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VwGH vom 31.05.2006, 2006/13/0079

VwGH vom 31.05.2006, 2006/13/0079

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der EK in W, vertreten durch Petsch, Frosch & Klein Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1662-W/05, betreffend Abrechnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides kann Folgendes entnommen werden:

Mit Bescheid vom wurde die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 mit einer Gutschrift in Höhe von EUR 305,23 festgesetzt. Mit Bescheid vom berichtigte das Finanzamt diesen Bescheid dahin, dass die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 1996 mit einem Betrag von EUR 1.947,05 festgesetzt und die daraus resultierende Nachforderung mit EUR 2.252,28 festgestellt wurde.

Über einen von der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Buchungsmitteilung Nr. 3 vom gestellten Antrag erließ das Finanzamt den begehrten Abrechnungsbescheid und stellte fest, dass die Buchung der Einkommensteuer für das Jahr 1996 richtig erfolgt sei. Nach Festsetzung der Einkommensteuer mit dem Betrag von EUR 1.947,05 ergebe sich mit der daraus resultierenden Nachforderung der zuvor bestandenen Gutschrift in Höhe von EUR 305,23 eine Belastung auf dem Abgabenkonto im Ausmaß von EUR 2.252,28.

Eine gegen den Abrechnungsbescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde durch den angefochtenen Bescheid mit der Begründung abgewiesen, dass die Beurteilung des Finanzamtes, die im Zusammenhang mit der Einkommensteuer für das Jahr 1996 vorgenommenen Buchungen seien richtig, aus den im bekämpften Abrechnungsbescheid dargestellten Erwägungen zutreffe.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin wirft der belangten Behörde vor, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die Verjährungsbestimmungen der §§ 207 f BAO nicht beachtet und zudem nicht erkannt zu haben, dass durch den von ihr bestätigten Abrechnungsbescheid die mit einem solchen Bescheid zu schaffende Klarheit über die Verbuchungsvorgänge nicht hergestellt worden sei.

Der erste Vorwurf geht rechtlich fehl und der zweite Vorwurf ist unbegründet. Die Vorschriften über die Bemessungsverjährung waren bei der Erlassung eines Abrechnungsbescheides nicht maßgebend, weil in einem Abrechnungsbescheid nicht Abgaben festgesetzt werden, sondern von bereits festgesetzten Abgaben auszugehen ist. Die von der Beschwerdeführerin vermisste Klarheit über die Verbuchung ihrer Einkommensteuer für das Jahr 1996 setzte nicht mehr voraus als die Fertigkeit zum Addieren zweier Zahlen und ein Minimum logischen Denkvermögens. Da der Beschwerdeführerin beides zuzutrauen ist, hätte sie die Richtigkeit der Buchungsvorgänge auch ohne die ihr durch den Abrechnungsbescheid begehrte Information erkennen können. Mit dem von der belangten Behörde bestätigten Abrechnungsbescheid konnte nicht der geringste Zweifel an der Richtigkeit der Buchungsvorgänge mehr bestehen.

Die Verfahrensrüge ist unverständlich. Welcher Sachverhalt einer Ermittlung bedurft hätte, ist nicht zu erkennen und den Vorwurf einer Aktenwidrigkeit des dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverhaltes widerlegt die Beschwerdeführerin mit der von ihr gegebenen Darstellung des Verfahrenssachverhaltes ohnehin selbst.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof, weil die Rechtsfrage besonders einfach war, in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen.

Wien, am