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VwGH vom 22.05.2013, 2011/03/0237

VwGH vom 22.05.2013, 2011/03/0237

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Gemeinde M, vertreten durch Großmann Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom , Zl KUVS-793/9/2011, betreffend Anschluss an das Eigenjagdgebiet P (mitbeteiligte Partei: L GesmbH in S, vertreten durch Berlin Partner Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Schwarzstraße 21; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

A.1. Mit Bescheid vom gab die Kärntner Landesregierung dem Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 6 Abs 3 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 (JG) auf Feststellung des Gemeindejagdgebietes "Hinteres Mtal" keine Folge.

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0089, gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abgewiesen.

A.2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau vom wurde gemäß § 9 Abs 5 lit a iVm § 5 JG das Eigenjagdgebiet "P" (im Ausmaß von 1.519,1522 ha) anerkannt, ferner wurden diesem Gebiet gemäß § 10 JG Flächen im Ausmaß von 43,3564 ha angeschlossen, sodass sich ein Gesamtflächenausmaß von 1.562,5086 ha ergibt. Die Befugnis zur Eigenjagd wurde der mitbeteiligten Partei zuerkannt.

A.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurden (im Instanzenzug) dem Eigenjagdgebiet "P" Flächen im Ausmaß von 67,6375 ha angeschlossen, wodurch sich das Gesamtflächenausmaß nunmehr mit 1.630,1461 ha errechnet. Die Befugnis zur Eigenjagd wurde wiederum der mitbeteiligten Partei zuerkannt. Die Berufung der beschwerdeführenden Partei wurde als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: In ihrer Berufung gegen den Erstbescheid vom habe die Beschwerdeführerin gerügt, dass mit Ausnahme einer Parzelle alle vom Erstbescheid erfassten Grundstücke Gegenstand des Feststellungsverfahrens des Sondergemeindejagdgebietes "Hinteres Mtal" seien. Sie würden in einem Zusammenhang mit den übrigen Fremdgrundstücken in diesem Sondergemeindejagdgebiet stehen, ein geordneter Jagdbetrieb sei durchaus möglich. Damit würden sie ihre Qualifikation als Anschlussflächen iSd § 10 Abs 1 lit a JG verlieren. Ferner gälte der Anschluss von Grundflächen an ein Jagdgebiet als Pachtverhältnis, weshalb bei derartigen Verpachtungen der Jagdverwaltungsbeirat einzubeziehen sei, die Beschwerdeführerin sei durch das Unterbleiben der Anhörung des Jagdverwaltungsbeirates sowie eines Ortsaugenscheins in ihren Rechten verletzt worden. Im Berufungsverfahren sei ein jagdfachlicher Sachverständiger beigezogen worden, der in seinem Gutachten zum Schluss gekommen sei, dass die verfahrensgegenständlichen Anschlussflächen Grundstücke iSd § 10 Abs 1 lit a JG seien. Die in Rede stehenden Grundflächen hätten mit den übrigen Grundflächen der Gemeindejagd "M-Ost" keinen Zusammenhang, was sich unstrittig aus dem schlüssigen Gutachten des jagdfachlichen Sachverständigen ergebe. Dieses Gutachten sei bei einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erörtert worden. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde vor allem aus, dass die Gemeinde im Fall eines Anschlusses nach § 10 Abs 1 lit a JG keine Parteistellung habe, weshalb die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.

B. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn deshalb aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

C. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde sowie Einbringung einer Gegenschrift der mitbeteiligten Partei durch einen Rechtsanwalt in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

C.1. Strittig ist im Beschwerdefall die Parteistellung der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren.

Auch der angefochtene Bescheid wurde nach dem rechtskräftigen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom erlassen, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung des Gemeindejagdgebietes "Hinteres Mtal" gemäß § 6 Abs 3 JG abgewiesen worden war.

Damit gleicht der vorliegende Beschwerdefall sowohl hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenem Fall, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom heutigen Tag, Zl 2011/03/0139, zugrunde liegt.

C.2. Aus den in diesem Erkenntnis angestellten Erwägungen war somit auch die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

C.3. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus den in dem zitierten Erkenntnis angestellten Erwägungen nach § 39 Abs 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

C.4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil von der genannten Verordnung (vgl § 1 Z 3 lit a) für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes insgesamt der im Spruch genannte Pauschalbetrag festgesetzt wurde (vgl in diesem Sinne etwa ).

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-83768