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VwGH vom 24.02.2016, 2013/10/0273

VwGH vom 24.02.2016, 2013/10/0273

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der Wassergenossenschaft E in E, vertreten durch Dr. Mag. Michael E. Sallinger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Sillgasse 21/III, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom , Zl. U-14.591/23, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom wurde - in Stattgebung einer Berufung des Landesumweltanwaltes von Tirol gegen Spruchpunkt B.) des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom - der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Erschließungsweges entlang des Brüggelebaches, eines Absetzbeckens sowie für die Räumung des Bachbettes entlang des Oberlaufes des Brüggelebaches im Bereich des zu errichtenden Begleitweges und für eine einmalige Räumung des Brüggelebaches im Bereich des Naturschutzgebietes Ehrwalder Becken auf näher genannten Grundparzellen gemäß §§ 7 Abs. 1 lit. a und b, Abs. 2 lit. a Z. 1 und 2, 9 lit. a bis g, 23 Abs. 5 lit. c, 29 Abs. 2 lit. a und c Z. 2, Abs. 4, 5 und 8 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) sowie §§ 2 Abs. 2 lit. a und b, 3 und 7 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 (TNSchVO 2006) in Verbindung mit §§ 3 und 4 der Verordnung über das Naturschutzgebiet Ehrwalder Becken abgewiesen.

Zur Begründung traf die belangte Behörde - nach Darstellung des Verfahrensganges - zunächst folgende Feststellungen zum beantragten Projekt:

Zum geplanten Erschließungsweg sei auszuführen, dass der Brüggelebach neben der Abfuhr der vom Berg herabfließenden Wässer der Flächenentwässerung der bestehenden Moosentwässerungsanlage diene. Mit dem geplanten Güterweg mit einer Länge von 340 m entlang des Brüggelebaches sollten die nördlich angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, deren Zufahrt nicht mehr zeitgemäß über Fremdgrundstücke erfolge, erschlossen und deren Bewirtschaftung erleichtert werden. Es handle sich um rund 20 Grundstücke. Der geplante Güterweg liege am nördlichen Ufer des Brüggelebaches und erstrecke sich vom bestehenden Güterweg "Biberwier-Tummelbichl" bis zur Grenze des Naturschutzgebietes. Am Ende des Weges sei ein Umkehrplatz vorgesehen. Die Fahrbahn werde im Abstand von 1,5 m von der bestehenden Böschungsoberkante mit einer Breite von 3 m hergestellt. Als Tragschicht sei ein Schotterkörper mit einer Dicke von mindestens 50 cm vorgesehen. Der Schotterkörper werde mit einem Bauvlies ummantelt. Die Fahrbahnoberfläche werde mit Rasenschotter in einer Stärke von 10 cm hergestellt. Dabei solle die Schotter-Tragschicht mit dem Oberboden vermischt und mit geeigneten Gräsern und Kräutern begrünt werden, sodass sich der Weg harmonisch in das Landschaftsbild einfüge. Der geplante Weg quere insgesamt 18 Entwässerungsgräben der nördlich gelegenen Wiesen. Diese Gräben seien nur bei starken Niederschlägen wasserführend, die meisten Gräben seien stark zugewachsen. Im Querungsbereich mit dem Weg sei die Errichtung von Rohrdurchlässen der Dimension DN 300 bzw. DN 500 mit einer Länge von rund 7 m vorgesehen. Durch die Errichtung des Weges werde der Bachverlauf nicht verändert oder beeinträchtigt.

Im geplanten Absetzbecken mit einer Länge von 10 m und einer Breite von 4 m sollten die vom Oberlauf antransportierten Feinteile zur Ablagerung kommen, sodass die Verlandung im Unterlauf (Naturschutzgebiet) vermindert und künftig Eingriffe zum Zweck der Räumung im Naturschutzgebiet minimiert werden könnten. Das Becken könne bei Bedarf mittels Bagger geräumt und das Räumgut abtransportiert werden. Am rechten, südlichen Ufer des Baches sei die Aufweitung auf dem Grundstück Nr. 710/2 im Ausmaß von bis zu 7 m (inklusive Böschung) vorgesehen. Diese Böschung werde mit einer Neigung von 1:2 ohne besondere Vorkehrungen hergestellt. Am linken Ufer werde die Begrenzung bzw. die Bachböschung mittels einer Holzkrainerwand hergestellt. Die Grundfläche zwischen der Oberkante der Krainerwand und dem Güterweg weise eine Breite von 3 m auf und diene als Manipulationsfläche für einen Bagger zum Ausräumen des Beckens. Am Beginn und am Ende der Krainerwand werde der Anschluss an die bestehende Bachböschung mittels Holzpfählen hergestellt. Weiters werde am Beginn und am Ende des Beckens ein Querriegel ebenfalls mit Holzpfählen hergestellt. Dadurch könne die Sohle des Beckens um rund 75 cm gegenüber dem Bestand abgesenkt werden. Am orographisch rechten Bachufer, insbesondere im Bereich des Absetzbeckens, sollen verschiedene Sträucher und niedere Weidengebüsche gepflanzt werden. Dadurch solle eine teilweise Beschattung des Gewässers erreicht und das Landschaftsbild gestaltet werden.

