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VwGH vom 23.05.2013, 2013/11/0102

VwGH vom 23.05.2013, 2013/11/0102

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des M B in E, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Militärkommandos Kärnten, Ergänzungsabteilung, vom , Zl. K/93/02/00/20, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 20 und 24 in Verbindung mit den §§ 10 und 27 des Wehrgesetzes 2001zur Leistung des Grundwehrdienstes für den in der Dauer von 6 Monaten einberufen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Das Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 85/2009 (WG 2001), lautet auszugsweise:

"Grundwehrdienst

§ 20.

Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen. Die Wehrpflichtigen sind, sofern militärische Rücksichten nicht entgegenstehen, nach Möglichkeit zum Grundwehrdienst innerhalb von sechs Monaten nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zu diesem Präsenzdienst einzuberufen. Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate.

Einberufung zum Präsenzdienst

§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Gegen den Einberufungsbefehl ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen

1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und …

Befreiung und Aufschub

§ 26. (1) Taugliche Wehrpflichtige sind, soweit zwingende militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, von der Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes zu befreien

1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern, und

2. auf ihren Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

(3) Tauglichen Wehrpflichtigen ist, sofern militärische Interessen nicht entgegenstehen, der Antritt des Grundwehrdienstes aufzuschieben, wenn

1. sie nicht zu einem innerhalb eines Jahres nach ihrer jeweiligen Heranziehbarkeit zum Grundwehrdienst gelegenen Termin zu diesem Präsenzdienst einberufen wurden und sie durch eine Unterbrechung einer bereits begonnen Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung einen bedeutenden Nachteil erleiden würden oder

2. sie vor der rechtswirksam verfügten Einberufung zum Grundwehrdienst eine weiterführende Ausbildung begonnen haben und eine Unterbrechung dieser Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde. Ein Aufschub ist auf Antrag der Wehrpflichtigen zu verfügen.

Der Aufschub darf bis zum Abschluss der jeweiligen Berufsvorbereitung gewährt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September jenes Kalenderjahres, in dem diese Wehrpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.

(4) Mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes für ihn unwirksam."

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, er werde Ende des Sommersemesters 2013 die Matura ablegen und habe zur Weiterführung seiner Berufsausbildung bereits im März 2013 an einem Aufnahmeseminar an der Universität für angewandte Kunst teilgenommen, das er laut Mitteilung vom positiv absolviert habe. Er sei daher ab Herbst 2013 rechtsgültig für den Lehrgang Abteilung Malerei zugelassen. Würde sich der Beschwerdeführer trotz bestandener Aufnahmeprüfung für diesen Lehrgang nicht anmelden, verfalle seine Zugangsberechtigung und der Beschwerdeführer müsste sich einer neuerlichen Aufnahmeprüfung unterziehen. Da die Erfolgsquote dieser Prüfung bei lediglich drei Prozent liege, sei eine neuerliche Aufnahme in hohem Maße ungewiss. Die Teilnahme am Lehrgang sei, auch unter Bedachtnahme auf das besondere Renommee der genannten Universität, eine einzigartige Chance zur Weiterführung der Berufsausbildung des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer habe daher nach Kenntnis von der erfolgreichen Aufnahmeprüfung einen Antrag gemäß § 26 Abs. 3 WG 2001 eingebracht, der nach Ansicht des Beschwerdeführers bei der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl zu berücksichtigen sei. Nach dem Gesagten wäre es eine außerordentliche Härte im Sinne des § 26 Abs. 3 Z. 2 WG 2001, wenn sich der Beschwerdeführer erneut dem Aufnahmeverfahren mit ungewissem Ausgang unterziehen müsste, nur um den Präsenzdienst entsprechend dem Einberufungsbefehl abzuleisten.

Zusammengefasst vertritt der Beschwerdeführer somit die Rechtsansicht, der angefochtene Einberufungsbefehl sei rechtswidrig, weil seinem bereits eingebrachten Antrag auf Aufschub vom Grundwehrdienst Berechtigung zukomme. Der Beschwerdeführer behauptet aber jedenfalls nicht, dass über diesen Antrag auf Aufschub noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtskräftig abgesprochen worden sei.

Das Beschwerdevorbringen ist daher nicht zielführend, weil ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes oder auf Aufschub eine Einberufung nicht hindert, sondern gemäß § 26 Abs. 4 WG 2001 erst mit Erlassung eines Bescheides, durch den einem Wehrpflichtigen eine Befreiung oder ein Aufschub gewährt wurde, eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung für den Zeitraum dieser Befreiung oder dieses Aufschubes unwirksam wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt erst ein rechtskräftiger Ausspruch betreffend die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ein rechtliches Hindernis für die Erlassung eines Einberufungsbefehles dar. Die Stellung eines Antrages auf Befreiung hindert demnach ebenso wenig die Einberufung zum Grundwehrdienst wie die Erhebung einer Berufung gegen den einen Befreiungsantrag abweisenden Bescheid oder die Einbringung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den den Antrag abweisenden Berufungsbescheid (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0105, mwN). Dies gilt in gleicher Weise - im Hinblick auf die Gleichbehandlung beider Rechtsinstitute in § 26 Abs. 4 WG 2001 - in Ansehung eines Antrages auf Aufschub der Präsenzdienstpflicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/11/0157).

Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
JAAAE-83731