VwGH 28.09.2011, 2006/13/0072
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
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Norm | |
RS 1 | Das Abstellen auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Einordnung des Rechtsverhältnisses unter den Vertragstypus, dessen Merkmale überwiegen, entsprechen der Rechtslage (vgl. etwa Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 27 Tz 68). |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Beschwerde der F GesmbH in W, vertreten durch TRUST Treuhand- und Steuerberatungs GmbH in 1020 Wien, Praterstraße 38, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1673-W/05, betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1995 bis 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine 1993 gegründete GmbH, die einen Golfplatz betreibt, schloss mit mehreren Vertragspartnern Gesellschaftsverträge, deren Rechtsnatur strittig ist. Beabsichtigt war die Beteiligung der Vertragspartner als atypische stille Gesellschafter. Eine Betriebsprüfung kam zum Ergebnis, es handle sich um echte stille Beteiligungen, während die Beschwerdeführerin zuletzt den Standpunkt vertrat, es lägen (partiarische) Darlehensverhältnisse vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde einen Bescheid des Finanzamtes, der die Beschwerdeführerin - ausgehend vom Ergebnis der Betriebsprüfung - für die Jahre 1995 bis 1997 zur Haftung für Kapitalertragsteuer heranzog. Die belangte Behörde traf Feststellungen über den Inhalt der Gesellschaftsverträge sowie der dazu abgeschlossenen Zusatzvereinbarungen, prüfte unter verschiedenen Gesichtspunkten (Beteiligung am Verlust, Beteiligung am Unternehmenswert, Beteiligung am Unternehmenserfolg, Kontrollrechte, Veräußerung der Beteiligung, gemeinschaftlicher Unternehmenszweck und Konkurrenzverbot, Aufnahme weiterer Gesellschafter) die jeweils für oder gegen die drei in Betracht kommenden Deutungsmöglichkeiten sprechenden Argumente, wobei sie jeweils auf Fachschrifttum und Judikatur Bezug nahm, und kam in der zusammenfassenden Gesamtbeurteilung zum Ergebnis, es seien (echte) stille Beteiligungen begründet worden.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift erwogen hat:
Die belangte Behörde hat sich mit den von ihr festgestellten Vereinbarungen Punkt für Punkt auseinandergesetzt und ist dabei zu der Auffassung gelangt, im vorliegenden Fall entsprächen zwar "einzelne Merkmale wie z.B. das fehlende Konkurrenzverbot eher dem Vertragstypus eines Darlehens", aber "die für das Vorliegen einer stillen Gesellschaft sprechenden Argumente" würden im Rahmen der Gesamtbeurteilung "weitaus überwiegen". Das Abstellen auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Einordnung des Rechtsverhältnisses unter den Vertragstypus, dessen Merkmale überwiegen, entsprechen der Rechtslage (vgl. etwa Doralt/Kirchmayr, EStG8, § 27 Tz 68). Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, dass die belangte Behörde die Bedeutung der von ihr geprüften Merkmale verkannt oder sie falsch gewichtet hätte.
Stattdessen wird in der Beschwerde die Betriebsprüfung kritisiert, die zur Annahme echter stiller Beteiligungen "keine weiteren Aussagen" getroffen habe, und der belangten Behörde, deren Argumente "zwar nachvollziehbar" seien, wird entgegen gehalten, diese Argumente seien "aber von der Betriebsprüfung keineswegs festgestellt" worden. In diesem Zusammenhang wird auch als Verfahrensfehler gerügt, die Betriebsprüfung habe keine "Untersuchungen" darüber angestellt, "ob Kontrollrechte zustanden oder ausgeübt wurden oder ob andere Bestandteile des Vertrages letztendlich maßgebend waren zwischen der Unterscheidung einer echten und einer unechten stillen Gesellschaft". Soweit sich diese Verfahrensrüge auch gegen die belangte Behörde richten sollte, gibt sie schon mangels Darstellung der zu einem anderen Verfahrensergebnis führenden Feststellungen, die sich aus solchen "Untersuchungen" ergeben hätten, nicht Anlass zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Das gilt auch für die weitere, direkt die belangte Behörde betreffende und nicht näher ausgeführte Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe "keine Erhebungen in dem Betriebsprüfungsakt vorgenommen" und daher "die Widersprüche" nicht erkannt.
Unter dem Gesichtspunkt der behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird in der Beschwerde vorgebracht, die Verneinung einer Mitunternehmerschaft, die auf Grund einer der festgestellten Zusatzvereinbarungen zu Recht erfolgt sei, könne für die Beschwerdeführerin "nur den Schluss zulassen", dass ein Darlehen vorliege, "weil ansonsten ja aufgrund der vertraglichen Konzeptionen (und den Argumenten des UFS) eine Mitunternehmerschaft im Sinne einer atypisch stillen Gesellschaft vorliegen müsste, was ja letztlich von der BP nicht gewollt war". Gemeint ist, wie auch aus den abschließenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung hervorgeht, dass die Argumentation der belangten Behörde eine atypische stille Gesellschaft nahelege, zugleich aber deren Verneinung bestätige, weshalb in Wahrheit ein Darlehen vorliegen müsse.
Mit dieser Behauptung setzt sich die Beschwerde über die detaillierte Prüfung der festgestellten Vereinbarungen und die zusammenfassende Gewichtung der nach Ansicht der belangten Behörde für echte stille Beteiligungen sprechenden Gesichtspunkte hinweg, ohne darauf inhaltlich einzugehen. Die von der Beschwerdeführerin selbst als "nachvollziehbar" bezeichnete Argumentation der belangten Behörde wird dadurch nicht erschüttert.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Norm | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:2011:2006130072.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAE-83724