Das Einreichprojekt sehe weiters die Räumung des Brüggelebaches entlang des Oberlaufes im Bereich des zu errichtenden Begleitweges und eine einmalige Räumung im Bereich des Naturschutzgebietes Ehrwalder Becken vor. Die Räumung solle mit technischen Geräten erfolgen. Im Zuge der Räumung sei die Entnahme von einzelnen Sträuchern oder Bäumen notwendig, um die Zufahrt zum Bach herzustellen. Das Räumgut vom Oberlauf solle mittels LKW abtransportiert werden. Unterhalb des geplanten Absetzbeckens bis zur Mündung in die Loisach sei auf einer Gesamtlänge von 450 m die Räumung des Bachbettes geplant bzw. notwendig, um eine ausreichende Abflussleistung zur erhalten. Vorgesehen sei der Aushub von Feinmaterial im Ausmaß von ca. 30 cm in der Sohle und die Räumung der seitlichen Verlandungen, sodass das ursprüngliche Bachbett wiederhergestellt werde. Das Material werde im Vorland abgelagert und gleichmäßig verteilt. Ein Abtransport des Aushubes sei sehr aufwendig und mit starken Beeinträchtigungen des Bodens verbunden. Die Räumung des im Naturschutzgebiet befindlichen Bereiches solle mittels Mähkorb erfolgen.

Sodann traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Auswirkungen des Projekts aus naturkundefachlicher Sicht, die im Wesentlichen wie folgt lauten:

Der Brüggelebach stelle - unabhängig von seiner Entstehungsgeschichte - einen natürlichen Lebensraum dar. Der geplante Erschließungsweg solle innerhalb des 5 m Uferschutzstreifens in ca. 1,5 m Abstand zum Gewässer geführt werden. Laut Biotopkartierung und auch auf Basis des Lokalaugenscheins müsse festgehalten werden, dass die Trasse dabei Uferhochstauden bzw. Feuchtgebiete im Sinne des TNSchG 2005 berühre und zumindest im Bereich der Trasse der Moorkörper durch den geplanten Weg dauerhaft zerstört werde. Ein Weg mit Unterbau stelle im Moorkörper einen Fremdkörper dar, der sich auf die Nährstoffe und den PH-Wert der näheren Umgebung auswirke und so zu Änderungen in der Vegetationszusammensetzung und damit auch in der Zusammensetzung der dort typischen Pflanzenarten führen könne. Schon allein aufgrund der Zerstörung von Sonderstandorten nach dem TNSchG 2005 (Feuchtgebiete) sei mit starken und dauerhaften Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Lebensraum von Pflanzen und Tieren und den Naturhaushalt zu rechnen. Zusätzlich irreversibel mache diesen Grad der Beeinträchtigung noch die Zerstörung eines natürlichen Moorkörperaufbaues, dessen Entstehung zumindest in einem Zeitraum von Jahrhunderten anzugeben sei. Auch stelle ein Weg ein Barrierehindernis für viele Arten dar; gerade an Übergängen zwischen verschiedenen Ökotonen sei eine solche technische Einrichtung als besonders kritisch einzustufen. Weiters befinde sich der Weg direkt am Ufer des Brüggelebaches und sei somit für den Lebensraum von Pflanzen und Tieren und für den Naturhaushalt als große Beeinträchtigung anzusehen. Für das Landschaftsbild und den Erholungswert seien die zu erwartenden Beeinträchtigungen in erster Linie auf die Bauzeit beschränkt. Bei einer vollständigen Begrünung des Weges würden die Beeinträchtigungen auf Dauer gesehen ein mittleres Ausmaß nicht übersteigen, dies deshalb, da auch ein begrünter Weg aufgrund der anders gearteten Vegetation (Feuchtgebiete mit Hochstaudenfluren bzw. Wegtrasse mit schotterangepassten Arten) im Landschaftsbild als künstliches, lineares Element in Erscheinung treten werde. Der im Einreichoperat vorgesehene Bepflanzungsplan stelle keine aufgelockerte Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzen dar. Die Bepflanzung auf der Südseite entlang des Baches entspreche keiner ökologischen Begleitplanung.

