VwGH vom 24.09.2014, 2011/03/0202

VwGH vom 24.09.2014, 2011/03/0202

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der U Speditionsgesellschaft mbH in W, vertreten durch Dr. Stephan Denk, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Rundfunk- und Telekom Regulierungs-GmbH vom , Zl PRAUF 04/2011-011, betreffend Anzeige nach dem Postmarktgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Sachverhalt

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei (mit Sitz an einer näher angegebenen Adresse in Österreich) gemäß § 51 Abs 3 des Bundesgesetzes über die Regulierung des Postmarktes (Postmarktgesetz - PMG), BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 111/2010, aufgetragen, den festgestellten Mangel, als Postdiensteanbieter keine Anzeige nach § 25 PMG erstattet zu haben, dadurch abzustellen, dass die von ihr erbrachten Postdienste der belangten Regulierungsbehörde bis längstens anzuzeigen sind.

2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

2.1. Zum Verfahrensablauf wurde festgehalten, dass die belangte Behörde die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom und vom auf die Pflicht zur Anzeige nach § 25 PMG hingewiesen habe. Mit Schreiben vom habe die belangte Behörde ein Verfahren gemäß § 51 PMG zur Überprüfung des Verdachts auf einen Verstoß gegen die in § 25 PMG festgelegte Verpflichtung der Anzeige von Postdiensten eingeleitet und die beschwerdeführende Partei aufgefordert, dazu Stellung zu nehmen oder die von dieser erbrachten Postdienstleistungen gemäß § 25 PMG bis anzuzeigen. Gleichzeitig sei eine Anzeige gemäß § 55 Abs 1 Z 7 PMG an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde ergangen.

Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Stellungnahme vom mitgeteilt, dass sie keine Tätigkeiten ausübe, die über das reglementierte Gewerbe der Spediteure gemäß § 94 Z 63 GewO 1994 hinausgingen, und habe einen Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides dahingehend gestellt, dass die beschwerdeführende Partei nicht als Postdiensteanbieter iSd § 3 Z 3 PMG zu qualifizieren sei und demnach auch keiner Anzeigepflicht nach § 25 PMG unterliege.

In der ergänzten Stellungnahme vom habe die beschwerdeführende Partei auf ein persönliches Gespräch zwischen Vertretern der belangten Behörde und der beschwerdeführenden Partei am Bezug genommen und auf die umfassenden Dienstleistungen der beschwerdeführenden Partei verwiesen, die nach ihrer Auffassung keinen Postdienst darstellen würden. Darüber hinaus würde die beschwerdeführende Partei auch nicht über eine auf die Erbringung von Postdiensten ausgerichtete Betriebsorganisation verfügen, insbesondere nicht über posttypische Abgabe- und Annahmestellen.

Mit Schreiben vom sei die beschwerdeführende Partei über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert worden, insbesondere über die bereits im Jahr 2006 durch den Fachverband Spedition und Logistik im Wege der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) erfolgte Anzeige von Postdiensten und die von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellte Leistungsübersicht, aus der hervorgehe, dass die beschwerdeführende Partei auch Pakete über 31,5 kg abhole, sortiere, transportiere und zustelle, ferner habe die beschwerdeführende Partei abermals Gelegenheit zur Stellungnahme bzw zur Anzeige nach § 25 PMG bis zum erhalten.

In ihrer Stellungnahme vom habe die beschwerdeführende Partei mitgeteilt, selbst keine Anzeige nach § 15 PostG übermittelt zu haben und diesbezüglich auch der Wirtschaftskammer Österreich keine wie immer geartete Vollmacht dafür erteilt zu haben; die beschwerdeführende Partei habe weiters darauf hingewiesen, dass das Unternehmen "zumindest

teilweise auch Güter transportiert, die ... nicht als

Postsendung anzusehen" seien.

2.2. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht stellte die belangte Behörde fest, dass die beschwerdeführende Partei unter anderem den Versand und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg anbiete. Die WKÖ habe mit Schreiben vom eine über den Fachverband Spedition Logistik übermittelte Anzeige gemäß § 15 Abs 2 des Postgesetzes - PostG 1997, BGBl I Nr 18/1998 idF BGBl I Nr 70/2006, an das damals zuständige Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie übermittelt. In diesem Schreiben seien die angezeigten Dienste der beschwerdeführenden Partei von der WKÖ mit "allgemeine Postdienste" umschrieben worden. Die beschwerdeführende Partei habe bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides weder die Erbringung von Postdiensten noch die Änderung oder Einstellung derselben nach § 25 PMG angezeigt. Die beschwerdeführende Partei sei Postdiensteanbieter.

2.3. Dieser Sachverhalt gründe beweiswürdigend auf dem schlüssigen Akteninhalt, insbesondere auf dem Inhalt der Website der beschwerdeführenden Partei, den Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei und dem Gespräch mit ihren Vertretern am . Im Ermittlungsverfahren hätten sich weiters keine Hinweise darauf ergeben, dass die beschwerdeführende Partei diese Dienste nicht mehr anbiete, insbesondere habe die beschwerdeführende Partei nicht bestritten, ua auch den Versand von Paketen bis 31,5 kg anzubieten.

2.4. In rechtlicher Hinsicht wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde nach § 38 Abs 1 PMG sämtliche Aufgaben, die durch das PMG und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen seien, wahrzunehmen habe, sofern hiefür nicht die Post-Control-Kommission (§ 40 PMG) zuständig sei. Für das hier zugrunde liegende Verfahren nach § 25 PMG bestehe keine Zuständigkeit der Post-Control-Kommission, weshalb die belangte Behörde zur Durchführung des Verfahrens gemäß § 51 iVm § 25 PMG zuständig sei.

Nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs 1 PMG hätten Postdiensteanbieter bestimmte Anzeigepflichten gegenüber der Regulierungsbehörde. Diese Verpflichtungen bestünden unbedingt und ungeachtet allfälliger früherer Rechtslagen. Mangels Übergangsbestimmungen zur Anzeigepflicht von bereits nach § 15 PostG 1997 angezeigten Postdiensten im PMG sei die Erbringung von Postdiensten daher jedenfalls auch nach den Bestimmungen des § 25 PMG anzuzeigen, selbst wenn diese Dienste bereits vor dem Inkrafttreten des PMG am angeboten worden seien. Die belangte Behörde habe daher alle Unternehmen, die bereits eine Anzeige nach § 15 PostG 1997 erstattet hätten, auf diesen Umstand aufmerksam gemacht und so (wie erwähnt) auch die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom bzw aufgefordert, die Erbringung, Änderung des Betriebs oder gegebenenfalls die Einstellung von Postdiensten nach § 25 PMG anzuzeigen.

