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VwGH vom 26.03.2015, 2013/11/0103

VwGH vom 26.03.2015, 2013/11/0103

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. M K in G, vertreten durch Mag. Johannes Fraißler, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47/HP, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. S 90931/10- Recht/2013, betreffend Ausnahmebewilligung nach § 18 Abs. 2 Waffengesetz 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller die Feststellung, dass eine Kriegsmaterialeigenschaft näher beschriebener Sanitätspanzer (drei Stück SSF-SPZ A1 San) nicht gegeben sei und diese kein Kriegsmaterial im Sinne des § 5 WaffG darstellten; in eventu beantragte er die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG zum Erwerb und Besitz der genannten Kettenfahrzeuge.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - ohne Entscheidung über den primär auf Feststellung gerichteten Antrag - den Eventualantrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz von drei Schützenpanzern A1 San gemäß §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 WaffG in Verbindung mit § 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, ab.

Begründend führte die belangte Behörde - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes aus:

Bei den gegenständlichen Fahrzeugen handle es sich (was näher dargestellt wurde) um Kriegsmaterial im Sinne des § 1 Abschnitt II lit. a der Kriegsmaterialverordnung, BGBl. Nr. 624/1977.

Zwar könnten gemäß § 18 Abs. 2 WaffG Ausnahmen vom grundsätzlichen Verbot des Erwerbs, des Besitzes und des Führens von Kriegsmaterial nach § 18 Abs. 1 WaffG bewilligt werden, die vorzunehmende Interessenabwägung führe aber (was näher zu begründen versucht wurde) zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Kriegsmaterial verbundenen Gefahren das private Interesse des Beschwerdeführers überwiege (die von der belangten Behörde dem Bescheid gegebene Begründung gleicht im Wesentlichen jener des Bescheids vom , der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu 2012/11/0218 war - zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0218, wiedergegebene Begründung verwiesen).

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift sowie - wie auch der Beschwerdeführer - eine weitere Stellungnahme erstattet hat, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die Beschwerde wendet sich zunächst dagegen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid, ohne über den auf Feststellung gerichteten Primärantrag zu entscheiden, sogleich über den Eventualantrag (auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 2 WaffG) entschieden habe. Dies belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Im Weiteren wendet sich der Beschwerdeführer mit näherer Begründung gegen die Auffassung der belangten Behörde, die für den Fall der Bejahung der Kriegsmaterialeigenschaft der antragsgegenständlichen Fahrzeuge vorzunehmende Interessenabwägung schlage zu seinen Ungunsten aus.

Die Beschwerde ist begründet.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde lediglich über den Eventualantrag des Beschwerdeführers (Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 2 WaffG) entschieden.

Ein sogenannter Eventualantrag ist im Verwaltungsverfahren durchaus zulässig. Das Wesen eines solchen Antrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Hauptantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Hauptantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Der Eventualantrag stellt keine bloße "Ergänzung" des Hauptantrages oder eine "Antragsabänderung" dar; es handelt sich dabei um einen eigenständig zu beurteilenden (weiteren) Antrag unter der obgenannten aufschiebenden Bedingung. Eine Entscheidung über den Eventualantrag ist somit überhaupt erst zulässig, wenn über den Hauptantrag (abschlägig) entschieden worden ist. Die Erledigung eines Eventualantrags vor dem Eintritt des Eventualfalls belastet diese mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit. Der angesprochenen Abweisung steht eine Zurückweisung des Hauptantrages bzw. dessen Zurückziehung gleich (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 2013/03/0152 mwN).

Da im vorliegenden Fall die Akten eine Zurückziehung des Hauptantrags nicht erkennen lassen, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, zunächst über den Hauptantrag (und sei es auch - auf Basis der in der Gegenschrift und dem weiteren Schriftsatz dargelegten Annahme dessen Unzulässigkeit - durch Zurückweisung) zu entscheiden.

Aus dem Gesagten folgt, dass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Unzuständigkeit aufzuheben war.

Aus prozessökonomischen Gründen sei bereits jetzt Folgendes klargestellt:

Die Erlassung eines Feststellungsbescheids ist dann zulässig, wenn hiefür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, über die den Gegenstand des Feststellungsantrags bildende Rechtsfrage einen gesonderten Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn diese Frage im Rahmen eines anderen Verfahrens zu entscheiden ist, zumal der Feststellungsbescheid lediglich ein subsidiärer Rechtsbehelf ist, der nur zur Anwendung zu kommen hat, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder nicht zumutbar sind. Demnach ist die Erlassung eines Feststellungsbescheids dann unzulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/11/0089, mwN).

Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer mit seinem Primärantrag gestellten Feststellungsantrags zu verneinen: Das WaffG sieht keine gesonderte Feststellung der Kriegsmaterialeigenschaft vor, vielmehr ist diese Frage als Vorfrage in einem - wie hier - auf Erteilung einer Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WaffG gerichteten Verfahren zu beantworten.

Was die Frage anlangt, ob es sich bei den hier antragsgegenständlichen Fahrzeugen um Kriegsmaterial im Sinne der Kriegsmaterialverordnung handelt, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0218, verwiesen werden, in dem ebenfalls die Kriegsmaterialeigenschaft eines Schützenpanzers A1 San zu beurteilen war und vom Verwaltungsgerichtshof bejaht wurde.

Hinsichtlich der im Übrigen maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 2 WaffG wird schließlich auf die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 2012/11/0226, vom , Zl. 2012/11/0218, vom , Zl. 2011/11/0091 und Zl. 2011/11/0001, vom , Zl. 2009/11/0249, und vom , Zl. 2007/11/0054, verwiesen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008, die gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, im Beschwerdefall weiterhin anzuwenden ist.

Wien, am