Das Absetzbecken sei in der Umgebung des östlichen Teils des geplanten Erschließungsweges vorgesehen und berühre/zerstöre, wie aus der Biotopkartierung hervorgehe, Feuchtgebiete im Sinne des TNSchG 2005. Weiters komme es zu einer Veränderung des Bachbettes in Form von Verbreiterungen und Einbauten und in Bezug auf das Sohlniveau. Die durch diese Tieferlegung zu erwartenden Beeinträchtigungen auf den Wasserhaushalt und somit auch für die Lebewelt seien der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Limnologie vom zu entnehmen. Die darin geschilderten Beeinträchtigungen seien als langfristig einzustufen. Daneben komme es für die Schutzgüter des TNSchG 2005 zumindest während der Bauzeit zu großen Beeinträchtigungen, da ein wasserführender Graben in einem Moorkörper verbreitert, eingetieft und mit technischen Maßnahmen gesichert werde. Außerdem nehme die Maßnahme im Uferbereich Feuchtgebiete in Anspruch, wobei diese im Projektgebiet dauerhaft zerstört würden. Wie aus dem genannten Gutachten des Amtssachverständigen für Limnologie hervorgehe, wirke sich die dauerhafte Tieferlegung auch auf den Wasserhaushalt und somit nachteilig auf den umgebenden Moorkörper und die darauf vorkommenden Feuchtgebiete aus. Für das Landschaftsbild und den Erholungswert seien größere Beeinträchtigungen in erster Linie auf die Bauzeit beschränkt. Auf Dauer gesehen sei die technische Maßnahme nur aus der unmittelbaren Umgebung als technisch erkennbar; die Landschaftsbildbeeinträchtigung könne auf Dauer gesehen als im geringen bis mittleren Ausmaß gelegen eingestuft werden.

Der Brüggelebach sei im Schutzgebiet so beschaffen, dass es in diesem Bereich zu keinem Rückstau komme. Lediglich einzelne Anlandungen sowie Makrophyten stellten geringe Abflusshindernisse dar. Diese könnten mit einem sehr geringen Aufwand punktuell entfernt werden. Diese Alternative stellte aus naturkundefachlicher Sicht eine weitaus schonendere Variante dar, dies insbesondere deshalb, da der Wasserabfluss im Bereich des Schutzgebietes gegeben sei. Eine Räumung im Naturschutzgebiet selbst würde eine massive und nachhaltige Beeinträchtigung für das Schutzgebiet bewirken. Bei der Räumung des Baches mit einem technischen Gerät sei es notwendig, eine Zufahrtsmöglichkeit zu schaffen. Dies bedeute in der Praxis, dass zumindest in Uferabschnitten auch die uferbegleitende Vegetation entfernt oder auf Stock gesetzt werden müsse. Somit komme es zu einem großen Eingriff in das Gewässer bzw. die Uferbegleitvegetation und auch in die Verzahnung zum Umland. Dieser Eingriff würde große Beeinträchtigungen für die Schutzgüter "Lebensraum von Pflanzen und Tieren" und "Naturhaushalt" bewirken, da durch die Räumung Tiere und auch Vegetation entfernt und somit zerstört würden. Diese großen Beeinträchtigungen seien als mittelfristig einzustufen, da sich die ursprünglichen Gegebenheiten über einen Zeitraum von etwa 10 bis 15 Jahren wieder einstellen würden. Eine punktuelle und händische Räumung würde jedoch eine weit schonendere Variante darstellen.

Im Mai 2013 habe vor Ort eine Erhebung der geschützten Pflanzenarten nach der TNSchVO 2006 durchgeführt werden können. Dabei habe im Bereich des Brüggelebaches der Aufrechte Igelkolben (Sparganium erectum, Anlage 2 lit. d Z. 23) vorgefunden werden können. An geschützten Lebensräumen nach der TNSchVO 2006 sei das Kalkreiche Niedermoor (Anlage 4 Z. 4) zu nennen, das im Bereich des geplanten Weges vorkomme (derzeitige Feuchtgebiete). Der Aufrechte Igelkolben würde durch die geplanten Räumungsmaßnahmen im Bereich des Brüggelebaches zerstört werden, es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Art auch in anderen Bereichen des Ehrwalder Beckens noch vorkomme. Um den Brüggelebach als Standort für den Igelkolben zu erhalten, müssten die Bestände des Igelkolbens von der Räumung ausgespart werden, wie dies bei eine händischen Räumung unter ökologischer Aufsicht möglich wäre. Durch die Wegbaumaßnahmen würde der Lebensraum des Kalkreichen Niedermoores im Bereich der Trasse zerstört werden. Hinsichtlich der Frage, ob die Population des geschützten Lebensraumes des Kalkreichen Niedermoores in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen würde, sei auszuführen, dass das Kalkreiche Niedermoor durch die vorgesehenen Maßnahmen um die Wegfläche reduziert würde. Es fänden sich im näheren Umgebungsbereich jedoch weitere Bestände dieses geschützten Lebensraumes. Eine Beeinträchtigung des günstigen Erhaltungszustandes in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet sei für die geschützte Pflanzenart und den geschützten Lebensraum insgesamt nicht zu erkennen.

