VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0161

VwGH vom 19.12.2013, 2011/03/0161

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des FF MAS, MSc, in F, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Zedlitzgasse 3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom , Zl BMI-EE1300/0050-II/2/2011, betreffend Anerkennung als Ausbilder für Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom auf Anerkennung als Ausbilder für Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß § 2 Abs 4 des Luftsicherheitsgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010 (LSG), iVm Punkt 11.5 des Anhanges der Verordnung (EU) Nr 185/2010 der Kommission vom zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl L 55 vom , S 1 (im Folgenden: VO), abgewiesen.

A.2.1. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Bei der belangten Behörde sei am der Antrag des Beschwerdeführers eingelangt, mit dem unter Anführung des Punktes 11.5 des Anhanges der VO die Anerkennung als Ausbilder und als unabhängiger Validierer für Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt begehrt worden sei. Mit Schreiben vom sei der Beschwerdeführer von der belangten Behörde darauf hingewiesen worden, dass für die Erledigung seines Antrags auf Anerkennung als unabhängiger Validierer das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig und dieses von diesem Antrag in Kenntnis gesetzt worden sei. In seinem Urgenzschreiben vom habe sich der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde ausschließlich auf seinen Antrag auf Anerkennung als Ausbilder bezogen. Aus dem Inhalt dieses Urgenzschreibens sei zu schließen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Anerkennung als unabhängiger Validierer zumindest konkludent zurückgezogen und die belangte Behörde daher ausschließlich den Antrag auf Anerkennung als Ausbilder für Sicherheitsmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt zu prüfen habe. Da sich der Antrag weder auf vereinzelte Sicherheitsbereiche gemäß der Verordnung (EG) Nr 300/2008 noch auf unionsrechtlich definierte Personengruppen beziehe, die der Beschwerdeführer auszubilden beabsichtige, sei für die belangte Behörde eindeutig zu erkennen, dass der vorliegende Antrag sämtliche Ausbildungsbereiche umfasse, die auf Grund der VO unionsrechtlich im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt vorgesehen seien.

Der Beschwerdeführer habe vorgebracht, keinerlei vertragliche oder finanzielle Verpflichtungen gegenüber Flugplatzbetreibern, Luftfahrtunternehmen oder sonstigen Stellen zu haben, die Gegenstand von Überprüfungen sein könnten. Des Weiteren seien durch den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 in Zusammenarbeit mit der Technischen Universität Wien Auditoren, Ausbilder und Angehörige des Bundesministeriums für Inneres und des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sowie ferner Sicherheitsbeauftragte nach den Verordnungen (EG) Nr 2320/2002 bzw (nunmehr) Nr 300/2008 und den von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsverordnungen geschult worden. Der Beschwerdeführer habe dabei im Fall seiner Anerkennungen diesbezügliches (erneutes) Zusammenwirken mit der genannten Universität in Aussicht gestellt.

Seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sei gegenüber der belangten Behörde bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer zwar für dieses Bundesministerium im Zeitraum von 2003 bis 2007 tätig gewesen sei, jedoch gegenwärtig keinerlei Funktion oder Tätigkeit ausübe. Vom bis zum sei der Beschwerdeführer im Auftrag einer Fachabteilung der belangten Behörde vorübergehend im Bereich der Luftsicherheit tätig gewesen. Von 1995 bis September 2003 sei der Beschwerdeführer als Qualitätsmanager für die A Group tätig gewesen. Darüber hinaus habe er Lehrtätigkeiten im Bereich des Qualitäts- sowie Prozessmanagements an Universitäten und Fachhochschulen durchgeführt. Der Beschwerdeführer beabsichtige eine wissenschaftliche und organisatorische Funktion im Rahmen des Lehrgangs zur Ausbildung zum "Aviation Security Manager", welchen das "Continuing Education Center (CEC)" der Technischen Universität Wien für Sicherheitsbeauftragte insbesondere von Zivilluftfahrtunternehmen anbiete.

A.2.2. Gemäß § 4 Abs 1 LSG sei die belangte Behörde für unionsrechtlich vorgesehene behördliche Entscheidungen und Bewilligungen im Hinblick auf Kontrollen von Passagieren und deren Gepäck, Kontrollen von anderen Personen als Passagieren sowie auch im Hinblick auf Fahrzeugkontrollen gesetzlich zuständig. Daraus folge, dass die belangte Behörde über das Vorliegen der Voraussetzungen des Beschwerdeführers für dessen Anerkennung als Ausbilder von Personen, welche Tätigkeiten nach den Punkten 11.2.3.1 (Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen), 11.2.3.4 (Personen, die Fahrzeugkontrollen durchführen), 11.2.4 (Aufsichtspersonal) und 11.2.5 (Sicherheitsbeauftragte) des Anhangs der VO ausführten, zu entscheiden habe. Auf Grund der Akzessorietät des § 4 LSG habe über die Anerkennung als Ausbilder für jene luftfahrtspezifischen Bereiche, welche in dessen Aufsichts- und Qualitätskontrollkompetenz fallen, allerdings der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der belangten Behörde zu entscheiden. Eine Person, welche von der belangten Behörde als Ausbilder "gesetzlich anerkannt" werden solle, habe die nachfolgenden Voraussetzungen zu erfüllen. Für sämtliche aufgezählte Tätigkeiten, die alle vom Antragsumfang erfasst seien, seien gemäß Punkt 11.5.5 des Anhangs der VO drei Voraussetzungen durch einen Zulassungswerber zu erfüllen. Bei diesen notwendigen Voraussetzungen handle es sich jedenfalls (i) um Kenntnisse des Arbeitsumfelds in den relevanten Bereichen der Luftsicherheit, (ii) um Qualifikationen bzw Kompetenzen im Bereich der Schulungstechniken sowie (iii) um Qualifikationen bzw Kompetenzen in den einzelnen zu vermittelnden Elementen der Sicherheit. Die zuletzt genannten Voraussetzungen (iii) erschienen wohl evident, zumal ein Lehrender auch im Hinblick auf die Gesamtkonzeption der VO über mindestens so intensive Fachkenntnisse zu verfügen habe wie jene Personen, denen er im Rahmen der Ausbildung diese Kenntnisse zu vermitteln beabsichtige. Aus den in Punkt (i) und (ii) genannten Anforderungen ergebe sich eindeutig, dass die Anerkennung als Ausbilder ausschließlich eine mehrjährige fachliche bzw praktische und nach Maßgabe der jüngsten Rechtslage ausgeführte Tätigkeit voraussetzen solle. Dies insbesondere deshalb, weil zum einen der Zulassung der Sicherheitskontrollorgane selbst schon ein mehrstufiges Ausbildungsverfahren vorangestellt sei, und weil etwa deren Zulassung gemäß § 7 LSG ausschließlich befristet zu erteilen sei, um zu gewährleisten, dass der Zulassungswerber nicht mit veralteten Betriebs- und Rechtskenntnissen operiere.

