VwGH vom 28.09.2011, 2006/13/0077
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der R GesmbH in W, vertreten durch Dr. Christiane Bobek, Rechtsanwalt in 1150 Wien, Mariahilfer Straße 140/2/15, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zlen. RV/3534-W/02, RV/3535-W/02 und RV/1568- W/04, RV/1569-W/04, betreffend u.a. Umsatzsteuer 1996 bis 1999 und 2001 sowie Körperschaftsteuer und Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 bis 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit über die Körperschaftsteuer 1996 bis 2001 und über die Haftung für Kapitalertragsteuer 1999 bis 2001 entschieden wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die belangte Behörde in teilweiser Stattgebung der von der Beschwerdeführerin gegen Bescheide des Finanzamtes erhobenen Berufungen über die Umsatzsteuer 1996 bis 1999 und 2001 sowie über die Körperschaftsteuer und die Haftung für Kapitalertragsteuer 1996 bis 2001. Mit weiteren Spruchteilen, die in der Beschwerde nicht inhaltlich bekämpft werden, erklärte sie die Berufung gegen die Wiederaufnahme den Zeitraum 1999 bis 2001 betreffender Verfahren für zurückgenommen und wies sie die Berufung betreffend Umsatzsteuer 2000 als unzulässig zurück.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung mit Beschluss vom , B 11/05-3, an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen, von Anfang an auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeführten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in vierfacher Hinsicht in ihren Rechten verletzt. Dadurch, dass der betrieblich genutzte Anteil der Liegenschaft in H. nur mit 40 % statt mit etwa 57 % angenommen worden sei, sei es in allen Streitjahren zu einer Mehrbelastung an Umsatz-, Körperschaft- und (Haftung für) Kapitalertragsteuer gekommen (Streitpunkt Betriebskosten). Eine jedenfalls zu hoch angesetzte Aktivierung eines Betrages von S 30.000,-- im Zusammenhang mit der Errichtung einer Halle auf dieser Liegenschaft habe in den Streitjahren zu einer Mehrbelastung an Körperschaftsteuer geführt (Streitpunkt Herstellungskosten). Die Wertung von Zahlungen an die bisherigen Nutzungsberechtigten dieser Liegenschaft als Mietzinsvorauszahlungen habe zu einer Mehrbelastung an Körperschaftsteuer im Jahr 1997 geführt (Streitpunkt Mietzinsvorauszahlung), und die grundlose Kürzung geltend gemachter Fahrtkosten um einen geschätzten Privatanteil von 30 % habe eine Mehrbelastung an Körperschaftsteuer und (Haftung für) Kapitalertragsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 bewirkt (Streitpunkt Fahrtkosten). Als Verstoß gegen Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu Unrecht als verspätet angesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
1. Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung:
Diesen Antrag hat die Beschwerdeführerin ihrem eigenen Vorbringen nach nicht in dem Schriftsatz (vom ) gestellt, mit dem sie die Berufungsfrist wahrte, sondern erst in dem späteren Schriftsatz vom , mit dem sie den fristwahrenden Schriftsatz (nach Aktenlage in Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages vom ) verbesserte.
Die Beschwerdeführerin vertritt dazu die Auffassung, ein mangelhafter Schriftsatz, der nur die Berufungsfrist wahre, sei noch keine "Berufung (§ 250)" im Sinne des § 284 Abs. 1 Z 1 BAO. Habe die Berufung die Voraussetzungen des § 250 BAO zunächst noch nicht erfüllt, so sei ein im späteren Ergänzungsschriftsatz gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung ein rechtzeitiger Antrag "in der Berufung (§ 250)".
Dieser Ansicht steht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegen, wozu gemäß § 43 Abs. 2 VwGG etwa auf das hg. Erkenntnis vom , 96/14/0091, zu verweisen ist (vgl. auch die weiteren Judikaturnachweise bei Ritz, BAO3, § 284 Tz 2 f). Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.