Der untere Teil des Brüggelebaches sei auch der Lebensraum des Bibers. In diesem Abschnitt seien mehrere Schnitte/Fluchtröhren bei der Begehung entdeckt worden. Somit stelle der Brüggelebach einen Teil des Reviers des Bibers an der Loisach dar. Aus fachlicher Sicht sei es begrüßenswert, wenn sich der Biber auch im Naturschutzgebiet (am Brüggelebach) ansiedelte, da dieser Bereich wohl konfliktfrei sei und der Biber als geschützte Tierart gut zum Naturschutzgebiet passe. Derzeit werde der Bach aber nur als Teil des Lebensraumes genutzt. Beim derzeitigen Revierstand sei bei einer Räumung des Brüggelebaches bei Einhaltung von Vorschreibungen nicht von einer erheblichen Beeinträchtigung des Reviers auszugehen.

Zu den Alternativen sei auszuführen, dass durch die Verlegung des Absetzbeckens zum bestehenden Hauptweg hin die Eingriffe einerseits in den Brüggelebach (Schonung des orographisch linksseitigen Ufers) und andererseits in den Moorkörper und der darauf befindlichen Vegetation vermindert werden könnten. Durch die Errichtung des Absetzbeckens an der genannten Stelle und einer schonenden Räumung des Brüggelebaches seien die Beeinträchtigungen in erster Linie auf die Bauzeit beschränkt; lediglich das Absetzbecken würde als dauerhafte Veränderung im Bereich des Brüggelebaches bestehen bleiben.

Im Weiteren traf die belangte Behörde Feststellungen zu den Auswirkungen des Projekts aus gewässerökologischer, geologischer/hydrogeologischer, schutzwasserbaulicher und agrarwirtschaftlicher Sicht; weiters traf sie Feststellungen zum öffentlichen Interesse am beantragten Projekt.

Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe - sehe man von den bestrittenen Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen ab - keine konkreten Einwände gegen die im Verfahren eingeholten Gutachten erhoben. Diese Gutachten seien - nach Maßgabe der nachfolgenden beweiswürdigenden Ausführungen - als schlüssig und vollständig anzusehen.

Die gewässerökologischen Feststellungen stützten sich - soweit sie von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden seien - auf die Gutachten des gewässerökologischen Amtssachverständigen vom , und . Die Beschwerdeführerin habe zur Widerlegung der Annahmen des gewässerökologischen Amtssachverständigen betreffend die Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf den Grundwasserspiegel und eine damit einhergehende großflächige Entwässerung des Moorbereiches ein geotechnisches Gutachten vom vorgelegt. Die belangte Behörde habe dieses Gutachten sowie die (bestrittenen) Ausführungen des gewässerökologischen Amtssachverständigen einem Amtssachverständigen für Geologie/Hydrogeologie zur Beurteilung übermittelt. Dessen Stellungnahme könne entnommen werden, dass eine Tieferlegung der Gerinnesohle mit einem niedrigeren Grundwasserspiegel einhergehen werde, dieser Effekt jedoch - aufgrund des feinteilreichen Untergrundes - nur im unmittelbaren Nahebereich des Gerinnes merkbar sei. Die belangte Behörde folge somit den insofern übereinstimmenden Gutachten des Geotechnikers und des Amtssachverständigen für Geologie/Hydrogeologie, sodass die diesbezüglichen Annahmen des gewässerökologischen Amtssachverständigen über großflächige Entwässerungen nicht der Entscheidung zugrunde gelegt würden.

Die naturkundefachlichen Feststellungen zum Vorhaben und zu den dadurch verursachten Beeinträchtigungen stützten sich auf das im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde vom sowie auf im Berufungsverfahren eingeholte ergänzende Stellungnahmen vom und . Die wasserbautechnischen Feststellungen stützten sich auf Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Wasserbau vom und sowie auf dessen Ausführungen in der mündlichen Berufungsverhandlung vom . Die geologischen Feststellungen stützten sich auf Stellungnahmen des geologischen/hydrogeologischen Amtssachverständigen vom und .

Was die agrarwirtschaftlichen Feststellungen anlange, so habe der agrarwirtschaftliche Amtssachverständige in der Berufungsverhandlung ausgeführt, dass die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen nicht nur aus einzelbetrieblicher Sicht notwendig, sondern allgemein im öffentlichen Interesse gelegen sei, und die Bewirtschaftung eine wesentliche Lebensgrundlage für einen Landwirt darstelle. Gleichzeitig sei jedoch festgehalten worden, dass mehr als die Hälfte der zu erschließenden Flächen seit mindestens 30 Jahren nicht mehr bewirtschaftet worden sei. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Fläche seit 30 Jahren nicht bewirtschaftet werde, die Bewirtschaftung dieser Fläche jedoch eine wesentliche Lebensgrundlage darstellen solle. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Bewirtschaftung der gegenständlichen Flächen zur Existenzsicherung eines landwirtschaftlichen Betriebes führen könne. Dies sei von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebacht worden.