Im Hinblick darauf könne die belangte Behörde ein veraltetes Wissen des Ausbilders, welcher nämlich bereits seit nahezu vier Jahren (Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis mit dem Verkehrsministerium im Jahr 2007) nicht mehr in der behördlichen Praxis aktiv sei, ebenfalls nicht als ausreichend erachten.

Derartige Nachweise über die einschlägigen Qualifikationen seien nur dann nicht im dargestellten Umfang nachzuweisen, wenn ein Antragsteller bereits als Ausbilder für die abschließend aufgezählten Bereiche gemäß Punkt 11.5.3 des Anhangs der VO verwendet worden sei; dies sei beim Beschwerdeführer allerdings nicht der Fall gewesen. Aus den Punkten 11.2.3, 11.2.4 sowie

11.2.5 der VO gehe insbesondere im Hinblick auf den genannten Punkt (iii) der definierten Voraussetzungen (Kenntnis der Elemente der Sicherheit) hervor, dass eine Schulung sämtlicher bereits aufgezählter Personengruppen auch die Vermittlung von Rechtskenntnissen zu beinhalten habe, die dem nicht veröffentlichten Beschluss der Kommission K (2010) 774 vom zu Grunde lägen. Dies bedinge, dass der Ausbilder selbst auch über ein hinreichendes Wissen über die Rechtslage, die sich aus der aktuellen Fassung des zitierten nicht veröffentlichten Beschlusses ergäbe, verfügen müsse.

A.2.3. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Erhebungen der belangten Behörde ergebe sich auch, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten ausgeführt habe, im Rahmen welcher er mit der Fachaufsicht in einem Sicherheitskontrollunternehmen, welches mit den (abschließend aufgezählten) Sicherheitskontrolltätigkeiten beauftragt sei, betraut gewesen sei. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer nicht als Ausbilder von Personen tätig gewesen, welche Sicherheitskontrollen im Sinne des LSG sowie der VO durchführten.

Gemäß § 2 Abs 4 LSG seien, soweit auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften Personen über eine besondere Ausbildung verfügen müssten, die nicht im Luftfahrtgesetz geregelt seien, diese Ausbildungen durch Schulungseinrichtungen oder durch geeignete Ausbilder durchzuführen, die von der belangten Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag dazu ermächtigt worden seien. Die Eignung sei nach Maßgabe der hiefür in der Verordnung (EG) Nr 300/2008 und der VO vorgesehenen Kriterien, insbesondere durch Prüfung des individuellen Vorliegens der in Punkt 11.5.5 des Anhangs der VO vorgesehenen Kriterien zu beurteilen.

Zu den Qualifikationen und Kompetenzen der einzelnen zu vermittelnden Elementen der Luftsicherheit sei festzuhalten: Der Beschwerdeführer verfüge nicht über die nötigen Qualifikationen bzw Kompetenzen auf Grund der gemäß § 4 Abs 1 LSG der Aufsicht der belangten Behörde unterliegenden Luftsicherheitsmaßnahmen. Es ergebe sich nicht, dass der Beschwerdeführer über einschlägige bzw fundierte Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der Passagier-, Gepäcks-, Personenkontrollen und Fahrzeugkontrollen iS der VO verfüge, weil dieser - wenn er auch (früher) im Rahmen seiner mehrjährigen Qualitätsmanagement-Tätigkeit im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie mit den aufgezählten Sicherheitsbereichen zum Teil ressortüberschneidend befasst gewesen sei - seit bereits mehreren Jahren keine derartigen behördlichen Aufgaben mehr erfüllt habe. Daher sei es ihm nicht möglich, hinreichende Kenntnisse betreffend die aufgezählten Sicherheitsbereiche nach Maßgabe der aktuellen Rechtslage sowie der aktuellen betrieblichen Situationen zu haben bzw diese im Rahmen einer Ausbildung zu vermitteln. Daraus folge aber auch, dass der Beschwerdeführer auch die rechtlichen Qualifikationsvoraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder für luftsicherheitsspezifische Bereiche, die der Aufsichtskompetenz des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie unterlägen, nicht zu erfüllen vermöge.

