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VwGH 18.02.2015, 2013/10/0274

VwGH 18.02.2015, 2013/10/0274

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Norm
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs2;
RS 1
Die Eintragung von geschützten Lebensräumen im Biotopkataster gemäß § 24 Abs. 2 Slbg NatSchG 1999 dient Publizitätszwecken; sie ist für die - ex lege bewirkte - Begründung der Eigenschaft als geschützten Lebensraum nicht konstitutiv (argum: "Die gemäß Abs. 1 geschützten Lebensräume ...").
Normen
NatSchG Slbg 1999 §27 Abs2 lita;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
VwRallg;
RS 2
Von einem Ausführenlassen im Sinn von § 46 Abs. 1 Slbg. NatSchG 1999 kann nur dann gesprochen werden, wenn die Ausführung des Vorhabens aktiv veranlasst wurde. Weder die Duldung der Ausführung eines Vorhabens noch die Zustimmung des Grundeigentümers dazu entsprechen dem Begriff des "Ausführenlassens" (vgl. E , 2013/10/0275). Mit der zur Verfügungstellung von Grundstücken für die Materiallagerung wird die Ausführung des Vorhabens nicht bloß geduldet, sondern bereits in aktiver Weise veranlasst (vgl. B , 2013/10/0154).

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Hofbauer, Dr. Lukasser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des A S in M, vertreten durch Dr. Michael Schubeck, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Petersbrunnstraße 19, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 21301- RI/936/24-2013, betreffend naturschutzbehördliche Aufträge, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer

-

gemäß § 24 iVm § 46 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 (Sbg. NSchG) der Rückbau eines verrohrten Gerinnes auf den - näher genannten - "Bereichen 1. bis 3." unter Bedachtnahme auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes,

-

gemäß § 27 iVm § 46 Sbg. NSchG die Entfernung aller auf dem Bereich 2 (an der Zufahrt zum Achleithof im Bereich der Grundstücke Nr. 634, 635, 636 und 641, KG S) und dem Bereich 3 (zwischen Achleithof und der Trasse der Salzburger Lokalbahn im Bereich der Grundstücke Nr. 619, 661/1, 612/1 und 621, KG S) bewilligungslos gelagerten Abfälle sowie

-

gemäß §§ 25 Abs. 1 lit. c iVm § 46 Sbg. NSchG die restlose Beseitigung aller auf dem Bereich 3 (an der Bundesstraße im Bereich der Grundstücke Nr. 234, 235/1, 279/1, 235/2, 727, 279/2, KG Sch) abgelagerten Materialien und Gegenstände

nach Maßgabe näher genannter Auflagen, Bedingungen und Fristen aufgetragen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zuge einer abfalltechnischen Verhandlung sei festgestellt worden, dass auf den genannten, im 30-jährlichen Hochwasserabflussbereich (des Einödbaches) gelegenen, Lagerplätzen des Beschwerdeführers Gerinne verrohrt worden und Abfälle bzw. verschiedenste Materialien gelagert worden seien. Vom abfalltechnischen Amtssachverständigen sei zu "Lagerplatz 2" festgestellt worden, dass Welleternit, ein Ölfass samt Inhalt sowie Baurestmassen (zB. Betonwaschplatten, Ziegel, Fliesen), Betonrohre und -bauteile, gebrauchte Eisenteile und Rohre als Abfälle vorhanden seien. Vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sei zusammengefasst dargetan worden, dass Fließgewässer verrohrt worden bzw. die gegenständlichen Ablagerungen im Bereich eines Hochwasserabflussgebietes gelegen seien, weshalb der Lebensschutzraum bzw. das Verbot des nicht behördlich genehmigten Lagerns, Ablagerns oder Wegwerfens von Abfall im Sinne des § 27 Abs. 2 Sbg. NSchG zum Tragen komme.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom sei daher ein Wiederherstellungs- bzw. Beseitigungsauftrag erteilt worden.

