliche Erweiterung der Krankenanstalt verbunden ist, |
h) | die Errichtung von medizinisch-technischen Großgeräten laut Österreichischem Strukturplan Gesundheit. |
Im Verfahren über die Bewilligung sind die Vorschriften der §§ 4 bis 10 bzw. §§ 10a bis 10f sinngemäß anzuwenden. Bei NÖ Fondskrankenanstalten ist die Bewilligung nur zu erteilen, wenn die Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit und des Landeskrankenanstaltenplanes sowie die Strukturqualitätskriterien erfüllt sind. |
(2) Der Landesregierung ist vor der Durchführung
a) jede andere geplante wesentliche räumliche Veränderung der Krankenanstalt, die Ersatzbeschaffung der in Abs. 1 lit. g erwähnten Großgeräte und
b) die Errichtung und Veränderung von sonstigen medizinischtechnischen Geräten und Anlagen mit einem Anschaffungswert über EUR 72.700,--, soferne diese medizinisch-technischen Geräte und Anlagen nicht bereits in Verbindung mit dem Voranschlag gemäß § 24 genehmigt wurden, anzuzeigen.
Die Landesregierung kann die angezeigten Maßnahmen gemäß lit. a binnen 3 Monaten, die angezeigten Maßnahmen gemäß lit. b binnen 6 Wochen, jeweils gerechnet vom Einlangen der Anzeigen, untersagen, wenn die Maßnahmen den in den §§ 8 und 10 bzw. §§ 10a bis 10f enthaltenen Grundsätzen widersprechen.
..."
3. Soweit die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb geltend macht, weil die Mitbeteiligte nicht versucht habe, das in § 10c Abs. 4 erster Satz NÖ KAG vorgesehene Einvernehmen herzustellen, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie verabsäumt hat, die Relevanz dieser Unterlassung für den möglichen Verfahrensausgang darzustellen.
4. Die belangte Behörde hat für den gegenständlichen Umbau - unbestritten - ein Bewilligungsverfahren nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG durchgeführt, welches zur nunmehr angefochtenen Errichtungsbewilligung geführt hat. Aufgrund der Verweisung in § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG hätte die belangte Behörde daher eine Bedarfsprüfung (um eine solche handelt es sich bei der Prüfung der wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebotes; vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/11/0078, und jenes vom , Zl. 2013/11/0241) gemäß § 10c Abs. 4 iVm § 10c Abs. 2 und § 10d NÖ KAG durchzuführen gehabt.
4.1. Weder im angefochtenen Bescheid noch im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein Hinweis dafür, dass die belangte Behörde vor Erteilung der Errichtungsbewilligung eine derartige Bedarfserhebung durchgeführt hätte. Diesbezügliche Feststellungen fehlen in der Begründung des angefochtenen Bescheides gänzlich.
In ihrer Gegenschrift vertritt die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf die früher erteilte Bewilligung für die (Neu )Errichtung des Zahnambulatoriums die Ansicht, der in § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG enthaltene Verweis sei insofern einschränkend zu interpretieren, als für den Umbau eines Ambulatoriums keine Bedarfsprüfung mehr notwendig sei, wenn das Leistungsspektrum oder der Anstaltsumfang nicht erweitert würden. Für eine derart einschränkende Interpretation finden sich jedoch - wenn (wie im vorliegenden Fall) ein Verfahren nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG durchgeführt wird - im Gesetz keine Anhaltspunkte.
4.2. Vielmehr ergibt sich aus dem NÖ KAG, dass ein Verfahren nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG überhaupt nur dann erforderlich ist, wenn durch den Umbau eine Erweiterung des Ambulatoriums erfolgt, die dessen räumlichen Umfang "erheblich" verändert (§ 11 Abs. 1 lit. e NÖ KAG), oder eine andere der in § 11 Abs. 1 erster Satz leg. cit. genannten Veränderungen herbeigeführt wird.
Im angefochtenen Bescheid fehlen allerdings Feststellungen zu den durch den bewilligten Umbau verursachten einzelnen Veränderungen des Ambulatoriums, sodass nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um einen Umbau im Sinne des § 11 Abs. 1 NÖ KAG handelt, auf dessen Bewilligung die §§ 10a bis 10f leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind. Wäre dies - wie von der belangten Behörde und der Mitbeteiligten behauptet - nicht der Fall, so wäre das Vorhaben nicht bewilligungspflichtig (sondern allenfalls nach § 11 Abs. 2 NÖ KAG anzeigepflichtig) und daher das Unterbleiben einer Bedarfsprüfung nicht rechtswidrig. Da jedoch die belangte Behörde aufgrund einer verfehlten Rechtsansicht zwar einen Bewilligungsbescheid nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG erlassen, die zur Beurteilung der Bewilligungspflicht des Vorhabens nötigen Feststellungen aber nicht getroffen hat, leidet der angefochtene Bescheid an einem sekundären Verfahrensmangel.
4.3. Entgegen der Anregung in der Gegenschrift der Mitbeteiligten sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine Prüfung des § 11 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
5. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG in dem im Spruch genannten Umfang aufzuheben.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-83785