Zu den Qualifikationen bzw Kompetenzen im Bereich der Schulungstechniken sei auszuführen: Aus den eben genannten Gründen sei es dem Beschwerdeführer folglich auch nicht möglich, die notwendigen Qualifikationen und Kompetenzen der Schulungstechniken, welche für die Vermittlung der aufgezählten Bereiche notwendig seien, aufzubringen.

Zu den Kenntnissen des Arbeitsumfeldes in den relevanten Bereichen der Zivilluftsicherheit sei festzuhalten: Der Beschwerdeführer verfüge vor diesem Hintergrund auch nicht über die aus rechtlicher Sicht erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen betreffend die Arbeitsumfelder in den zitierten Luftsicherheitsbereichen, zumal er einerseits niemals in einem Sicherheitskontrollunternehmen tätig gewesen sei, und er andererseits seit der mit völlig geänderten Unionsrechtslage (Inkrafttreten der VO sowie des nicht veröffentlichten Beschlusses der Europäischen Kommission K (2010) 774 vom ) keinerlei Tätigkeiten im Qualitätsmanagement oder in einer behördlichen Aufsicht über Luftsicherheitsmaßnahmen wahrgenommen habe. Daraus folge, dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht die notwendigen Voraussetzungen für die Anerkennung als Ausbilder gemäß Punkt 11.5.5 des Anhangs der VO erfülle.

Da der Beschwerdeführer bislang nicht als Ausbilder für die oben dargestellten, abschließend aufgezählten Luftsicherheitsbereiche iS des Punktes 11.5.3 des Anhangs der VO herangezogen bzw autorisiert worden sei, hätte er der belangten Behörde die einschlägigen Qualifikationen nach dem Punkt 11.5.5 des Anhangs der VO nachzuweisen gehabt, was ihm aber aus den dargestellten Gründen nicht gelungen sei.

Eine rechtskonforme Durchführung einer Schulung bzw Ausbildung eines Sicherheitsbeauftragen, die nach dem Punkt 11.2.5 des Anhangs der VO verpflichtend sei, sei weiters (wie schon erwähnt) ohne die Vermittlung der vollständigen (oder zumindest teilweisen) Kenntnisse des nicht veröffentlichten Beschlusses der Europäischen Kommission K (2010) 774 nicht möglich.

Die belangte Behörde behalte sich zudem vor, die Schulung von Sicherheitsbeauftragten, deren Tätigkeiten in den Aufsichtsbereich der belangten Behörde fielen, selbst, dh durch Organe der belangten Behörde durchzuführen. Darüber hinaus sei es dem Antragsteller im Hinblick auf die oben getroffenen Feststellungen zu dessen Qualifikationen (Erwerbslebenslauf) nicht möglich, über die notwendigen Kenntnisse der aktuellen Rechtslage, die sich auch aus dem genannten nicht veröffentlichten Kommissionsbeschluss ergeben würden, zu verfügen.

Nach Auffassung der belangten Behörde verstoße aber im Hinblick auf Art 2 des nicht veröffentlichten Beschlusses K (2010) 774 eine Vermittlung der Inhalte der nicht veröffentlichten Beschlüsse an Personen, von denen die belangte Behörde im Vorfeld keine Kenntnis habe, gegen geltendes Unionsrecht, weil weder eine Universität bzw eine sonstige Bildungseinrichtung noch deren Lehrende und deren Lehrveranstaltungsteilnehmer ein berechtigtes Interesse hätten, Zugang zu nicht veröffentlichten unionsrechtlichen Vorschriften zu erhalten. Darüber hinaus würde ein Vortrag der Inhalte dieser nicht veröffentlichten Rechtsvorschriften in den Räumlichkeiten bzw im Einflussbereich einer Universität oder einer anderen Bildungseinrichtung die Gefahr beinhalten, dass "eine Vielzahl von Personen (Studierende ...)" vom Inhalt dieser Rechtsvorschriften Kenntnis erlangten, die in keiner Weise ein berechtigtes Interesse an solchen nachweisen könnten. Gemäß Punkt 11.1.5 des Anhanges der VO hätten sich Personen, welche an Sicherheitsschulungen teilnehmen würden, die den Zugang zu nicht veröffentlichten Informationen (EU-Rechtsakte) umfassten, einer Zuverlässigkeitsprüfung oder einer beschäftigungsbezogenen Überprüfung zu unterziehen. Es wäre dabei für die belangte Behörde nicht feststellbar bzw überprüfbar, ob sich Personen, welche an den von einer universitären (oder ähnlichen) Einrichtung angebotenen Schulung bzw Lehrveranstaltung teilgenommen hätten, einer derartigen Überprüfung unterzogen hätten. Daher wäre eine Anerkennung als Ausbilder für Sicherheitsbeauftragte gemäß § 2 Abs 4 LSG mit den genannten unionsrechtlichen Vorschriften nicht vereinbar.