Die Feststellungen zum öffentlichen Interesse am Projekt beruhten auf einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol vom sowie auf den Ausführungen des agrarwirtschaftlichen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde - nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - im Wesentlichen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Umsetzung des antragsgegenständlichen Erschließungsweges starke und dauerhafte Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren gemäß § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 mit sich brächte. Bei der projektierten Wegtrasse handle es sich um einen Bereich, der innerhalb des 5 m Uferschutzstreifens in ca. 1,5 m Abstand zum Gewässer liege und einen Feuchtgebietskomplex mit einem Moorkörper im Bodenaufbau betreffe, der zumindest im Bereich der Trasse dauerhaft zerstört werde. Im Moorkörper stelle ein Weg mit Unterbau einen Fremdkörper dar, der sich auch auf die Näherstoffe und den PH-Wert der näheren Umgebung auswirke und so zu Änderungen in der Vegetationszusammensetzung und somit auch in der Zusammensetzung der dort typischen Pflanzenarten führen könne. Aufgrund der Zerstörung von Sonderstandorten nach dem TNSchG 2005 (Feuchtgebiete) sei mit starken und dauerhaften Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Lebensraum von Pflanzen und Tieren und den Naturhaushalt zu rechnen. Zusätzlich irreversibel mache diesen Grad der Beeinträchtigung die Zerstörung eines natürlichen Moorkörperaufbaues, dessen Entstehung zumindest in einem Zeitraum von Jahrhunderten anzugeben sei. Auch stelle ein Weg eine Barriere für viele Arten dar; gerade an Übergängen zwischen verschiedenen Ökotonen sei eine solche technische Einrichtung als besonders kritisch einzustufen, da sich der Weg direkt am Ufer des Brüggelebaches befinde. Für das Landschaftsbild und den Erholungswert seien die Beeinträchtigungen als mittelstark einzuschätzen, zumal der Weg als künstliches, lineares Element in Erscheinung treten werde. Die im Einreichoperat vorgesehene Bepflanzung stelle keine aufgelockerte Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzen dar, die Bepflanzung an der Südseite entlang des Baches entspreche keiner ökologischen Begleitplanung. Auch aus gewässerökologischer Sicht sei festzustellen, dass durch die Errichtung der Wegtrasse im Uferschutzbereich der Lebensraum Bach zumindest auf der orographisch linken Uferseite vom Umland abgeschnitten und das Ufer somit vollkommen entfremdet werde. Durch die Art und Breite der Wegtrasse würden darüber hinaus für den Moorboden fremdartige Materialien in beachtenswerter Weise eingebracht und damit die mineralische Zusammensetzung des Bereiches verändert. Auch werde durch die Errichtung der Wegtrasse im Grenzbereich zum Naturschutzgebiet die ökologische Pufferzone zum Schutzgebiet erheblich verringert.

Auch die Realisierung des beantragten Absetzbeckens führe zu einer Berührung und Zerstörung von Feuchtgebieten und zu einer Veränderung des Bachbettes in Form von Verbreiterungen und Einbauten sowie in Bezug auf das Sohlniveau. Die Errichtung des Absetzbeckens führe in Kombination mit der Räumung des Brüggelebaches zu einer dauernden Fixierung der Sohle auf einem niederen Niveau, welche zu einer Veränderung der Ökologie des Moorbaches führen werde. Aus gewässerökologischer Sicht sei die Errichtung eines Absetzbeckens im Bereich des Mooses als kritisch anzusehen; in Kombination mit einer Räumung des Baches sei diese für das Naturschutzgebiet als stark gefährdend einzustufen. Auch die Situierung des Beckens sei als nicht ideal eingestuft worden. Die Errichtung des Beckens habe langfristige Beeinträchtigungen der Schutzgüter nach dem TNSchG 2005 zur Folge. Für das Landschaftsbild und den Erholungswert seien die Beeinträchtigungen auf Dauer gesehen als gering bis mittel einzustufen.

