VwGH vom 22.05.2013, 2011/03/0168
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. OL in G, vertreten durch Mag. Dr. Kathrin Gürtler und Mag. Nikolaus Reisner, LL.M, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Seilergasse 3, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom , Zl. Agrar-480415/22-2011- Le/Scw, betreffend Maßnahmen zur Vorkehrung gegen Wildschäden (mitbeteiligte Parteien: 1. ED in S 2. AS in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A. Angefochtener Bescheid
1. Mit dem bekämpften, im Instanzenzug ergangenen Bescheid ordnete die belangte Behörde (in Abänderung des Erstbescheides) gemäß § 64 Abs 2 des Oö Jagdgesetzes, LGBl Nr 32/1964 (JG), iVm § 66 Abs 4 folgende Maßnahmen an:
"A) Wildbestandsregulierende Maßnahmen:
Dem Jagdausübungsberechtigten der Eigenjagd M-Berg-F-Graben (dem Beschwerdeführer) werden folgende jagdbehördliche Maßnahmen aufgetragen:
1. Im Zwangsabschussgebiet mit einer Größe von
ca. 110 ha (siehe beiliegende Kartendarstellung) des Eigenjagdgebietes M-Berg-F-Graben wird ein Zwangsabschuss in der Höhe von mind. 5 Stück Schalenwild der Arten Rotwild, Rehwild und Gamswild für die Jagdjahre 2011/2012 bis 2013/2014 angeordnet. Der Zwangsabschuss ist jährlich vom 1. Mai bis 31. Jänner - unter Aufhebung der Klasseneinteilung - durchzuführen.
Für einzelne jüngere Hirsche, die erst Ende März/Anfang April eine Schälung in dem 30-jährigen Fichtenstangenholz verursachen, wird ein Zwangsabschuss bis jeweils 15. April angeordnet.
2. Auf den Abschussmeldungen ist für die Abschüsse im
Zwangsabschussgebiet der Vermerk 'ZA' anzubringen.
B) Schutzmaßnahmen:
1. Im schälgefährdeten Stangenholz mit einer Fläche
von 34.000 m2 auf dem Grst.Nr. 2617/1, KG und Gemeinde G, ist auf Kosten des Jagdausübungsberechtigten und im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer ein handelsüblicher Schälschadensschutz bis zu einer Stammhöhe von 2,5 m an mindestens 400 Stück/ha der noch ungeschälten vorherrschenden Fichten nach vorhergehender fachgerechter Wertastung anzubringen.
2. Die Jungwuchsflächen auf der Freifläche sowie unter
dem angrenzenden Altholzschirm im Ausmaß von zusammen ca. 3,9 ha auf dem Grst.Nr. 2617/1, KG und Gemeinde G, sind schalenwilddicht einzuzäunen. Zu verwenden ist ein rotwildsicherer Zaun mit einer Mindesthöhe von 1,90 m.
Der Zaun ist durch den Jagdausübungsberechtigten bis zur Sicherung der Verjüngung schalenwilddicht und schalenwildfrei zu halten. In den Zaun eindringendes Schalenwild ist unabhängig von den Schonzeiten und den Klasseneinteilungen umgehend zu erlegen. Der Wildzaun ist bis längstens im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Forstdienst der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zu errichten, wobei sich der Zaunverlauf zweckmäßigerweise an den in diesem Bereich verlaufenden Forststraßen zu orientieren hat."
Weiters wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom auf Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs abgewiesen.
2. Nach Wiedergabe (ua) des umfangreichen Gutachtens des von der belangten Behörde befassten jagdfachlichen Amtssachverständigen (vom ) sowie einer eingeholten Stellungnahme des Landesjagdbeirats (vom ) hält die belangte Behörde begründend fest, dass der Amtssachverständige nachvollziehbar, schlüssig und übereinstimmend mit der Stellungnahme des Landesjagdbeirates bei einem rund 34.000 m2 großen ca 30jährigen Fichtenstangenholz auf dem Grst. Nr. 2617/1, KG G, eine flächenhafte Gefährdung des Bewuchses iSd § 16 Abs 5 des Forstgesetzes 1975 durch Rotwild festgestellt habe, sodass nur durch sofort wirksame Schutzmaßnahmen bei den noch ungeschälten vorherrschenden Stämmen eine forstfachlich vertretbare Bestandsentwicklung dieses Fichtenbestandes ermöglicht werde.