2. Zum Streitpunkt Betriebskosten:
Die Liegenschaft in H. diente in den Streitzeiträumen sowohl privaten Wohn- als auch betrieblichen Zwecken der Beschwerdeführerin. In den erstinstanzlichen Bescheiden, die sich an den Ergebnissen zweier Betriebsprüfungen orientierten, war ausgehend von einer Vereinbarung in einem Mietvertrag von 1994 eine betriebliche Nutzung im Ausmaß von 30 % angenommen worden. Dem hatte die Beschwerdeführerin entgegen gehalten, die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse entsprächen nicht der seinerzeitigen Vereinbarung. Betrieblich würden Erdgeschoß und "erster Stock" der errichteten Halle (je 133,88 m2), der Dachboden des Straßentraktes (134,40 m2) und eine Hoffläche von 100 m2, zusammen 502,16 m2, genutzt. Die private Nutzung erstrecke sich auf Erdgeschoß und ersten Stock des Straßentraktes mit einer Gesamtfläche von 248,85 m2. Die betriebliche Nutzung betrage daher etwa 67 %.
Die belangte Behörde berücksichtigte die durch die Errichtung der Halle veränderten Benützungsverhältnisse, erachtete eine betrieblich Nutzung des Dachbodens des Straßentraktes aber nicht als erwiesen. Sie verwies zweitens darauf, dass Dachbodenflächen nicht mit der gesamten Nutzfläche in die Berechnung einzubeziehen seien, wertete auch den "ersten Stock" der Halle ("Halle 2") als Dachboden und gelangte damit zu betrieblich genutzten Flächen von 133,88 m2 (Erdgeschoß der Halle) und 100,41 m2 (3/4 des "ersten Stocks" der Halle), zusammen 234,29 m2, und privat genutzten Flächen von 248,85 m2 zuzüglich 100,88 m2 (3/4 der Fläche des Dachbodens des Straßentrakts), zusammen 349,73 m2, woraus sie den ihren Bemessungen zugrunde gelegten Anteil der betrieblichen Nutzung von 40 % der mit 584,01 m2 angegebenen Gesamtfläche ableitete. Zur Hoffläche verwies sie darauf, dass gemeinschaftlichen Zwecken dienende Flächen das Aufteilungsverhältnis nicht beeinflussen würden. Sie setzte die Hoffläche in ihrer Berechnung daher mit "0 m2 (gemeinsch.)" an.
Die Beschwerde thematisiert nur diese Nichtberücksichtigung der Hoffläche. Sie behauptet einen Widerspruch zwischen der Wertung der Hoffläche als gemeinschaftlich genutzt einerseits und ihrer Berücksichtigung nur mit 0 m2 andererseits, hält dem entgegen, die Hoffläche werde "eindeutig und unstrittig auch betrieblich" genutzt, und zieht daraus folgende Schlussfolgerung:
"Es sei dahingestellt ob die betrieblich genutzte Hoffläche das Aufteilungsverhältnis berührt oder nicht, jedenfalls wäre aufgrund des eindeutigen Verfahrensergebnisses ein betrieblicher Ansatz der Hoffläche von ca. 100 m2 gerechtfertigt gewesen, wodurch sich der betriebliche Aufteilungsschlüssel jedenfalls von ca. 40 % um ca. 17 % (=100/584,01) auf ca. 57 % (und somit nicht unbedeutend) erhöht hätte."
Was die Beschwerdeführerin damit der Sache nach anstrebt, ist eine Verschiebung von 100 m2 der nicht um die Hoffläche erhöhten Gesamtfläche aus dem privaten in den betrieblichen Bereich. Träfe es zu, dass die Hoffläche ausschließlich betrieblich genutzt worden wäre, so wären die 584,01 m2 um diese Fläche zu erhöhen, womit sich aus der Zuordnung der Hoffläche zum betrieblichen Bereich eine betriebliche Nutzung von nur etwa 48 % statt der von der Beschwerdeführerin angestrebten 57 % ergeben würde. Die Beschwerdeführerin, die selbst vorbringt, die Hoffläche sei "auch" betrieblich genutzt worden, legt aber auch nicht dar, auf Grund welcher "eindeutigen Verfahrensergebnisse" die belangte Behörde anzunehmen gehabt hätte, die "Hoffläche von ca. 100 m2" werde ausschließlich oder auch nur überwiegend betrieblich genutzt. Durfte die belangte Behörde davon ausgehen, es handle sich um eine gemeinschaftliche Fläche, so entsprach deren Ausklammerung aus der Gegenüberstellung der privat und betrieblich genutzten Flächen aber dem Zweck der vorzunehmenden Berechnung. Der von der Beschwerdeführerin behauptete Widerspruch läge nur vor, wenn die Hoffläche einbezogen und der privaten Nutzung zugeschlagen worden wäre.