Auch die Räumung des Brüggelebaches im Naturschutzgebiet werde eine massive und nachhaltige Beeinträchtigung darstellen. Diese verursache große Beeinträchtigungen für die Schutzgüter Lebensraum von Pflanzen und Tieren und den Naturhaushalt, da durch die Räumung Tiere und auch Vegetation entfernt und somit auch zerstört würden. Diese Beeinträchtigungen seien als mittelfristig einzustufen, da sich die ursprünglichen Gegebenheiten in einem Zeitraum von etwa 10 bis 15 Jahre wieder einstellen würden. Ein unwiederbringlicher Verlust sei für das Naturschutzgebiet nicht zu erwarten. Auch seitens des gewässerökologischen Amtssachverständigen sei festgestellt worden, dass durch die Tieferlegung der Sohle der Gewässerlebensraum Moor stärker von seinem zentralen Lebenselement abgeschnitten würde. Durch die Räumung sei eine Reduktion von Fauna und Flora im Brüggelebach zumindest über einen längeren Zeitraum zu erwarten. Der Einbau von Aushubmaterial an den Uferböschungen im Naturschutzgebiet führe zur Erhöhung des Ufersaumes und damit zur Herausnahme dieser Bereiche aus dem moortypischen Stauwasserbereich, was zur Ansiedlung von Neophyten und mooruntypischen Arten führen könne. Durch die Verwirklichung der Maßnahmen seien darüber hinaus eine geschützte Pflanzenart der Anlage 2 (Aufrechter Igelkolben) und eine besonders gefährdete Pflanzengesellschaft der Anlage 4 (Kalkreiches Niedermoor) der TNSchVO 2006 betroffen. Diesbezüglich würde der Standort des Kalkreichen Niedermoores im Bereich der Wegtrasse zerstört werden; dieser würde jedoch nicht vom Aussterben bedroht sein. Der Standort des Igelkolbens würde im Bereich des Brüggelebaches zerstört werden; es sei jedoch davon auszugehen, dass diese Art auch in anderen Bereichen des Ehrwalder Beckens vorkomme. Eine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der geschützten Art und des gefährdeten Lebensraumes habe somit nicht erkannt werden können. Eine konkrete Beeinträchtigung des Biberlebensraumes habe nicht erhoben werden können.

Zufolge der mit der Errichtung der beantragten Maßnahmen verbundenen Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes hänge die Bewilligungsfähigkeit der beantragten Maßnahmen davon ab, ob langfristige öffentliche Interessen an deren Verwirklichung bestehen und gegebenenfalls, ob diese ein solches Gewicht hätten, dass davon gesprochen werden könne, dass sie die Naturschutzinteressen überwögen. Die Behörde habe in einem ersten Schritt die für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen zu erheben und zu prüfen, ob langfristige Interessen für das Vorhaben bestünden.

Bei der wegmäßigen Erschließung von landwirtschaftlichen Grundstücken, zu denen bislang nur über Fremdgrundstücke zugefahren habe werden können, handle es sich um eine Maßnahme, die der besseren Bewirtschaftung dieser Flächen diene. Darüber hinaus solle die Räumung des Brüggelebaches zu einer verstärkten Entwässerung der in dessen Einzugsbereich befindlichen Moorbereiche führen, was der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zugutekommen solle. Es sei jedoch nicht hervorgekommen, dass die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen notwendig sei, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes zu gewährleisten bzw. um einen Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung eines Betriebes zu leisten. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht vorgebracht, dass die Bewirtschaftung der Flächen zur Existenzsicherung eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes führen könne. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe sich diese sogar bemühen müssen, eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen für die nächsten Jahre sicherzustellen. Es sei dabei auch zu berücksichtigen, dass die betroffenen Grundstücke großteils verpachtet werden sollten; dies spreche nicht dafür, dass es sich um die Existenzgrundlage eines landwirtschaftlichen Betriebes handle. Die Verpachtung solle zudem für einen Zeitraum von 5 Jahren sichergestellt sein, was im Vergleich mit den Eingriffen nicht als langfristig angesehen werden könne. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass die durch die Realisierung des Projekts ermöglichte landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen eine dauerhafte Existenzgrundlage für einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen könne. Das Vorliegen einer im langfristigen öffentlichen Interesse gelegenen Agrarstrukturverbesserung könne somit nicht angenommen werden.

Demgegenüber liege die Räumung des Brüggelebaches sowohl im Oberlauf als auch im Bereich des Naturschutzgebietes Ehrwalder Becken im langfristigen öffentlichen Interesse. Es handle sich bei der beantragten Räumung um eine Maßnahme zur Instandhaltung der Entwässerungsanlage, welche die Erhaltung der Abflussleistung und des ursprünglichen Bachbettes des Brüggelebaches zum Ziel habe. Die Räumung trage zur Erhaltung der Kulturlandschaft des Mooses bei. Die Räumung des Brüggelebaches liege daher im langfristigen öffentlichen Interesse, zumal die Räumung über mehrere Jahre oder Jahrzehnte andauern werde.