B. Über die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

B.1. Zur maßgeblichen Rechtslage:

B.1.1. Die einschlägigen Regelungen des Luftfahrtsicherheitsgesetzes 2011, BGBl I Nr 111/2010, in seiner Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 50/2012, lauten wie folgt:

"Nationales Sicherheitsprogramm

§ 1. (1) Der Bundesminister für Inneres legt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung ein nationales Sicherheitsprogramm fest. Darin sind die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002, ABl. Nr. L 97 vom S. 72, sowie der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl. Nr. L 55 vom S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten gemeinsamen Grundstandards für den Schutz der Zivilluftfahrt vor unrechtmäßigen Eingriffen, die die Sicherheit der Zivilluftfahrt gefährden, jeweils dem Zivilflugplatzhalter, dem Luftfahrtunternehmen oder der Stelle im Sinne des Art. 3 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 (Stelle) zuzuweisen sowie die von diesen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zu erbringenden Maßnahmen, die gemäß diesen Verordnungen behördlich festzulegenden Ausnahmeregelungen und nötigen behördlichen Konkretisierungen festzulegen. Verantwortlichkeiten der Zivilflugplatzhalter, Luftfahrtunternehmen und Stellen für Maßnahmen und deren Durchführung auf Grund des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, bleiben unberührt und sind in das nationale Sicherheitsprogramm aufzunehmen.

(2) Die Gewährleistung der Standards der Maßnahmen und deren Durchführung, die sich aus unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften über Maßnahmen für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt, dem nationalen Sicherheitsprogramm und bundesgesetzlichen Vorschriften betreffend die Luftfahrt ergeben, obliegt, soweit nicht ausdrücklich anderes festgelegt ist, den Zivilflugplatzhaltern, Luftfahrtunternehmen und Stellen.

(3) Vor Erlassung oder Änderung der Verordnung nach Abs. 1 ist das gemäß Anhang 17 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (ICAO-Abkommen) eingerichtete Nationale Zivilluftfahrt-Sicherheitskomitee zu hören."

"Sicherheitsprogramme

§ 2.

(4) Soweit zur Durchführung von in den Sicherheitsprogrammen vorgesehenen Maßnahmen oder auf Grund der in § 1 genannten unionsrechtlichen Regelungen Personen über eine besondere Ausbildung verfügen müssen, die nicht im LFG geregelt ist, sind diese Ausbildungen durch geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen durchzuführen, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag dazu ermächtigt wurden. Die Eignung ist nach Maßgabe der hiefür in der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 vorgesehenen Kriterien zu beurteilen.

…"

"Behörden

§ 4. (1) Soweit die unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften behördliche Entscheidungen und Bewilligungen vorsehen, die nicht bereits durch §§ 1 oder 2 erfasst sind, kommen diese dem Bundesminister für Inneres zu. Stehen diese jedoch in Zusammenhang mit

1. der Sicherheit der Luftfahrzeuge, Fracht und Post,

Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten, Flughafenlieferungen, Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges, ausgenommen jene für begleitende Sicherheitsbeamte, oder der damit in Zusammenhang stehenden Risikobewertung, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;

2. Flughafenplanung, Zugangskontrolle oder

Flugbesatzungs- und Flughafenausweisen, einschließlich Zuverlässigkeitsüberprüfungen und beschäftigungsbezogenen Überprüfungen, obliegen sie dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) …"

B.1.2. Der Anhang der Verordnung (EU) Nr 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit, ABl Nr L 55 vom , S 1 (in ihrer maßgeblichen Fassung vor der Durchführungsverordnung (EU) Nr 859/2011 der Kommission vom , ABl L 220, S 9, vom ), lautet auszugsweise wie folgt:

"11. EINSTELLUNG UND SCHULUNG VON PERSONAL

11.0. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

11.0.1. Die Behörde, der Flughafenbetreiber, das Luftfahrtunternehmen oder sonstige Firma, die Personen einsetzt, die Maßnahmen durchführen oder für deren Durchführung verantwortlich sind, welche aufgrund des nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in ihrer Zuständigkeit liegen, stellt sicher, dass diese Personen die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen.

11.0.4. Die von Personen vor ihrer Einstellung erworbenen Qualifikationen können bei der Bewertung des Schulungsbedarfs im Rahmen dieses Kapitels berücksichtigt werden.

11.1. EINSTELLUNG

11.1.3. Nach Maßgabe der gemeinschaftlichen und der nationalen Vorschriften umfasst eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zumindest:

a) die Feststellung der Identität der betreffenden Person anhand der zum Nachweis vorgelegten Papiere,

b) die Prüfung der Strafregistereinträge in allen Staaten des Wohnsitzes mindestens während der letzten 5 Jahre, und

c) die Erfassung von Lücken bei Beschäftigungs- und Ausbildungszeiten sowie sonstigen Lücken mindestens während der letzten 5 Jahre.

11.1.5.Die Zuverlässigkeitsüberprüfung oder die beschäftigungsbezogene Überprüfung sind durchzuführen, bevor die betreffende Person an Sicherheitsschulungen teilnimmt, die den Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen umfassen.

11.2. SCHULUNG

11.2.1. Allgemeine Schulungsauflagen

11.2.1.1. Das Personal muss die einschlägige Schulung erfolgreich abgeschlossen haben, bevor es Sicherheitskontrollen unbeaufsichtigt durchführen darf.

11.2.1.2. Die Schulung von Personen, die die in Nummer 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 und Nummer 11.2.4 genannten Aufgaben durchführen, umfasst theoretische, praktische und einsatzspezifische Elemente.

11.2.1.3. Die Schulungsinhalte müssen von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden, bevor:

a) ein Ausbilder Schulungen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen durchführt, oder

b) computergestützte Schulungen stattfinden, um die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erfüllen.

Computergestützte Schulungen können mit oder ohne Unterstützung durch einen Ausbilder durchgeführt werden.

11.2.1.4. Die Schulungsnachweise aller geschulten Personen werden zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufbewahrt.

