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VwGH 06.07.2011, 2006/13/0025

VwGH 06.07.2011, 2006/13/0025

Entscheidungsart: Erkenntnis

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der M GmbH in W, vertreten durch Dr. Adalbert Laimer, Rechtsanwalt in 1210 Wien, Brünner Straße 37/5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1245-W/02, miterledigt RV/1242-W/02, betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 bis 1996 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer Jänner 1994 bis Dezember 1996, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH betrieb während der Streitjahre 1994 bis 1996 ein Installationsunternehmen. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung erließ das Finanzamt im Juni 1999, zum Teil unter Wiederaufnahme von Verfahren, Bescheide über die Umsatz- und Körperschaftsteuer für die drei Streitjahre, über einen Verspätungszuschlag und über die Haftung der Beschwerdeführerin für nicht abgeführte Kapitalertragsteuer.

Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am  mit dem angefochtenen Bescheid nur teilweise Folge. Sie legte dar, dass wegen des Fehlens von Inventuren die Voraussetzungen für eine Schätzung gegeben seien, und reduzierte die in der Betriebsprüfung ermittelten Leistungs- und Materialumsätze, ohne den Standpunkten der Beschwerdeführerin voll Rechnung zu tragen.

Nur gegen die Ermittlung des Materialrohaufschlages richtet sich die Argumentation in der vorliegenden Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In der Beschwerde wird ausgeführt, der von der belangten Behörde auf einen Durchschnittswert von 25 % des Einstandspreises herabgesetzte Materialrohaufschlag sei noch immer überhöht. Die belangte Behörde habe keinen externen Betriebsvergleich durchgeführt und aus den Angaben des Betriebsprüfers in der Berufungsverhandlung jeweils "ohne weitere Prüfung" einen Mittelwertrohaufschlag von 15 % für Kleinmaterial und einen Rohaufschlag von 50 % bei Thermen und Anlagen abgeleitet, aus deren Gewichtung sich sodann der erwähnte Durchschnittswert ergeben habe. Es sei aber "nicht begründet" worden, "wieso die Angaben des Betriebsprüfers mit den Erfahrungen des täglichen Lebens übereinstimmten bzw. worin diese Erfahrungen der belangten Behörde konkret bestünden", sodass die Begründung der belangten Behörde inhaltsleer und nicht nachvollziehbar sei. Die Angaben des Betriebsprüfers hätten sich von den Annahmen im Zuge der Betriebsprüfung unterschieden, sodass ein externer Betriebsvergleich umso notwendiger gewesen wäre, und seien außerdem nur allgemein gehalten gewesen. Die belangte Behörde habe aber auch "keinen korrekten internen Betriebsvergleich" vorgenommen. Beim Kleinmaterial sei "keine vergleichende Kalkulation anderer Aufträge" vorgenommen worden, jedenfalls seien der Bescheidbegründung "keine konkreten, nachvollziehbaren Berechnungen zu entnehmen", und hinsichtlich der Anlagen sei "nur ein einziger Auftrag nachkalkuliert" worden, den die Beschwerdeführerin mit konkreter Begründung als untypisch bezeichnet habe.

Mit diesen Kritikpunkten trägt die Beschwerdeführerin, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend aufzeigt, den Verfahrensergebnissen und insbesondere dem Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung nicht ausreichend Rechnung. Sie argumentiert in Bezug auf das Kleinmaterial, als hätte sich die belangte Behörde nur auf allgemeine Erfahrungswerte des Betriebsprüfers verlassen, und geht nicht darauf ein, dass der belangten Behörde die Aussage des Prüfers vorlag, die stichprobenweise Überprüfung habe für jedes der drei Streitjahre ergeben, dass die Beschwerdeführerin "beim Klein- bzw. Verbrauchsmaterial 10 bis 20 % aufgeschlagen" habe. Dieser Behauptung ist die Beschwerdeführerin in der Verhandlung weder mit konkreten Gegenbehauptungen über ihr tatsächliches Vorgehen in den drei Streitjahren noch mit Beweisanträgen entgegen getreten. Was Thermen und Anlagen betrifft, so hat die Beschwerdeführerin schon im Berufungsverfahren den Standpunkt vertreten, ein Rohaufschlag in der Höhe von 50 bis 70 % sei nur einmal in einem Fall erzielt worden, in dem es "aus optischen Gründen" notwendig gewesen sei, den Personaleinsatz niedrig zu halten, "um ein Konkurrenzanbot unterbieten zu können", was durch einen außergewöhnlich hohen Materialaufschlag kompensiert worden sei. Auf diesen Erklärungsversuch ist die belangte Behörde in der Bescheidbegründung beweiswürdigend eingegangen, womit sich die Beschwerde nicht auseinandersetzt. Der belangten Behörde lag aber auch die Aussage des Prüfers in der Berufungsverhandlung vor, dass die Rohaufschläge bei den Thermen und Anlagen nicht nur stichprobenweise, sondern "soweit erhoben worden seien, soweit dies möglich gewesen sei", und sich dabei ergeben habe, dass die Aufschläge der Beschwerdeführerin "in allen Fällen" zwischen 50 und 70 % betragen hätten. Auch dem ist die Beschwerdeführerin in der Verhandlung weder mit konkreten Gegenbehauptungen noch mit Beweisanträgen entgegen getreten. Auch der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum die belangte Behörde diese Angaben des Prüfers in der mündlichen Berufungsverhandlung ihrer Entscheidung nicht zugrunde legen hätte dürfen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2011:2006130025.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAE-83588