VwGH vom 15.10.2015, 2013/11/0046

VwGH vom 15.10.2015, 2013/11/0046

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2013/11/0047 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Ing. J P in N, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Götz und Dr. Rudolf Tobler jun., Rechtsanwälte in 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Burgenland vom , Zl. E 026/06/2012.007/006, betreffend Übertretungen nach dem AZG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im angefochtenen Umfang, also insoweit, als mit ihm - in Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses - Übertretungen des AZG angelastet wurden, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurden dem Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der S Vertriebsgesellschaft mbH (iF: GmbH) näher konkretisierte Übertretungen des AZG (Überschreitung der zulässigen Tagesarbeitszeit) angelastet; über ihn wurden Geldstrafen verhängt.

Daneben erfolgte - unangefochten geblieben - eine Behebung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in weiteren Punkten und diesbezügliche Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG. In der Begründung gab die belangte Behörde - zusammengefasst - das erstinstanzliche Straferkenntnis und die dagegen erhobene Berufung wieder, legte die maßgebenden Bestimmungen des AZG, des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG) und der Burgenländischen Landarbeitsordnung (LAO) dar und führte im Rahmen der rechtlichen Beurteilung (soweit für das nunmehrige Beschwerdeverfahren relevant) im Wesentlichen aus, die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers, auf die betroffenen Arbeitnehmer sei nicht das AZG, sondern das LAG bzw. die LAO anzuwenden, sei unzutreffend:

Wenn auch alleinige Gesellschafterin der GmbH die Obstund Gemüsegenossenschaft des Bezirkes N reg. Genossenschaft mbH (iF: Genossenschaft) sei, deren Mitglieder (92 Bauern) ihr Gemüse von der GmbH in Kommission vermarkten ließen, wobei die GmbH neben der Übernahme auch die Sortierung, Verpackung und Lagerung ausführe, während die Genossenschaft selbst nicht operativ tätig wäre und außer der GmbH "keine weiteren Betriebe" habe, sei die GmbH doch eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit und damit ein selbständiger, getrennt verwalteter Wirtschaftskörper. Eine GmbH sei nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften so organisiert, dass sie - unabhängig davon, wer Gesellschafter sei - ein "wirtschaftliches Eigenleben" führe. Dass die GmbH ein Betrieb der Landund Forstwirtschaft im Sinne der Bestimmungen des LAG bzw. der LAO sei, habe der Beschwerdeführer nicht behauptet; dafür bestünden auch keine Anhaltspunkte.

Land- und Forstarbeiter iSd LAG bzw. LAO seien jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Landund Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichteten. Da es sich bei der GmbH, die unstrittig Arbeitgeberin der betreffenden Arbeitnehmer gewesen sei, nicht um einen solchen Betrieb handle, sei das AZG (und nicht das LAG bzw. die LAO) anzuwenden gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid (soweit mit ihm dem Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Übertretungen des AZG angelastet wurden) gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

1. Die Beschwerde macht ausschließlich geltend, dass auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt nicht das AZG, sondern die LAO bzw. das LAG anzuwenden sei, deren Übertretung ihm jedoch nicht (rechtzeitig) angelastet worden sei.

2. Gemäß § 1 Abs. 1 AZG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Beschäftigung von Arbeitnehmern (Lehrlingen), die das 18. Lebensjahr vollendet haben; ausgenommen vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind (ua) Arbeitnehmer im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984 (§ 1 Abs. 2 Z 2 AZG).

3. Die demnach maßgebenden Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 idF BGBl. I Nr. 98/2012 (LAG), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"1. Geltungsbereich

§ 1. (1) Die Landarbeitsordnungen regeln:

1. das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);

2. den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.

(2) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.

...

§ 5. (1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

...

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten, unbeschadet des § 2, auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1. der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

2. die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

3. der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;

4. der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Z 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Z 3 erfaßten Erzeugnisse;

5. die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

6. die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 1 letzter Satz) dient sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;

7. die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.

(4) (Grundsatzbestimmung) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne der Flurverfassungsgesetze als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

...

8. Betriebsverfassung Betriebsbegriff

§ 139. (1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht."

4. Die maßgebenden Bestimmungen der Burgenländischen Landarbeitsordnung 1977, LGBl. Nr. 37/1977 idF LGBl. Nr. 37/2012 (LAO), lauten - auszugsweise - wie folgt:

"Abschnitt 1: Geltungsbereich

§ 1

Die Landarbeitsordnung regelt:

a) das Arbeitsvertragsrecht der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter (Landarbeiterrecht);

b) den Arbeiter- und Angestelltenschutz, soweit es sich um land- und forstwirtschaftliche Arbeiter und Angestellte handelt.

§ 2

(1) Land- und Forstarbeiter im Sinne dieses Gesetzes sind jene Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht.

...

§ 5

(1) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, des Haltens von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.

...

(3) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten unbeschadet der Bestimmung des § 4 Abs. 5 auch die Betriebe land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient und in denen überwiegend nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

1. der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;

2. die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;

3. der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;

4. der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß Z 3 vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der Z 3 erfaßten Erzeugnisse;

5. die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;

6. die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 1 letzter Satz) dient sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigengebrauch der Mitglieder.

(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben seit dem hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970, in der jeweils geltenden Fassung, als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft.

...

§ 136

Betriebsbegriff

(1) Als Betrieb gilt jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt, ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht.

..."

