VwGH vom 10.06.2015, 2013/11/0005
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2013/11/0007 E
2013/11/0009 E
2013/11/0008 E
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde der Österreichischen Zahnärztekammer in Wien, vertreten durch Dr. Christian Tschurtschenthaler, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Dr. Arthur Lemisch-Platz 7/III, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom , Zl. GS 4-AMB-150/001-2006, betreffend Errichtungsbewilligung nach dem NÖ KAG (mitbeteiligte Partei:
Niederösterreichische Gebietskrankenkasse in 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hatte die belangte Behörde der Mitbeteiligten (unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen) die sanitätsbehördliche Bewilligung "zur Errichtung eines Umbaues" des Zahnambulatoriums Mödling erteilt. Als Rechtsgrundlagen war "§ 8 Abs. 1, 2 und 3" des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) angegeben. Die diesbezügliche Bescheidbegründung erschöpft sich in der Wiedergabe des § 8 Abs. 1 lit. a bis lit. e NÖ KAG und der Feststellung, im Ermittlungsverfahren habe sich ergeben, dass sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung der Errichtungsbewilligung vorliegen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet hat. Die Beschwerdeführerin hat dazu eine Äußerung eingebracht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Da die vorliegende Beschwerde mit Ablauf des beim Verwaltungsgerichtshof bereits anhängig war, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG darauf die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
2. Die am zur Post gegebene Beschwerde ist aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die Beschwerdeführerin am in Verbindung mit der ihr durch § 8 Abs. 6 lit. a NÖ KAG eingeräumten Parteistellung (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom , Zlen. 2009/11/0158, 0159) zulässig.
3. Wie schon in dem dasselbe Kassenambulatorium betreffenden zitierten hg. Erkenntnis, Zlen. 2009/11/0158, 0159, festgehalten wurde, hat die belangte Behörde für den gegenständlichen Umbau - unbestritten - ein Bewilligungsverfahren nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG durchgeführt, welches zur nunmehr angefochtenen Errichtungsbewilligung geführt hat. Konsequenter Weise hätte die belangte Behörde daher eine Bedarfserhebung gemäß § 8 Abs. 5 iVm § 5 Abs. 7 NÖ KAG durchzuführen gehabt (siehe dazu Punkt 5. des hg. Erkenntnisses vom , Zl. 2012/11/0035).
3.1. Weder im angefochtenen Bescheid noch im vorgelegten Verwaltungsakt findet sich ein Hinweis dafür, dass die belangte Behörde vor Erteilung der Errichtungsbewilligung eine derartige Bedarfserhebung durchgeführt hätte. Diesbezügliche Feststellungen fehlen in der Begründung des angefochtenen Bescheides, welcher sich in Verkennung der Rechtslage auf § 8 Abs. 1 NÖ KAG stützt, gänzlich.
In ihren Gegenschriften vertreten die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei unter Bezugnahme auf die früher erteilte Bewilligung für die (Neu )Errichtung des Zahnambulatoriums die Ansicht, der in § 11 Abs. 1 zweiter Satz NÖ KAG enthaltene Verweis auf die §§ 4 bis 10 leg. cit. sei bei Vorliegen einer rechtskräftigen Errichtungsbewilligung insofern einschränkend zu interpretieren, als für den Umbau eines Ambulatoriums keine Bedarfsprüfung mehr notwendig sei, wenn das Leistungsspektrum oder der Anstaltsumfang nicht erweitert würden. Für eine derart einschränkende Interpretation finden sich jedoch - wenn (wie im vorliegenden Fall) ein Verfahren nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG durchgeführt wird - im Gesetz keine Anhaltspunkte.
3.2. Vielmehr ergibt sich aus dem NÖ KAG, dass ein Verfahren nach § 11 Abs. 1 NÖ KAG überhaupt nur dann erforderlich ist, wenn durch den Umbau eine Erweiterung des Ambulatoriums erfolgt, die dessen räumlichen Umfang "erheblich" verändert (§ 11 Abs. 1 lit. e NÖ KAG), oder eine andere der in § 11 Abs. 1 erster Satz leg. cit. genannten Veränderungen herbeigeführt wird.
Im angefochtenen Bescheid fehlen allerdings Feststellungen zu den durch den bewilligten Umbau verursachten einzelnen Veränderungen des Ambulatoriums, sodass nicht ersichtlich ist, ob es sich dabei um einen Umbau im Sinne des § 11 Abs. 1 NÖ KAG handelt, auf dessen Bewilligung die §§ 4 bis 10 leg. cit. sinngemäß anzuwenden sind. Wäre dies nicht der Fall, so wäre das Vorhaben nicht bewilligungspflichtig und daher das Unterbleiben einer Bedarfsprüfung nicht rechtswidrig. Da jedoch die belangte Behörde aufgrund einer verfehlten Rechtsansicht die zur Beurteilung der Bewilligungspflicht des Vorhabens nötigen Feststellungen nicht getroffen hat, leidet der angefochtene Bescheid an einem sekundären Verfahrensmangel.
Entgegen der Anregung in der Gegenschrift der Mitbeteiligten sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG eine Prüfung des § 11 Abs. 1 NÖ KAG beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.
4. Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 47 Abs. 4 VwGG.
Wien, am
Fundstelle(n):
ZAAAE-83594