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VwGH vom 29.04.2019, Ra 2019/16/0090

VwGH vom 29.04.2019, Ra 2019/16/0090

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspr�sident Dr. Zorn und die Hofr�te Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftf�hrerin Galli, LL.M., in der Revisionssache der B H in K, vertreten durch Dr. Thomas Hofer-Zeni, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstra�er Hauptstra�e 82, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 11. J�nner 2019, Zl. RV/7105538/2018, betreffend R�ckforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetr�gen (belangte Beh�rde vor dem Verwaltungsgericht:

Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zur�ckgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln von der Revisionswerberin Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetr�ge zur�ck, welche die Revisionswerberin f�r den Zeitraum vom September 2016 bis November 2017 f�r ihre Tochter zu Unrecht bezogen habe. 2 Die Revisionswerberin erhob mit Schriftsatz vom dagegen eine Beschwerde, welche das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom abwies.

3 Mit Schriftsatz vom reichte die Revisionswerberin dagegen einen Vorlageantrag ein.

4 Das Bundesfinanzgericht wies mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde als unbegr�ndet ab und sprach aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zul�ssig sei. 5 Die dagegen erhobene au�erordentliche Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

6 Gem�� Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zul�ssig, wenn sie von der L�sung einer Rechtsfrage abh�ngt, der grunds�tzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu l�sende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Gem�� � 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zul�ssigkeit der Revision gem�� Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er die Zul�ssigkeit einer au�erordentlichen Revision im Rahmen der daf�r in der Revision gesondert vorgebrachten Gr�nde (� 28 Abs. 3 VwGG) zu �berpr�fen. 8 Die Revisionswerberin erachtet sich im Recht "auf die Auszahlung von Familienbeihilfe f�r ein Kind, das zu ihrem Haushalt geh�rt, bzw. dessen Haushaltszugeh�rigkeit fiktiv vorliegt, sowie in ihrem Recht auf ein m�ngelfreies Verfahrens, in ihre Recht auf Erledigung von Beweisantr�gen und rechtlichem Geh�r" verletzt.

9 Zur Zul�ssigkeit ihrer Revision tr�gt die Revisionswerberin vor, das Bundesfinanzgericht weiche von der (nicht n�her zitierten) Rechtsprechung des VwGH ab, weil ein Erkenntnis gef�llt worden sei, ohne im Rahmen einer m�ndlichen Verhandlung den Sachverhalt eingehend zu kl�ren, die beantragten Beweise aufzunehmen und festzustellen, ob auf Grund dieser Beweisaufnahmen n�her genannte Voraussetzungen erf�llt worden seien. 10 Eine Revision h�ngt nur dann von der L�sung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Pr�fung des angefochtenen Erkenntnisses, auch der Zul�ssigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschr�nken (vgl. etwa bis 0017, ).

11 Nach der st�ndigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Pr�fung eines angefochtenen Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach � 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu pr�fen, ob irgend ein subjektives Rechtes des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Pr�fung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverst�ndlich ausgef�hrt, so ist einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zug�nglich (vgl. f�r viele ).

12 Soweit die Revisionswerberin ein Recht auf ein m�ngelfreies Verfahren, auf Erledigung von Beweisantr�gen und auf rechtliches Geh�r geltend macht, releviert sie die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche keinen Revisionspunkt darstellt, sondern zu den Revisionsgr�nden z�hlt (vgl. ). Somit verbleibt als tauglicher Revisionspunkt das Recht "auf Auszahlung von Familienbeihilfe f�r ein Kind, das zu ihrem Haushalt geh�rt bzw. dessen Haushaltszugeh�rigkeit fiktiv vorliegt".

13 Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisse ist die R�ckforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetr�gen f�r einen n�her genannten Zeitraum f�r ein n�her genanntes Kind, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gew�hrung von Familienbeihilfe gem�� � 13 Abs. 1 FLAG. In dem in Ausf�hrung des Revisionspunktes geltend gemachten Recht w�re die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht verletzt (vgl. etwa , , und ).

14 Im Rahmen des geltend gemachten Revisionspunktes stellt sich somit die von der Revisionswerberin ausgeworfene Rechtsfrage nicht.

15 Im �brigen r�gt die Revisionswerberin im Rahmen der Zul�ssigkeitsbegr�ndung ihrer Revision das Unterbleiben einer m�ndlichen Verhandlung, ohne zu behaupten, dass eine m�ndliche Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt worden w�re.

16 Eine m�ndliche Verhandlung hat indes gem�� � 274 Abs. 1 Z 1 BAO von hier nicht interessierenden F�llen einer Beitrittserkl�rung oder eines Bescheides, der an die Stelle eines anderen Bescheides tritt, stattzufinden, wenn es in der Beschwerde oder im Vorlageantrag beantragt wird.

17 Auf eine m�ndliche Verhandlung, wenn es der Einzelrichter f�r erforderlich h�lt (� 274 Abs. 1 Z 2 BAO), besteht kein Rechtsanspruch (vgl. ua, ).

18 Die Begr�ndung der Zul�ssigkeit der Revision enth�lt sohin keine Rechtsfrage, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grunds�tzliche Bedeutung zuk�me.

19 Die Revision war daher gem�� � 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahrens in nicht�ffentlicher Sitzung mit Beschluss zur�ckzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019160090.L00

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