In ihrer Stellungnahme vom habe die beschwerdeführende Partei darauf hingewiesen, dass ihr Produktangebot über den reinen Versand von Paketen hinausgehe und sie überdies im reglementierten Gewerbe der Spediteure gemäß § 94 Z 3 GewO 1994 tätig sei. Die Tatsache, dass ein Unternehmen ein Speditionsgewerbe ausübe, bedeute aber nicht, dass dieses Unternehmen nicht auch gegebenenfalls Postdienste erbringe, zumal § 24 Abs 2 PMG ausdrücklich festhalte, dass die GewO 1994 auf das Anbieten von Postdiensten keine Anwendung finde. Klar in den Anwendungsbereich des § 3 Z 2 PMG falle - wie sich aus dem Begriff "Postdienst" ergäbe - die Abholung, die Sortierung, der Transport und die Zustellung von Briefen und Paketen, als Gewichtsgrenze werde dabei ein Gewicht von maximal 31,5 kg je Paket definiert (vgl dazu die Ausführungen unten). Damit erbrächten Spediteure jedenfalls auch Postdienste, wenn sie Briefe oder Pakete unter 31,5 kg abholten, sortierten, transportieren und/oder zustellten. Die beschwerdeführende Partei habe selbst angegeben, nicht ausschließen zu können, auch Pakete bis zu dieser Gewichtsobergrenze zu befördern. Die Veredelung von Diensten durch Zusatzangebote ändere nichts an der Klassifizierung des Paketdienstes als Postdienst, ebenso wenig wie eine ausschließliche Tätigkeit im B2B/B2C-Bereich. Insofern könne die belangte Behörde auch bei der von der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung gestellten Leistungsübersicht zu keiner anderen Beurteilung kommen, zumal die beschwerdeführende Partei im Laufe des Verfahrens mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen habe, unter anderem auch Güter unter 31,5 kg zu befördern, und in der Leistungsübersicht kein Hinweis darauf zu finden war, dass die dort aufgelisteten Produkte nur für Pakete über 31,5 kg Anwendung fänden. Schließlich halte auch der Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Auslegung der Begriffe "Postdienste", "Universaldienst" und "Dienste im Universaldienstbereich" vom fest, dass das Vorliegen einer Spediteurskonzession allein nicht für die Ausnahme ausreiche, "kein Postdiensteanbieter im Sinn des PMG zu sein. Allenfalls wird man im Einzelfall zu prüfen haben, ob Postdienste erbracht werden. Im Übrigen ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass alle Postdiensteanbieter, die schon derzeit solche Dienstleistungen angezeigt haben, auch nach dem Regime des PMG als Postdiensteanbieter anzusehen sind."

Zum Begriff "Postdienst" sei festzuhalten, dass gemäß § 3 Z 2 PMG unter Postdienst "Dienst im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen" bzw dass nach § 3 Z 3 leg cit unter "Postdiensteanbieter" "Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen" zu verstehen sei.

Als "Postsendung" gelte eine "adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten" (vgl § 3 Z 10 PMG).

Der Begriff "Postpaket" sei hingegen weder in der EU-Postdiensterichtlinie (RL 97/67/EG, ABl Nr L 15 vom , S 14, zuletzt geändert durch die RL 2008/6/EG, ABl Nr L 52 vom , S 3) noch im PMG gesondert definiert. Auch die Vertragswerke des Weltpostvereins, bei dem Österreich Mitglied ist, lieferten hiefür keine verlässlichen Angaben. Der Inhalt des Begriffs "Postpaket" sei sohin durch Auslegung zu ermitteln. Schon der Wortlaut lege nahe, dass es sich bei einem Postpaket nicht um jedes Paket in beliebiger Form und Größe mit beliebig hohem Gewicht handeln könne, sondern eben um ein Paket, das offenbar üblicherweise "von der Post" (und nicht etwa von bloß auf Güterbeförderung spezialisierten Unternehmen) befördert werde. Hierbei gehe die belangte Behörde von einer Gewichtsgrenze von 31,5 kg aus. Pakete, die diese Gewichtsgrenze nicht überschreiten würden, würden als Postpakete iSd § 3 Z 10 PMG gelten. Pakete, die mehr wiegen würden, würden nicht als Postpakete iSd PMG gelten. Zwar sei diese Gewichtsgrenze von 31,5 kg nicht ausdrücklich im PMG vorgesehen, sie sei jedoch als historisch gewachsen anzusehen: Neben der Österreichischen Post AG, vergleichbaren europäischen Postbetrieben wie zB der Deutschen Post ("DHL-Paket"), TNT Post ("EU Pack Spezial") und La Poste, orientierten sich auch die meisten Paketdienste (GLS, DPD, Hermes etc) an diesem Gewichtslimit.

Des Weiteren könne aus § 3 Z 2 PMG geschlossen werden, dass ein Postdienst (erst) dann vorliege, wenn dieser Dienstleistung ein gewisser (betrieblicher) Organisationsgrad zugrunde liege, der ein Abholen, Sortieren, Transportieren oder Zustellen ermögliche. Zwar werde es nicht konstituierendes Merkmal für einen Postdienst sein, dass alle in § 3 Z 2 PMG genannten Dienste kumulativ erbracht werden müssten (so auch Erwägungsgrund 17 der RL 2008/6/EG, der besage, dass Transportleistungen allein nicht als Postdienste gelten sollen). Doch erscheine insbesondere das Sortieren (von Postsendungen) als wesentlicher Teil einer Postdienstleistung. Folge man dieser Auffassung, könnten auch Dienstleistungen eines Spediteurs (nach § 407 UPG, § 94 Z 3 GewO 1994) Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG sein.

Folgende Elemente seien somit für die Erbringung eines Postdienstes wesentlich: a) adressierte Einzelsendungen,

b) Gewicht: Pakete bis 31,5 kg, c) gewerbliche Erbringung, d) Organisationsgrad des Postdiensteanbieters (Erbringung logistischer Leistungen).

Zum Hinweis der Beschwerdeführerin, dass das Unternehmen über kein Postnetz, insbesondere auch über keine Abgabestellen iSd PMG verfüge, sei anzumerken, dass ein "Postnetz" iSd § 3 Z 5 PMG nur für den Universaldiensteerbringer notwendig sei, an den das PMG auf Grund seiner Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes viel weitergehendere Anforderungen stelle. Weder aus dem PMG noch aus der Postdiensterichtlinie lasse sich ableiten, dass jeder Postdiensteanbieter über ein Postnetz iSd § 3 Z 5 PMG verfügen müsse. Die beschwerdeführende Partei verfüge aber jedenfalls über einen Organisationsgrad, der für die Erbringung logistischer Leistungen notwendig sei. Dies sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden.

Die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zum Transport, zu den Laufzeiten, zur Bemessungsgrundlage für das Entgelt, zur Verzollung und zum Kundendienst, sowie die Betonung, dass der überwiegende Versand Geschäftskunden betreffe, zielten darauf ab, dass diese überwiegend Leistungen erbringe, die nicht in den Anwendungsbereich des PMG fielen. Die "Veredelung" der Dienste durch schnellere Laufzeiten, einen aktiveren Kundendienst etc möge Auswirkungen auf die Beurteilung der Frage haben, ob diese Aktivitäten dem Universaldienstbereich zuzurechnen seien, nicht aber auf die Klassifizierung eines Dienstes als Postdienst, zumal auch die von der beschwerdeführenden Partei zitierte Österreichische Post AG Zusatzdienste wie eine schnellere Beförderung, Zollabwicklung, individuelle Vertragsgestaltung etc anbiete.

Zusammengefasst biete die beschwerdeführende Partei auf ihrer Website unter anderem auch den Versand und die Zustellung von Paketen bis 31,5 kg an, somit Dienste, die eindeutig in den Anwendungsbereich des PMG fielen, weshalb die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieter nach § 3 Z 3 PMG anzusehen sei.