Mit der mangelnden Berechtigung der in der Beschwerde in diesem Punkt geübten Kritik erledigt sich der einzige der verfahrensgegenständlichen Streitpunkte, in dem sich die Beschwerdeführerin durch alle die Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer betreffenden Entscheidungen der belangten Behörde beschwert erachtet. Die verbleibenden Streitpunkte betreffen nur mehr die Körperschaftsteuer (Herstellungskosten: für alle Streitjahre; Mietzinsvorauszahlung: nur 1997; Fahrtkosten:
1999 bis 2001) und die Haftung für Kapitalertragsteuer (Fahrtkosten: 1999 bis 2001).
3. Zum Streitpunkt Herstellungskosten:
Tz 27 des Betriebsprüfungsberichtes vom lautete:
"Teile der im Jahre 1996 als Anlagenabgang gebuchten Halle 1 (H.) wurden zur Errichtung der Halle 2 verwendet. Sie sind mit dem Betrag von 30.000,00 zu aktivieren (s. AfA-Ber. Halle 2):
lt. STB 68.163,94
lt. PB 38.163,94
Erfolgsänd. 30.000,00"
Mit dem "AfA-Ber. Halle 2" war die Tz 39 des Berichtes gemeint, in der es hieß, die Herstellungskosten der Halle 2 seien u. a. um den in Tz 27 angeführten Betrag zu erhöhen und die Nutzungsdauer der Halle betrage 25 Jahre.
In der Berufungsergänzung vom hatte die Beschwerdeführerin dazu nur vorgebracht, die Aktivierung von S 30.000,-- sei "jedenfalls zu hoch und tatsachenwidrig".
Der Prüfer hatte in seiner Stellungnahme zur Berufung erwidert, seitens der Beschwerdeführerin sei von A. B. angegeben worden, "dass Teile der neu errichteten und binnen kurzem (2 Jahre) wieder geschliffenen Halle 1 bei der Errichtung der Halle 2 verwendet wurden. Mangels genauerer Angaben war der zu aktivierende Betrag zu schätzen."
Die Beschwerdeführerin hatte darauf in ihrer Gegenäußerung vom wie folgt reagiert:
"Lt. beiliegendem Konto in Beilage ./2) wurden bereits 50 % der Anschaffungskosten als Schätzungswert der nicht für die betrieblichen Halle 2 verwendbaren Teile im Betrag von ATS 71.751,-
aufwandsmäßig ausgeschieden.
Dieser Wert kommt nach Aussage des Mandanten den tatsächlichen Verhältnissen sehr nahe. Ein weiterer gewinnmindernder und lt. Tz 41) aktivierter Ausscheidungsbetrag von ATS 30.000,-- ist daher nicht nachvollziehbar und unbegründet."
Das erwähnte, die Halle 1 betreffende Kontenblatt Beilage ./2) wies für 1996 die Beträge von S 71.751,52 ("50 % Nettobetr. Halle 1, 1995"), S 3.587,58 ("Afa 1996") und S 68.163,94 ("Abg.Afa 1996") aus.
