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VwGH vom 17.06.2008, 2008/22/0009

VwGH vom 17.06.2008, 2008/22/0009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl, Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des M, vertreten durch Dr. Martin Kloser, Rechtsanwalt in 6971 Hard, Hofsteigstraße 1/1, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom , Zl. UVS-410a-001/E2-2007, betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am in Bregenz geboren. Er wuchs in Vorarlberg (in Lochau) auf und absolvierte nach dem Pflichtschulbesuch eine Kellner-Ausbildung mit gutem Erfolg. In Österreich leben auch seine Eltern und zwei Schwestern, von denen jedenfalls eine mittlerweile österreichische Staatsbürgerin ist.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde) hatte mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 15 Jahren verhängt.

3. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0215, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes im Wesentlichen mit der Begründung auf, dass die belangte Behörde das den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Verhalten nicht an dem gegenüber den Voraussetzungen nach § 86 Abs. 1 vierter Satz Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG deutlich strengeren Maßstab des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG gemessen habe.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde ein Aufenthaltsverbot gemäß §§ 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 61 Z. 4, 63, 66 Abs. 1 und § 86 Abs. 1 FPG, wobei sie dessen Dauer mit 10 Jahren festsetzte.

Begründend stellte die belangte Behörde (über den eingangs erwähnten Sachverhalt hinaus) fest, der Beschwerdeführer sei 1999 nach Innsbruck und später nach Wien gezogen, wo er jeweils einer Beschäftigung nachgegangen sei. In weiterer Folge sei er dann wieder von Innsbruck nach Bregenz zurückgekehrt und habe dort gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei jedoch in "Drogenkreise" gekommen, habe später seine Arbeit verloren und sei immer mehr in die Kriminalität abgeglitten.

Mit Urteil des LG Feldkirch vom sei der Beschwerdeführer des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 15, 127 und 129 Z. 1 StGB unter Vorbehalt der Strafe (als Jugendstraftäter) schuldig gesprochen worden.

Eine neuerliche Verurteilung des Beschwerdeführers sei mit Urteil des LG Feldkirch vom erfolgt. Demnach habe der Beschwerdeführer am in Lochau fremde bewegliche Sachen in einem ATS 25.000,-- nicht übersteigenden Wert, nämlich einen Scheinwerfer im Wert von ca. ATS 400,-- sowie eine Lötlampe und einen Signierstift unerhobenen Wertes den Berechtigten der Firma Markus Stolz nach Einsteigen in einen abgeschlossenen Raum auf der Baustelle im Haus Eschach 3 mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder andere durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der Beschwerdeführer habe damit Diebstahl durch Einbruch nach den § 127129 Z. 1 StGB begangen und sei hiefür unter Anwendung des § 5 JGG sowie des § 37 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen verurteilt worden.

Mit Urteil des LG Feldkirch vom sei der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB sowie der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen verurteilt worden.

Mit Urteil des BG Innsbruck vom sei der Beschwerdeführer weiters wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen verurteilt worden.

Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom sei der Beschwerdeführer schließlich wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z. 1 und 2, 130 sowie 15 StGB, des Vergehens des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden. In diesem Zusammenhang referierte die belangte Behörde die über 50 dem Beschwerdeführer in jenem Strafurteil angelasteten Tatfakten. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht sei die über den Beschwerdeführer in erster Instanz verhängte Freiheitsstrafe auf dreieinhalb Jahre herabgesetzt worden.

"Diese Verurteilung" - so führte die belangte Behörde nach Zitierung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus - erfülle die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG und rechtfertige im Zusammenhang mit den Sachverhalten, die den anderen Verurteilungen zu Grunde lägen, die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde sowie anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe. Da der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt worden sei, bilde dies auch eine "bestimmte Tatsache" im Sinn des § 60 Abs. 2 Z. 1 FPG.