Die beschwerdeführende Partei erbringe somit Postdienste nach § 3 Z 2 PMG. Seit dem Inkrafttreten des PMG mit sei die beschwerdeführende Partei insgesamt viermal aufgefordert worden, die von ihr erbrachten Postdienste bei der belangten Regulierungsbehörde anzuzeigen. Bis dato sei keine Anzeige erfolgt. Das Unterlassen der Anzeige sei als Mangel iSd § 51 Abs 1 PMG zu werten, worauf die beschwerdeführende Partei mit Schreiben der belangten Behörde vom förmlich hingewiesen worden sei.

Da die beschwerdeführende Partei binnen der gesetzten Frist der Aufforderung der belangten Behörde zur Anzeige nicht nachgekommen sei und auch nicht glaubhaft darlegen habe können, keine Postdienste iSd § 3 Abs 2 PMG zu erbringen, verletze die beschwerdeführende Partei die Bestimmungen des § 25 PMG. Daher sei der beschwerdeführenden Partei die gebotene angemessene Maßnahme, die die Einhaltung der verletzten Bestimmung sicherstelle, spruchgemäß aufzutragen gewesen. Diese Maßnahme bestehe in der Verpflichtung, die erbrachten Postdienste umgehend anzuzeigen. Die dafür eingeräumte Frist sei angemessen, weil die beschwerdeführende Partei ohnehin mehrfach zur Anzeige aufgefordert worden sei und die Durchführung der Anzeige keinen besonderen organisatorischen und inhaltlichen Aufwand darstelle.

Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Feststellung, dass diese kein Postanbieter nach § 25 PMG sei, sei mit der Feststellung des Mangels wegen der nicht erfolgten Anzeige Rechnung getragen worden. Die Anträge der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Finanzierungsbeitrags nach § 34a KOG seien in einem gesonderten Verfahren zu behandeln.

B. Beschwerdeverfahren

1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

2. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3. Zu dieser Gegenschrift erstattete die beschwerdeführende Partei eine Replik.

C. Rechtslage

1. Das Postmarktgesetz (BGBl I Nr 123/2009 idF BGBl I Nr 111/2010) lautet auszugsweise wie folgt:

"Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz soll gewährleisten, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte und qualitativ hochwertige Postdienste angeboten werden. Es soll insbesondere

a) für die Bevölkerung im gesamten Bundesgebiet eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Postdiensten (Universaldienst) gewährleisten und

b) einen fairen Wettbewerb beim Erbringen von Postdiensten ermöglichen.

(2) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl. Nr. L 15 vom S. 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 52 vom , S. 3, umgesetzt."

"Anwendungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die

gewerbsmäßige Erbringung von Postdiensten.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für den Postverkehr mit dem Ausland, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze etwas anderes bestimmen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für den Transport und die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch Medieninhaber oder Verleger an Empfängerinnen oder Empfänger, sofern diese


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a)
durch Medieninhaber oder Verleger erfolgen oder
b)
durch ein Unternehmen erfolgen, das ausschließlich im Eigentum von Medieninhabern oder Verlegern steht und dessen Zweck der Transport und die Zustellung von Zeitungen oder Zeitschriften an Empfängerinnen oder Empfänger ist."
"Begriffsbestimmungen
§ 3.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:
1.
'Österreichische Post' die Österreichische Post Aktiengesellschaft;
2.
'Postdienste' die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
3.
'Postdiensteanbieter' Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
4.
'Universaldienstbetreiber' ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs. 1 oder ein oder mehrere benannte Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs. 2;
5.
'Postnetz' die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so dass insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:
6.
die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Bundesgebiet;
7.
die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Postsendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;
8.
die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;
9.
'Zugangspunkte' die Einrichtungen, wo die Absenderinnen oder Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können, das sind die für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder Post-Geschäftsstellen sowie alternative Versorgungslösungen (wie 'mobile Postämter' oder 'Landzusteller');
nicht als Zugangspunkte gelten Verteilzentren;
10.
'Post-Geschäftsstelle' stationäre Einrichtung, die von Bediensteten des Universaldienstbetreibers oder eines seiner Beteiligungsunternehmen im Sinne des § 228 UGB ('eigenbetrieben') oder aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Universaldienstbetreiber von Dritten betrieben wird ('fremdbetrieben') und an der Nutzerinnen und Nutzer den Universaldienst in Anspruch nehmen können;
11.
'Abholung' das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;
12.
'Zustellung' die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Postsendungen an die Empfängerin oder den Empfänger;
13.
'Postsendung' eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von einem Postdiensteanbieter im Inland übernommen wird. Es handelt sich dabei neben Briefsendungen zB um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;
14.
'Briefsendung' eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die von der Absenderin oder vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;
15.
'Einschreibsendung' eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der der Absenderin oder dem Absender, gegebenenfalls auf ihr oder sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an die Empfängerin oder den Empfänger erteilt wird;
16.
'Wertsendungen' eine Postsendung, die durch den Postdiensteanbieter in Höhe des von der Absenderin oder vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;
17.
'Absenderin' oder 'Absender' die natürliche oder juristische Person, die Urheberin oder Urheber von Postsendungen ist;
18.
'Nutzerin' oder 'Nutzer' die natürliche oder juristische Person, die einen Postdienst als Absenderin oder Absender oder als Empfängerin oder Empfänger in Anspruch nimmt;
19.
'Direktwerbung' eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennnummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an mindestens 100 Empfänger ist."
"Universaldienst
Begriff und Umfang
§ 6.
(1) Der Universaldienst ist ein Mindestangebot an Postdiensten, die allgemein zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer als notwendig angesehen werden, die flächendeckend im Bundesgebiet angeboten werden und zu denen alle Nutzerinnen und Nutzer zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben. Die Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes besteht nicht, soweit allgemeine Notstände die Postbeförderung hindern.

(2) Der Universaldienst umfasst folgende Leistungen:

1. Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg,

2. Abholung, Sortierung, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg,

3. Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

(3) Der Universaldienst umfasst sowohl im Inland als auch grenzüberschreitend jene Leistungen, die zur Aufrechterhaltung der Grundversorgung der Nutzerinnen und Nutzer notwendig sind. Als solche gelten jene Leistungen, bei denen die zu Grunde liegenden Verträge über die zu erbringenden Postdienste durch Aufgabe in Postbriefkästen oder durch Übergabe der Postsendungen an einem anderen Zugangspunkt abgeschlossen werden. Jedenfalls vom Universaldienst mit umfasst sind Zeitungen und Zeitschriften betreffende Postdienste.

(4) Der Universaldienst umfasst nicht Retourpakete, das sind Pakete, welche auf Grund einer Vereinbarung zwischen Absenderin oder Absender und Postdiensteanbieter gegebenenfalls von der Empfängerin oder vom Empfänger an die Absenderin oder den Absender unfrei zurückgeschickt werden können.

(5) Im Rahmen des Universaldienstes ist vom Betreiber zu gewährleisten, dass den Nutzerinnen und Nutzern ständig Postdienste flächendeckend zu allgemein erschwinglichen Preisen und in einer solchen Qualität angeboten werden, dass den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer durch eine entsprechende Dichte an Abhol- und Zugangspunkten sowie durch die Abhol- und Zustellfrequenz entsprochen wird. Soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind, sind gleiche Leistungen für die Nutzerinnen und Nutzer zu erbringen. Bei der Erbringung des Universaldienstes ist auf technische Entwicklungen sowie auf gesamtwirtschaftliche, regionale und soziale Aspekte sowie auf die Nachfrage der Nutzerinnen und Nutzer Rücksicht zu nehmen.

