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VwGH vom 21.10.2011, 2011/03/0171

VwGH vom 21.10.2011, 2011/03/0171

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des B H in E, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Stögerer, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Mariahilfer Straße 76/2/23, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich vom , Zl VwSen-110792/36/Kl/Rd/Pe, betreffend Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte des Beschwerdefalls und der anzuwendenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf das hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0079, verwiesen. Mit diesem war der Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem - im Instanzenzug - dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG iVm Art 3 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 881/92 zur Last gelegt worden war, weil er nicht für das Mitführen der notwendigen Fahrerbescheinigung gesorgt habe, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden, weil sich die belangte Behörde nicht mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die verfahrensgegenständliche Güterbeförderung sei nicht unter Einsatz einer Gemeinschaftslizenz, sondern einer CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, auseinander gesetzt hatte.

Mit dem nun angefochtenen (Ersatz )Bescheid wurde der Beschwerdeführer neuerlich einer Übertretung des § 23 Abs 1 Z 8 GütbefG iVm Art 3 Abs 1 der genannten Verordnung für schuldig erkannt; über ihn wurde eine Geldstrafe in Höhe von EUR 800,-- (bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheids gab die belangte Behörde zunächst den bisherigen Verfahrensgang wieder und traf dann (zusammengefasst) folgende Feststellungen:

Am sei von der H GmbH mit Sitz in E, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, eine grenzüberschreitende gewerbsmäßige Güterbeförderung von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland unter Einsatz des als türkischer Staatsbürger drittstaatsangehörigen Fahrers H A K durchgeführt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer eine Gemeinschaftslizenz verwendet, aber nicht dafür Sorge getragen, dass eine Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde. Anlässlich der Kontrolle habe der Lenker die (gültige) Gemeinschaftslizenz vorgewiesen, nicht aber eine Fahrerbescheinigung oder eine CEMT-Genehmigung. Gegenüber dem Kontrollorgan habe er, gefragt nach der Fahrerbescheinigung, geäußert, dass er keine mitführe, vermutlich befinde sich diese "zuhause bei seiner Firma".

Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Aussage des in der mündlichen Berufungsverhandlung als Zeugen vernommenen Meldungslegers. Dieser habe angegeben, bei Kontrollen grundsätzlich alle Papiere, wie Führerschein, Schaublätter, Genehmigungen usw zu verlangen. Bei der gegenständlichen Kontrolle seien ihm Frachtpapiere und die Gemeinschaftslizenz vorgelegt worden, von denen er auch Kopien angefertigt habe. Er habe den Lenker nach einer CEMT-Genehmigung gefragt; dieser habe jedoch keine vorweisen können. Wäre eine solche Genehmigung vorgelegt worden, wäre, unabhängig davon, ob diese gültig oder ungültig gewesen sei, eine Kopie angefertigt und der Anzeige angeschlossen worden. Der Lenker habe auch nicht etwa ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er den gegenständlichen Transport mittels CEMT-Genehmigung durchführe. Der als Zeuge geladene Lenker sei zur Berufungsverhandlung nicht erschienen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom habe er aber bestätigt, bei der Amtshandlung eine Gemeinschaftslizenz, nicht aber eine Fahrerbescheinigung oder eine CEMT-Genehmigung vorgewiesen zu haben und bei der Amtshandlung geäußert zu haben, die Fahrerbescheinigung befinde sich vermutlich zuhause bei der Firma.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - nach einer Darstellung der maßgebenden Bestimmungen des GütbefG und der Verordnung (EWG) Nr 881/92 - im Wesentlichen aus, das Vorbringen des Beschwerdeführers, der gegenständliche Transport sei nicht mittels Gemeinschaftslizenz, sondern mittels CEMT-Genehmigung durchgeführt worden, habe sich im Beweisverfahren als unzutreffend herausgestellt.

Vor dem Hintergrund der maßgebenden Bestimmungen der zitierten Verordnung sei der Beschwerdeführer daher verpflichtet gewesen, für das Mitführen einer Fahrerbescheinigung zu sorgen. Er müsse sich den Umstand, dass die ohnedies vorhandene (gültige) Fahrerbescheinigung für den eingesetzten Fahrer nicht mitgeführt wurde, zurechnen lassen, weil es ganz offenkundig an einem tauglichen Kontrollsystem im Unternehmen fehle (was näher ausgeführt wurde).

Im Rahmen der Strafbemessung führte die belangte Behörde schließlich im Wesentlichen aus, von der Erstbehörde sei die gesetzliche Mindeststrafe (EUR 1.453,--) verhängt worden. Dem Beschwerdeführer komme aber neben dem Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch der Umstand zugute, dass seit dem Tatzeitpunkt ein Zeitraum von mehr als vier Jahren verstrichen sei. Es sei daher ein Anwendungsfall des § 20 VStG gegeben und die Geldstrafe mit EUR 800,-- festzusetzen gewesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde macht geltend, es sei schon in der Berufung gegen den Erstbescheid ausdrücklich vorgebracht worden, dass der gegenständliche Transport mittels CEMT-Genehmigung und nicht mittels Gemeinschaftslizenz durchgeführt worden sei. Der Fahrer habe die erforderliche CEMT-Genehmigung im Fahrzeug mitgeführt, und hätte sie, wäre sie von ihm verlangt worden, auch vorlegen können.

2. Dieses Vorbringen ist schon deshalb nicht zielführend, weil die belangte Behörde - als Ergebnis einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung - festgestellt hat, dass die verfahrensgegenständliche Güterbeförderung unter Einsatz einer Gemeinschaftslizenz, nicht aber einer CEMT-Genehmigung, durchgeführt wurde. Von daher war der Beschwerdeführer als Güterbeförderungsunternehmer entsprechend der Verordnung (EWG) Nr 881/92 idF der Verordnung (EG) Nr 484/2002 verpflichtet, für das Mitführen einer Fahrerbescheinigung zu sorgen. Dieser Verpflichtung ist er - unstrittig - nicht nachgekommen.

3. Im Übrigen hat die Beschwerde auf Basis der getroffenen Feststellungen vor dem Hintergrund der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an ein taugliches Kontrollsystem (vgl dazu etwa die im - ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden - hg Erkenntnis vom , Zl 2008/03/0140, zitierte Judikatur) gegen die Beurteilung der belangten Behörde, es fehle im Beschwerdefall an einem tauglichen Kontrollsystem, weshalb der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten habe, nichts Stichhaltiges vorgebracht.

4. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Fundstelle(n):
UAAAE-83603