Im angefochtenen Bescheid führte die belangte Behörde dazu aus:
"Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Abbruchkosten und der Restbuchungswert eines abgerissenen Gebäudes, dessen Abbruch wegen seines Bauzustandes an sich noch nicht notwendig gewesen wäre, um den Bau eines neuen besser entsprechenden Betriebsgebäudes zu ermöglichen, zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzurechnen. Es ist weder eine Abschreibung des alten Bauwerkes auf den niedrigeren Teilwert noch eine Absetzung wegen außergewöhnlicher technischer oder wirtschaftlicher Abnutzung zulässig (Hofstätter-Reichel, EStG-Komm., Tz 25 zu § 6). Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch u.U. eine Teilabschreibung möglich, wenn eine Fehlinvestition vorliegt, und/bzw. die Fertigstellung unterbleibt (Doralt, EStG-Komm., Tz 148 zu § 6).
Im vorliegenden Fall betrugen die gesamten Herstellungskosten der Halle 1 lt. vorgelegten Buchhaltungskonten der Bw. insgesamt S 144.774,85, wobei zu Beginn des Jahres 1996 Herstellungskosten im Ausmaß von 50 % als betrieblich aktiviert und in der Folge Ende des Jahres 1996 durch Abgang (Abschreibung) mit S 68.163,94 ausgebucht wurden. Zu den Angaben des A. B. betreffend Verwendung von Teilen bei der Halle 2 wurde von der Bw. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP nicht Bezug genommen. Die Aktivierung von S 30.000,00 wird lt. Berufungseinwendung jedoch als jedenfalls zu hoch bezeichnet, ohne weitere Angaben dazu vorzubringen. Lt. Berufungseinwendungen vom wären diese 50 % der Anschaffungskosten als Schätzungswert der nicht für die betriebl. Halle 2 verwendbaren Teile mit S 71.751,00 (S 3.587,58 betreffend Jahresabschreibung und S 68.163,94 als außergewöhnlicher Abschreibung) aufwandsmäßig ausgeschieden worden. Ein weiterer gewinnmindernder Ausscheidungsbetrag von S 30.000,00 sei nicht begründet. Die Halle 1 wäre binnen zweier Jahre errichtet (1995 und 1996) und wieder geschliffen worden, und würde sich dort heute ein Wohnraum zugehörig zum Wohnhaus befinden.
Dazu ist weiters auszuführen, dass lt. Buchhaltungsunterlagen 1995 und 1996 bereits Aufwendungen für die Halle 1 und 2 getätigt wurden. Bei der lt. Bw. errichteten Halle 1 kann es sich somit nur um ein Gebäude gehandelt haben, welches sich nicht als zweckmäßig erwiesen hatte. Eine (Teilwert)Abschreibung wegen verlorenen Bauaufwandes bzgl. des Restbuchwertes der geschliffenen Halle 1 ist somit insoweit möglich. Die Aktivierung eines geschätzten Betrages von rd. S 30.000,00 zu den Herstellungskosten der Halle 2, d.h. rund die Hälfte des von der Bw. vorgenommenen Abschreibungsbetrages iHv. S 68.163,94, ist somit in Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt bzgl. Angaben des Geschäftsführers A. B. über die Verwendung von Teilen bei der Halle 2 sowie mangels Nachweises einer tatsächlichen Fehlinvestition durch die Bw. wie Abbruchkosten, als grundsätzlich nicht unrichtig zu beurteilen, mit dem Ziel, den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen."
Diese Ausführungen kritisiert die Beschwerde, soweit es die Annahme oder Nichtannahme einer Fehlinvestition anlangt, als widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin rügt weiters die mangelnde Auseinandersetzung mit der von ihr schon vorgenommenen Halbierung der Herstellungskosten und das Fehlen einer schlüssigen Begründung der weiteren Zuschätzung und bringt dazu vor, mit den anhand der Sach- und Aktenlage nicht nachvollziehbaren Formulierungen der belangten Behörde hätte "(nahezu) jeder (zusätzliche) Schätzungsbetrag gerechtfertigt werden können".
