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VwGH vom 07.05.2015, 2013/11/0006

VwGH vom 07.05.2015, 2013/11/0006

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. GS 4-20/A-16/10-03, betreffend Errichtungsbewilligung nach dem NÖ KAG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde der Mitbeteiligten (unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen) die sanitätsbehördliche Errichtungsbewilligung zur Verlegung des Zahnambulatoriums A erteilt. Als Rechtsgrundlagen war "§ 11 Abs. 1 lit. a i.V.m. § 8 Abs. 1, 2 und 3" des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) angegeben. Die diesbezügliche Bescheidbegründung erschöpft sich in der Wiedergabe des § 8 Abs. 1 lit. a bis lit. e NÖ KAG und der Feststellung, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Errichtungsbewilligung vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG darauf die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Die am eingebrachte Beschwerde ist aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin am in Verbindung mit der ihr durch § 8 Abs. 6 lit. a NÖ KAG eingeräumten Parteistellung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/11/0158, 0159, sowie das hg. Erkenntnis vom selben Tag, Zl. 2009/11/0193, betreffend das Zahnambulatorium A) zulässig.

3. Der vorliegende Fall gleicht in seinen für die Entscheidung wesentlichen Punkten sowohl hinsichtlich des Sachverhalts als auch in Ansehung der anzuwendenden Rechtslage jenem Fall, der dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 2012/11/0035, zugrunde lag.

Auf die Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Entgegen der Anregung in der Gegenschrift der Mitbeteiligten sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine Prüfung des § 11 Abs. 1 NÖ KAG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG. Wien, am

Fundstelle(n):
NAAAE-83598