11.2.3. Tätigkeitsspezifische Schulung von Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen

11.2.3.1. Die tätigkeitsspezifische Schulung von Personen, die für die Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck zuständig sind, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:

a) Kenntnis der Konfiguration der jeweiligen Kontrollstelle und der Kontrollverfahren,

b) Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,

c) Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,

d) Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren,

e) Kenntnis der Sofortmaßnahmen,

sowie in Fällen, in denen die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:

f) zwischenmenschliche Kompetenzen, insbesondere Fähigkeit im Umgang mit kulturellen Unterschieden und mit potenziell gefährlichen Fluggästen,


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g)
Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand,
h)
Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten,
i)
Kenntnis der Ausnahmen von Kontrollen und besonderer Sicherheitsverfahren,
j)
Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung,
k)
Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder und
l)
Kenntnis der Schutzanforderungen für aufgegebenes Gepäck.

11.2.3.2. Die Schulung von Personen, die Fracht und Post kontrollieren, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:

a) Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,


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b)
Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,
c)
Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren,
d)
Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
e)
Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
f)
Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren,
g)
Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
h)
Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
i)
Kenntnis der Schutzanforderungen für Fracht und Post,
sowie in Fällen, in denen die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:
j)
Kenntnis der Anforderungen für die Kontrolle von Fracht und Post, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren,
k)
Kenntnis der jeweiligen Kontrollmethoden für die verschiedenen Arten von Fracht und Post,
l)
Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand,
m)
Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten,
n)
Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung,
o)
Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder und
p)
Kenntnis der Beförderungsanforderungen.

11.2.3.3. Die Schulung von Personen, die Kontrollen bei Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen durchführen, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:

a) Kenntnis über frühere unrechtmäßige Eingriffe in der Zivilluftfahrt, Terroranschläge und aktuelle Bedrohungen,


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b)
Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften,
c)
Kenntnis über Ziele und Struktur der Luftsicherheit, einschließlich der Verpflichtungen und Zuständigkeiten von Personen, die die Sicherheit der Lieferkette kontrollieren,
d)
Fähigkeit zur Identifizierung verbotener Gegenstände,
e)
Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
f)
Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,
g)
Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
h)
Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren,
sowie in Fällen, in denen die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:
i)
Kenntnis der Techniken für Durchsuchungen von Hand,
j)
Fähigkeit zur Durchführung von Durchsuchungen von Hand mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten,
k)
Fähigkeit zur Bedienung der eingesetzten Sicherheitsausrüstung,
l)
Fähigkeit zur korrekten Deutung der von der Sicherheitsausrüstung angezeigten Bilder und
m)
Kenntnis der Beförderungsanforderungen.

11.2.3.4. Die spezifische Schulung von Personen, die Fahrzeugkontrollen durchführen, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:

a) Kenntnis der rechtlichen Anforderungen für die Fahrzeugkontrolle, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren,

b) Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,

c) Kenntnis der Möglichkeiten zum Verstecken verbotener Gegenstände,


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d)
Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
e)
Kenntnis der Techniken für Fahrzeugkontrollen und
f)
Fähigkeit zur Durchführung von Fahrzeugkontrollen mit ausreichender Zuverlässigkeit, um die Entdeckung versteckter verbotener Gegenstände hinreichend zu gewährleisten

11.2.3.5. Die spezifische Schulung von Personen, die Zugangskontrollen an einem Flughafen sowie Überwachungen und Streifengänge durchführen, muss folgende Qualifikationen gewährleisten:

a) Kenntnis der rechtlichen Anforderungen für Zugangskontrollen, einschließlich Ausnahmen und besondere Sicherheitsverfahren,

b) Kenntnis der auf dem betreffenden Flughafen verwendeten Zugangskontrollsysteme,

c) Kenntnis der Genehmigungen, einschließlich Flughafenausweise und Fahrzeugausweise, die zum Zugang zu den Bereichen der Luftseite berechtigen, sowie Fähigkeit, diese Zulassungen zu erkennen,

d) Kenntnis der Verfahren für Streifengänge, das Anhalten von Personen und der Umstände, unter denen Personen angehalten oder gemeldet werden sollten,

e) Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,


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f)
Kenntnis der Sofortmaßnahmen und
g)
zwischenmenschliche Kompetenzen, insbesondere Fähigkeit im Umgang mit kulturellen Unterschieden und mit potenziell gefährlichen Fluggästen.

11.2.4. Spezifische Schulung von Personen, die mit der unmittelbaren Aufsicht über Personen betraut sind, die Sicherheitskontrollen durchführen (Aufsichtspersonal)

Die spezifische Schulung von Aufsichtspersonal muss zusätzlich zu den Qualifikationen der beaufsichtigten Personen folgende Qualifikationen gewährleisten:

a) Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Verfahren für ihre Einhaltung,


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b)
Kenntnis der Aufsichtsaufgaben,
c)
Kenntnis der internen Qualitätskontrolle,
d)
Fähigkeit zur angemessenen Reaktion auf die Entdeckung verbotener Gegenstände,
e)
Kenntnis der Sofortmaßnahmen,
f)
Fähigkeit zur Betreuung und Schulung am Arbeitsplatz und zur Motivation anderer,
sowie in Fällen, in denen die der betreffenden Person zugewiesenen Aufgaben dies erfordern:
g)
Kenntnisse in Techniken der Konfliktbewältigung und
h)
Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren.