Weiters führte die belangte Behörde - nach Darstellung der angewendeten Rechtsvorschriften - unter Hinweis auf den im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung am abgehaltenen Lokalaugenschein sowie auf die im Berufungsverfahren erstatteten (im angefochtenen Bescheid zusammengefasst wiedergegebenen) Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen vom und im Wesentlichen aus:

Im Bereich des "Lagerplatzes 1" sei der Einödbach verrohrt worden und nicht mehr sichtbar, weshalb die Fließwasserdynamik erheblich gestört werde; zusätzlich seien die uferbegleitenden Gehölze gefällt und teilweise überschüttet worden. Der Hochwasserabflussbereich sei daher nicht mehr gegeben und seien mehr als nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart und die ökologischen Verhältnisse dieser Lebensräume festzustellen. Die die Bachverrohrung sowie die Anschüttungen im Ufer- und Hochwasserabflussbereich im Talbereich weitgehend einsehbar seien, komme es zu einer technischen Überprägung des Landschaftsbildes und werde der ästhetische Wert der Kulturlandschaft dadurch herabgemindert. Es seien sohin auch mehr als nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild gegeben. Die Verrohrung und komplette Überschüttung des Baches hätten eine wesentliche Verarmung des Landschaftsraumes zur Folge, weshalb es auch zu mehr als nur unbedeutend abträglichen Auswirkungen auf den Charakter der Landschaft sowie deren Erholungswert komme. Da auch verschiedenste Tier- und Pflanzenarten durch die Maßnahmen zerstört worden seien, seien auch mehr als nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt gegeben.

Weiters seien zu "Lagerplatz 1" vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen Ablagerungen - von Bodenaushub, Steinen und sonstigen Materialien - im Ausmaß von etwa 1.300 m2 festgestellt worden, welche im scharfen Kontrast zum umgebenden Landschaftsraum stünden und eine technische Überprägung bewirkten. Das Landschaftsbild werde daher erheblich beeinträchtigt. Die Ablagerungen seien zwar auf landwirtschaftlich intensiv genutzten Flächen gelegen, es würde dadurch aber der Lebensraum verschiedenster Tier- und Pflanzenarten vernichtet, weshalb der Naturhaushalt ebenfalls erheblich beeinträchtigt werde. Im Übrigen seien Betonteile auf dem offenen Gelände gefunden worden, welche Abfall im Sinne des AWG 2002 seien.

Zu "Lagerplatz 2" habe der naturschutzfachliche Amtssachverständige zur Frage eines Altbestandes der Verrohrung des Gewässers festgestellt, dass anhand von Luftbildaufnahmen seit dem Jahr 1958 ein derartiger Altbestand nicht nachweisbar sei; nach einem Luftbild aus dem Jahr 2003 sei das Bestehen einer Verrohrung des Gewässers als unwahrscheinlich anzusehen, weil Uferbegleitgehölz erkennbar sei (dessen dauerhafte Entfernung seit 1992 bewilligungspflichtig sei). Weiters seien ua. Baustahlgittermatten, Baustellenabsperrgitter, Ziegel, diverse Alteisenteile, Bauschutt, Steine und Paletten abgelagert, denen nach den Ausführungen des abfalltechnischen Amtssachverständigen Abfalleigenschaft zukomme. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Schutzgüter des Lebensraumes sei auf die Ausführungen zu Lagerplatz 1 zu verweisen; demnach seien auch hier mehr als nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf die betreffenden Schutzgüter gegeben.