Die natürliche Waldgesellschaft würde von einem Fichten-, Tannen- Buchenwald gebildet. Auf der rund 1 ha großen Jungwuchsfläche und der daran anschließenden 2,9 ha großen Auflichtungsfläche seien ausreichend Fichten, Tannen und Laubholz vorhanden. Tanne und Laubholz seien jedoch fast ausschließlich zu Krüppelpflanzen und Kollerbüschen verbissen. Lediglich die Baumart Fichte sei vom Verbiss ungefährdet geblieben. Gemäß der natürlichen Waldgesellschaft seien als standortgerechte Baumarten Fichte, Tanne, Buche, Esche und Ahorn zu bezeichnen. Die Verjüngung der ökologisch notwendigen Mischbaumarten werde durch Wildverbiss weitgehend verhindert, sodass die gesunde Bestandsentwicklung gemäß § 64 Abs 4 JG unmöglich gemacht werde. Bei einem Abschuss von rund 2,8 Stück Schalenwild (Rehwild, Rotwild und Gamswild) pro 100 ha sei das Aufkommen der ökologisch notwendigen Mischbaumarten keinesfalls zu erwarten, sodass wildstandsmindernde Maßnahmen notwendig seien und diese in Form eines Zwangsabschusses auf einer 110 ha großen Fläche, die im Wesentlichen dem Jagdeinschluss entspreche, vorgeschrieben würden. Entgegen dem Berufungsvorbringen hätten beim durchgeführten Lokalaugenschein die enormen (bereits vor der Erstbehörde aufgenommenen) Schäden bestätigt werden können. Obwohl (wie vom Beschwerdeführer ausgeführt) im Winter Duftsteher aufgestellt worden seien, seien zahlreiche frische Schlagschäden durch Rotwild aufgetreten, die einer Totalschälung des Baumes gleichzusetzen seien. Die Neuschälung sei in den letzten Jahren durch vorwiegend jüngere Hirsche Ende März/Anfang April verursacht worden. Die vom Beschwerdeführer aufgezeigten "Störaktionen" des Grundeigentümers wie zB Sprengungen seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Dem Einwand des Beschwerdeführers gegen den Erstbescheid, den Zwangsabschuss im April anzuordnen, sei im Berufungsbescheid Rechnung getragen worden. Der durchgeführte Ortsaugenschein habe ergeben, dass sofort wirksame Schutzmaßnahmen bei den noch ungeschälten vorherrschenden Stämmen nötig seien, dem Antrag auf Fristerstreckung habe daher nicht stattgegeben werden können. Die festgesetzte Frist sei jedenfalls ausreichend, um die angeordneten Maßnahmen durchzuführen. Dem Einwand, dass die Erstbehörde für die Erlassung des Bescheids rund acht Monate benötigt habe und daher auch das Berufungsverfahren nicht dringend sein könne, sei zu entgegnen, dass die bereits angeführten sofortigen Schutzmaßnahmen nötig seien, um eine forstlich vertretbare Bestandsentwicklung zu ermöglichen. Die festgesetzte Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme bzw zur Beauftragung eines Privatgutachters seien jedenfalls ausreichend gewesen.
B. Beschwerdeverfahren:
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Von den anwaltlich nicht vertretenen mitbeteiligten Parteien wurde ebenfalls eine Gegenschrift vorgelegt.
C. Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen in § 64 JG und § 49 leg cit (idF LGBl Nr 24/2004) lauten:
"§ 64
Abhalten des Wildes; Wildschadenverhütung
(1) Der Grundbesitzer und der Jagdausübungsberechtigte, dieser jedoch nur im Einvernehmen mit dem Grundbesitzer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zwecke Zäune, Gitter, Mauern und dergleichen zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.
(2) Erleidet ein landwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen laufend schwere Einbußen am Ertrag, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Geschädigten oder der Bezirksbauernkammer nach Anhören des Bezirksjagdbeirates den Jagdausübungsberechtigten zu verhalten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Abs. 1) vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern (§ 49 Abs. 2).
(3) Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, daß die Erhaltung des Waldes und seiner Wohlfahrtswirkung für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.
(4) Eine Gefährdung im Sinne des Abs. 3 liegt vor, wenn die
Einwirkungen des Wildes durch Verbiß, Verfegen oder Schälen
verursachen, daß
a) in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer
Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist; oder
b) die Aufforstung oder Naturverjüngung auf
aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den
forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert
ist; oder
c) die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer
nach standortlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht
gesichert ist; oder
d) Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen
nicht aufkommen.
