VwGH vom 22.10.2012, 2011/03/0225

VwGH vom 22.10.2012, 2011/03/0225

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde der S S in K, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten vom , Zl KUVS- 1013/9/2011, betreffend vorläufiges Waffenverbot, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67c AVG die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen behaupteter, der Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan (BH) zurechenbarer Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde festgehalten, dass mit Bescheid der BH vom gemäß § 12 Abs 1, 2 und 4 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), iVm § 57 Abs 1 und 2 AVG über den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin das Verbot des Besitzes sämtlicher Arten von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit ausgesprochen worden sei.

Am hätten Polizeibeamte dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin diesen Waffenverbotsbescheid persönlich an seinem Arbeitsplatz (ein Firmengelände) zugestellt. Diese Beamten seien angewiesen gewesen, sämtliche Waffen des Besagten unverzüglich sicherzustellen. Die Beamten seien mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin in dessen Wohnung in einem Mehrparteienhaus gefahren, wo dieser eine Wohnung im 2. Stock mit der Beschwerdeführerin und ihrer gemeinsamen zehn Monate alten Tochter bewohne. Im Vorzimmer der Wohnung seien in einem versperrten Tresor sieben genehmigungspflichtige Faustfeuerwaffen des Beschwerdeführers vorgefunden worden, gegenüber habe ein weiterer versperrter Tresor gestanden, der die zwei genehmigungspflichtigen Faustfeuerwaffen sowie Langwaffen der Beschwerdeführerin enthalten habe. Der Tresor, in welchem sich die Waffen des Lebensgefährten befunden hätten, sei von diesem geöffnet worden, der weitere Tresor mit ihren zwei Faustfeuerwaffen sei von der Beschwerdeführerin geöffnet worden. Im Schlafzimmer der gemeinsamen Wohnung im zweiten Stock habe der Lebensgefährte den Beamten eine Kiste mit Munition gezeigt, die unversperrt und freistehend gewesen sei; im Kasten des Schlafzimmers habe sich in einer Schublade unversperrt auch ein Jagdgewehr mit Zielfernrohr befunden. Ferner habe der Lebensgefährte die Beamten einen Stock tiefer in eine weitere Wohnung geführt, wo sich mehrere versperrte Metallwaffenschränke befunden hätten. Die Schlüssel für diese Metallwaffenschränke seien in einer Schachtel in der Lade einer unversperrten Kommode im Wohnzimmer dieser Wohnung gewesen. Insgesamt seien dort 88 Waffen mit dazugehöriger Munition sichergestellt worden; es sei versucht worden festzustellen, welche Waffen dem Lebensgefährten und welche Waffen der Beschwerdeführerin gehört hätten. Es seien ca 12.000 Schuss Munition sichergestellt worden, eine Sicherstellungsbestätigung sei ausgestellt worden.

Den Schlüssel für die Tresore in der gemeinsamen Wohnung im zweiten Stock hätte die Beschwerdeführerin auf ihrem Schlüsselbund in ihrer Handtasche gehabt, wobei nach ihren Angaben ihr Lebensgefährte Schlüssel für den Tresor mit den gemeinsamen Waffen gehabt habe, während sie auf ihrem Schlüsselbund die Schlüssel für den Tresor gehabt habe, in dem sich ihre Waffen befunden hätten. Für die beiden Faustfeuerwaffen habe die Beschwerdeführerin - die seit eineinhalb Jahren Sportschützin sei - eine Waffenbesitzkarte gehabt, die sie den Beamten ausgefolgt hätte.

Über die Beschwerdeführerin sei ein vorübergehendes Waffenverbot gemäß § 13 WaffG erlassen worden, wobei seitens des Beamten, der das vorübergehende Waffenverbot ausgesprochen hätte, als Indizien die Lebensgemeinschaft, die gemeinsame Nutzung und Verfügung über beide Wohnungen, die offenliegende Munition im Schlafzimmer, der unversperrte Schrank mit einem Gewehr im Schlafzimmer sowie die Schlüsselbox in der unteren Wohnung, die für jedermann zugänglich gewesen sei, begründend herangezogen worden seien.