(6) Ausstattung, Beschaffenheit und Maße der im Rahmen des Universaldienstes zu befördernden Postsendungen haben den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines zu entsprechen. Die Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines bleiben unberührt.

..."

"Post-Geschäftsstellen

§ 7. (1) Eine flächendeckende Versorgung mit Post-Geschäftsstellen im Sinne des § 6 gilt als gegeben, sofern den Nutzerinnen und Nutzern bundesweit mindestens 1 650 Post-Geschäftsstellen zur Verfügung stehen. In Gemeinden größer 10 000 Einwohnerinnen oder Einwohner und allen Bezirkshauptstädten ist zu gewährleisten, dass für mehr als 90% der Einwohnerinnen oder Einwohner eine Post-Geschäftsstelle in maximal 2 000 Metern oder in allen anderen Regionen eine Post-Geschäftsstelle in maximal 10 000 Metern erreichbar ist.

..."

"Universaldienstbetreiber

§ 12. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird die Österreichische Post als Universaldienstbetreiber benannt. Fünf Jahre nach Inkrafttreten hat die Regulierungsbehörde zu prüfen, ob es auch andere Postdiensteanbieter gibt, welche den bundesweiten Universaldienst erbringen können. Ist dies der Fall, so hat die Regulierungsbehörde den bundesweiten Universaldienst öffentlich auszuschreiben und nach Durchführung eines transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahrens an den bestgeeigneten Postdiensteanbieter zu vergeben. Soweit dadurch eine Senkung der Gesamtkosten des Universaldienstes zu erwarten ist, kann die Regulierungsbehörde auch mehrere Postdiensteanbieter mit der Erbringung des Universaldienstes für einzelne Regionen oder Leistungen des Universaldienstes betrauen. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten. Spätestens nach weiteren fünf Jahren ist die Prüfung zu wiederholen oder der Universaldienst neu auszuschreiben.

(2) Falls das ordnungsgemäße Erbringen des Universaldienstes durch die Österreichische Post teilweise oder zur Gänze nicht mehr gewährleistet ist, hat die Regulierungsbehörde geeignete Aufsichtsmaßnahmen zur Wiederherstellung oder Sicherung des Universaldienstes zu setzen. Bleiben diese erfolglos, so hat sie im Wege einer Ausschreibung nach den Grundsätzen des Abs. 1 den am besten geeigneten Postdiensteanbieter zu ermitteln. Diesem Postdiensteanbieter ist die Erbringung des Universaldienstes teilweise oder zur Gänze mit Bescheid zu übertragen und die Österreichische Post im gleichen Umfang mit Bescheid von der Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes zu entbinden. Im Übertragungsbescheid ist zu bestimmen, welche der in diesem Bundesgesetz der Österreichischen Post eingeräumten Rechte und auferlegten Verpflichtungen auch für diesen Betreiber gelten.

..."

"Weltpostvertrag, Briefmarken

§ 18. (1) Für die Republik Österreich nimmt der Universaldienstbetreiber die Rechte und Pflichten wahr, die sich für einen benannten Betreiber im Sinne des Weltpostvertrages im Verhältnis zu den Nutzerinnen und Nutzern und zu anderen benannten Betreibern aus den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines ergeben.

(2) Das Recht zur Herstellung und Ausgabe von Marken, die als Zeichen für die Entrichtung von Entgelten für Postdienste gelten und auf denen der Zusatz 'Österreich' oder 'Republik Österreich' angebracht ist, ist dem Postdiensteanbieter gemäß Abs. 1 vorbehalten."

"Postdienste

Allgemeine Voraussetzungen

§ 24. (1) Jedermann ist nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Bundesgesetzes berechtigt, Postdienste anzubieten und zu erbringen.

(2) Auf das Anbieten von Postdiensten findet die Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, keine Anwendung."

"Anzeigepflicht

§ 25. (1) Postdiensteanbieter haben die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen.

(2) Die Liste der angezeigten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen."

"Konzessionspflichtige Dienste

§ 26. (1) Einer Konzession bedarf die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen für Dritte bis zu einem Gewicht von 50 g.

(2) Der Universaldienstbetreiber bedarf keiner Konzession; er gilt als Betreiber eines konzessionierten Postdienstes.

(3) Einer Konzession nach Abs. 1 bedarf nicht, wer

1. ausschließlich abgehende, grenzüberschreitende Briefsendungen befördert,

2. Briefsendungen befördert, die einer anderen Sendung beigefügt sind und ausschließlich deren Inhalt betreffen oder

3. Briefsendungen in der Weise befördert, dass einzelne nachgewiesene Sendungen im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg von der Absenderin oder vom Absender zur Empfängerin oder zum Empfänger ständig begleitet werden und die Begleitperson die Möglichkeit hat, jederzeit auf die einzelne Sendung zuzugreifen und die erforderlichen Dispositionen zu treffen, wie Kurierdienste.

4. Direktwerbung befördert; jedoch nur jene Direktwerbung, die als persönlich beanschriftete Sendung offen (unverpackt und unverschlossen) versendet wird, als solche klar erkennbar ist und neben dem Adressfeld keine weitere Individualisierung enthält."

"Erteilung der Konzession

§ 27. (1) Die Konzession wird auf schriftlichen Antrag durch die Regulierungsbehörde erteilt. Der Antrag auf Erteilung der Konzession hat Angaben über die Art des Dienstes, das Versorgungsgebiet sowie die organisatorischen, finanziellen und technischen Voraussetzungen für den Betrieb durch den Antragsteller zu enthalten. Die Regulierungsbehörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden. Die Entscheidungsfrist beginnt, wenn die für die Erteilung der Konzession erforderlichen Unterlagen und Nachweise vom Antragsteller vollständig beigebracht wurden.

(2) Die Konzession ist zu erteilen, wenn der Antragsteller

1. die für die Ausübung eines konzessionspflichtigen Dienstes erforderliche Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Fachkunde besitzt und

2. bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern angemessene, in Österreich geltende Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung einhält. Als angemessen gelten solche Arbeitsbedingungen einschließlich der Entlohnung, die im jeweils anzuwendenden Kollektivvertrag festgelegt sind.

(3) Die Konzession kann unter Nebenbestimmungen, insbesondere Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung gesetzlicher Vorschriften erteilt werden.

(4) Die Liste der konzessionierten Postdienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter ist von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen."

"Pflichten der Postdiensteanbieter

§ 32. (1) Anbieter eines Postdienstes haben in geeigneter Form dafür zu sorgen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zustelldienst dem Unternehmen zugeordnet werden können. Sie haben weiters durch geeignete Kennzeichnung sicherzustellen, dass die von ihnen beförderten Postsendungen ihrem Unternehmen zugeordnet werden können.

(2) Anbieter eines Postdienstes haben dafür zu sorgen, dass Postsendungen mit persönlicher Übergabe und Pakete, die der Empfängerin oder dem Empfänger nicht zugestellt werden können, zur Abholung durch die Empfängerin oder den Empfänger hinterlegt werden. Der Ort der Hinterlegung darf nicht unangemessen weit von der Empfangsadresse entfernt sein. Sie haben auch angemessene Öffnungszeiten vorzusehen; im Regelfall darf die wöchentliche Öffnungszeit 20 Stunden an mindestens fünf Werktagen pro Woche nicht unterschreiten. Die Dichte an Hinterlegungsstellen eines Anbieters hat den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer zu entsprechen.

