VwGH vom 26.06.2013, 2011/03/0214

VwGH vom 26.06.2013, 2011/03/0214

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der 1. A S,

2. Dr. C S 3. E M, 4. P S 5. M S 6. E F, 7. M St, 8. M H, alle vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Fallmerayerstraße 8, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl LWSJF-LR-3074/3, betreffend Bescheidzustellung im Verfahren zur Festlegung eines Eigenreviers nach § 5 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Tirol insgesamt Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Angefochtener Bescheid

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Imst (BH) vom wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Zustellung des Bescheides der BH über die Feststellung des Eigenreviers im Bereich "F Teiche" gemäß § 8 AVG iVm § 4 des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl Nr 54 (TFG), als unzulässig zurückgewiesen.

2. Mit Bescheid der BH vom waren die Fischwässer des Kbaches oberhalb der Bundesstraße samt den dort einmündenden Gewässern, und zwar Rbachl (auch Gbachl genannt), Mbachl, Lbachl, Mobachl, Quelle von der S sowie Quellzufluss im Bereich des seinerzeitigen "Bsees" samt den dort befindlichen Wasserflächen sowie sämtliche künstlichen Gerinne sowie alle Zuflüsse zu den beantragten Gewässerstrecken und die F Teiche (Gst 7373/1, Gst. 7374, Gst 10296, Gst 7360/3, und 7360/6) gemäß § 5 TFG als Eigenrevier Nr 3033 (F Teiche) festgestellt worden.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der gegen den Bescheid der BH vom erhobenen Berufung gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Die Gewässer im Bereich der F Teiche seien mit Bescheid der BH vom gemäß § 5 TFG als Eigenrevier Nr 3033 (F Teiche) festgestellt worden.

Bezüglich der vorliegenden Berufung sei entscheidend, ob den beschwerdeführenden Parteien im Verfahren zur Eigenrevierbildung Parteistellung zukomme; mangle die Parteistellung, dann fehle diesen auch das Berufungsrecht.

Die nunmehr erfolgte Eigenrevierbildung der oberhalb der Bundesstraße liegenden Gewässer (F Teiche, Kbach, etc) greife in die Rechtssphäre der beschwerdeführenden Parteien nicht ein. Nach § 5 Abs 1 TFG sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Revierbildung gegeben seien. Neben der zivilrechtlichen Grundvoraussetzung, dass das Fischereirecht ein und derselben Person zukomme, gebe die dabei ausschließlich nach fischereifachlichen Kriterien zu erfolgende Beurteilung des eigenen Fischwassers bzw der Fischwässer gemäß § 4 Abs 2 TFG keinen Anhaltspunkt dafür, dass überhaupt oder gar bestimmend in die Rechtssphäre eines benachbarten Fischereireviers eingegriffen werde. Seien die beiden Voraussetzungen nämlich erfüllt, habe der antragstellende Fischereiberechtige einen Rechtsanspruch auf Festlegung als Eigenrevier.

Sowohl die Zuweisung von Fischwässern zu Eigenrevieren als auch die Abänderung der Verhältnisse seien auf dem Boden des § 8 TFG im öffentlichen Interesse an einer geordneten Fischwirtschaft zu treffende Anordnungen, die der Behörde überlassen blieben. Der Fischereiberechtigte habe keinen Rechtsanspruch darauf, dass Gewässer, auf welche sich ein Fischereirecht beziehe, nur einem bestimmten Revier zugewiesen werde. Dem Inhaber eines Fischereirechts, dem ein Fischwasser zur Bewirtschaftung zugewiesen worden sei, komme auch kein rechtliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Zuweisung zu, die Zuweisung finde mithin ihr Ende, wenn das bisherige mitbewirtschaftete Fischwasser selbst als Eigenrevier festgestellt werde. Bei der Zuweisung handle es sich um eine fischereirechtliche Ordnungsmaßnahme zur Gewährleistung einer geordneten Fischwirtschaft, bezüglich welcher einem antragstellenden Fischereiberechtigten gemäß § 8 Abs 2 TFG nur eine sehr eingeschränkte Rechtsposition zukomme. Umso mehr sei davon auszugehen, dass in einem anderen Verwaltungsverfahren nach §§ 4, 5 TFG, in dem die Behörde die Voraussetzungen zur Eigenrevierbildung zu prüfen habe, in keiner Weise in die Rechtssphäre des benachbarten Fischereireviers (hier: der beschwerdeführenden Parteien) eingegriffen werden könne. B. Beschwerdeverfahren

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens sowie eine Gegenschrift vor. Diese Vorlage wurde gleichzeitig auch mit Bezug auf die Beschwerdeverfahren zu den Zlen 2011/03/0215 und 2011/03/0216 vorgenommen. Die belangte Behörde hat ihren Kostenantrag auf Ersatz des Schriftsatzaufwandes und des Vorlageaufwandes für alle drei Beschwerdeverfahren insgesamt in der Höhe von EUR 610,60 gestellt, die ihr vorliegend zugesprochen wird.