Die belangte Behörde hält dem in der Gegenschrift entgegen, "dass ein Abbruch bzw. eine Fehlinvestition mangels Abbruchkosten in der Buchhaltung nicht nachgewiesen wurde und sich dort nun ein Wohnraum zugehörig zum Wohnhaus befindet". Laut Angaben des Geschäftsführers A. B. seien "jedoch jedenfalls Teile der Halle 1 bei der Halle 2 verwendet und daher von der belangten Behörde mangels genauerer Angaben und Einwendungen über das Ausmaß der Wiederverwendung die Aktivierung eines geschätzten Betrages von S 30.000,-- als angemessen beurteilt" worden.
Damit bestätigt die belangte Behörde im Ergebnis die in der Beschwerde an diesem Teil der Bescheidbegründung geübte Kritik. Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid - wie offenbar auch schon der Prüfer - von einer "geschliffenen Halle" ausgegangen, bei der es sich "nur" um ein Gebäude gehandelt haben konnte, das sich als unzweckmäßig erwiesen habe. Eine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb ungeachtet des vom Prüfer offenbar noch nicht berücksichtigten (arg. "als Anlagenabgang gebuchten Halle") Umstandes, dass nur die Hälfte des Aufwandes für das unzweckmäßige und wieder geschliffene Gebäude abgeschrieben wurde, noch S 30.000,- zu aktivieren gewesen seien und das vom Prüfer erzielte Ergebnis somit unverändert bleibe, enthält der angefochtene Bescheid unter diesen Umständen nicht.
Da wegen des Begründungsmangels in diesem Punkt u.a. der die Körperschaftsteuer 1997 betreffende Bescheid der belangten Behörde nicht Bestand haben kann, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit dem die Mietzinsvorauszahlung betreffenden Streitpunkt.
Der Vollständigkeit halber ist zu der im angefochtenen Bescheid angesprochenen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur steuerlichen Behandlung von Abbruchkosten und des Restbuchwertes eines abgerissenen Gebäudes darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof an der sogenannten "Opfertheorie" im Erkenntnis vom , 2003/14/0107, nicht mehr festgehalten hat.
4. Zum Streitpunkt Fahrtkosten:
In Tz 33 des Betriebsprüfungsberichtes vom war ausgeführt worden, "aufgrund der offensichtlich unrichtigen Aufzeichnungen der für die GMBH erfolgten Fahrten (Strafe wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, obwohl lt Fahrtenbuch Fahrzeug an diesem Tag nicht in Betrieb genommen)" seien die Fahrtkosten für die Jahre 1996 und 1997 nicht in voller Höhe anzuerkennen und die Differenz stelle eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Diese Annahme, die in die die Jahre 1996 und 1997 betreffenden Bescheide einfloss, hatte die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren unbekämpft gelassen.
Tz 22 des die Jahre 1999 bis 2001 betreffenden Betriebsprüfungsberichtes vom lautete:
"Mangels Grundaufzeichnungen werden die Kosten für den PKW Audi A4 in den Jahren 1999-2001 als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Auf Verlangen der Betriebsprüfung, ein Fahrtenbuch für die geltend gemachten Fahrtkosten vorzulegen, wurden der Betriebsprüfung lediglich Exceltabellen als Nachweis der Fahrten überreicht. Grundaufzeichnungen zur Übertragung in die Exceltabelle konnten nicht vorgelegt werden."
In der Ergänzung ihrer die Jahre 1999 bis 2001 betreffenden Berufung mit Schriftsatz vom hatte die Beschwerdeführerin dazu vorgebracht:
"Zu den Fahrtkosten wird höflichst nach Rücksprache mit dem Mandanten bemerkt, daß es sich beim vorgelegten Fahrtenbuch um 'Grundaufzeichnungen' handelt."
Die belangte Behörde gab der Berufung in diesem Punkt teilweise Folge und setzte sich mit dem Thema wie folgt auseinander:
"Die Fahrtkosten 1999 bis 2001 wurden aufgrund von Aufzeichnungsmängel bzw. mangels Vorlage eines formell als richtig anzuerkennenden Fahrtenbuches bzgl. fehlende Grundaufzeichnungen für die Erstellung der vorgelegten Aufzeichnungen in Form einer Exceltabelle nicht anerkannt. Lt. Einwendungen des Bw. handelt es sich diesbezüglich jedoch um formell richtige und daher steuerl. anzuerkennende Aufzeichnungen. Privatfahrten wären zwar nicht aufgezeichnet worden, da für Privatfahrten eigene Fahrzeuge zur Verfügung gestanden wären.