Der Verurteilung lägen außergewöhnlich zahlreiche, über einen längeren Zeitraum andauernde, nach derselben Methode durchgeführte, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende und gegen das Rechtsgut des fremden Vermögens gerichtete strafbare Handlungen zu Grunde. Dadurch habe der Beschwerdeführer gezeigt, dass er nicht in der Lage und nicht gewillt sei, sich an die in Österreich geltenden Gesetze zu halten. Aus diesen Straftaten sei auch abzuleiten, dass beim Beschwerdeführer ein Unrechtsbewusstsein kaum vorhanden sei. In dieser Hinsicht stelle das Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre (§ 86 Abs. 1 zweiter Satz FPG).

Durch einen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet würde die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich im Sinn des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG nachhaltig und maßgeblich gefährdet werden. Der Beschwerdeführer habe sich trotz erfolgter gerichtlicher Verurteilungen nicht davon abhalten lassen, neuerlich straffällig zu werden, wobei er die Intensität seiner gegen das Eigentum gerichteten - auch in qualifizierter Form begangenen - Diebstähle geradezu noch gesteigert habe. In diesem Zusammenhang genüge ein Hinweis auf das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , in dem die wiederholt und über einen längeren Zeitraum begangenen Diebstähle aufgezeigt worden seien. Mit diesem Fehlverhalten habe der Berufungswerber schwerwiegend das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Eigentumskriminalität beeinträchtigt. Auch die begangenen (dreimaligen) Vergehen der Urkundenunterdrückung und - fälschung stellten schwerwiegende Verfehlungen gegen das öffentliche Interesse, dass nur zuverlässige Urkunden im Rechtsverkehr verwendet würden, dar. In Anbetracht dieses Gesamtfehlverhaltens könne derzeit keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden. Vielmehr sei, da insbesondere die Eigentumskriminalität beim Beschwerdeführer geradezu zur Routine geworden sei, davon auszugehen, dass er sich auch hinkünftig in dieser Richtung betätigen und damit weiterhin nachhaltig und maßgeblich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden werde.

Angesichts seines inländischen Aufenthaltes seit seiner Geburt, der (früheren) Berufstätigkeit und der familiären Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich werde durch das Aufenthaltsverbot zweifellos in das Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen. Dennoch sei gemäß § 66 Abs. 1 FPG der Entzug der Aufenthaltsberechtigung auf Grund der Schwere und Vielzahl der den angeführten Gerichtsurteilen zu Grunde liegenden Straftaten zulässig, weil dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen und zum Schutze der Rechte anderer dringend erforderlich sei. Die Dringlichkeit der Maßnahme ergebe sich aus der in den Straftaten zum Ausdruck kommenden krassen Missachtung des Eigentums sowie aus der von den inkriminierten Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ausgehenden Gefahr.

Der "hohe Integrationsgrad" des Beschwerdeführers werde durch dessen schwere und stets wiederkehrende Gesetzesverstöße erheblich beeinträchtigt. Im Ganzen betrachtet überwiege daher das im hohen Maß bestehende öffentliche Interesse, den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu untersagen, sein gegenläufiges Interesse am Verbleib im Bundesgebiet. Die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes würden weit schwerer wiegen als dessen Auswirkungen auf seine Lebenssituation.

Hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes sei darauf zu verweisen, dass sich ein solches nach der Zeit richte, nach der vermutlich die Voraussetzungen, die zu seiner Erlassung geführt hätten, weggefallen seien. Auf Grund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers erscheine es auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Interessen erforderlich, das Aufenthaltsverbot in der Dauer von 10 Jahren auszusprechen, um den angestrebten Verwaltungszweck, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und die Verhinderung weiterer Straftaten, zu erreichen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben, in eventu "den Zeitraum des Aufenthaltsverbotes wesentlich, also auf drei Jahre, zu verkürzen".

