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VwGH vom 22.03.2006, 2006/13/0043

VwGH vom 22.03.2006, 2006/13/0043

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Novak und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Keidel LL.M., über die Beschwerde der S Ges.m.b.H. in W, vertreten durch die Baier Lambert Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Kärntner Ring 12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom , Zl. ABK - 162/03, betreffend Kommunalsteuer 1996 bis 2001 samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden Gesellschaft erhobene Berufung gegen die mit Bescheid des Magistrates Wien vom erfolgte Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1996 bis 2001 für die Geschäftsführerbezüge des zu 100 % an der beschwerdeführenden Gesellschaft beteiligten Geschäftsführers ab.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides verwies die belangte Behörde zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom , 2003/13/0018, und vertrat in sachverhaltsmäßiger Hinsicht sodann die Auffassung, dass im vorliegenden Fall von einer Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft auszugehen sei, weil der Geschäftsführer zumindest seit 1996 als handelsrechtlicher Geschäftsführer für die Leitung der Gesellschaft in inner- und außerbetrieblicher Hinsicht (insbesondere für die Einstellung von Personal, das Rechnungswesen, die Kundenbetreuung und die technische Oberaufsicht) zuständig sei. Dadurch sei im Sinne des angeführten Erkenntnisses das Merkmal der Eingliederung des Alleingesellschafter-Geschäftsführers in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden GmbH gegeben, sodass weiteren Kriterien, wie dem Vorliegen eines Unternehmerwagnisses oder der zivilrechtlichen Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer keine Relevanz mehr zukomme. Die dem Geschäftsführer gewährten Arbeitslöhne von rund 237.000 EUR bis 313.000 EUR jährlich seien daher zu Recht in die Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer einbezogen worden.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der belangten Behörde vorgeworfen wird, dass sie die in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (etwa den beiden Erkenntnissen vom , 2001/14/0054 und 2001/14/0052) exemplarisch hervorgehobenen Elemente der organisatorischen Eingliederung, des Fehlens eines Unternehmenswagnisses und einer regelmäßigen, laufenden Entlohnung nicht ausreichend bzw. fehlerhaft geprüft habe. Ihr Alleingesellschafter-Geschäftsführer trage ein hohes Unternehmerrisiko, weil er alleine für den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft und damit für seine Entlohnung verantwortlich sei. Er sei an keine festen Arbeitszeiten oder ihm zugewiesene Arbeitsplätze gebunden, könne sich vertreten lassen und arbeite mit "eigenen Betriebsmitteln". Der angefochtene Bescheid stehe in Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2002/13/0186, in dem der Gerichtshof festgehalten habe, dass eine Kommunalsteuerpflicht nicht gegeben sei, wenn die Geschäftsführer eine Vergütung erhielten, die sich aus den von ihnen realisierten Umsätzen abzüglich der dabei entstandenen Kosten ergebe, sodass sie ein erhebliches Unternehmerwagnis zu tragen hätten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Beschwerdevorbringen übersieht, dass der Verwaltungsgerichtshof mit dem Erkenntnis vom , 2003/13/0018, durch einen verstärkten Senat die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 teilweise in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung klargestellt hat.

In dem Erkenntnis, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, werde das in § 47 Abs. 2 EStG 1988 normierte Tatbestandselement der Weisungsgebundenheit durch den Ausdruck "sonst" in § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 beseitigt, dann könne sich der Ausdruck "alle" in derselben - auf die gesetzliche Definition des steuerlichen Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG verweisenden -

Vorschrift (primär) nur auf das verbleibende gesetzliche Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers beziehen. Weiteren Elementen, wie dem Fehlen eines Unternehmerrisikos und einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, könne - anders als in der bisherigen Rechtsprechung vertreten - Bedeutung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 22 Z. 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 nur noch in solchen Fällen zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre. Von einer solchen fehlenden Eingliederung sei aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen.

Durch die unbestritten kontinuierlich über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung ist für den zu 100% beteiligten Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der beschwerdeführenden Gesellschaft zweifelsfrei gegeben. Dem in der Beschwerde ins Treffen geführten Sachverhaltskomponenten, wie etwa dem Fehlen fester Arbeitszeiten oder eines dem Geschäftsführer zugewiesenen Arbeitsplatzes, ist vor dem Hintergrund des funktionalen Verständnisses vom Begriff der Eingliederung in den Organismus des Betriebes keine Bedeutung zuzubilligen. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgetragenen Argumente hinsichtlich des Unternehmerrisikos gehen mangels rechtlicher Relevanz ins Leere. Die Vorschreibung der Kommunalsteuer erfolgte damit zu Recht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am