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VwGH vom 23.05.2013, 2013/11/0052

VwGH vom 23.05.2013, 2013/11/0052

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde des K A in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Rainer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schwedenplatz 2/74, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-FSG/54/7246/2012-6, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom (schriftliche Ausfertigung des am mündlich verkündeten Bescheides) befristete die Bundespolizeidirektion Wien die dem Beschwerdeführer für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs. 1 Z. 2 FSG bis zum und schrieb als Auflage ärztliche Kontrolluntersuchungen im Zeitabstand von sechs Monaten vor.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, dies im Wesentlichen mit der Begründung, es bestehe bei ihm weder eine Suchtmittelabhängigkeit noch ein Suchtmittelmissbrauch, es liege in Ansehung seiner HIV-Infektion auch keine Krankheit vor, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden müsse.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) ersuchte den Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom um die Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Frage der gesundheitlichen Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen. Mit Schreiben vom teilte die zuständige Amtsärztin dem UVS mit, der Beschwerdeführer habe einen Untersuchungstermin für den wegen Urlaubs nicht wahrgenommen, die Wahrnehmung eines zweiten Untersuchungstermins für den habe er abgelehnt, ein amtsärztliches Gutachten könne daher nicht erstellt werden.

Daraufhin forderte der UVS den Beschwerdeführer mit Bescheid vom gemäß § 24 Abs. 4 FSG iVm. § 14 Abs. 4 FSG-GV auf, sich binnen einer Frist von acht Wochen ab Zustellung einer amtsärztlichen Untersuchung beim Magistrat der Stadt Wien zu unterziehen sowie die zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B erforderliche fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Begründend führte der UVS nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens aus, die bescheidmäßige Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG setze eine begründete Annahme der Behörde voraus, dass seit der Erteilung der Lenkberechtigung eine der für ihre Erteilung maßgeblichen Eignungsvoraussetzungen weggefallen sei. Im vorliegenden Fall beständen insoferne aktuell begründete Bedenken, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner seit dem Jahr 1996 bestehenden HIV-Infektion auf eine antiretrovirale Therapie eingestellt sei und seit dem Oktober 2008 täglich ein näher bezeichnetes Medikament A. einnehme. Sehr häufige Nebenwirkungen dieses Medikaments seien u.a. Schwindelgefühl, Schwächegefühl, Muskelschmerzen sowie -schwäche, häufige Nebenwirkungen seien Konzentrationsschwierigkeiten, Benommenheit, Müdigkeit sowie Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen. Angesichts der sehr häufigen bzw. häufigen Nebenwirkungen dieses seit dem Jahr 2008 regelmäßig eingenommenen Medikaments könne kein Zweifel bestehen, dass dieses Arzneimittel geeignet sei, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen. Da bei der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens gemäß § 2 Abs. 4 FSG-GV keine fachärztliche Stellungnahme einbezogen werden dürfe, die älter als sechs Monate ist, die letzte beigebrachte fachärztliche (psychiatrische) Stellungnahme vom 5. April bzw. diese Voraussetzung aber nicht mehr erfülle, erweise sich auch die Beibringung einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme, welche in das amtsärztliche Gutachten einzubeziehen sein werde, als notwendig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.1. Das FSG idF. der Novelle BGBl I Nr. 50/2012 lautet (auszugsweise):

"5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit


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1.
die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2.
die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein
auszustellen. … .

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Behörden und Organe

§ 35. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern. Die Behörde kann gegen Bescheide des unabhängigen Verwaltungssenates Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

…"

1.2. § 35 Abs. 1 FSG sah in der Stammfassung vor, dass für die in diesem Bundesgesetz vorgesehen Amtshandlungen, sofern darin nichts anderes bestimmt ist, "in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungskreis einer Bundespolizeibehörde diese, und in zweiter Instanz der Landeshauptmann zuständig" war.

Durch Art. 25 Z. 1 des Verwaltungsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wurde § 35 Abs. 1 erster Satz FSG dahin geändert, dass zwar die Zuständigkeit in erster Instanz beibehalten, im Übrigen aber angeordnet wurde, dass "Über Berufungen" gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeibehörde die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern entscheiden. Die RV, 72 Blg NR 21. GP, führte dazu Folgendes aus:

"Vor der Ausgliederung des Führerscheingesetzes aus dem Kraftfahrgesetz 1967 im Jahr 1997 waren die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern auch für Führerscheinangelegenheiten als Berufungsinstanz im Instanzenzug vorgesehen. Durch die Ausgliederung ist diese Zuständigkeit der unabhängigen Verwaltungssenate entfallen, da im Führerscheingesetz eine dem KFG 1967 entsprechende Bestimmung nicht aufgenommen wurde. Da es sich jedoch in Sinne des Artikel 6 der Menschenrechtskonvention um ein "civil right" handelt, hat entsprechend den Bestimmungen der MRK in diesen Verfahren ein "Tribunal" zu entscheiden. Da die unabhängigen Verwaltungssenate diesen Tribunalcharakter besitzen, sollen sie nunmehr auch im Administrativverfahren nach dem Führerscheingesetz eingebunden werden. Diese Einbindung soll sogar weiter gehen, als dies im KFG 1967 der Fall ist, da nämlich alle gegen erstinstanzliche Bescheide eingebrachten Berufungen von den unabhängigen Verwaltungssenaten zu entscheiden sind."