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in dem erwähnten Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0215, ausgeführt hat, bedarf die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer im Hinblick auf Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrats vom über die Entwicklung der Assoziation (ARB) und die insoweit gebotene Gleichbehandlung von assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen mit EWR-Bürgern in materiellrechtlicher Hinsicht des Vorliegens der in § 86 Abs. 1 FPG, mit dem die Richtlinie 2004/38/EG umgesetzt wurde, umschriebenen Voraussetzungen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0138, sowie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0173).

Die genannte Bestimmung des FPG lautet samt Überschrift (auszugsweise) wie folgt:

"Sonderbestimmungen für den Entzug der Aufenthaltsberechtigung und für verfahrensfreie Maßnahmen

§ 86. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes ihren Hauptwohnsitz ununterbrochen seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde."

2. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, die belangte Behörde habe entgegen dem zitierten hg. Erkenntnis vom nicht dargetan, in welcher Art und Weise die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet im Sinn des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG "nachhaltig und maßgeblich gefährdet" würde. Da sich die belangte Behörde ausschließlich auf die gerichtliche Verurteilung stütze und Feststellungen hinsichtlich der nachhaltigen und maßgeblichen Gefährdung nicht getroffen habe, entspreche der angefochtene Bescheid nicht den gesetzlichen Bestimmungen des § 86 FPG.

3. Der damit behauptete auf einer Verkennung der Rechtslage beruhende sekundäre Begründungsmangel liegt jedoch entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor:

Die belangte Behörde hat vielmehr auf Grund der oben wiedergegebenen wiederholten Verurteilungen des Beschwerdeführers und der diesen Verurteilungen konkret zugrunde liegenden Straftaten des Beschwerdeführers zutreffend gefolgert, dass die Eigentumskriminalität beim Beschwerdeführer geradezu zur Routine geworden sei, weshalb keine günstige Zukunftsprognose gestellt werden könne. Der belangten Behörde ist insbesondere auch darin zuzustimmen, dass - gerade auch im Hinblick auf die dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom zu Grunde liegenden Straftaten - tatsächlich von einer steigenden Intensität des jahrelangen Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers ausgegangen werden muss, sodass die Auffassung der belangten Behörde, dass auch die Annahme des § 86 Abs. 1 fünfter Satz FPG gerechtfertigt sei, keinen Bedenken begegnet.

4. Darauf, ob der Beschwerdeführer in den wenigen Monaten zwischen seiner bedingten Entlassung im Juli 2007 und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am bereits wieder wegen strafbarer Handlungen in Erscheinung trat, kommt es dabei nicht an, sodass schon aus diesem Grund der in der Beschwerde gerügte Mangel des Ermittlungsverfahrens mangels Relevanz nicht vorliegen kann.

5. Das Ergebnis der Interessenabwägung nach § 66 FPG wird in der Beschwerde nicht bekämpft. Der Gerichtshof hegt gegen dessen Richtigkeit trotz des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit seiner Geburt angesichts des beträchtlichen öffentlichen Interesses an der Unterbindung einer derartigen Eigentumskriminalität keine Bedenken, zumal der Beschwerdeführer, der vor seiner Festnahme in der Türkei aufhältig war, nicht über eine Kernfamilie (§ 2 Abs. 4 Z. 12 FPG) in Österreich verfügt.

6. Die Beschwerde legt schließlich dar, dass die festgesetzte Dauer des Aufenthaltsverbotes "unangemessen hoch" sei; die Dauer des Aufenthaltsverbotes sei individuell nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessen, die "Prognoseentscheidung zugunsten des Beschwerdeführers" sei "günstig".

Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens 10 Jahren erlassen werden. Nach der hg. Rechtsprechung ist ein befristetes Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2006/18/0231, mwN).

Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, dass er über einen Zeitraum von 10 Jahren wiederholt vor allem gegen das Eigentum gerichtete Straftaten begangen hat, wobei die Intensität dieser Delikte markant zunahm. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer von 10 Jahren erwartet werden könne.

7. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Abänderung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Dauer des Aufenthaltsverbotes bietet das VwGG keine Grundlage.

8. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war der Bescheid gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am