In der Folge seien sämtliche Waffen beschlagnahmt und weggebracht worden. Festzuhalten sei, dass gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin rechtskräftig eine Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt bestehe. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringe, die den Tresor versperrenden Schlüssel, in welchem ihre beiden Faustfeuerwaffen gelagert gewesen seien, seien nur für sie zugänglich gewesen, zumal diese auf ihrem Schlüsselbund in ihrer Handtasche gewesen wären und sie die Handtasche immer bei sich hätte, könne dem nicht gefolgt werden, weil es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass man in der eigenen Wohnung seine Handtasche immer im Auge behalte.

§ 13 WaffG enthalte eine Sicherstellungsermächtigung zugunsten von Organen der öffentlichen Aufsicht. Diese müssten bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend mit Sicherstellung vorgehen. Wortgleich mit § 12 Abs 1 WaffG setze auch § 13 Abs 1 leg cit voraus, dass jemand durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Unbestritten sei, dass ein Waffenverbot gegen den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin ausgesprochen worden sei. Das Waffenverbot bedeute, dass diesem der Besitz sämtlicher Arten von Waffen und Munition auf unbestimmte Zeit verboten werde. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass dann, wenn die Beschwerdeführerin gemeinsam in einem Haushalt mit ihrem Lebensgefährten lebe, auch ihr Schlüsselbund zumindest phasenweise ihrem Lebensgefährten zugänglich sei und dieser damit trotz des aufrechten Waffenverbots Zugriff zu den Schlüsseln und damit zu den verwahrten Waffen haben könne.

Ausgehend davon erweise sich die seitens der BH zu verantwortende Sicherstellung der Waffen der Beschwerdeführerin als rechtens. Angesichts der Tatsache, dass sich eine Vielzahl von Waffen in der Wohnung befunden hätten und eine Ermächtigung bei Gefahr in Verzug bestehe, sei die Amtshandlung insgesamt als rechtmäßig einzustufen. Auf Grund der Gegebenheiten vor Ort sei es zumindest denkbar gewesen, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin in den Besitz des Schlüssels für den Tresor gelange, in welchem sich ihre beiden in Beschwerde gezogenen Faustfeuerwaffen befänden, weshalb ein missbräuchliches Verwenden der Waffen im Hinblick auf das bereits ausgesprochene Waffenverbot nicht habe ausgeschlossen werden können. Dabei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass im gemeinsamen Schlafzimmer eine Kiste Munition und ein Jagdgewehr unversperrt gelagert gewesen sei, was einen gewissen sorglosen Umgang der Beschwerdeführerin mit Waffen und Munition dokumentiere.

B. Zum Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Nach § 67a Z 2 AVG ist die belangte Behörde zur Entscheidung über Beschwerden von Personen zuständig, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes.

Beide Parteien des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof gehen davon aus, dass die im Beschwerdefall relevante verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt in Anwendung des § 13 WaffG gesetzt wurde. Diese Bestimmung lautet wie folgt:

"Vorläufiges Waffenverbot

§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind bei Gefahr im Verzug ermächtigt,


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1.
Waffen und Munition sowie
2.
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,


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sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte; § 50 SPG gilt. Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung sofort eine Bestätigung auszustellen.

(2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (§ 12) durchzuführen, sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde ergibt.

(3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen, die er weiterhin besitzen darf.

(4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn, die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung in Kenntnis zu setzen."

Die im angefochtenen Bescheid ebenfalls genannten angesprochenen Bestimmungen der Abs 1 bis 4 des § 12 WaffG lauten wie folgt:

"Waffenverbot

§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen wurde, befindlichen


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1.
Waffen und Munition sowie
2.
Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991.

(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten


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1.
die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2.
die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.

