VwGH vom 06.07.2011, 2006/13/0039

VwGH vom 06.07.2011, 2006/13/0039

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde des Z in W, vertreten durch Mag. Dr. Harald Machacek, Steuerberater in 2301 Groß-Enzersdorf, Rathausstraße 2- 4/1/3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/2068-W/04, betreffend Einkommensteuer 1998 bis 2001, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Arzt, erwarb 1998 drei Eigentumswohnungen in einem Haus in Wien. Eine davon hatte er selbst schon bisher bewohnt, in der zweiten, benachbarten, wohnte eine 1918 geborene Mieterin zum sogenannten Friedenskronenzins, und die dritte und teuerste, eine Dachbodenwohnung mit zwei Terrassen, stand leer.

Der Beschwerdeführer überließ diese dritte Wohnung seiner bisherigen Nachbarin auf Lebenszeit zu dem sehr niedrigen Mietzins, den sie für ihre bisherige Wohnung gezahlt hatte, und legte die anderen beiden Wohnungen für die private Nutzung durch ihn selbst und seine Familie zusammen. In der Folge machte er für die Streitjahre 1998 bis 2001 die Verluste aus der Vermietung der Dachbodenwohnung geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes, das diese Verluste nicht berücksichtigte, als unbegründet ab. Die belangte Behörde vertrat primär die Ansicht, es handle sich um Aufwendungen zur Befriedigung der privaten Wohnbedürfnisse des Beschwerdeführers. Auf eine Überprüfung nach Maßstäben der Liebhabereiverordnung komme es daher nicht an, doch wäre auch im Rahmen einer solchen Überprüfung davon auszugehen, dass der - im Hinblick auf das Alter der Mieterin schließlich zu erwartende - Abschluss eines Mietvertrages zu Marktkonditionen eine Änderung der Bewirtschaftungsart bedeuten würde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung zählen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben.

Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer von einer Vermietung der streitgegenständlichen Dachbodenwohnung zu Marktkonditionen abgesehen und sie stattdessen zu den Konditionen, aus denen die strittigen Verluste resultierten, seiner bisherigen Nachbarin überlassen hat, um seinen privaten Wohnraum vergrößern zu können. Diese unbedenkliche Sachverhaltsannahme der belangten Behörde wird in der Beschwerdebegründung nicht angegriffen und auch durch die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde nicht erschüttert. Es ist im Besonderen nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, wie es in der Darstellung des Sachverhaltes einleitend heißt, die leerstehende Dachbodenwohnung seiner bisherigen Nachbarin zum Friedenskronenzins überlassen musste, "um in den Besitz dieser Wohnung zu gelangen".

Entschloss sich der Beschwerdeführer zu dem von der belangten Behörde festgestellten Vorgehen, so ist aber auch deren Ansicht zu folgen, dass er mit den dadurch in Kauf genommenen Verlusten die Vergrößerung seines privaten Wohnraumes finanzierte. Dass die Dachbodenwohnung eines Tages frei werden und danach zu Konditionen, die nicht mehr durch die persönlichen Wohnbedürfnisse des Beschwerdeführers beeinflusst sein würden, vermietbar sein würde, ändert nichts an der privaten Veranlassung der bis dahin aufgelaufenen Verluste.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, er sei von einer geringen restlichen Lebenserwartung seiner Nachbarin ausgegangen, deren als Unwägbarkeit zu wertende Überschreitung zu länger als geplant aufgetretenen Verlusten geführt habe, habe dabei aber auf die Erzielbarkeit ausreichender Erträge nach dem Ableben der Mieterin vertraut. Soweit er nun geltend macht, eine "viel höhere" Miete als der sogenannte Friedenskronenzins für die von der Nachbarin zuvor bewohnte Wohnung sei für die längerfristig ertragreiche Dachbodenwohnung nicht erzielbar gewesen und es hätten sich in den ersten Jahren auf jeden Fall Verluste ergeben, steht dem schon das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am