(5) Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinne des Abs. 4 vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, und zwar unter Mitbeteiligung ihres forsttechnischen Dienstes, sinngemäß nach den Bestimmungen des Abs. 2 vorzugehen.
(6) Die vom Jagdausübungsberechtigten zum Fernhalten des Wildes zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen derart sein, daß die Bewirtschaftung und Benützung des Grundes nicht behindert wird. Die Schutzmaßnahmen gegen eindringendes Wild dürfen nicht so eingerichtet sein, daß das Wild bei Hochwasser gefährdet ist.
(7) Jedermann ist befugt, das Wild durch geeignete Maßnahmen von seinen Grundstücken fernzuhalten oder zu vertreiben, jedoch ist hiebei die Verwendung von Schußwaffen, das Legen von Schreckschüssen und das Hetzen des Wildes mit Hunden verboten. Sollte sich beim Abhalten des Wildes mit zulässigen Maßnahmen Wild verletzen oder Wild dabei zugrunde gehen, so ist der Jagdausübungsberechtigte nicht befugt, dafür Ersatz zu fordern.
(8) Ist Wild aus der freien Wildbahn in Flächen eingedrungen, die zu seiner Abhaltung in zweckentsprechender Weise eingezäunt sind, so ist, sofern in anderer Weise nicht Abhilfe geschaffen werden kann, nach den Bestimmungen des § 49 Abs. 2 vorzugehen."
"§ 49
Abschußsperre; Zwangsabschuß
(1) Wird eine übermäßige Nutzung des Wildbestandes glaubhaft nachgewiesen, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses für ein Jagdgebiet den Abschuß auf angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen (Abschußsperre).
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhören des Bezirksjagdbeirates und des Jagdausschusses anordnen, daß der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildart im bestimmten Umfange vermindert, wenn einer der im § 48 Abs. 3 lit. a bis c genannten Gründe vorliegt (Zwangsabschuß).
(3) Der Zwangsabschuss gemäß Abs. 2 darf für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie angeführt ist, überdies nur angeordnet werden, sofern es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird."
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon ausgesprochen, dass die ersten beiden Absätze des § 64 JG Schutzmaßnahmen für landwirtschaftliche Kulturen vorsehen (vgl , mwH). Die durch § 64 Abs 2 JG angeordnete Rechtsfolge besteht darin, dass die Behörde den Jagdausübungsberechtigten verhält, die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzukehren oder den Wildstand zu vermindern. Diese Bestimmung verfolgt eine möglichst effektive Verhütung von Wildschäden. Diesem Zweck entsprechend ist sie dahingehend auszulegen, dass die Maßnahmen, die die Jagdbehörde dem Jagdausübungsberechtigten - je nach den jagd- und forstfachlichen Erfordernissen - aufzuerlegen hat, ausschließlich in Maßnahmen nach § 64 Abs 1 JG (auf den § 64 Abs 2 leg cit verweist) oder ausschließlich in der Verminderung des Wildstandes nach § 49 Abs 2 JG oder in einer Kombination dieser Maßnahmen bestehen können.
2. Der Einwand, der Beschwerdeführer hätte von der belangten Behörde gemäß § 13a AVG belehrt werden müssen, dass Amtsgutachten auf gleicher fachlicher Ebene begegnet werden könne, versagt schon deshalb, weil der Beschwerdeführer im Lauf des Berufungsverfahrens den Beschwerdeführervertretern (wie sich aus dem Schreiben vom ergibt) Vollmacht zu seiner Vertretung in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren erteilte und der Beschwerdeführer somit vor Erlassung des angefochtenen Bescheids durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten war, weshalb die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach § 13a AVG ihm gegenüber nicht (mehr) zum Tragen kam. Ungeachtet dessen war die belangte Behörde aber ohnehin nicht gehalten, den Beschwerdeführer zur Erstattung eines Gegengutachtens aufzufordern; die Verpflichtung zur Rechtsbelehrung nach § 13a AVG verlangt von der Behörde nicht, dass die Parteien dahingehend beraten werden müssten, mit welchen Mitteln sie bereits von der Behörde aufgenommene Beweise widerlegen oder infrage stellen könnten; die Manuduktionspflicht geht auch nicht so weit, einer Partei Unterweisungen für die Gestaltung eines für sie vorteilhaften Vorbringens zu geben, damit ihrem Standpunkt von der Behörde allenfalls Rechnung getragen werde (vgl , mwH).
3. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Beurteilung von Jagdfragen durch Amtssachverständige der Erstbehörde und der belangten Behörde sei grundsätzlich fragwürdig, weil diese Amtssachverständige "gleichzeitig als Beamte im Forstbereich ihre eigene Verantwortung als Forstorgane des Landes schützen" und daher zu Lasten des Beschwerdeführers befangen sein müssten, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen.
Die Behörde hat gemäß § 52 Abs 1 AVG grundsätzlich einen der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) beizuziehen (vgl zum Folgenden ). Nur unter den Voraussetzungen des § 52 Abs 2 oder 3 AVG kann die Behörde auch ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen. Sind Sachverständige iSd § 7 AVG befangen, so haben sie sich gemäß § 53 Abs 1 erster Satz AVG der Ausübung ihres Amtes zu enthalten. Dass der - bei Erstattung seines Gutachtens nicht an Weisungen gebundene - von der belangten Behörde herangezogene Amtssachverständige in der Ausübung seiner Sachverständigentätigkeit durch unsachliche psychologische Motive gehemmt gewesen wäre, wird nicht vorgebracht und ist in keiner Weise erkennbar. Auch der bloße Umstand, dass der Amtssachverständige im vorliegenden Verwaltungsverfahren ein - wie behauptet - für den Beschwerdeführer ungünstiges Gutachten erstattet hat, vermag eine Befangenheit nicht zu begründen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG, § 53, Rz 7 (2005) samt der dort zitierten Rechtsprechung).
4. Da der angefochtene Bescheid die Vornahme der aufgetragenen Schutzmaßnahmen - nämlich die Anbringung des Schälschadenschutzes sowie die Errichtung des Wildzaunes - ohnehin im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer anordnet, erweist sich der Einwand, der angefochtene Bescheid berücksichtige nicht ausreichend, dass diese Maßnahmen auf fremdem Grund vorzunehmen seien, als nicht zielführend. Entgegen der Beschwerde kann auch nicht gesehen werden, dass die angeordneten Schutzmaßnahmen nicht hinreichend bestimmt wären. Ein behördlicher Auftrag wie der vorliegende ist bereits dann ausreichend konkretisiert, wenn einem Fachmann erkennbar ist, welche Maßnahmen durchzuführen sind (vgl etwa dazu ), einer ausdrücklichen Anführung von mit der fachgerechten Durchführung notwendigerweise verbundenen einzelnen Arbeiten bedarf es nicht. Auch bezüglich der von der Beschwerde kritisierten Festlegung des Zaunverlaufes ist dem Beschwerdeführer damit die Möglichkeit gegeben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme ist damit deutlich abgegrenzt. Damit ist auch nötigenfalls die Durchsetzung dieser Schutzmaßnahme im Wege der Zwangsvollstreckung nach dem VVG möglich (vgl dazu ).
6. Der Beschwerdeführer wendet ferner ein, dass ihm die belangte Behörde gegen seinen Antrag die ihm im Rahmen des Parteiengehörs gewährte Frist zur Stellungnahme nicht verlängert habe, obwohl dies für die Einholung eines jagdfachlichen Privatgutachtens erforderlich gewesen wäre.
Dem liegt zu Grunde, dass die belangte Behörde das von ihr eingeholte jagdfachliche Amtssachverständigengutachten sowie die Stellungnahme des Landesjagdbeirats mit Schreiben vom ua dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Aufforderung übermittelte. Mit Schreiben vom ersuchte der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, ihm auf Grund der Komplexität des Sachverhalts und wegen des Umstands, dass sich der von ihm beauftragte Privatsachverständige sowie der Beschwerdeführervertreter in die Materie einlesen müssten, um eine Verlängerung der Frist bis zum .
Gemäß § 45 Abs 3 AVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist den Parteien dabei für ihre Stellungnahme eine ausreichende Frist einzuräumen.
Das Recht einer Partei, im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 ff AVG gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Dieses Recht auf Parteiengehör erstreckt sich aber nicht bloß auf das in § 45 Abs 3 AVG ausdrücklich geregelte Recht der Parteien, dass ihnen Gelegenheit geboten werde, von dem Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern; es steht den Parteien vielmehr frei - und hiezu muss ihnen ausdrücklich Gelegenheit geboten werden - im Ermittlungsverfahren auch ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen, also insbesondere auch eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens auf die Lösung des Rechtsfalls abzugeben; einer Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dürfen nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zu Grunde gelegt werden, zu denen die Partei des Verwaltungsverfahrens auch Stellung nehmen konnte (vgl , VwSlg 15.701 A, mwH).
Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit zu Überlegungen und entsprechender Formulierung ihrer Stellungnahme bietet. Eine solche Möglichkeit zur Stellungnahme ist der Partei aber nur dann gegeben, wenn ihr hiefür auch eine ausreichende Frist für die Einholung fachlichen Rats bzw zur Vorlage eines entsprechenden Gutachtens eingeräumt wird. Dabei ist die erforderliche Zeit für die Auswahl eines entsprechenden Sachverständigen und seine Beauftragung einerseits und der für die Ausarbeitung eines Gutachtens erforderliche Zeitraum andererseits zu berücksichtigen (). Die Frist zur Stellungnahme muss dazu ausreichen, um ein Gutachten durch ein Gegengutachten entkräften zu können (vgl nochmals VwSlg 15.701 A). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens - vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen - nämlich nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichen Niveau entgegen tritt, entkräftet werden (vgl ; , beide mwH).
Auch wenn die Auffassung des von der belangten Behörde beigezogenen Amtssachverständigen offenbar in weiten Bereichen nicht im Gegensatz zu dem von der Erstbehörde eingeholten Gutachten eines anderen Amtssachverständigen steht, ist dieses Gutachten umfangreich und wurde von der belangten Behörde zum Anlass genommen, den Spruch des Erstbescheides teilweise abzuändern. Die Beschwerde behauptet auch, dass Aussagen im Gutachten des Amtssachverständigen zueinander in einem Spannungsverhältnis stünden; so würde auf eine Gefährdung durch Rotwild verwiesen, dennoch ein Zwangsabschuss von zusätzlich Reh- und Gamswild für erforderlich erachtet, bei einer Schadfläche von 4 ha würde der Zwangsabschuss ohne schlüssige Begründung auf einen Bereich von 110 ha erstreckt, wobei der Zwangsabschuss auch in einem Gebiet weiter östlich mehr Sinn machen würde. Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der Beauftragung eines entsprechenden Sachverständigen und des für die Ausarbeitung auch eines einfachen Gutachtens erforderlichen Zeit erscheint bei der gegebenen Sachlage ein Zeitraum von bloß 14 Tagen nicht ausreichend (vgl dazu ).
Dadurch, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die angestrebte Fristverlängerung verwehrte, auch ohne konkrete Feststellungen darüber zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Verschleppungsabsicht gehandelt habe, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis bei Einholung des von ihm in Aussicht genommenen Gutachtens nicht vorweg ausgeschlossen werden kann (vgl ).
Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf hinweist, dass eine Verlängerung der Frist auf Grund der Dringlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen nicht gewährt werden konnte, ist darauf aufmerksam zu machen, dass im Verwaltungsverfahren Amtssachverständige durch mehrere Monate hindurch mit der Erstellung von Gutachten befasst waren. Vor der Erstbehörde wurde auf Grund von Erhebungen im Juli 2009 ein mit datiertes Gutachten erstellt, zur Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei dazu aus dem März 2010 erfolgte eine mit datierte jagd- bzw forstfachliche Stellungnahme. Im Berufungsverfahren wurde der Amtssachverständige offenbar im Jänner 2011 befasst, auf Grund der für die Erhebungen erforderlichen Schneefreiheit wurde am ein Lokalaugenschein durchgeführt, das darauf erstellte umfangreiche Gutachten des Amtssachverständigen ist mit datiert. Auch die zügige Erstellung des Amtssachverständigengutachtens im Berufungsverfahren weist damit in die Richtung, dass eine 14tägige Frist alleine für die Abfassung des Gutachtens nach den Erhebungen des im Übrigen mit der Problematik schon zuvor befassten Sachverständigen benötigt wird.
7. Die belangte Behörde hat vor diesem Hintergrund den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil ein für den Beschwerdeführer günstigeres Ergebnis bei Einholung des von ihm in Aussicht genommenen Privatgutachtens nicht ausgeschlossen werden kann.
8. Der angefochtene Bescheid war daher - ohne dass eine Auseinandersetzung mit noch weiterem Beschwerdevorbringen erforderlich war - schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am