VwGH vom 26.02.2015, 2013/11/0097
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des D W in B, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Colingasse 8/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom , Zl. P1032070/7- PersC/2012, betreffend Rückerstattung von Monatsprämien nach dem HGG 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106, 40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach den unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer den (einjährigen) Ausbildungsdienst am angetreten und wurde mit Wirksamkeit vom "auf Grund von Rückenschmerzen bei körperlicher Belastung" gemäß § 30 Wehrgesetz 2001 (WG 2001) vorzeitig aus diesem Ausbildungsdienst entlassen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom wurde der Beschwerdeführer gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 iVm § 19 und § 26 Abs. 4 des WG 2001 von der Verpflichtung "zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes aus militärischen Rücksichten von Amts wegen befreit" (die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/11/0098, abgewiesen).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Rückerstattung der ihm für den Ausbildungsdienst ausbezahlten Monatsprämien in Höhe von insgesamt EUR 3.750,05 gemäß den §§ 2, 6 und 55 Heeresgebührengesetz 2001 (HGG 2001) verpflichtet.
In der Begründung führte die belangte Behörde im Anschluss an die Wiedergabe des Verfahrensgeschehens und die genannten Feststellungen aus, es liege gegenständlich keiner der in § 6 Abs. 5 HGG 2001 aufgezählten Gründe, die eine Rückzahlungsverpflichtung ausschließen, vor. Insbesondere sei der Beschwerdeführer nicht auf Grund einer "infolge des Wehrdienstes erlittenen Gesundheitsschädigung", sondern "wegen Rückenschmerzen bei Belastung", die auch sonst in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung stünden, vorzeitig aus dem Ausbildungsdienst entlassen worden. Die Gewährung von Parteiengehör habe, so die belangte Behörde, unterbleiben können, weil das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers zur Gänze berücksichtigt worden sei und er aufgrund des Erstbescheides Kenntnis vom maßgebenden Sachverhalt gehabt und diesen nicht bestritten habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde zusammengefasst vor, dass er bei allen ärztlichen Untersuchungen zu Beginn des freiwilligen einjährigen Ausbildungsdienstes als gesund eingestuft worden sei und die gegenständliche gesundheitliche Beeinträchtigung (Bandscheibenvorfall) mit Wahrscheinlichkeit durch die militärische Ausbildung, nämlich durch die langen Märsche mit 60 kg schwerem Rucksack im Zuge der Alpinausbildung, verursacht worden sei. Wäre ihm von der belangten Behörde Parteiengehör gewährt worden, so hätte er dies vorbringen können.
2. Dieses Beschwerdevorbringen ist zielführend:
2.1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2.2. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird zu den hier maßgebenden Bestimmungen des HGG 2001 und des WG 2001 und zu den Voraussetzungen des (in der Beschwerde angesprochenen) Entfalls der Erstattungspflicht bei vorzeitiger Entlassung aus dem Ausbildungsdienst bei einer Dienstunfähigkeit wegen einer Gesundheitsschädigung "infolge des Wehrdienstes" oder einer Gesundheitsschädigung, die "sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Wehrdienstleistung" steht, auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/11/0021, verwiesen.
2.3. Vor diesem Hintergrund kommt es fallbezogen für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Monatsprämien zu erstatten hat, entscheidend darauf an, ob die festgestellte Gesundheitsschädigung ("Rückenschmerzen bei körperlicher Belastung"; laut aktenkundiger militärärztlicher Untersuchung: "Diskusprolaps") mit Wahrscheinlichkeit eine Folge des Wehrdienstes darstellte oder mit diesem sonst in einem ursächlichen Zusammenhang stand. Nach dem zitierten Erkenntnis ist bei dieser Beurteilung auch das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung des Betreffenden bei Beginn des Ausbildungsdienstes zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall vertritt die belangte Behörde zwar die Auffassung, dass die genannte Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers nicht Folge seines Wehrdienstes sei und auch sonst in keinem ursächlichen Zusammenhang mit der Wehrdienstleistung stehe, im angefochtenen Bescheid fehlen aber jegliche Feststellungen, die diese Ansicht tragen könnten. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer dazu auch kein Parteiengehör eingeräumt (welches, anders als die belangte Behörde meint, auch im Hinblick auf den Erstbescheid nicht entfallen durfte, weil im erstinstanzlichen Bescheid die Frage der wahrscheinlichen Ursache der Gesundheitsschädigung gar nicht thematisiert wurde).
Da die belangte Behörde bei der gebotenen Gewährung des Parteiengehörs zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
HAAAE-83710