VwGH vom 23.09.2021, Ra 2019/16/0040

VwGH vom 23.09.2021, Ra 2019/16/0040

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mairinger und die Hofräte Dr. Thoma und Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Reinbacher und Dr. Funk-Leisch als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision des damaligen Finanzamts Wien 2/20/21/22 (nunmehr Finanzamt Österreich) gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom , Zl. RV/7102159/2017, betreffend Familienbeihilfe für den Zeitraum März bis September 2016 (mitbeteiligte Partei: M E in W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag der Mitbeteiligten auf Gewährung der Familienbeihilfe für ihren 1996 geborenen Sohn AE für den Zeitraum März bis September 2016 ab, weil nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG ein Anspruch auf Familienbeihilfe für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenzdienstes und dem Beginn der Berufsausbildung (nur) zustehe, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenzdienstes begonnen werde.

2In der dagegen erhobenen Beschwerde vom brachte die Mitbeteiligte vor, AE habe zum frühestmöglichen Termin im Wintersemester 2016/17 das Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien aufgenommen. Die Studienrichtung „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften - Betriebswirtschaft“ könne nicht „quersemestrig“, dh. im Sommersemester, begonnen werden. Eine Bewerbung für das Studium sei nur im Frühjahr des jeweiligen Jahres des Studienbeginns möglich. Eine Bewerbung im Frühjahr 2015, somit noch vor dem Ablegen der Matura, wäre sinnlos gewesen, weil AE bereits aufgrund des Einberufungsbefehls vom gewusst habe, dass er ab den Präsenzdienst ableisten werde.

3Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde der Mitbeteiligten ab. Unter dem „frühestmöglichen Zeitpunkt“ iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG sei jener zu verstehen, zu dem die weiterführende Berufsausbildung erstmals möglich sei, ohne Rücksicht darauf, wann die Entscheidung dafür getroffen werde. Hänge der Beginn einer Berufsausbildung von einem Auswahlverfahren ab, das vor dem Beginn des Präsenzdienstes absolviert werden könne, und werde dieses erst nach Beendigung des Präsenzdienstes begonnen, sei nicht vom frühestmöglichen Beginn einer weiteren Berufsausbildung auszugehen.

4Für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften finde laut Homepage der Wirtschaftsuniversität Wien einmal jährlich im Frühjahr ein Aufnahmeverfahren statt. Bei dessen erfolgreicher Absolvierung könne im darauffolgenden Studienjahr, somit im Winter- als auch im Sommersemester, die Zulassung durchgeführt werden. Die Online-Registrierung für das Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2015/16 sei von Anfang März bis Mitte Mai 2015 möglich gewesen. Grundsätzlich bestehe das Aufnahmeverfahren aus dem Verfassen eines Motivationsschreibens im Mai und einer Aufnahmeprüfung im Juli. Da für das Studienjahr 2015/16 bei den Motivationsschreiben die Platzzahl nicht überschritten worden sei, habe keine Aufnahmeprüfung stattgefunden.

5AE habe bereits im März 2015 den Beginn und die Dauer seines Präsenzdienstes gekannt. Er habe daher gewusst, dass ihm das ganze Sommersemester 2016 für ein Studium zur Verfügung stehe. Hätte er sich wie die anderen Maturaschüler vor der Matura beworben und anschließend das Aufnahmeverfahren absolviert, wäre ein frühestmöglicher Studienbeginn im Sommersemester 2016 möglich gewesen.

6Mit Schriftsatz vom stellte die Mitbeteiligte einen Vorlageantrag. In einem ergänzenden Schriftsatz vom brachte sie vor, eine Bewerbung im Frühjahr 2015 sei auch deshalb nicht sinnvoll gewesen, weil AE sich zu diesem Zeitpunkt noch in einer Orientierungsphase befunden habe, auch Interesse am Studium der Meteorologie gezeigt und die Möglichkeit in Erwägung gezogen habe, sich bis zum Ende des Präsenzdienstes „ein Jahr freiwillig“ zu melden.

7Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Bundesfinanzgericht den Bescheid des Finanzamts vom ersatzlos auf und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

8In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht u.a. aus, AE habe am die Reifeprüfung abgelegt. Aufgrund des Einberufungsbefehls vom habe er gewusst, dass er von September 2015 bis Februar 2016 seinen Präsenzdienst leisten werde.