11.2.5. Spezifische Schulung von Personen, die auf nationaler oder lokaler Ebene allgemeine Verantwortung dafür tragen, dass ein Sicherheitsprogramm und seine Durchführung allen Rechtsvorschriften entspricht (Sicherheitsbeauftragte)

Die spezifische Schulung von Sicherheitsbeauftragten muss folgende Qualifikationen gewährleisten:

a) Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften und der Verfahren für ihre Einhaltung,

b) Kenntnisse der internen, nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Qualitätskontrolle,


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c)
Fähigkeit zur Motivation anderer,
d)
Kenntnis der Möglichkeiten und Grenzen der verwendeten Sicherheitsausrüstung oder Kontrollverfahren.

11.3. ZERTIFIZIERUNG ODER ZULASSUNG

11.3.1. Für Personen, die die in Nummer 11.2.3.1. bis 11.2.3.5 aufgeführten Aufgaben durchführen, gilt:


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a)
sie benötigen eine Erstzertifizierung oder -zulassung;
b)
bei Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen, ist eine erneute Zertifizierung zumindest alle 3 Jahre erforderlich;
c)
bei allen sonstigen Personen ist mindestens alle 5 Jahre erneut eine Zertifizierung oder Zulassung erforderlich.

11.3.2. Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen, müssen im Rahmen der Erstzertifizierung oder -zulassung einen standardisierten Bildauswertungstest bestehen.

11.3.3. Das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Genehmigung für Personen, die Röntgen- oder EDS-Ausrüstungen bedienen, umfasst sowohl den standardisierten Bildauswertungstest als auch eine Bewertung der Arbeitsleistung.

11.3.4. Wird das Verfahren der erneuten Zertifizierung oder Genehmigung nicht vollständig innerhalb einer angemessenen Frist (die in der Regel drei Monate nicht überschreitet) abgeschlossen, werden die diesbezüglichen Sicherheitszulassungen entzogen.

11.3.5. Die Zertifizierungs- oder Zulassungsnachweise aller Personen, die eine Zertifizierung oder Zulassung durchlaufen haben, werden zumindest für die Dauer der Laufzeit ihres Vertrags aufbewahrt.

11.5 QUALIFIKATION VON AUSBILDERN UND UNABHÄNGIGEN VALIDIERERN

11.5.1. Die zuständige Behörde führt Listen anerkannter Ausbilder und bei Bedarf unabhängiger Validierer, die den Anforderungen gemäß 11.5.2, 11.5.3 oder 11.5.4 entsprechen, oder hat Zugriff auf diese Listen.

11.5.2. Ausbilder und unabhängige Validierer müssen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß Nummer 11.1.3 erfolgreich absolviert haben und die einschlägigen Qualifikationen oder Kenntnisse nachweisen. Unabhängige Validierer dürfen keinerlei vertragliche oder finanzielle Verpflichtungen gegenüber den Flughafenbetreibern, Luftfahrtunternehmen oder sonstigen Stellen haben, mit deren Überprüfung sie beauftragt wurden.

11.5.3. Ausbilder, die eingestellt wurden oder in dieser Verordnung genannte Schulungen durchgeführt haben, bevor die Verordnung in Kraft getreten ist, müssen der zuständigen Behörde zumindest nachweisen, dass sie

a) über die in Nummer 11.5.5 genannten Kenntnisse und Qualifikationen verfügen und

b) nur Schulungen durchführen, die von der zuständigen Behörde gemäß Nummer 11.2.1.3 genehmigt wurden.

11.5.4. Unabhängige Validierer, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingestellt wurden, müssen der zuständigen Behörde zumindest nachweisen, dass sie

a) über die in Nummer 11.5.6 genannten Qualifikationen verfügen und

b) frei von jeglichen vertraglichen oder finanziellen Verpflichtungen gegenüber den zu überwachenden Flughafenbetreibern, Luftfahrtunternehmen oder Stellen sind.

11.5.5. Voraussetzung für eine Zertifizierung als Ausbilder mit Qualifikation für Schulungen gemäß den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 sowie 11.2.4 und 11.2.5, sind Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit sowie Qualifikationen und Kompetenzen in folgenden Bereichen:


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a)
Schulungstechniken und
b)
zu vermittelnde Elemente der Sicherheit.

11.5.6. Voraussetzung für eine Zertifizierung als unabhängiger Validierer sind Kenntnisse des Arbeitsumfeldes in dem relevanten Bereich der Luftsicherheit sowie Qualifikationen und Kompetenzen in folgenden Bereichen:


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a)
Qualitätskontrolle und
b)
zu validierende oder zu überwachende Sicherheitsbereiche.

11.5.7. Die zuständige Behörde übernimmt entweder selbst die Schulung von Ausbildern und unabhängigen Validierern oder genehmigt und führt eine Liste geeigneter Sicherheitsschulungskurse. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass Ausbilder und unabhängige Validierer regelmäßig Schulungen oder Informationen zu Entwicklungen in den relevanten Bereichen erhalten.

11.5.8. Stellt die zuständige Behörde fest, dass die Schulung durch einen qualifizierten Ausbilder nicht mehr zu den einschlägigen Qualifikationen führt, entzieht sie entweder die Genehmigung für die Schulung oder stellt je nach Sachlage sicher, dass der betreffende Ausbilder suspendiert oder von der Liste der qualifizierten Ausbilder gestrichen wird.

11.6. GEGENSEITIGE ANERKENNUNG DER SCHULUNG

Qualifikationen, die eine Person in einem Mitgliedstaat erworben hat, um die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 und ihren Durchführungsbestimmungen zu erfüllen, werden in anderen Mitgliedstaaten berücksichtigt."