C. Erwägungen

1. Die vorliegend einschlägigen Bestimmungen des TFG lauten (auszugsweise):

"§ 2

Begriffsbestimmungen

(9) Fischereiberechtigter ist derjenige, dem das Fischereirecht zusteht.

…"

"§ 3

Fischereirecht

(1) Das Fischereirecht ist die im Privatrecht begründete ausschließliche Befugnis, in jenem Gewässer, auf das es sich erstreckt, Wassertiere zu züchten, zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.

(2) Das Fischereirecht muss nicht mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sein. Das Fischereirecht ist, wenn es vom Eigentum am Grundstück abgesondert in Erscheinung tritt, ein selbstständiges dingliches Recht.

(3) Das Fischereirecht kann nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben und übertragen werden.

(4) Das Grundbuchsgericht hat der Behörde Eintragungen in das Grundbuch über den Erwerb oder die Übertragung von Fischereirechten mitzuteilen."

"Fischereireviere

§ 4

Allgemeines

(1) Die Fischwässer sind in Fischereireviere einzuteilen oder nach § 8 einem Fischereirevier zuzuweisen.

(2) Als Fischereireviere dürfen nur Fischwässer festgelegt werden, die eine überwiegend ununterbrochene Wasserstrecke oder überwiegend zusammenhängende Wasserfläche mit ständiger Wasserführung umfassen und deren Angebot an Nahrung und Laichplätzen und deren Unterstands-, Wasserstands- und Temperaturverhältnisse die nachhaltige Zucht, Hege und Nutzung eines der Beschaffenheit des Fischwassers entsprechenden Bestandes an Wassertieren zulassen.

(3) Ein Fischereirevier hat auch die natürlichen und künstlichen Zuflüsse zum Fischwasser sowie die in dessen Zuge gelegenen künstlichen Gerinne, Altwässer und Ausstände, die mit dem Fischwasser, wenn auch nur zeitweilig, in einer für den Wechsel von Fischen geeigneten Verbindung stehen, zu umfassen. Fischzuchtbetriebe, Krebszuchtbetriebe und Angelteiche sind nicht Bestandteil eines Fischereireviers.

(4) Dem Antrag auf Festlegung eines Fischereireviers sind anzuschließen:

a) ein Grundbuchsauszug zum Nachweis des Fischereirechtes (der Fischereirechte), der im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages nicht älter als drei Monate sein darf;

b) die Bezeichnung und eine Grenzbeschreibung des Fischwassers (der Fischwässer) und allfälliger Gewässer im Sinne des Abs. 3, die das Fischereirevier mit umfassen soll;

c) ein Lageplan in dreifacher Ausfertigung; der Maßstab des Lageplanes darf nicht kleiner sein als jener der digitalen Katastralmappe;

d) ein Verzeichnis der Fischereiberechtigten der benachbarten Fischereireviere.

(5) Die Festlegung von Fischereirevieren hat mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen."

"§ 5

Eigenreviere

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten

a) ein Fischwasser, an dem nur ein Fischereirecht besteht und das die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllt, oder

b) Fischwässer, an denen das Fischereirecht derselben Person zusteht und die in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen,

als Eigenrevier festzulegen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten ein Eigenrevier in mehrere Eigenreviere zu teilen oder mehrere Eigenreviere zu einem Eigenrevier zusammenzufassen, wenn die neu festzulegenden Eigenreviere jeweils die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen."

"§ 6

Gemeinschaftsreviere

(1) Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, an denen das Fischereirecht verschiedenen Personen zusteht und die jeweils für sich allein die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht erfüllen, als Gemeinschaftsrevier festzulegen, wenn sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 erfüllen.

(2) Die Behörde hat auf Antrag des Fischereiberechtigten oder von Amts wegen Fischwässer, die zwar die Voraussetzungen für die Festlegung als Eigenrevier nach § 5 Abs. 1 erfüllen, für die jedoch eine solche Festlegung nicht beantragt wird, in ein benachbartes Gemeinschaftsrevier einzubeziehen. …

….."

"§ 7

Aufhebung von Fischereirevieren

Die Behörde hat auf Antrag der Fischereiberechtigten oder von Amts wegen die Festlegung von Gewässern als Fischereirevier mit schriftlichem Bescheid aufzuheben, wenn die betreffenden Gewässer die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 2 nicht mehr erfüllen."

"§ 8

Zuweisung von Fischwässern

(1) Die Behörde hat Fischwässer, die weder als Eigenrevier festgelegt noch aufgrund ihrer Lage in ein Gemeinschaftsrevier einbezogen werden können, einem benachbarten Fischereirevier zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen. Die Behörde hat weiters im Zuge von Eigenrevieren gelegene Fischwässer, die nicht als Eigenrevier festgelegt werden können und die im Verhältnis zu diesen Eigenrevieren nur von untergeordneter Bedeutung sind, den betreffenden Eigenrevieren zur Ausübung der Fischerei zuzuweisen.