(3) Postdiensteanbieter haben ein Beschwerdemanagement einzurichten, sodass Nutzerinnen und Nutzer Streit- oder Beschwerdefälle vorbringen können.

(4) Postdiensteanbieter haben in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Dienste im Universaldienstbereich Qualitätsangaben und Qualitätsnormen festzulegen. Sie haben dabei auf nachstehende Laufzeitvorgaben Bedacht zu nehmen:

1. Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Briefsendungen im Universaldienstbereich müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 90% am zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden; die restlichen Briefsendungen müssen innerhalb von 6 Werktagen ab dem Einlieferungstag zugestellt werden. Dies gilt nicht für Direktwerbung.

2. Die an einem Werktag, ausgenommen Samstag, bis zur Schlusszeit zur Beförderung übergebenen (eingelieferten) inländischen Paketsendungen im Universaldienstbereich müssen im Jahresdurchschnitt mindestens zu einem Anteil von 85% am dritten auf den der Einlieferung folgenden Werktag, ausgenommen Samstag, zugestellt werden. Die restlichen Paketsendungen sind innerhalb von 8 Werktagen zuzustellen.

Die Schlusszeiten sind in geeigneter Weise kundzumachen.

(5) Postdiensteanbieter haben die Nachsendungen von Postsendungen, die Rücksendung unzustellbarer Stücke und die Verständigung bei gescheitertem Zustellversuch zu regeln. Die Nutzerinnen und Nutzer sind über die in den Abs. 2 bis 4 geforderten Maßnahmen in geeigneter Form zu informieren.

(6) Postdiensteanbieter haben zumindest jährlich vergleichbare, angemessene und aktuelle Informationen über die Qualität ihrer Dienste, insbesondere die Laufzeiten der beförderten Postsendungen anhand der von der ÖNORM EN 13850 vorgegebenen Methodik, zu veröffentlichen und der Regulierungsbehörde auf deren Anforderung vor der Veröffentlichung in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form bekannt zu geben."

"Hausbriefkästen, Hausbrieffachanlagen

§ 34. (1) Die Zustellung von Briefsendungen hat durch Einwurf in eine dafür vorgesehene Einrichtung oder durch persönliche Übergabe an die Empfängerin oder den Empfänger oder die Ersatzempfängerin oder den Ersatzempfänger zu erfolgen. Die Empfängerin oder der Empfänger hat sicherzustellen, dass eine geeignete und zugängliche Vorrichtung zur Zustellung von Briefsendungen (Hausbriefkasten) vorhanden ist.

(2) Der Hausbriefkasten muss so beschaffen sein, dass

1. jedenfalls die Abgabe von Postsendungen (§ 3 Z 10), ausgenommen Paketsendungen, durch Zustellerinnen oder Zusteller von Postdiensten ohne Schwierigkeiten möglich ist

2. und die Postsendungen durch einen geeigneten Eingriffsschutz vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.

(3) Ist kein oder kein geeigneter Hausbriefkasten vorhanden, so kann die Empfängerin oder der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. In diesem Fall sind die Postsendungen gegen Entgelt zu hinterlegen und zur Abholung innerhalb einer angemessenen Frist bereitzuhalten. Die Empfängerin oder der Empfänger ist über eine solche Maßnahme vorab zu informieren und es ist ihr oder ihm Gelegenheit zu geben, die für die Zustellung fehlenden Voraussetzungen zu erfüllen.

..."

"Zugang zu Landabgabekästen und Adressdaten

§ 35. (1) Für Landabgabekästen gilt die Regelung des § 34 sinngemäß.

(2) Verwenden Postdiensteanbieter Adressdaten für das Nachsenden, oder das Rücksenden von Postsendungen, so haben sie anderen Postdiensteanbietern auf transparente und nicht diskriminierende Weise Zugang zu diesen Adressdaten zu gewähren. Diese Daten dürfen von den Postdiensteanbietern ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden.

(3) Die Bedingungen sind zwischen den beteiligten Postdiensteanbietern in einer Vereinbarung zu regeln. Der Regulierungsbehörde ist eine Kopie der Vereinbarung zu übermitteln.

(4) Kommt zwischen den beteiligten Postdiensteanbietern eine Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, so kann die Regulierungsbehörde angerufen werden. Diese hat über den begründeten Antrag der sie anrufenden Partei innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. In dieser Entscheidung sind die Bedingungen, einschließlich eines kostenorientierten Entgeltes, festzulegen."

"Aufgaben der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH § 38. (1) Die nach § 5 KOG, BGBl. I

Nr. 32/2001, eingerichtete Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH hat sämtliche Aufgaben, die durch dieses Bundesgesetz und durch die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hierfür nicht die Post-Control-Kommission (§ 40) zuständig ist.

(2) Die RTR-GmbH hat unter der Leitung des Geschäftsführers für den Fachbereich Telekommunikation und Post als Geschäftsapparat der Post-Control-Kommission in Postangelegenheiten zu fungieren. § 6 KOG gilt mit der Maßgabe, dass die Aufsicht über die Tätigkeit der RTR-GmbH im Postbereich der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie obliegt.

..."

"Aufsichtsmaßnahmen

§ 50. (1) Als Aufsichtsmaßnahmen kommen in Betracht:

1. Erhebungen und Untersuchungen zur Überprüfung des Universaldienstes;

2. bescheidmäßige Aufträge zur Behebung von Leistungsmängeln, die das Erbringen des Universaldienstes insgesamt aber auch in Einzelfällen beeinträchtigen; solche Aufträge können sich insbesondere beziehen auf die flächendeckende Versorgung, auf die Dichte an Abhol- und Zugangspunkten und auf die Abhol- und Zustellfrequenz; sie können auch nur hinsichtlich einzelner Universaldienstleistungen (Produkte) erlassen werden; für die Behebung solcher Mängel ist eine angemessene Frist zu setzen;

3. bescheidmäßige Untersagung geplanter oder bereits getroffener Maßnahmen insgesamt oder im Einzelfall, wenn zu befürchten ist, dass dadurch die Erbringung des Universaldienstes gefährdet ist;

4. bescheidmäßige vorläufige Untersagung geplanter Maßnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung nicht eingehalten werden;

5. bescheidmäßige Untersagung der Erbringung eines Postdienstes, wenn die Verpflichtungen gemäß diesem Bundesgesetz, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder einem aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid trotz Aufforderung durch die Behörde nicht erfüllt werden.

(2) Bei Ausübung der Maßnahmen nach Abs. 1 hat die Behörde auf die Angemessenheit der Maßnahme im Hinblick auf deren wirtschaftliche Auswirkung auf den Erbringer des Postdienstes Bedacht zu nehmen."

"Aufsichtsverfahren

§ 51. (1) Hat die Regulierungsbehörde Anhaltspunkte dafür, dass ein Postdiensteanbieter gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes, gegen die Bestimmungen einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder gegen einen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheid verstößt, hat sie dies dem Unternehmen mitzuteilen und gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen oder etwaige Mängel in angemessener Frist nach Erhalt der Mitteilung abzustellen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in Abs. 1 genannten Vorschriften in Papierform und elektronisch verarbeitbarer Form verlangen und diese auch durch Sachverständige überprüfen lassen.