B.1.3. Die belangte Behörde gibt ferner aus dem nicht veröffentlichten Beschluss der Europäischen Kommission K (2010) 774 vom ua Folgendes wieder:

"Artikel 1

1. Mit diesem Beschluss werden die Maßnahmen und

Verfahren festgelegt, die die Verordnung (EU) Nr. 185/2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit ergänzen.

2. …

Artikel 2

1. Die zuständigen Behörden stellen die entsprechenden

Teile dieses Beschlusses, soweit diese benötigt werden, den Betreibern und den für die Durchführung zuständigen Stellen sowie anderen Stellen, die nach Auffassung der Behörde ein berechtigtes Interesse daran haben, zur Verfügung.

2. …"

B.2.1. Wenn § 2 Abs 4 LSG anordnet, dass der belangte Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auf Antrag geeignete Ausbilder oder Schulungseinrichtungen zur Durchführung bestimmter Ausbildungen ermächtigt, bedeutet dies, dass diese Ermächtigung - zumal mit dem Begriff Einvernehmen das Erfordernis der Zustimmung erfasst wird (vgl , mwH) - im Wege einer Willensübereinstimmung der Behörden erfolgen muss (vgl , mwH). Ein ermächtigender Bescheid ist derart im übereinstimmenden Zusammenwirken der Behörden zu erlassen (vgl , VwSlg 15737/A).

Dem Erfordernis der Herstellung des Einvernehmens wird entsprochen, wenn die einvernehmensberechtigte Behörde nach Übermittlung des Bescheidentwurfs an sie ihre Zustimmung zur Erlassung des Bescheides erteilt und weiters die Herstellung des Einvernehmens im Bescheid selbst zum Ausdruck gebracht wird (vgl ).

Fehlt es an der erforderlichen Übereinstimmung der Meinungen der Behörden, ist die getroffene Entscheidung mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, die einer Unzuständigkeit der zur Entscheidung berufenen Behörde gleichkommt (vgl ).

Die bloße Einholung einer Meinungsäußerung reicht für die Herstellung des erforderlichen Einvernehmens ebenso wenig aus wie das Schweigen einer Behörde oder ihre Erklärung, dass eine Zustimmung aus ihrer Sicht nicht notwendig sei (vgl dazu , 0284, VwSlg 11406 A, und , VwSlg 10244 A).

B.2.2. Wenn die Behörde in ihrer Gegenschrift vorbringt, dass das gesetzlich vorgesehene Einvernehmen für den angefochtenen Bescheid im Rahmen mehrerer bilateraler Arbeitsgespräche zwischen der belangten Behörde und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie hergestellt worden sei, was sich aus dem - nach Erlassung des bekämpften Bescheides datierten - Schreiben des zuletzt genannten Bundesministeriums vom ergebe, zeigt das, dass die Behörde bestrebt war, den angefochtenen Bescheid einvernehmlich mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen. Damit kann nicht gesagt werden, dass die belangte Behörde schon auf Grund ihrer eigenen Beurteilung ohne Befassung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Abweisung des in Rede stehenden Antrags gekommen wäre.

Allerdings hat sie den beschriebenen - zur Herstellung des Einvernehmens erforderlichen - Weg nicht eingeschlagen. Im angefochtenen Bescheid fehlt - wie in der Gegenschrift eingeräumt -

jeder Hinweis auf die Herstellung des Einvernehmens. Ferner ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht, dass vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids das Einvernehmen über dessen Text zwischen den beiden obersten Verwaltungsorganen hergestellt worden wäre. Auch aus der Aktenlage lässt sich derart nicht nachvollziehen, dass die Herstellung des Einvernehmens erfolgt wäre (vgl zu diesem Aspekt ). Letzteres vermag durch das in der Gegenschrift herangezogene, mehrere Monate nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides datierte Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie nicht ersetzt werden. Die bloße Einholung einer Meinungsäußerung ist jedenfalls nicht geeignet, eine Übereinstimmung der Meinungen der betroffenen Behörden über den konkreten Entscheidungsinhalt zu erzielen (vgl dazu VwSlg 11406 A/1984).

Damit hat die Beschwerde Erfolg, wenn sie rügt, dass das zur Erlassung des bekämpften Bescheides erforderliche Einvernehmen nicht hergestellt worden war. Insofern wurde der Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet.

B.3. Ungeachtet dessen ist lediglich der Vollständigkeit halber auf Folgendes hinzuweisen:

B.3.1. Das LSG enthält die für die Aufgabenverteilung in Österreich maßgeblichen Regelungen zur Umsetzung ua der in Österreich unmittelbar anzuwendenden Verordnung (EU) Nr 185/2010 (vgl RV 981 Blg XXIV. GP, 154 f).

Die belangte Behörde hatte daher ihre Ermittlungen (vgl § 37 AVG) und behördlichen Feststellungen (vgl § 60 AVG) auf jenen konkreten Sachverhalt zu beziehen, der erkennen lässt, ob der Beschwerdeführer die Qualifikation eines Ausbilders im Sinn des Punktes 11.5 des Anhanges der VO erfüllte; dabei war insbesondere zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer iSd Punkt 11.5.1 des Anhangs der VO den Anforderungen gemäß der Punkte 11.5.2, 11.5.3 oder 11.5.4 entspricht.