Was die Errichtung des Absetzbeckens betreffe, könne dessen Zweck, Verlandungen im Unterlauf (Naturschutzgebiet) zu vermindern und künftige Eingriffe im Naturschutzgebiet zum Zweck der Räumung zu minimieren, als im öffentlichen Interesse gelegen angesehen werden. Dabei sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Verlandungstendenz des Brüggelebaches als gering einzustufen sei und sich die Notwendigkeit von Räumungen ohnehin nur in Abständen von mehreren Jahrzehnten ergebe. Es werde somit bezweifelt, ob zusätzlich zu den beantragten Räumungen die Errichtung eines Absetzbeckens als unbedingt notwendig anzusehen sei, zumal auch keine akute Problematik der Abflussverhältnisse im Brüggelebach, die zu einer Gefährdung führen könnte, hervorgekommen sei. Darüber hinaus sei die Errichtung des Absetzbeckens gerade am beantragten Standort und in Kombination mit der beantragten Räumung als sehr kritisch anzusehen. Die Errichtung des Absetzbeckens sei somit nicht als im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen anzusehen.

Es ergebe sich somit, dass zwar ein öffentliches Interesse an der Realisierung der beantragten Maßnahmen bestehe, jedoch könne lediglich die Durchführung der beantragten Räumungen als im langfristigen öffentlichen Interesse gelegen angesehen werden. Es sei somit nur für einen Teil der Maßnahmen ein langfristiges öffentliches Interesse anzunehmen. Es sei daher eine Abwägung zwischen den Naturschutzinteressen und den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Interessen vorzunehmen gewesen. Nach einem Abwägungsprozess gehe die belangte Behörde davon aus, dass das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Natur, insbesondere der im Trassenverlauf liegenden hochwertigen Sonderstandorte sowie des Gewässer- und Uferschutzbereiches, das öffentliche Interesse an der Umsetzung des Vorhabens überwiege. Es sei festzuhalten, dass an der Verwirklichung der Maßnahmen, insbesondere an der Räumung des Brüggelebaches und somit an der Instandhaltung der Entwässerungsanlage, zwar ein langfristiges öffentliches Interesse bestehe, dieses jedoch insbesondere aufgrund der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen der Schutzgüter des TNSchG 2005 nicht überwiege. Im Rahmen der Abwägung der Interessen sei von Bedeutung, dass ein Großteil der betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücke seit mindestens 30 Jahren nicht bewirtschaftet worden seien. Dass eine Bewirtschaftung der Flächen bislang nicht möglich gewesen sei, sei seitens der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Diesbezüglich ergebe sich aus dem Einreichoperat, dass die Errichtung des Weges die Bewirtschaftung der Flächen erleichtern würde. Die Beschwerdeführerin habe sich sogar "bemühen müssen", dass die zu erschließenden Flächen einmal jährlich gemäht würden. Eine Bewirtschaftung solle darüber hinaus nicht von den Grundeigentümern, sondern von Pächtern erfolgen. Bei der Abwägung der Interessen betreffend die Räumung des Brüggelebaches sei zu berücksichtigen, dass dieser lediglich geringe Auflandungstendenzen aufweise. Eine "akute Problematik der Abflussverhältnisse", welche zu einer Gefährdung führen könnte, sei nicht hervorgekommen. Zudem sei zu beachten, dass die Amtssachverständigen für Naturkunde und Gewässerökologie gerade eine Kombination der beantragten Maßnahmen - insbesondere des Absetzbeckens und der Räumung - sehr kritisch eingeschätzt hätten und das Projekt keine Ausgleichsmaßnahmen vorsehe, die die Abmilderung der festgestellten Beeinträchtigungen zur Folge gehabt hätten.

Was die geschützte Pflanzenart (Aufrechter Igelkolben) anlange, seien durch die festgestellten Beeinträchtigungen für den Standort am Brüggelebach die Verbotstatbestände nach § 2 Abs. 2 lit. a und b TNSchVO 2006 erfüllt. Hinsichtlich der geschützten Pflanzengesellschaft (Kalkreiches Niedermoor) sei der Verbotstatbestand nach § 3 TNSchVO 2006 nicht erfüllt, da der Standort nicht so behandelt werde, dass der Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich werde. Eine Ausnahme von den in § 2 Abs. 2 TNSchVO 2006 normierten Verboten könne gemäß § 7 Abs. 1 TNSchVO 2006 nach der Bestimmung des § 23 Abs. 5 TNSchG 2005 bewilligt werden. Eine Bewilligung könne somit nur bei Vorliegen von zwingenden Gründen der überwiegenden öffentlichen Interessen erteilt werden. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse sei aber - wie bereits dargelegt - nicht gegeben.