9Für das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften finde einmal jährlich im Frühjahr ein Aufnahmeverfahren statt. Studienbewerber, die das Verfahren erfolgreich absolvierten, könnten im darauffolgenden Studienjahr (sowohl im Winter- als auch im Sommersemester) die Zulassung durchführen. Die Online-Registrierung für das Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2015/16 sei von Anfang März bis Mitte Mai 2015 möglich gewesen.

10AE habe vor Ablegung der Reifeprüfung noch nicht gewusst, ob er nach dem Präsenzdienst tatsächlich Wirtschafts- und Sozialwissenschaften studieren wolle. Daher habe er sich nicht bereits während der Schulausbildung dem Aufnahmeverfahren für dieses Studium unterzogen. Den Entschluss zu diesem Studium habe er während seines Präsenzdienstes oder unmittelbar danach gefasst.

11Das Bachelorstudium der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften habe nach Beendigung des Präsenzdienstes Ende Februar 2016 frühestmöglich im Wintersemester 2016/17 begonnen werden können, weil ein Einstieg im Sommersemester 2016 ein im Jahr 2015 abgeschlossenes Aufnahmeverfahren vorausgesetzt hätte.

12AE habe sich im Frühjahr 2016 dem Aufnahmeverfahren für das Studienjahr 2016/17 unterzogen und zum frühestmöglichen Termin nach dem Aufnahmeverfahren das Studium im Oktober 2016 begonnen.

13Nach § 2 Abs. 1 lit. e FLAG bestehe ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt werde. Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordere den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes (Hinweis auf ).

14Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , Ro 2016/16/0018, ausgesprochen, dass der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG entsprochen werde, wenn die Bewerbung um eine solche Ausbildung unmittelbar nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder des Zivildienstes erfolge und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Maßnahmen (Antreten zu Bewerbungsgesprächen, Aufnahmeprüfungen etc.) ohne eine dem Bewerber anzulastende Verzögerung erfolgten.

15Das Bundesfinanzgericht habe zuvor die Auffassung vertreten, dass die weitere Berufsausbildung nicht zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ begonnen werde, wenn der Beginn oder die Fortsetzung der Berufsausbildung von einem Auswahlverfahren abhänge, das vor dem Beginn oder während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes absolviert werden könne, wenn die Absicht, diese Berufsausbildung zu wählen, bereits vor oder während des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes bestanden habe. Diese Ansicht werde im Hinblick auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom nicht mehr aufrechterhalten.

16Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob AE schon während der Schulausbildung oder des Präsenzdienstes die Absicht gehabt habe, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zu studieren, könne daher unterbleiben. Entscheidend sei, dass er diese Absicht unmittelbar nach dem Ende des Präsenzdienstes gehabt habe.

17AE habe sich um die Aufnahme für das Bachelorstudium Wirtschafts- und Sozialwissenschaften zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung des Präsenzdienstes Ende Februar 2016 beworben und dieses Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss des Aufnahmeverfahrens im Oktober 2016 begonnen.

18Nach dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom komme es nicht darauf an, ob AE bereits während seiner Schulzeit ein Aufnahmeverfahren hätte absolvieren können. Der maßgebliche Zeitpunkt sei das Ende des Präsenzdienstes.

19Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Finanzamts legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vor.

20Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein (§ 36 VwGG). Die (unvertretene) Mitbeteiligte reichte mit Schriftsatz vom eine Revisionsbeantwortung ein.

21Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

22Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

23Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden und hat er diese Zulässigkeit im Rahmen der dafür gemäß § 28 Abs. 3 VwGG in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen.

24Gemäß § 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) werden zur Herbeiführung eines Lastenausgleichs im Interesse der Familie die im FLAG vorgesehenen Leistungen gewährt.

25§ 2 Abs. 1 lit. e FLAG in der im Revisionsfall noch anzuwendenden Fassung des Art. 135 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, lautet:

„§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)[...]

[...]

e)für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,“

26Das Finanzamt trägt zur Zulässigkeit seiner Revision u.a. vor, das Bundesfinanzgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Der revisionsgegenständliche Fall unterscheide sich grundlegend von jenem, der dem Erkenntnis vom , Ro 2016/16/0018, zugrunde gelegen sei. Im zitierten Erkenntnis sei für den Sohn des Mitbeteiligten nicht absehbar gewesen, wann die Ausbildung tatsächlich beginne. Im revisionsgegenständlichen Fall sei für den Sohn der Mitbeteiligten aber sehr wohl ersichtlich gewesen, dass bei einer Bewerbung im Frühjahr 2016 das Studium erst im Oktober 2016 hätte begonnen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof habe Sachverhalte, bei denen der frühestmögliche Zeitpunkt des Studienbeginns strittig gewesen sei, bisher eher streng beurteilt (Hinweis auf ).

27Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

28Im Revisionsfall ist strittig, ob AE, der Sohn der Mitbeteiligten, die Berufsausbildung nach dem Ende des Präsenzdienstes im Februar 2016 durch die Aufnahme des Bachelorstudiums der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien im Oktober 2016 zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG begonnen hat.

29Das Bundesfinanzgericht hat dies im angefochtenen Erkenntnis bejaht und stützt sich dabei auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ro 2016/16/0018, dem - worauf die Revision zutreffend hinweist - jedoch ein anders gelagerter Sachverhalt zugrunde lag.

30Für den Sohn des damaligen Mitbeteiligten war der zeitliche Ablauf des einer Bewerbung folgenden Aufnahmeverfahrens und der Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Polizeiausbildung (mangels einer allgemein, zumindest für Interessenten zugänglichen Festlegung) nicht ersichtlich. Es war für ihn somit auch nicht berechenbar, wie lange vor Beendigung des Zivildienstes er sich hätte bewerben müssen, um möglichst unmittelbar danach mit der Ausbildung beginnen zu können.

31Bei der Bewerbung „um eine solche Ausbildung“ hat es der Verwaltungsgerichtshof daher - unter Hinweis auf das Bestimmtheitsgebot - genügen lassen, wenn diese Bewerbung unmittelbar nach dem Ende des Zivildienstes erfolgt und in weiterer Folge die bis zum tatsächlichen Ausbildungsbeginn erforderlichen Schritte (Bewerbungsgespräch, Aufnahmeprüfung etc.) ohne eine dem Bewerber anzulastende Verzögerung gesetzt werden.

32Für das im vorliegenden Revisionsfall in Rede stehende Studium fand nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen des Bundesfinanzgerichts einmal jährlich im Frühjahr ein Aufnahmeverfahren statt, dessen erfolgreiche Absolvierung dem Studienbewerber ermöglichte, im folgenden Studienjahr (im Wintersemester oder im folgenden Kalenderjahr im Sommersemester) zum Studium zugelassen zu werden. Der Ablauf von einer Bewerbung (Registrierung) bis zum tatsächlichen Studienbeginn (Beginn der Berufsausbildung) war daher vorhersehbar und die erforderlichen Schritte planbar.

33Dass eine bloße Anmeldung oder Registrierung für das in Rede stehende Studium schon vor dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes erforderlich wäre, um das Studium zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes beginnen zu können, wäre allein noch nicht entscheidend.

34Ein darüber hinaus gehendes Aufnahmeverfahren etwa mit einer Aufnahmeprüfung oder einem Aufnahmetest oder dergleichen muss nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes vor dem Ende des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes jedoch nicht absolviert werden, um zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der folgenden Berufsausbildung (des Studiums) iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG zu führen (vgl. zu § 2 Abs. 1 lit. d FLAG und einem solchen Aufnahmeverfahren vor Ende der Schulausbildung , und ).

35Im vorliegenden Revisionsfall wäre jedoch das vom revisionswerbenden Finanzamt für den frühestmöglichen Studienbeginn für erforderlich gehaltene Aufnahmeverfahren jedenfalls vor dem Ende des vom Sohn der Mitbeteiligten geleisteten Präsenzdienstes, nach den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts sogar noch vor Beginn des Präsenzdienstes, gelegen.

36Damit hat das Bundesfinanzgericht den Studienbeginn des Sohns der Mitbeteiligten im Oktober 2016 im Ergebnis zu Recht als zum frühestmöglichen Zeitpunkt iSd § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfolgt gesehen.

37Soweit das Finanzamt ins Treffen führt, der Sohn der Mitbeteiligten hätte statt der gewünschten Berufsausbildung bereits im Sommersemester 2016 ein anderes Studium beginnen können, genügt es darauf hinzuweisen, dass nach Abschluss der Schulausbildung oder des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes nicht irgendeine möglichst früh antretbare Berufsausbildung (irgendein Studium) gewählt werden muss, um die Voraussetzung des Beginns der Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfüllen (vgl. abermals ; auch ).

38Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019160040.L00

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