Bezüglich dieser Kenntnisse und Qualifikationen konzentriert sich die belangte Behörde in der Bescheidbegründung darauf, dass die Anerkennung als Ausbilder ausschließlich eine mehrjährige fachliche bzw praktische und nach Maßgabe der jüngsten Rechtslage ausgeführte Tätigkeit voraussetzen soll, was beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei, weil ein "veraltetes Wissen" eines Ausbilders, der wie der Beschwerdeführer bereits seit nahezu vier Jahren nicht mehr in der behördlichen Praxis aktiv sei, nicht als ausreichend erachtet werden könne. Insbesondere habe eine Schulung auch die Vermittlung von Rechtskenntnissen zu beinhalten, denen der nicht veröffentlichte Beschluss der Europäischen Kommission K (2010) 774 vom zugrunde liege, wobei der Beschwerdeführer kein hinreichendes Wissen über diesen nicht veröffentlichten Beschluss haben könne. Die Behörde weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer niemals in einem Sicherheitskontrollunternehmen tätig gewesen sei und seit der mit völlig geänderten Unionsrechtslage (infolge des Inkrafttretens der VO sowie des besagten nicht veröffentlichten Beschlusses) keinerlei Tätigkeiten mehr im Qualitätsmanagement oder in der behördlichen Aufsicht über Luftsicherheitsmaßnahmen wahrgenommen habe.

Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass von einem Ausbilder die erforderlichen Rechtskenntnisse sowie die Kompetenz deren Vermittlung verlangt werden muss (vgl die Punkte 11.5.5, 11.5.1 und 11.2.4 lit a des Anhangs der VO). Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang insbesondere auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2008 bis 2010 (etwa eineinhalb Jahre lang, der vorliegende Antrag wurde offenbar am letzten Tag dieses Zeitraumes gestellt) im Auftrag einer Fachabteilung der belangten Behörde im Bereich der Luftsicherheit tätig war, dass dieser zuvor über einen Zeitraum von etwa vier Jahren (2003 bis 2007) für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie beschäftigt und davor von 1995 bis September 2003 als Qualitätsmanager offenbar im Bereich eines Unternehmens aus dem Bereich der Luftfahrt tätig war. Die belangte Behörde hat nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer (anders als er in der Beschwerde vorbringt) im Rahmen seiner Tätigkeit bei der belangten Behörde als Ausbilder tätig gewesen sei. Sie ist der Beschwerdebehauptung, der Beschwerdeführer sei als Ausbilder für Sicherheitsbeauftragte (Punkt 11.2.5 des Anhangs der VO) tätig gewesen, in ihrer Gegenschrift allerdings nicht konkret entgegengetreten.

Im Hinblick auf die Verwendung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Antragstellung kann nicht (ohne weiters) davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit der damals geltenden Rechtslage nicht vertraut gewesen sei. Inwiefern sich infolge der VO die Rechtslage derart geändert habe, sodass nicht erwartet werden kann, dass der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der VO nicht vertraut sein könne, hat die Behörde nicht dargestellt. Die belangte Behörde hat auch den tatsächlichen Kenntnisstand des Beschwerdeführers (etwa durch seine Einvernahme) nicht ermittelt. Wenn sie darauf hinweist, dass dem Beschwerdeführer die Kenntnis des in Rede stehenden nicht veröffentlichten Beschlusses der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2010 nicht möglich sei, ist sie auf den im Bescheid wiedergegebenen Artikel 2 dieses Beschlusses hinzuweisen, wonach es ihr selbst möglich wäre, dem Beschwerdeführer Kenntnisse über den Inhalt des Beschlusses zu vermitteln. Dass sie bezüglich des Beschwerdeführers daran wegen eines besonderen Geheimhaltungsinteresses gehindert gewesen wäre, wird im bekämpften Bescheid nicht aufgezeigt (in diesem Zusammenhang fällt auf, dass nach dem zweiten Satz des Punktes 11.5.7 des Anhangs der VO die zuständige Behörde ohnehin sicherstellen muss, dass Ausbilder regelmäßig Schulungen oder Informationen zu Entwicklungen in den relevanten Bereichen erhalten).

B.3.2. Nach dem auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Punkt 11.5.7 des Anhangs der Verordnung übernimmt die zuständige Behörde entweder selbst die Schulung von Ausbildern und unabhängigen Validierern oder genehmigt und führt eine Liste geeigneter Sicherheitsschulungskurse. Als Ausbilder im Sinn des Anhangs der VO kommt daher nur in Betracht, wer entweder von der Behörde selbst ausgebildet oder im Rahmen eines geeigneten Sicherheitsschulungskurses ausgebildet wurde. Es wäre daher erforderlich gewesen, im angefochtenen Bescheid auf die Frage des Vorliegens dieser Voraussetzung beim Beschwerdeführer näher einzugehen und die diesbezüglich maßgeblichen Feststellungen zu treffen. Ausdrückliche Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer von der belangten Behörde selbst als Ausbilder geschult wurde oder eine entsprechende Schulung durch einen genehmigten Sicherheitsschulungskurs erhalten habe, wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Sollte der Beschwerdeführer (wie er behauptet) vor dem Inkrafttreten der VO als Ausbilder tätig gewesen sein, kommt offenbar die Regelung des Punktes 11.5.3 des Anhangs der VO in Betracht, wonach vom Beschwerdeführer die dort unter lit a und lit b genannten Umstände nachzuweisen wären.

B.3.3. Bezüglich der Befürchtung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer als Ausbilder im Rahmen des Betriebs von Universitäten tätig werden könnte, ist auf Punkt 11.2.1.3 des Anhangs der VO hinzuweisen, wonach Schulungsinhalte (ohnehin) von der zuständigen Behörde festgelegt oder genehmigt werden müssen, was auch die Festlegung miteinschließt, in welchem Rahmen diese Schulungsinhalte vermittelt werden sollen.

B.4. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde nach § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben.

B.5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am