Dazu ist auszuführen, dass der Nachweis in der Form von computermäßig geführten Aufzeichnungen auch in Hinblick auf die festgestellten Mängel im Zuge des Prüfungsverfahrens 1996 bis 1998 betreffend offensichtlich fehlende Aufzeichnungen bzgl. Inbetriebnahme des KFZ in Hinblick auf ein Strafmandat wegen Geschwindigkeitsüberschreitung als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. Die Durchführung von betrieblichen Fahrten wurde jedoch auch von der BP grundsätzlich nicht bezweifelt und als glaubhaft beurteilt, und im Zeitraum 1996 bis 1998 daher die geltend gemachten betrieblichen Aufwendungen im Ausmaß von rund 30 % gekürzt. Entsprechend dieser Feststellung sind nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates Fahrtkosten grundsätzlich anzuerkennen und wird daher auch in den Folgejahren 1999 bis 2001 ein Anteil von rund 30 % iHv. S 22.000,-, S 21.000,- und S 3.000,-
ausgeschieden. Der Berufung wird daher teilweise Folge gegeben."
Die Beschwerdeführerin bekämpft dies unter dem Gesichtspunkt, es sei die Ordnungsmäßigkeit der "Fahrtenbuchaufzeichnungen 1999 bis 2001" von der belangten Behörde "bestätigt" und eine Kürzung nur im Hinblick auf Aufzeichnungsfehler der Vorjahre vorgenommen worden, die grundlos auf die Folgejahre übertragen worden seien. Die belangte Behörde führt dazu in der Gegenschrift aus, die behauptete ausschließlich betriebliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs sei durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. Im Zuge der ersten Betriebsprüfung sei auf Grund einer Strafverfügung bekannt geworden, dass dieses Fahrzeug "auch für private Fahrten (Sonntag, den ) benützt wurde ohne in den Aufzeichnungen vermerkt worden zu sein". Es sei "somit offensichtlich auch privat benützt" worden. Die "Fahraufzeichnungen der Folgejahre 1999 bis 2001" seien "entsprechend den Vorjahren weitergeführt und ebenso keine Privatfahrten vermerkt" worden, sodass ein Nachweis der ausschließlich betrieblichen Verwendung nicht vorliege und daher "in freier Beweiswürdigung ebenso eine Schätzung des Privatanteiles vorgenommen" worden sei.
Auch in diesem Punkt bestätigen die Ausführungen in der Gegenschrift die in der Beschwerde geübte Kritik. Den Mangel in den Aufzeichnungen erblickt die belangte Behörde im Fehlen der Verzeichnung von Privatfahrten, wobei sich die durch Aufzeichnungen ihrer Meinung nach offenbar nicht widerlegbare Annahme einer teilweise privaten Nutzung des Fahrzeugs in den Jahren 1999 bis 2001 auf einen Vorfall im Jahr 1997 stützt. Der Nachweis der ausschließlich betrieblichen Nutzung des Fahrzeugs durch Aufzeichnungen, auf deren zwischen der Beschwerdeführerin und dem Prüfer strittige Qualität die belangte Behörde nicht eingeht, wird der Beschwerdeführerin für die Jahre 1999 bis 2001 von vornherein verwehrt, wofür keine rechtliche Grundlage erkennbar ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa auch die Nachweise in dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/13/0057).
Der angefochtene Bescheid war daher in Bezug auf die Entscheidungen der belangten Behörde über die Körperschaftsteuer 1996 bis 2001 sowie über die Haftung für Kapitalertragsteuer 1999 bis 2001 gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das auf den
zusätzlichen Ersatz von Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren findet in diesen Vorschriften keine Deckung.
Wien, am