Hinsichtlich des "Lagerplatzes 3" sei im Zuge von Aufschüttungsmaßnahmen ein Gerinne verrohrt worden, welches aus verschiedenen Drainagen gespeist werde. Es komme daher zur Beeinträchtigung der Fließwasserdynamik und könne die Funktion als Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten nicht mehr erfüllt werden; es seien sohin mehr als nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart und die ökologischen Verhältnisse des Fließgewässers sowie den Naturhaushalt festzustellen. Das Aufschüttungs- und Ablagerungsgebiet sei vor der Maßnahmensetzung von einem Wald verdeckt gewesen, was die Einsehbarkeit aus dem Salzachtal vermindert habe. Da dieser Wald aber ohne behördliche Bewilligung gerodet worden sei, sei nunmehr eine erhöhte Einsehbarkeit vom Talboden aus festzustellen und werde der ästhetische Wert der Landschaft durch die Verrohrung gemindert. Es seien sohin auch mehr als nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild gegeben. Hinsichtlich der Auswirkungen auf den Charakter der Landschaft werde auf die Ausführungen zum 1. Lagerplatz verwiesen. Da das Gebiet touristisch intensiv genutzt werde, sei der Wert der Landschaft für die Erholung hoch einzuschätzen. Durch die Verrohrung werde eine technische Überprägung bewirkt und seien daher auch mehr als nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf dieses Schutzgut gegeben. Weiters sei die Ablagerung von gebrauchten Betonrohren, Eisenteilen, Kanaldeckel etc. festgestellt worden, die unter den Abfallbegriff zu subsummieren seien.

Zusammenfassend seien die genannten Verrohrungen und Ablagerungen ohne entsprechende naturschutzbehördliche Bewilligung durchgeführt worden.

Durch die Verrohrung der drei Gerinne auf den drei Lagerplätzen seien daher mehr als nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf die Schutzgüter des Lebensraumschutzes gegeben.

Da das Ablagern von Abfall in der freien Landschaft gemäß § 27 Sbg. NSchG verboten sei, sei der Auftrag zur Entfernung dieser Materialien zu erteilen gewesen.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, der Entfernungsauftrag an ihn ergehe zu Unrecht, weil einzelne Materialien nicht von ihm selbst sondern von dritten Personen abgelagert worden seien, sei zu entgegnen, dass nach § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG ("... ausführen hat

lassen ... ") die Möglichkeit bestehe, nicht nur den Auftraggeber

sondern auch denjenigen zur Wiederherstellung mitzuverpflichten, der die gesetzwidrige Maßnahme geduldet hat (Grundeigentümer). Selbst wenn der Beschwerdeführer einen Teil der Ablagerungen - die meisten Materialien seien von ihm selbst angegeben worden - nicht selbst verursacht hätte, habe er diese als Grundeigentümer geduldet, weshalb der Wiederherstellungsauftrag an ihn zu erteilen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Naturschutzgesetzes 1999, LGBl. Nr. 73 (WV) idF LGBl. 116/2009 (Sbg. NSchG), lauten:

Begriffsbestimmungen

§ 5

Im Sinne dieses Gesetze gelten als:

...

8. Eingriffe in ein geschütztes Gebiet oder Objekt:

vorübergehende oder dauerhafte Maßnahmen, die einzeln oder zusammen mit anderen Maßnahmen nicht nur unbedeutende Auswirkungen auf das Schutzgebiet oder Objekt oder im Hinblick auf den Schutzbereich bewirken können oder durch eine mehrfache Wiederholung oder Häufung derartiger Maßnahmen voraussichtlich bewirken. Ein Eingriff liegt auch dann vor, wenn die Maßnahmen selbst außerhalb des Schutzgebietes oder Objektes ihren Ausgang nehmen.

...

Schutz von Lebensräumen

§ 24

(1) Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs 3 bis 6 sind geschützt:

a)

...

b)

oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;

...

(3) Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können sind nur mit naturschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.

...

(5) Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutend abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs 2 zutreffen. ...

...

Bewilligungsbedürftige Maßnahmen

§ 25

(1) Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:

...

c) die Errichtung und wesentliche Änderung von Sportplätzen sowie die Errichtung, wesentliche Änderung und Bereitstellung von Lagerplätzen, Ablagerungsplätzen, Abstellplätzen und Parkplätzen jeweils in der freien Landschaft, wenn die für diese Anlagen einschließlich der Nebenanlagen beanspruchte Fläche insgesamt 1.000 m2 übersteigt;

...