(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen."

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa , mwH) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hierbei ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen (nämlich durch gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauch) zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist nicht restriktiv auszulegen. Es kommt nicht darauf an, dass die so qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen durch die vom Waffenverbot betroffene Person unmittelbar selbst erfolgt. Vielmehr rechtfertigt auch die Annahme, diese Person könnte einer anderen Person Zugang zu einer Waffe für deren missbräuchlichen Verwendung gewähren, die Erlassung eines Waffenverbotes.

Diese Rechtsprechung kommt auch für das vorläufige Waffenverbot nach § 13 WaffG zum Tragen, stellt doch auch Abs 1 dieser Bestimmung bezüglich der Voraussetzungen für die darin enthaltene Sicherstellungsermächtigung - vergleichbar dem § 12 Abs 1 WaffG - darauf ab, dass der Besitzer von sicherzustellenden Waffen durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Allerdings reicht es für ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 Abs 1 WaffG aus, wenn Organe der öffentlichen Aufsicht bei Gefahr im Verzug Grund zur Annahme für das Vorliegen einer solchen Gefährdungssituation haben.

3. Die Beschwerdeführerin führt gegen den bekämpften Bescheid vor allem ins Treffen, es sei zulässig, dass Familienangehörige, die beide im Besitz eines waffenrechtlichen Dokuments seien, ihre Waffen gemeinsam verwahrten. Da ihr Lebensgefährte ebenfalls im Besitz eines waffenrechtlichen Dokuments gewesen sei, hätte sie ihre Waffen gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten in einem Safe verwahren dürfen. Daher habe auch vor Zustellung des Waffenverbots an ihren Lebensgefährten nicht die geringste Veranlassung dazu bestanden, es zu verhindern, dass ihr Schlüsselbund für ihren Lebensgefährten zumindest phasenweise zugänglich gewesen sei. Die belangte Behörde habe auch festgehalten, dass ihre Faustfeuerwaffen ordnungsgemäß verwahrt gewesen seien. Gegenüber den einschreitenden Beamten hätte sie zudem die Bereitschaft gezeigt, ihre Waffen anders zu verwahren, und zwar so, dass ihr Lebensgefährte keinesfalls auf diese Waffen zugreifen könnte; dies wäre ihr bereits durch einfache Maßnahmen (die sie auch gesetzt hätte) möglich gewesen, etwa durch Verwahrung des Schlüsselbundes in einem mit Zahlenschloss gesicherten Schlüsselschrank oder außerhalb der gemeinsam bewohnten Wohnung. Trotzdem sei sofort ein vorläufiges Waffenverbot nach § 13 WaffG verhängt worden. Wenn ihr Lebensgefährte den einschreitenden Beamten eine Kiste mit Munition im Schlafzimmer gezeigt habe, könne dies vielleicht auf eine sorgfaltswidrige Verwahrung der Munition durch ihren Lebensgefährten hinweisen, entgegen der Behörde könne damit aber nicht auf einen gewissen sorglosen Umgang mit der Munition seitens der Beschwerdeführerin geschlossen werden; zudem habe sich diese Kiste ohnehin im Schlafzimmer befunden, weshalb ein Zugriff durch Unbefugte (Gäste, Zufallsbesuche etc) ausgeschlossen sei. Ungeachtet dessen hätte auch eine sorgfaltswidrige Verwahrung eine qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen und Munition iSd eines Waffenverbots nicht befürchten lassen. Im Übrigen dürfe die Verhängung eines Waffenverbots nach § 12 Abs 1 WaffG nicht zur Folge haben, dass gleich "in einem Aufwaschen" auch über den Ehegatten ein Waffenverbot verhängt werde; denke man die Überlegungen der belangten Behörde zu Ende, würde dies bedeuten, dass Ehegatten beispielsweise nur paarweise Waffenbesitzkarten auszustellen seien; dies vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau mit Waffenbesitzkarte ihre genehmigungspflichtige Schusswaffe auch vor ihrem Ehemann zu verwahren habe, der nicht im Besitz einer Waffenbesitzkarte sei und die Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 Z 2 WaffG verneint werden müsste, wenn es nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Ehemann auf den Schlüsselbund der Ehefrau zumindest phasenweise Zugriff haben könnte. Auf Grund des Waffenverbots gegenüber ihrem Lebensgefährten sei die Beschwerdeführerin verpflichtet, entsprechend hohe Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um einen Zugriff durch den Lebensgefährten zu verhindern, dies könne aber nicht zur Folge haben, dass quasi automatisch auch über die Beschwerdeführerin ein Waffenverbot verhängt werde.