(3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Verstöße, deretwegen das Aufsichtsverfahren eingeleitet wurde, nicht abgestellt sind, ordnet sie mit Bescheid die gebotenen, angemessenen Maßnahmen an, die die Einhaltung der verletzten Bestimmungen sicherstellen, und setzt eine angemessene Frist fest, innerhalb der der Maßnahme zu entsprechen ist.

(4) Die Zuwiderhandlung ist von der Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Für den Fall, dass ein Verstoß nach Abs. 1 bereits abgestellt wurde, ist dies ebenfalls mit Bescheid festzustellen.

(5) Partei in diesem Verfahren ist der Postdiensteanbieter, auf den sich die Aufsichtsmaßnahmen nach Abs. 1 bis 3 beziehen."

"6. Abschnitt

Strafbestimmungen

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 55. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht

und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro bei jeder

einzelnen Übertretung zu bestrafen, wer

...

7. entgegen § 25 Abs. 1 Dienste nicht oder nicht vollständig anzeigt;

..."

2. Nach § 1 Abs 2 PMG wurde mit diesem Bundesgesetz die sog Postdiensterichtlinie (im Folgenden auch: RL) umgesetzt. Diese Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität, ABl L 15 vom , S 14, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom , ABl L 52 vom , S 14, lautet auszugsweise:

"in Erwägung nachstehender Gründe:


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(1)
Gemäß Artikel 7a des Vertrags sind Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu treffen. Dieser Markt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.
(2)
Die Verwirklichung des Binnenmarktes im Postsektor ist für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft von großer Bedeutung, da die Postdienste ein wichtiges Instrument für Kommunikation und Handel sind.
...
(5)
Der Umfang und die Bereitstellungsbedingungen des postalischen Universaldienstes stellen sich in den Mitgliedstaaten zur Zeit sehr unterschiedlich dar. Insbesondere bei der Leistungsqualität bestehen große Unterschiede.
(6)
Die Verbindungen im grenzüberschreitenden Postverkehr entsprechen nicht immer den Erwartungen der Nutzer und der europäischen Bürger, und im grenzüberschreitenden Postverkehr innerhalb der Gemeinschaft ist die Leistungsqualität gegenwärtig unbefriedigend.
(7)
Die Ungleichgewichte im Postsektor wirken sich nachhaltig auch auf Sektoren aus, die besonders von den Postdiensten abhängen, und hemmen den Fortschritt im Hinblick auf den inneren Zusammenhalt der Gemeinschaft, da Regionen mit Postdiensten von nicht hinreichender Qualität sowohl bei den Brief- als auch bei den Warensendungen benachteiligt sind.
(8)
Maßnahmen zur schrittweisen und kontrollierten Liberalisierung des Marktes und zur Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts bei deren Durchführung sind notwendig, um gemeinschaftsweit das freie Angebot von Diensten im Postsektor unter Beachtung der Pflichten und Rechte der Anbieter von Universaldienstleistungen zu gewährleisten.
(9)
Auf Gemeinschaftsebene muß deshalb die Harmonisierung der Rahmenbedingungen im Postsektor vorangetrieben werden; dazu sind gemeinsame Regeln aufzustellen.
...
(17)
Inlandsbriefsendungen ab 350 g machen weniger als 2 % des Briefaufkommens und weniger als 3 % der Einnahmen der öffentlichen Betreiber aus. Das Preiskriterium (das Fünffache des Basistarifs) wird eine bessere Unterscheidung zwischen dem reservierten Dienst und dem liberalisierten Kurierdienst ermöglichen.
...
(41)
Die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.
..."

"Zielsetzung und Geltungsbereich

Artikel 1

Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für


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-
die Bedingungen für die Erbringung von Postdiensten;
-
die Bereitstellung eines Universalpostdienstes in der Gemeinschaft;
-
die Finanzierung von Universaldiensten unter Bedingungen, die die dauerhafte Bereitstellung solcher Dienste gewährleisten;
-
die Tarifierungsgrundsätze und die Transparenz der Rechnungslegung für die Erbringung der Universaldienstleistungen;
-
die Festlegung von Qualitätsnormen für die Erbringung der Universaldienstleistungen und die Schaffung eines Systems zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Normen;
-
die Harmonisierung der technischen Normen;
-
die Einrichtung unabhängiger Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten."
"Artikel 2
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck


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1.
'Postdienste' die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;
1a.
'Postdiensteanbieter' Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen;
2.
'Postnetz' die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so daß insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:
-
die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Hoheitsgebiet;
-
die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Sendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;
-
die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;
3.
'Zugangspunkte' die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten des/der Postdiensteanbieter(s), wo die Absender ihre Postsendungen in das Postnetz geben können;
4.
'Abholung' das Einsammeln der Postsendungen durch einen Postdiensteanbieter;
...
13.
'Universaldiensteanbieter' einen öffentlichen oder privaten Postdiensteanbieter, der in einem Mitgliedstaat die Leistungen des Universalpostdienstes ganz oder teilweise erbringt und dessen Identität der Kommission gemäß Artikel 4 mitgeteilt wurde;
14.
'Genehmigung' jede Erlaubnis, in der für den Postsektor spezielle Rechte und Verpflichtungen festgelegt werden und in der Unternehmen gestattet wird, Postdienste zu erbringen und gegebenenfalls ihre Netze für die Bereitstellung derartiger Dienste zu errichten und/oder zu betreiben, und die in Form einer 'Allgemeingenehmigung' oder 'Einzelgenehmigung' entsprechend den nachstehenden Definitionen erteilt wird:
-
'Allgemeingenehmigung' ungeachtet einer Verpflichtung zu Registrierungs- oder Meldeverfahren jede Genehmigung, die aufgrund einer 'Gruppengenehmigung' oder aufgrund allgemeiner Rechtsvorschriften einen Postdiensteanbieter davon entbindet, vor der Ausübung der aus der Genehmigung herrührenden Rechte die ausdrückliche Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde einzuholen;
-
'Einzelgenehmigung' eine durch eine nationale Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die einem Postdiensteanbieter bestimmte Rechte verleiht oder die Tätigkeit des Unternehmens bestimmten Verpflichtungen, gegebenenfalls in Ergänzung der Allgemeingenehmigung, unterwirft, sofern der Postdiensteanbieter die entsprechenden Rechte ohne Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde nicht ausüben kann;
...
17.
'Grundanforderungen' die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, für die Erbringung von Postdiensten Bedingungen vorzuschreiben. Diese Gründe sind die Vertraulichkeit der Sendungen, die Sicherheit des Netzes bei der Beförderung gefährlicher Stoffe, die Beachtung von Beschäftigungsbedingungen und Systemen der sozialen Sicherheit, die gemäß den gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften und/oder Tarifverträge, die zwischen den nationalen Sozialpartnern ausgehandelt wurden, geschaffen wurden, sowie in begründeten Fällen der Datenschutz, der Umweltschutz und die Raumplanung. Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen;
..."

"Universaldienst

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.

(2) Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Dichte der Abhol- und Zugangspunkte den Bedürfnissen der Nutzer entspricht.