Schutz der Landschaft und des Erholungsraumes

§ 27

(1) ...

(2) In der freien Landschaft sind verboten:

a) das behördlich nicht genehmigte Lagern, Ablagern oder Wegwerfen von Abfällen;

...

Wiederherstelllung

§ 46

(1) Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.

...

3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass es sich bei den in Rede stehenden Gelände um einen - nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 lit. b Sbg. NSchG - geschützten Lebensraum handelt. Unstrittig verfügt der Beschwerdeführer auch über keine Bewilligung im Sinne des § 24 Abs. 3 Sbg. NSchG.

3.1. Zur aufgetragenen Entfernung der Verrohrung:

Die Beschwerde bringt vor, grundsätzlich sei es richtig, dass gemäß § 24 Abs. 1 lit. b Sbg. NSchG oberirdisch fließende Gewässer geschützt seien. Die belangte Behörde habe es aber unterlassen, sich ausreichend mit der Frage auseinander zu setzen, ob durch die Verrohrung ein "Eingriff" im Sinne des § 5 Z. 8 iVm § 24 Abs. 3 Sbg. NSchG vorliege. Im Übrigen gehe aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor, ob der gemäß § 24 Abs. 2 Sbg. NSchG vorgesehene Biotopkataster vorliege bzw. nicht ein Fall des Abs. 4 leg. cit. gegeben sei.

Die belangte Behörde hat - gestützt auf die Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen - festgestellt, dass durch die gegenständliche Verrohrung ein Eingriff in ein geschütztes Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete vorliegt. Der Beschwerdeführer ist den genannten, nicht als unschlüssig zu erkennenden, Ausführungen des Amtssachverständigen weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Die darauf gestützten beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde begegnen insofern keinen Bedenken.

Die Eintragung von geschützten Lebensräumen im Biotopkataster gemäß § 24 Abs. 2 NSchG dient Publizitätszwecken; sie ist für die - ex lege bewirkte - Begründung der Eigenschaft als geschützten Lebensraum nicht konstitutiv (argum: "Die gemäß Abs. 1 geschützten Lebensräume ..."), sodass das diesbezügliche Vorbringen schon aus diesem Grund ins Leere geht.

Inwiefern die gegenständlichen Verrohrungen nach Maßgabe des § 24 Abs. 4 Sbg. NSchG den Ausnahmebestimmungen des § 24 Abs. 4 unterlägen, wird von der Beschwerde nicht ansatzweise konkretisiert.

Die Annahme der belangten Behörde, die Verrohrungen des Gerinnes stellten einen gemäß § 24 Abs. 3 Sbg. NSchG unzulässigen (weil ohne erforderliche Bewilligung erfolgten) Eingriff in einen geschützten Lebensraum dar, begegnet sohin keinen Bedenken (vgl. im Übrigen auch den hg. Beschluss vom , Zl. 2013/07/0120, betreffend Ablehnung der Beschwerdebehandlung iA. Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959).

Der auf § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG gestützte Wiederherstellungsauftrag erweist sich sohin als rechtens.

3.2. Zur aufgetragenen Entfernung der abgelagerten Materialien und Abfälle:

Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde habe

a) keinen schlüssigen Beweis erbracht, dass sich auf dem Lagerplatz 1 tatsächlich Ablagerungen im Ausmaß von 1.300 m2 befänden, weshalb die belangte Behörde unrichtiger Weise zu dem Schluss gekommen sei, dass eine bewilligungspflichtige Maßnahme nach § 25 Abs. 1 lit. c Sbg. NSchG vorliege;

b) nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei den festgestellten Materialien (Baustahlgittermatten, Baustellenabsperrgitter, Ziegel, Alteisenteile, Bauschutt, Steine und Paletten) tatsächlich um Abfälle im Sinne des AWG 2002 bzw. des § 27 Abs. 2 lit. a Sbg. NSchG handle. Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen der Berufung ausgeführt, dass die Materialien nach wie vor in Verwendung stünden; es könne daher nicht von einer Entledigungsabsicht im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 AWG ausgegangen werden. Die belangte Behörde habe sich auch mit dem Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinander gesetzt, wonach es sich bei den vorgefundenen Materialien nicht um abgelagerte Gegenstände handle, sondern um solche, welche im Zusammenhang mit dem betriebenen Bauernhof und der Wassergenossenschaft stünden.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Zum Einen vermag die Beschwerde die - in diesem Punkt ebenfalls auf die Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen gestützten - Feststellungen zum Ausmaß der auf dem "Lagerplatz 1" befindlichen Ablagerungen (1.300 m2) nicht zu entkräften.

Soweit die Beschwerde die Abfalleigenschaft der genannten Materialien bestreitet, genügt der Hinweis auf den hg. Beschluss vom , Zl. 2013/07/0121, betreffend Ablehnung der Beschwerdebehandlung iA. Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 wegen verbotener Abfalllagerungen.

Das Vorbringen, wonach es sich gegenständlich nicht um ein "Ablagern" von Materialien handle, ist schon insofern nicht nachvollziehbar, als die Beschwerde das Vorliegen von "Ablagerungen" an anderen Stellen selbst einräumt.

c) Die Beschwerde bringt nämlich zuletzt vor, aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren ergebe sich, dass für die "Ablagerungen" nicht der Beschwerdeführer sondern andere verantwortlich seien; die belangte Behörde habe zu Unrecht keine weiteren Ermittlungen zur Frage angestellt, wer für die in Rede stehenden Ablagerungen tatsächlich verantwortlich sei.

Die belangte Behörde hat die Auffassung vertreten, auf Grund der Wendung "hat ausführen lassen" in § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG ergebe sich die Möglichkeit, nicht nur den Auftraggeber, sondern auch den Grundeigentümer (Beschwerdeführer), der die Ausführung des Vorhabens geduldet habe, zu verpflichten.

Von einem Ausführenlassen im Sinn von § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG kann nur dann gesprochen werden, wenn die Ausführung des Vorhabens aktiv veranlasst wurde. Weder die Duldung der Ausführung eines Vorhabens noch die Zustimmung des Grundeigentümers dazu entsprechen dem Begriff des "Ausführenlassens" (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/10/0275, mwN).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in der Berufung eingeräumt, dass er (als Obmann einer Wassergenossenschaft) die gegenständlichen "Grundstücke für die

Materiallagerung ... zur Verfügung gestellt" habe. Damit hat der

Beschwerdeführer jedoch die Ausführung des Vorhabens - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - nicht bloß geduldet, sondern bereits in aktiver Weise veranlasst (vgl. im Übrigen auch den hg. Beschluss vom , Zl. 2013/10/0154, betreffend Ablehnung der Beschwerdebehandlung iA. Bestrafung des Beschwerdeführers nach dem Sbg. NSchG).

Die Erteilung des Entfernungsauftrages an den Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG begegnet daher - im Ergebnis - auch hinsichtlich der abgelagerten Materialien und Abfälle keinen Bedenken.

4. Die Beschwerde war nach dem Gesagten gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II. Nr. 455.

6. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom , Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2) und vom , Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich) unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände hat der EGMR angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

Der - auf sachverständiger Basis ermittelte - entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im vorliegenden Fall geklärt. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch die zitierte Rechtsprechung beantwortet. In der vorliegenden Beschwerde wurden somit keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden (vgl. zu einem naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2001/10/0178; vgl. aus jüngerer Zeit auch das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2013/05/0022).

Wien, am

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Normen
NatSchG Slbg 1999 §24 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §27 Abs2 lita;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
VwRallg;
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2015:2013100274.Y00
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAE-83570