(2) Eine Zuweisung nach Abs. 1 hat auf Antrag der Fischereiberechtigten der betreffenden Fischereireviere oder der Fischereiberechtigten der Fischwässer, die zugewiesen werden sollen, oder von Amts wegen zu erfolgen.

(3) Die Fischereiberechtigten, denen nach Abs. 1 ein Fischwasser zur Ausübung der Fischerei zugewiesen wurde, haben an den Fischereiberechtigten des zugewiesenen Fischwassers jährlich eine angemessene Vergütung zu leisten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind insbesondere die Pachtzinse vergleichbarer Fischwässer, soweit diese nicht offenkundig vom Verkehrswert abweichen, zu berücksichtigen. Kommt zwischen den Parteien kein Übereinkommen über die Vergütung zustande, so hat die Behörde die Vergütung mit Bescheid festzusetzen. Gegen die Entscheidung der Behörde ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig."

"Ausübung der Fischerei

§ 11

Allgemeines

(1) Die Fischerei darf, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur in einem Fischwasser ausgeübt werden, das ein Fischereirevier oder einen Teil davon bildet oder das nach § 8 Abs. 1 einem Fischereirevier zugewiesen ist.

(2) Die Fischerei darf, unbeschadet der Bestimmungen über den Fischfang, nur von eigenberechtigten Personen ausgeübt werden, die im Sinne des § 28 fachlich geeignet und verlässlich sind.

…"

2.1. Das TFG enthält keine Bestimmungen über die Parteistellung im Revierbildungsverfahren, weshalb die Parteistellung nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen ist (vgl in diesem Sinne etwa , mwH). Als Partei im Sinne des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl , mwH).

2.2. Aus dem Wortlaut des § 5 Abs 1 TFG ergibt sich klar, dass ein Eigenrevier nur auf Antrag eines Fischereiberechtigten, dem das Fischereirecht für das Fischwasser (vgl § 5 Abs 1 lit a TFG) oder die Fischwässer (vgl § 5 Abs 1 lit b leg cit) zukommt, festgelegt werden darf.

Für die sachlichen Voraussetzungen für die Festlegung als Fischereirevier trifft dann § 4 Abs 2 TFG - worauf in § 5 TFG verwiesen wird - nähere Regelungen.

Wurde ein Antrag von einem Fischereiberechtigten für ein Fischwasser, an dem ihm das Fischereirecht zusteht, auf Eigenrevierbildung iSd § 5 Abs 1 TFG gestellt und sind die Voraussetzungen nach § 4 Abs 2 TFG erfüllt, hat der jeweilige Fischereiberechtigte einen Rechtsanspruch auf Festlegung als Eigenrevier.

Aus § 5 TFG ergibt sich kein Hinweis darauf, dass in einem Verfahren zur Eigenrevierfestlegung andere Personen als die Genannten Parteistellung haben.

2.3. Zudem lässt sich - entgegen der Beschwerde - auch aus § 8 TFG nicht ableiten, dass einer Person, die einen Antrag auf Zuweisung iSd § 8 Abs 2 dieser Bestimmung gestellt hat, in einem (parallel geführten) Verfahren nach § 5 TFG auf Eigenrevierfestlegung eine Parteistellung zukäme. Zwar kommt dem Antragsteller im Zuweisungsverfahren Parteistellung zu, diese kann allerdings auch dort nicht über den in § 8 TFG gezogenen Rahmen hinausgehen.

Nach der klaren Anordnung des § 8 Abs 1 TFG kommen Fischwässer, die (bereits) als Eigenrevier festgelegt sind, für eine Zuweisung an ein benachbartes Fischereirevier zur Ausübung die Fischerei nicht in Frage. Damit erfasst die Parteistellung des Antragstellers nach § 8 Abs 2 TFG nicht das Verfahren, auf das sich die Festlegung eines Eigenreviers gründet. Durch die Sachentscheidung im Eigenrevierfestlegungsverfahren nach § 5 TFG wird iSd § 8 AVG nicht unmittelbar, sondern bloß mittelbar in die Rechtssphäre des Zuweisungsantragstellers eingegriffen; seine Rechtssphäre ist nach § 8 TFG (eben) auf eine Zuweisung von Fischwässern beschränkt, die nicht bereits von einem festgelegten Eigenrevier erfasst sind.

2.4. Vor diesem Hintergrund kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn die belangte Behörde davon ausging, dass den beschwerdeführenden Parteien als Antragsteller in einem Zuweisungsverfahren nach § 8 TFG keine Parteistellung in einem Eigenrevierfestlegungsverfahren für auch vom Zuweisungsantrag erfasste Fischwässer zukommt. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid im Ergebnis nichts als rechtsirrig.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am