(3) Die Mitgliedstaaten unternehmen Schritte, um zu gewährleisten, dass der Universaldienst an mindestens fünf Arbeitstagen pro Woche gewährleistet ist, sofern keine besonderen Umstände oder außergewöhnlichen geografischen Gegebenheiten vorliegen, und dass dieser Dienst mindestens Folgendes umfasst:


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-
eine Abholung;
-
eine Hauszustellung an jede natürliche oder juristische Person oder, ausnahmsweise, unter von der nationalen Regulierungsbehörde zu beurteilenden Bedingungen, eine Zustellung an geeignete Einrichtungen.
Jede Ausnahme oder Abweichung, die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Absatz gewährt wird, ist der Kommission und allen nationalen Regulierungsbehörden mitzuteilen.

(4) Jeder Mitgliedstaat erläßt die erforderlichen Maßnahmen, damit der Universaldienst mindestens folgendes Angebot umfaßt:


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-
Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg;
-
Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg;
-
die Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden können die Gewichtsobergrenze für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, auf einen Wert anheben, der 20 kg nicht übersteigt, und Sonderregelungen für die Hauszustellung von solchen Postpaketen vorsehen.

Ungeachtet der in einem Mitgliedstaat geltenden Gewichtsobergrenzen für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Postpakete aus anderen Mitgliedstaaten, deren Gewicht höchstens 20 kg beträgt, in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden.

(6) Für die Mindest- und Höchstabmessungen der betreffenden Postsendungen gelten die in den vom Weltpostverein angenommenen einschlägigen Bestimmungen festgelegten Werte.

(7) Der in diesem Artikel definierte Universaldienst umfaßt sowohl Inlandsleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen."

"Artikel 4

(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist, und unterrichtet die Kommission über die von ihm unternommenen Schritte zur Erfüllung dieser Verpflichtung. Der in Artikel 21 genannte Ausschuss wird über die Maßnahmen informiert, die die Mitgliedstaaten getroffen haben, um die Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten.

..."

"Artikel 5

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß bei der Bereitstellung des Universaldienstes folgende Anforderungen erfüllt sind:


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-
Gewährleistung der Einhaltung der Grundanforderungen;
-
gleiche Leistungen für die Nutzer, soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind;
-
Erbringung der Dienstleistungen ohne Diskriminierung, insbesondere ohne Diskriminierung aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen;
-
keine Unterbrechung oder Einstellung der Leistungen außer im Fall höherer Gewalt;
-
Weiterentwicklung entsprechend den technischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten sowie gemäß den Bedürfnissen der Nutzer.
..."
"Bedingungen für die Bereitstellung von Postdiensten und den Zugang zum Postnetz
Artikel 9

(1) Für Dienste, die nicht zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten.

(2) Für Dienste, die zum Universaldienst gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfüllung der Grundanforderungen zu gewährleisten und die Bereitstellung des Universaldienstes zu gewährleisten.

..."

"ANHANG I

Leitlinien zur Berechnung etwaiger Nettokosten des Universaldienstes

Teil A: Definition der Universaldienstverpflichtungen Universaldienstverpflichtungen bezeichnen die in Artikel 3

genannten Verpflichtungen, die einem Postdiensteanbieter durch einen Mitgliedstaat auferlegt werden und die Erbringung eines Postdienstes in einem bestimmten geografischen Gebiet betreffen, einschließlich gegebenenfalls Einheitstarifen in diesem geografischen Gebiet für die Erbringung dieses Dienstes oder der Erbringung bestimmter kostenloser Dienste für Blinde und Sehbehinderte.

Diese Verpflichtungen können unter anderem Folgendes umfassen:


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-
eine Anzahl von Zustelltagen, die über die in dieser Richtlinie festgelegte Anzahl hinausgeht;
-
die Erreichbarkeit von Zugangspunkten, um die Universaldienstverpflichtungen zu erfüllen;
-
die Erschwinglichkeit der Tarife des Universaldienstes;
-
Einheitstarife für den Universaldienst;
-
die Erbringung bestimmter kostenloser Dienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte.
..."
D. Erwägungen
1.
Unstrittig ist, dass die beschwerdeführende Partei (auch) Pakete bis zu einem Gewicht von 31,5 kg transportiert.
2.
Der Begriff der "Postsendung" erfasst im Einklang mit Art 2 Z 6 RL nach § 3 Z 10 PMG auch Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten.
Als "Postdienste" definiert § 3 Z 2 PMG (entsprechend Art 2 Z 1 RL) die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen. "Postdiensteanbieter" sind Unternehmen, die einen oder mehrere Postdienste erbringen (vgl § 3 Z 3 PMG und Art 2 Z 1a RL).
Mit dem Begriff "Universaldienst" werden spezifische Postdienste erfasst. Universaldienstbetreiber sind nach § 3 Z 4 PMG nämlich nur ein oder mehrere benannte Universaldienstbetreiber gemäß § 12 Abs 1 oder ein oder mehrere Postdiensteanbieter gemäß § 12 Abs 2 PMG. In § 6 PMG und den daran anschließenden gesetzlichen Bestimmungen werden Begriff und Umfang des Universaldienstes näher normiert (vgl auch Art 3 ff RL). In diesem Sinne regelt auch Art 2 Z 13 RL, dass "Universaldiensteanbieter" ein öffentlicher oder privater Postdiensteanbieter ist, der in einem Mitgliedstaat die Leistung eines Universalpostdienstes ganz oder teilweise erbringt und dessen Identität der Europäischen Kommission gemäß Art 4 RL mitgeteilt wurde.
Dass die RL - und somit auch das diese umsetzende PMG - auch für die Anbieter von nicht zum Universaldienst gehörenden Postdiensten einschlägig ist, ergibt sich auch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom , Rs C-148/10,
DHL International NV , Slg 2011, I-9543, Rz 53 ff sowie Tenor).
Die belangte Behörde hat die beschwerdeführende Partei als Postdiensteanbieter, nicht aber als Universaldiensteanbieter eingestuft, der Postpakete - somit Postsendungen iSd § 3 Z 10 PMG -

befördert und dabei die Definition des Postdienstes iSd § 3 Z 2 PMG erfüllt.