Seine nunmehrige Fassung (vgl. oben Pkt. 1.1.) erhielt § 35 Abs. 1 erster Satz FSG durch das Sicherheitsbehörden-Neustrukturierungs-Gesetz - SNG, BGBl. I Nr. 50/2012.

1.3. Die FSG-GV idF. der Verordnung BGBl. II Nr. 280/2011 lautet (auszugsweise):

"Allgemeines

§ 2.

(4) Bei der Erstellung des ärztlichen Gutachtens darf keine fachärztliche oder verkehrspsychologische Stellungnahme miteinbezogen werden, die älter als sechs Monate ist. Aktenkundige Vorbefunde sind jedoch heranzuziehen, um einen etwaigen Krankheitsverlauf beurteilen zu können. Zu diesem Zweck hat die Behörde dem Sachverständigen bei Nachuntersuchungen in diese Vorbefunde Einsicht zu gewähren.

…"

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1.1. Die Beschwerde erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zunächst darin, dass der UVS nach § 35 Abs. 1 FSG ausschließlich zur Entscheidung über Berufungen ermächtigt sei, im Beschwerdefall aber mit seinem Aufforderungsbescheid eine erstinstanzliche Zuständigkeit in Anspruch genommen habe.

Damit wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

2.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner Judikatur zu § 75 Abs. 2 KFG 1967 die Auffassung vertreten, dass ein Aufforderungsbescheid, demzufolge sich der Aufgeforderte ärztlich untersuchen zu lassen habe oder zur Erstattung des (erforderlichen) ärztlichen Gutachtens über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlichen Befunde beizubringen habe, auch im Berufungsverfahren, und zwar durch die Berufungsbehörde, zulässig sei (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 95/11/0318, vom , Zl. 98/11/0220, und vom , Zl. 99/11/0286; vgl. auch bereits die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/11/0020 und vom , Zl. 91/11/0082). Ein solcher Aufforderungsbescheid bietet der Behörde die Handhabe dagegen, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung seiner Mitwirkung die Beurteilung seiner gesundheitlichen Eignung und damit die Entziehung der Lenkberechtigung verhindert (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom , Zl. 99/11/0286 mwN.). Diese Judikatur wurde wegen der strukturellen Gleichartigkeit der maßgeblichen Rechtsvorschriften (§ 24 Abs. 4 FSG) auf die Rechtslage nach dem FSG übertragen (vgl. den hg. Beschluss vom , Zl. 2004/11/0063), dabei allerdings keine Aussage darüber getroffen, ob die Zuständigkeit des UVS als Berufungsbehörde, wie sie im FSG seit dem Verwaltungsreformgesetz 2001 vorgesehen ist (vgl. oben Pkt. 1.2.), eine andere Beurteilung erfordern könnte.

Die Beschwerde führt zwar zutreffend aus, dass der UVS nach § 35 Abs. 1 FSG nur über Berufungen zu erkennen hat, übersieht aber, dass ein nach § 24 Abs. 4 FSG erlassener Aufforderungsbescheid wie der angefochtene Bescheid, der der Klärung der im Berufungsverfahren entscheidenden Frage dient, ob ein Berufungswerber, der eine wegen angenommener fehlender bzw. eingeschränkter gesundheitlicher Eignung ausgesprochene erstinstanzliche Einschränkung seiner Lenkberechtigung bekämpft, zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich ausreichend geeignet ist, im Rahmen eines Berufungsverfahrens ergeht. Er dient, wie der Verwaltungsgerichtshof dargelegt hat, als Handhabe dagegen, dass ein Inhaber einer Lenkberechtigung durch Unterlassung seiner Mitwirkung, etwa durch Weigerung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes verhindert, und ist daher strukturell nicht anders zu beurteilen als etwa ein vom UVS erlassener Ladungsbescheid (vgl. § 19 Abs. 1 AVG), der die Unmittelbarkeit des Verfahrens vor dem UVS sichern soll. § 35 Abs. 1 FSG steht der Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG durch den UVS demnach nicht entgegen.

