VwGH vom 06.03.2014, 2013/11/0088
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des V "X" in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-FSG/V/49/1958/2013-1, betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 AVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom wurde K gemäß § 24 Abs. 4 Führerscheingesetz 1997 (FSG) aufgefordert, sich binnen zwei Wochen einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Dagegen erhob K durch den beschwerdeführenden Verein, dieser vertreten durch seinen "Vizepräsidenten für Behördenbeziehungen" Y, Berufung.
Mit dem hier angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass der beschwerdeführende Verein gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht als Vertreter im Berufungsverfahren zugelassen werde.
Die Nichtzulassung des Beschwerdeführers als Vertreter begründete die belangte Behörde mit der Darstellung amtsbekannter Tatsachen betreffend die Vertretungstätigkeit des Y im Namen des Vereins H. Bereits in einem früheren Verfahren vor dem UVS Wien sei darauf hingewiesen worden, dass Y der Rechtsanwaltskammer Wien aus mehreren Verfahren wegen Winkelschreiberei bekannt sei. Weiters führt die belangte Behörde aus, es liege auch im hier zu beurteilenden Fall die Konstruktion vor, dass Y, als ein aus der Liste der Rechtsanwälte Gestrichener den beschwerdeführenden Verein in seiner Funktion als "VP Behördenbeziehungen" vertrete. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verein "a."
andere Zwecke erfülle, als durch Y vorgenommene Vertretungshandlungen gegen Entgelt zu legitimieren.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Die Beschwerde führt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 2010/06/0207, ins Treffen und rügt, der angefochtene Bescheid sei ohne Vorliegen eines den Spruch deckenden Ermittlungsergebnisses ergangen.
Der Beschwerdefall gleicht in den entscheidungswesentlichen Punkten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht jenem, der mit hg. Erkenntnis vom , Zl. 2010/06/0207, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen. Auch im gegenständlichen Beschwerdefall fehlen diejenigen Feststellungen, die eine rechtliche Beurteilung erlauben, ob der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Vertretungstätigkeit zu Erwerbszwecken im Sinne des § 10 Abs. 3 AVG ausübt. Der angefochtene Bescheid ist daher aus den im genannten Erkenntnis dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass vom Bestehen einer Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gemäß § 1 Abs. 5 GewO 1994 auch dann auszugehen ist, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern der Personenvereinigung zufließen soll.
3. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am
Fundstelle(n):
XAAAE-83693