4. Nach den insofern von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen ließen sich die im Beschwerdefall tätig gewordenen Polizeiorgane davon leiten, dass die Beschwerdeführerin ihrem Lebensgefährten, gegen den ein Waffenverbot erlassen worden war, Zutritt zu einer ihrer Waffen gewähren könnte, was eine missbräuchliche Verwendung dieser Waffe darstellen würde.

Diese Beurteilung kann im Ergebnis nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Beschwerdeführerin sowie ihr Lebensgefährte hatten ihre Waffen in der Wohnung im ersten Stock des in Rede stehenden Wohnhauses - die unstrittig gemeinsam genutzt wurde - insofern gemeinsam verwahrt, als die Schlüssel dort (von der Beschwerde ebenfalls nicht in Zweifel gezogen) in einer Schlüsselbox, die jedenfalls für beide zugänglich war, verwahrt wurden. Zudem war im gemeinsamen Schlafzimmer der Beschwerdeführerin und ihres Lebensgefährten (ebenfalls unbestritten) eine unversperrte und freistehende - und somit für beide zugängliche - Kiste mit Munition gelagert. Gleiches gilt für die im Kasten des Schlafzimmers in einer Schublade unversperrt liegende Jagdgewehr mit Zielfernrohr. Wenn diese Waffen und Munition für die Beschwerdeführerin und ihren Lebensgefährten gleichermaßen zugänglich waren, und zudem die in ihrer Handtasche verwahrten Schlüssel zum Tresor mit den Faustfeuerwaffen der Beschwerdeführerin im zweiten Stock des Wohnhauses in der beschriebenen Art zugänglich waren, bestand jedenfalls bei der in Rede stehenden Amtshandlung zur Sicherstellung der Waffen des Lebensgefährten infolge des bereits erlassenen Waffenverbotes Grund zur Annahme, dass sich dieser nach Erlassung des Waffenverbotes Zugang zu den Waffen der Beschwerdeführerin verschaffen könnte. Dafür, dass bei dieser Amtshandlung bereits ein mit Zahlenschloss gesicherter Schlüsselschrank zur Aufnahme der Tresorschlüssel vorhanden gewesen oder eine Verwahrung der Waffen der Beschwerdeführerin außerhalb des gemeinsam bewohnten Wohnhauses erfolgt wäre, gibt es im Übrigen keinen Anhaltspunkt.

Weiters ist nach einer Sicherstellung gemäß § 13 Abs 1 WaffG von der Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt wurde, nach § 13 Abs 2 leg cit ohnehin eine Vorprüfung bezüglich des weiteren Verfahrens nach dem WaffG vorzunehmen. Sind die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nach § 12 WaffG offensichtlich nicht gegeben, sind die sichergestellten Gegenstände sofort auszufolgen. Käme die Behörde zu diesem Ergebnis, ändert dies aber nichts daran, dass im Beschwerdefall die einschreitenden Organe bei ihrer Amtshandlung zutreffend Grund zu der Annahme nach § 13 Abs 1 erster Satz WaffG hatten. Erfolgt keine Ausfolgung iSd § 13 WaffG, ist im Übrigen ohnehin das Verfahren zur Erlassung eines Waffenverbotes iSd § 12 WaffG durchzuführen.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am