Eine andere Beurteilung gebietet auch Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG nicht. Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass die unabhängigen Verwaltungssenate nach dieser Bestimmung grundsätzlich "nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt", entscheiden. Der Verfassungsgerichtshof hat dazu die Auffassung vertreten, dass der Verfassungsgesetzgeber bei der Ausgestaltung der Kompetenzen der unabhängigen Verwaltungssenate ersichtlich von der Zielsetzung ausgegangen sei, die unabhängigen Verwaltungssenate nicht als Verwaltungsorgane einzurichten, die die Verwaltung in erster Instanz führen, sondern als solche, die die Verwaltung kontrollieren. Der Verfassungsgesetzgeber habe die zuständigen Gesetzgeber durch Art. 129a Abs. 1 Z. 3 B-VG generalklauselartig ermächtigt, den unabhängigen Verwaltungssenaten - über die in Z. 1 und 2 genannten Angelegenheiten hinaus - auch weitere Angelegenheiten zur Entscheidung zuzuweisen, sofern dies im Rahmen der Zielvorgaben der Art. 129 bis 129b B-VG erfolge (vgl. die Erkenntnisse vom , VfSlg. Nr. 14.891 (zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren in Vergabesachen), und vom , VfSlg. Nr. 16.192 (zur Erteilung befristeter Aufenthaltsberechtigungen durch den Unabhängigen Bundesasylsenat)).

Die in § 24 Abs. 4 FSG vorgesehene Aufforderung hat zwar, über eine gewöhnliche Verfahrensanordnung hinausgehend, in Bescheidform zu ergehen, sie dient aber, jedenfalls in Fällen, in denen die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers entscheidende Sachverhaltsfrage im Berufungsverfahren ist, keinem anderen Zweck als eine Verfahrensanordnung. Der Umstand, dass sie gemäß § 24 Abs. 4 FSG in besonderer Weise sanktionsbewehrt ist, weil bei Nichtbefolgung der Anordnung mit Entziehung der Lenkberechtigung bis zur Befolgung vorzugehen ist, nimmt ihr im Berufungsverfahren nicht den Charakter eines verfahrensleitenden und insofern "unselbständigen" Bescheides, wie er auch beim Ladungsbescheid (dessen Erlassung auch einem unabhängigen Verwaltungssenat offensteht) vorliegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher nicht das Bedenken, dass der UVS durch Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG im Rahmen eines bei ihm anhängigen Berufungsverfahrens, in dem er gemäß § 66 Abs. 4 AVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat, seine Rolle als Berufungsbehörde iSd. § 35 Abs. 1 FSG bzw. einer die Verwaltung kontrollierenden Einrichtung iSd. Art. 129a Abs. 1 B-VG überschritten hätte.

2.2.1. Abgesehen von der behaupteten Unzuständigkeit der belangten Behörde hält die Beschwerde den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil dieser den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes herausgestellten inhaltlichen Erfordernissen nicht genügt. Begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers lägen nicht vor. Der Hinweis der belangten Behörde auf die HIV-Infektion des Beschwerdeführers, die keine Krankheit darstelle, und die möglichen Nebenwirkungen des von ihm eingenommenen Medikamentes reichten dafür nicht.

Auch damit wird keine zur Aufhebung führende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.

2.2.2. In ständiger Judikatur vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs. 4 FSG seien begründete Bedenken in der Richtung, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/11/0026 mwN.).

Im Beschwerdefall gründete bereits der mit Berufung bekämpfte erstbehördliche Bescheid auf der Annahme eingeschränkter gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, wobei sich die Erstbehörde auf eine entsprechende amtsärztliche Einschätzung - der eine fachärztliche Stellungnahme vom vorangegangen war - gestützt hatte, derzufolge der Beschwerdeführer zum Lenken von Kraftfahrzeugen befristet auf zwei Jahre geeignet sei. Angesichts des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers war es Aufgabe der belangten Behörde im Rahmen ihrer Entscheidung in der Sache, die in Frage stehende ausreichende gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zu klären. Dass sie, nicht zuletzt wegen der bekannt gewordenen HIV-Infektion des Beschwerdeführers und der unstrittigen, damit im Zusammenhang stehenden täglichen Einnahme eines Medikamentes mit den im angefochtenen Bescheid angeführten Nebenwirkungen die Einholung eines neuerlichen ärztlichen Gutachtens und der für seine Erstellung nötigen amtsärztlichen Untersuchung sowie einer fachärztlichen Stellungnahme für erforderlich hielt, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden.

2.3. Soweit die Beschwerde schließlich mangelnde Bestimmtheit des Aufforderungsbescheides rügt, ist ihr entgegenzuhalten, dass bei verständiger Würdigung des angefochtenen Aufforderungsbescheides kein Zweifel daran besteht, dass die ärztlichen Untersuchungen vornehmlich darauf gerichtet zu sein haben, ob ungeachtet des früheren Kokaingebrauchs des Beschwerdeführers sowie der durch seine HIV-Infektion bedingten regelmäßigen Einnahme eines Medikamentes seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen in ausreichendem Maße gegeben ist. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten ist auch in dieser Hinsicht nicht zu erkennen.

2.4. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
LAAAE-83658