VwGH vom 22.03.2011, 2008/21/0666
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrplatz 2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom , Zl. 2Fr-183-1/08, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführerin, einer mit einem österreichischen Staatsbürger verheirateten Staatsangehörigen von Ägypten, wurde von der österreichischen Botschaft in Kairo ein vom bis gültiges Visum D erteilt. Nach ihrer Einreise nach Österreich stellte die Beschwerdeführerin am bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt persönlich einen - auf ihren Ehemann als "Zusammenführenden" bezogenen - Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß § 47 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Sie verblieb auch nach Ablauf der Gültigkeit des Visums bei ihrem Ehemann in Österreich.
Im Hinblick darauf wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom gemäß § 53 Abs. 1 FPG aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich aus.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich schon deshalb als berechtigt, weil die belangte Behörde die gebotene Interessenabwägung nach § 66 FPG vor dem Hintergrund der in der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in Anlehnung an Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hervorgestrichenen Kriterien nur unzureichend vorgenommen hat. Insoweit kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses vom , Zl. 2009/21/0031, verwiesen werden. Auch im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde vor allem die aufrechte Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger nicht im erforderlichen Ausmaß berücksichtigt und sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander gesetzt, ob der Beschwerdeführerin und ihrem seit 1991 in Österreich aufhältigen Ehemann die Fortsetzung des Familienlebens in Ägypten möglich und zumutbar wäre. In solchen Konstellationen darf sich die Fremdenpolizeibehörde im Übrigen nicht mit formelhaften Begründungen begnügen, sondern sie hat sich mit den konkreten Auswirkungen einer Ausweisung auf die Situation des Fremden und seiner Familienangehörigen zu befassen (vgl. dazu auch das, ebenfalls auf die vorgenannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nehmende, Erkenntnis vom , Zl. 2007/21/0493; siehe daran anschließend etwa auch das Erkenntnis vom , Zl. 2009/21/0041).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Mehrbegehren ist darin nicht gedeckt.
Wien, am
Fundstelle(n):
QAAAE-83707