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Zur Festlegung der Gewichtsobergrenze für Postpakete hat die belangte Behörde auf die Praxis der Österreichischen Post AG sowie dieser vergleichbaren, im Bescheid genannten Postbetrieben in Europa sowie ferner unter Anführung einiger Beispiele auf die Praxis der meisten Paketdienste verwiesen. Dass diese Übung nicht bestünde, hat die beschwerdeführende Partei nicht geltend gemacht, wobei insbesondere bezüglich der im angefochtenen Bescheid genannten Einrichtungen nicht konkret eingewendet wurde, dass diese dieser Übung nicht folgten.
Mit dem Hinweis, Postpakete würden lediglich Pakete bis zu 20 kg darstellen, ist die beschwerdeführende Partei auf Art 13 Abs 5 RL hinzuweisen, wonach diese Grenze lediglich für Postpakete vorgesehen ist, die unter den Universaldienst fallen. Gleiches gilt für das Vorbringen betreffend den Weltpostvertrag und dessen Vertragswerke, zumal sich aus § 6 Abs 6 PMG (vgl Art 3 Abs 6 RL) lediglich für die im Rahmen des Universaldienstes beförderten Postsendungen ergibt, dass für ihre Mindest- und Höchstabmessungen die in den vom Weltpostverein angenommenen einschlägigen Bestimmungen festgelegten Werte zum Tragen kommen. Die Orientierung an den Bestimmungen im Rahmen des Weltpostvereins kommt somit für Postsendungen außerhalb des Universaldienstes nicht zum Tragen. Wenn für Postpakte, die unter den Universaldienst fallen, eine Gewichtsobergrenze festgelegt wird, aber für Postpakete, die nicht unter den Universaldienst fallen, sondern dem Postdienst zuzurechnen sind, keine derartige Grenze vorgesehen ist, lässt sich im Übrigen daraus ableiten, dass die Gewichtsgrenze für Postpakete im Postdienst auch über der für den Universaldienst in Art 3 Abs 5 RL normierten Limitierung liegen kann. Daran vermögen die Angaben der Beschwerde zur historischen Entstehung der in Rede stehenden Gewichtsgrenze nichts zu ändern.
Weiters ergibt sich schon aus den Begriffsbestimmungen des PMG, dass es sich bei einem "Postnetz" um die vom Anbieter bzw den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzte "Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art" handelt (vgl § 3 Z 5 PMG sowie Art 2 Z 2 RL), weshalb das Vorbringen, die beschwerdeführende Partei sei schon deshalb nicht als Postdiensteanbieter zu sehen, weil sie über kein Postnetz verfüge, fehl geht; Gleiches gilt für das Vorbringen, als Postdiensteanbieter zur Erhaltung eines Postnetzes verpflichtet zu sein.
Die beschwerdeführende Partei räumt ferner ein, dass im Rahmen ihres Speditionsgeschäftes ein Sortieren der transportierten Pakete erforderlich ist und benennt auch Orte, an denen die Sortierung erfolgt. Wenn sie in diesem Zusammenhang vorbringt, dass eine Paketsortierung im Rahmen der Praxis der Gewerbeausübung eines Spediteurs jedenfalls erforderlich sei und dass sie in diesem Zusammenhang auch über keine Abholstellen verfüge, wie sie für einen Postdienst typisch seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zur Beschwerde ausgeführt hat, dass es auch Privatpersonen möglich sei, Pakete über das auf der Website der Beschwerdeführerin beworbene Unternehmen "Mail Boxes" zu verschicken, das mit den sogenannten Postpunktpartnern der Österreichischen Post AG vergleichbar sei, die auch nicht von dieser AG selbst betrieben würden, aber dennoch als Abgabestellen zu qualifizieren seien, weshalb die beschwerdeführende Partei über einen Organisationsgrad verfüge, der für die Erbringung logistischer Leistungen notwendig sei und einer auf die Erbringung von Postdiensten ausgerichteten Betriebsorganisation entspreche. Diesen konkreten Ausführungen ist die beschwerdeführende Partei in ihrer Replik zur Gegenschrift aber nicht konkret entgegengetreten. Solche Abgabestellen betreffen sowohl die Abholung als auch die Zustellung von Postsendungen iSd § 3 Z 2 PMG (vgl auch § 32 Abs 2 leg cit).
Vor diesem Hintergrund ist es der beschwerdeführenden Partei nicht gelungen, die Beurteilung der belangten Behörde, dass die beschwerdeführende Partei bezüglich der Postpakete mit einer Gewichtobergrenze von 31,5 kg Postdienste iSd § 3 Z 2 PMG erbringe, erfolgreich zu entkräften. Ob schon vor dem Inkrafttreten des PMG die von der Beschwerdeführerin kritisierte Meldung bezüglich von ihr erbrachter Postdienste nach dem Postgesetz 1997 stattgefunden hat, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Damit geht auch der Einwand fehl, sie würde keine posttypische Organisation (nämlich keine Organisation, die typisch für einen Postdiensteanbieter sei) aufweisen, weshalb es sich bei dem von ihr beförderten Paketen nicht um Postpakete handeln könne. Zudem vermag die beschwerdeführende Partei mit dem Hinweis, ihre Dienstleistungen seien nicht auf Privatkunden, sondern auf Industriekunden ausgerichtet, und sie benötige dafür kein flächendeckendes Netz von Niederlassungen zur Entgegennahme oder Auslieferung von Paketen, nichts zu gewinnen.
Da nach § 24 Abs 2 PMG auf die Anbieter von Postdiensten die Gewerbeordnung 1994 keine Anwendung findet, besteht entgegen der Beschwerde kein rechtlicher Widerspruch zwischen einer nach der GewO 1994 erteilten Bewilligung für das reglementierte Speditionsgewerbe (über das die beschwerdeführende Partei verfügt, vgl § 94 Z 63 GewO 1994 "Spediteure einschließlich der Transportagenden"; § 407 des Unternehmensgesetzbuches) und der Erbringung des in Rede stehenden Postdienstes. Vielmehr bedeutet die Regelung des § 24 Abs 2 PMG, dass für die Erbringung eines Postdienstes für Postpakete als Postsendung nicht die GewO 1994, sondern das PMG zum Tragen kommt. Bezüglich der in diesem Zusammenhang und auch sonst geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ist die beschwerdeführende Partei auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom , B 1127/11-13, zu verweisen, mit dem dieser die Behandlung ihrer (parallel zur vorliegenden Beschwerde erhobenen) Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ablehnte, zumal ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs die vorgebrachten Rechtsverletzungen als sowenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, bzw weil zur Beurteilung der von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen waren.
Damit ist für die beschwerdeführende Partei mit ihrem Hinweis auf den Erwägungsgrund 17 der Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG, wonach "Transportleistungen
allein ... nicht als Postdienste gelten" sollten, nichts zu
gewinnen. Gleiches gilt für den Verweis auf Erwägungsgrund 22 RL, wonach die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Durchführung der nicht für die Anbieter von Universaldienstleistungen reservierten Postdienste in dem Hoheitsgebiet durch angemessene Genehmigungsverfahren zu regeln, die transparent, nicht diskriminierend, verhältnismäßig und auf objektiven Kriterien beruhen müssen. Schließlich ist auch der Hinwies auf Erwägungsgrund 41 RL, wonach die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit, von dieser Richtlinie unberührt bleibt, nicht zielführend. Die mit dem bekämpften Bescheid verfügte Aufsichtsmaßnahme, nämlich die Vornahme der besagten Anzeige, erweist sich bezüglich der von der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen mit Postpaketen im Lichte der Dienstleistungsfreiheit iSd Art 56 AEUV als geeignet, um dem in der RL verkörperten Anliegen, Postdienste dieser RL entsprechend zu behandeln, systematisch und kohärent Rechnung zu tragen; diese auf Effektuierung der Anzeigepflicht gerichtete Maßnahme kann auch nicht als unverhältnismäßig bezeichnet werden, zumal die Richtlinie in ihrem Erwägungsgrund 14 erster Unterabsatz einer "Verpflichtung zu Registrierungs- oder Meldeverfahren" ungeachtet der dort genannten Genehmigungsart Raum gibt und die besagte Anzeigepflicht insofern nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des in der RL verkörperten Anliegens erforderlich ist (vgl dazu etwa ,
Robert Pfleger , Rz 39 ff).
Es ist unstrittig, dass die beschwerdeführende Partei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides ihrer nach § 25 PMG gegebenen Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist. Dass auch sonst die Voraussetzungen nach § 51 Abs 1 PMG zur Erlassung des angefochtenen aufsichtsbehördlichen Bescheides nicht vorliegen würden, würde nicht konkret vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
3.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG iVm § 79 Abs 11 leg cit abzuweisen war.
4.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl II Nr 8/2014).
Wien, am