5.1. Der Beschwerdeführer hatte in der Berufung gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis geltend gemacht, bei der GmbH handle es sich im Sinne der §§ 5 LAG bzw. 5 LAO um den "Betrieb" der Genossenschaft, deren Geschäftsbetrieb im Wesentlichen der Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft ihrer Mitglieder diene. Dieser Betrieb sei - nicht bloß überwiegend, sondern ausschließlich - mit dem Verkauf unverarbeiteter landund forstwirtschaftlicher Erzeugnisse der Mitglieder befasst. Für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des LAG bzw. der LAO mache es keinen Unterschied, ob sich die Genossenschaft für ihren Betrieb einer eigenen Betreibergesellschaft - wie vorliegend der GmbH - bediene oder den Betrieb selbst führe. Gegenstand des gegen ihn anhängig gemachten Strafverwaltungsstrafverfahrens seien ausschließlich Übertretungen des AZG; Übertretungen des LAG oder der LAO seien ihm nicht angelastet worden.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren legt der Beschwerdeführer zudem den Fokus auf die Regelung des § 5 Abs. 4 zweiter Halbsatz LAG bzw. § 5 Abs. 4 zweiter Halbsatz LAO, wonach als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auch die aus Betrieben der land- und forstwirtschaftlichen Einbzw. Verkaufsgenossenschaften seit dem hervorgegangenen Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform gelten, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird.

5.2. Die belangte Behörde hat im Kern ihrer Argumentation die Auffassung vertreten, es handle sich bei der GmbH um eine eigene juristische Person bzw um einen selbständigen, getrennt verwalteten Wirtschaftskörper, sodass sie nicht Betrieb der Genossenschaft im Sinne der in Rede stehenden Bestimmungen sein könne.

5.3. Diese Auffassung vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen.

6. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Regelungen des LAG bzw. der LAO (und damit für den Ausschluss vom Geltungsbereich des AZG) ist die Tätigkeit der betreffenden Arbeitnehmer "in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft" (§ 1 Abs. 2 LAG).

§ 139 Abs. 1 LAG definiert - insofern im Einklang mit üblichem wirtschaftstheoretischen Begriffsverständnis (vgl. etwa Gablers Wirtschaftslexikon, 17. Auflage, Band I 416f) und wortgleich mit § 34 Abs. 1 ArbVG - den Betriebsbegriff: Als Betrieb gilt demnach "jede Arbeitsstätte, die eine organisatorische Einheit bildet, innerhalb der eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse fortgesetzt verfolgt ohne Rücksicht darauf, ob Erwerbsabsicht besteht oder nicht".

Ein Betrieb ist regelmäßig dann ein landbzw. forstwirtschaftlicher, wenn in einer Art verfahren wird, die auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, also zum Beispiel ein auf Hervorbringung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse gerichteter Zweck verfolgt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2011/08/0085). Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 Abs. 1 LAG ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder eine Personengemeinschaft mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der landbzw. forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt (ständige Rechtsprechung, vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2009/08/0060, mwN).

Die von der Beschwerde angesprochene Regelung, wonach auch Nachfolgeunternehmen von bestimmten Genossenschaften als "Betrieb" iSd § 5 Abs. 4 LAG gelten, wurde durch die Novelle BGBl. I Nr. 104/2001 (Grundsatzbestimmung) geschaffen.

Im Ausschussbericht (729 BlgNR, 21. GP) heißt es dazu:

"Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen machen in einigen Bereichen der Land- und Forstwirtschaft die Umwandlung von land- und forstwirtschaftlichen Genossenschaften in andere Gesellschaftsformen notwendig. Dieser Rechtsformwechsel soll jedoch in strikter wirtschaftlicher Kontinuität erfolgen und daher auch keine Auswirkungen auf die anzuwenden arbeitsrechtlichen Regelungen haben. Um das Landarbeitsgesetz für die betroffenen Arbeitnehmer weiterhin beibehalten zu können, ist allerdings die im gegenständlichen Antrag enthaltene Erweiterung des Geltungsbereichs erforderlich."

Bei den in § 5 Abs. 4 LAG genannten Tätigkeiten der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, nämlich dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, handelt es sich um solche, die ihrer Art nach land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eigen sind; Arbeitnehmer in Betrieben solcher Genossenschaften sollen Arbeitnehmern von Land- und Forstwirten gleichgestellt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/11/0167).

Das LAG stellt in § 5 Abs. 4 nicht auf Arbeitnehmer von Genossenschaften ab, sondern auf Arbeitnehmer in Betrieben von Genossenschaften. Auch die in Rede stehende, durch die genannte Novelle geschaffene Regelung stellt nicht auf Nachfolgeunternehmen der Genossenschaften an sich ab, sondern auf Nachfolgeunternehmen von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben der Genossenschaften.

Es kann daher entgegen der Auffassung der belangten Behörde, die gemeint hat, bei der GmbH handle es sich um ein Tochterunternehmen der Genossenschaft und nicht um deren Nachfolger, für die Anwendbarkeit des § 5 Abs. 4 LAG nicht entscheidungserheblich sein, ob die Genossenschaft selbst weiterhin besteht (und der Betrieb in einem Tochterunternehmen geführt wird) oder ob die Genossenschaft (samt dem von ihr geführten Betrieb) auf ein Nachfolgeunternehmen übergegangen ist. Ebenso wenig ist dafür ein Hindernis, dass der "Betrieb" nunmehr in der Rechtsform einer GmbH geführt wird, ist doch nach der Regelung des § 5 Abs. 4 LAG die entsprechende Qualifikation unabhängig von der Rechtsform des Nachfolgeunternehmens ("jeder Rechtsform").

7. Der Beschwerdeführer hat bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, dass der Betrieb der GmbH auf die genannten landwirtschaftlichen Tätigkeiten gerichtet sei und dass die Genossenschaft keinen anderen Betrieb habe.

Die belangte Behörde hat es - offenbar in Verkennung der Rechtslage - unterlassen, dazu Feststellungen zu treffen.

Der angefochtene Bescheid war daher im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008 BGBl. II Nr. 455.

Wien, am