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VwGH 17.12.2008, 2006/13/0030

VwGH 17.12.2008, 2006/13/0030

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Pelant und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der Verwaltungsgenossenschaft der V reg. Genossenschaft mbH in W, vertreten durch KPMG Austria GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1090 Wien, Kolingasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/0867-W/05, betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2003, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von 1.171,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der vorliegende Fall entspricht in den entscheidungswesentlichen Punkten - mit der Maßgabe, dass nur Erträge aus Genussrechtsscheinen der A-Bank Holding AG ("Jersey-Modell") und nicht auch solche aus Genussrechtsscheinen der I-Vermögensanlage GmbH ("Malta-Modell") zu beurteilen sind - dem mit dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2006/13/0032, entschiedenen Fall.

Dies gilt zunächst insoweit, als die belangte Behörde das von ihr erzielte Ergebnis - in einem längeren Absatz auf Seite 7 unten und 8 oben des angefochtenen Bescheides - auf die Annahme eines Missbrauches von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 22 BAO gestützt hat. Insoweit genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das genannte Erkenntnis zu verweisen.

Was die davon unabhängige (nach Meinung der Beschwerdeführerin den Ausführungen im Zusammenhang mit der Annahme eines Missbrauches sogar widersprechende) Einstufung der zu beurteilenden Genussrechte unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO anlangt, so hat die belangte Behörde zunächst - wie im Fall des zitierten Erkenntnisses - auf die "Genussrechtscheinbedingungen des Jersey-Modells" sowie auf deren Modifikation durch Garantie einer Ausschüttung von jährlich mindestens 6 v.H. für die ersten fünf Jahre und durch Einräumung einer Option zum Verkauf (nach Ablauf von fünf Jahren: mindestens zum Zeichnungspreis) an die A-Bank AG im Prospekt der A-Bank AG, der ein entsprechendes "Angebot an die Erstzeichner" enthalten habe, Bezug genommen.

Daran anschließend hat die belangte Behörde jedoch eingeräumt, die Beschwerdeführerin sei keine Erstzeichnerin gewesen, sondern habe - wie in der Berufung dargestellt - die (1991 emittierten) Genussrechte im Dezember 1993 auf dem Sekundärmarkt erworben. In der Berufung habe die Beschwerdeführerin dazu ausgeführt, ihr gegenüber bestehe - anders als gegenüber Erstzeichnern - "keine derartige Garantie".

Dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise dessen ungeachtet "insgesamt eine darlehensähnliche Konstruktion und damit ein obligationenähnliches Genussrecht" vorliege, hat die belangte Behörde aus jährlichen Sondervereinbarungen zwischen der Beschwerdeführerin und der A-Bank AG abgeleitet, deren Existenz sich aus einem Aktenstück ergeben habe und die von der Beschwerdeführerin in Beantwortung eines Vorhaltes vom mit Schreiben vom vorgelegt worden seien.

Dieser die Entscheidung - abgesehen von der Annahme eines Missbrauches - tragende Teil der Begründung des angefochtenen Bescheides lautet ungekürzt wie folgt:

"Die A-Bank AG traf mit der Bw. in Abänderung zu den im Prospekt genannten Konditionen Vereinbarungen über eine fixe 'Rendite'. Das erste diesbezügliche Schreiben stammt vom Zeitpunkt des Erwerbes der Genussscheine (), wobei eine 'Rendite' i. H.v. 4,75% p.a. vereinbart wurde. Weiteren jährlichen Vereinbarungen vom , , , , , , , und sind jeweils geänderte Zinssätze zu entnehmen, wobei diese Bedingungen 'ergänzend zum Prospekt' in Kraft treten. Dabei wurde die von der A-Bank Holding AG ausgeschüttete Dividende in Beziehung zu den gemäß Zusatzvereinbarung fixierten Zinsen gesetzt und der Differenzbetrag am Konto 'Zinsertrag Wertpapiere' abgegrenzt. Die Rendite der A-Bank Holding AG stellt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) eine Vorauszahlung dar.

Die vorliegenden Genussrechte, die in den Genussrechtsbedingungen als Substanzgenussrechte dargestellt wurden, wurden somit durch die A-Bank AG in fremdunüblicher Weise dahingehend modifiziert, dass sie mit der Bw. jährlich wechselnde Zinssätze fixierte. Die Ertragserwartungen der Bw. waren vollständig von den Renditen der A-Bank Holding AG abgekoppelt. Es liegt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 21 BAO) insgesamt eine darlehensähnliche Konstruktion und damit ein obligationenähnliches Genussrecht vor, weshalb von steuerpflichtigen Erträgen auszugehen ist."

Diese Ausführungen enthalten keine klare Bezugnahme auf einen - durch die Anknüpfung an die Bedingungen im "Prospekt" allerdings nahegelegten - Zusammenhang mit einer Option zum Verkauf der Genussrechte an die A-Bank AG, deren Vereinbarung "im Zeitpunkt des Erwerbes der Genussscheine im Jahre 1993" die Beschwerde in nunmehr vollständiger Abkehr von den Behauptungen in der Berufung ebenfalls zugesteht ("wobei der Rückverkaufspreis sich an einer vereinbarten Rendite orientierte"). Dass die vereinbarten Zinssätze die Ausschüttungen an die Beschwerdeführerin auf andere Weise als durch Berücksichtigung beim Verkauf an die A-Bank AG nach oben hin begrenzt hätten, ist den Ausführungen der belangten Behörde ebenfalls nicht zu entnehmen. Sie bleiben damit hinter den Feststellungen, auf die sich das zitierte Erkenntnis vom bezog und die diesem Erkenntnis zufolge nicht ausreichten, um die getroffene Entscheidung schlüssig zu begründen, noch zurück, weshalb auch insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden kann.

Die belangte Behörde hat wie im Fall des zitierten Erkenntnisses u.a. nicht berücksichtigt, dass eine Mindestgarantie nicht von der Teilnahme an einem darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg ausschließt und es im Zusammenhang mit der Einrechnung ausgeschütteter Mehrbeträge beim späteren Verkauf der Genussrechte darauf ankommt, ob dieser erzwungen werden kann (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2005/14/0018, auf das sich das zitierte Erkenntnis vom in dieser Hinsicht stützt).

Im Ergebnis war daher auch der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid aus den in dem Erkenntnis vom , Zl. 2006/13/0032, dargelegten Gründen gemäß § 42 Abs. 2 Z 3lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BAO §21;
BAO §22;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2006130030.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAE-83601