Die beantragte Bewilligung für die Errichtung des Absetzbeckens wäre darüber hinaus selbst unter der Annahme eines Überwiegens der öffentlichen Interessen im Grunde des § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 zu versagen gewesen. Wie aus den Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturkunde und Gewässerökologie hervorgehe, würde eine Verlegung des Absetzbeckens an den Bereich der ersten Häuser in Biberwier nämlich zu einer Abminderung der Sedimentation im Naturschutzgebiet von 80 bis 90 % führen. Aufgrund des geringen Unterschieds in der Anhäufung von Sediment je nach Positionierung des Absetzbeckens sei somit eine Verlegung des Absetzbeckens hin zum bestehenden Hauptweg als die im Sinne des Naturschutzes bestmögliche Variante. Dies ergebe sich auch daraus, dass die Auflandungstendenzen des Brüggelebaches als gering einzustufen seien und dessen letzte Räumung nach Angaben der Beschwerdeführerin vor zumindest 20 Jahren erfolgt sei.

Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin anbelange, wonach das gegenständliche Projekt mit dem Projekt "Sanierung Altarm und Totarm der Loisach" in Verbindung stehen würde und die Vorteile aus jenem Projekt die ökologischen Nachteile des vorliegenden Projekts ausgleichen würden, sei auszuführen, dass es sich um zwei voneinander unabhängige Verfahren handle und jenes Projekt nicht als Ausgleichsmaßnahme für das gegenständliche Projekt herangezogen werden könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

1.2. Das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl. Nr. 26/2005 idF LGBl. Nr. 150/2012 (TNSchG 2005), lautet auszugsweise wie folgt:

" § 1

Allgemeine Grundsätze

(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)
ihr Erholungswert,
c)
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d)
ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet (Naturlandschaft) oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft). Der ökologisch orientierten und der die Kulturlandschaft erhaltenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung kommt dabei besondere Bedeutung zu. Die Natur darf nur so weit in Anspruch genommen werden, dass ihr Wert auch für die nachfolgenden Generationen erhalten bleibt.
...
§ 7
Schutz der Gewässer

(1) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
a)
das Ausbaggern;
b)
die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen;
...

(2) Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich

a) der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und

b) eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m2 landeinwärts zu messenden Geländestreifens

1. die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, und

2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke

einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.

...

§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:


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a)
das Einbringen von Material;
b)
das Ausbaggern;
c)
die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;
d)
jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;
e)
Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;
f)
Entwässerungen;
g)
die Verwendung von Kraftfahrzeugen.
...
§ 21
Naturschutzgebiete

(1) Die Landesregierung kann außerhalb geschlossener Ortschaften gelegene Gebiete, die durch eine besondere Vielfalt der Tier- oder Pflanzenwelt ausgezeichnet sind oder in denen seltene oder von der Ausrottung bedrohte Pflanzen- oder Tierarten oder seltene Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen vorkommen, durch Verordnung zu Naturschutzgebieten erklären, wenn die Erhaltung dieser Gebiete im öffentlichen, wie etwa im wissenschaftlichen, Interesse gelegen ist.

...

§ 23

Geschützte Pflanzenarten und Pilze

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung

a) die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten und

b) andere wild wachsende Pflanzenarten und Pilze, die in ihrem Bestand allgemein oder in bestimmten Gebieten gefährdet sind, deren Erhaltung aber zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 geboten ist,

zu geschützten Arten zu erklären.

...

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Pflanzenarten nach Abs. 1 lit. b, soweit dies zur Sicherung des Bestandes bestimmter Pflanzenarten, insbesondere zur Aufrechterhaltung eines günstigen Erhaltungszustandes der wild wachsenden Pflanzenarten des Anhanges V lit. b der Habitat-Richtlinie, erforderlich ist,

a) verbieten,

1. Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben;

2. den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird;

3. Pflanzen auf eine bestimmte Art zu entnehmen.

Die Verbote nach Z 1 können auf bestimmte Mengen und Entwicklungsformen von Pflanzen sowie auf bestimmte Tage, Zeiträume und Gebiete, die Verbote nach Z 2 auf bestimmte Zeiträume und Gebiete beschränkt werden;

...

(5) Sofern es keine andere zufrieden stellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Pflanzenart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, können Ausnahmen von den Verboten nach den Abs. 2 und 3 lit. a bewilligt oder hinsichtlich der im Abs. 1 lit. b genannten Pflanzenarten auch durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden

a) zum Schutz der übrigen Pflanzen und wild lebenden Tiere und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen, Gewässern und Eigentum,

c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,

d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichtes, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,

e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und im beschränkten Ausmaß das Entnehmen oder Halten einer begrenzten, von der Behörde spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Pflanzenarten zu erlauben.

...

§ 29

Naturschutzrechtliche Bewilligungen, aufsichtsbehördliche

Genehmigungen

(1) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung ist, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, zu erteilen,

a) wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

b) wenn andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen.

(2) Eine naturschutzrechtliche Bewilligung

a) für die Errichtung von Anlagen in Gletscherschigebieten nach § 5 Abs. 1 lit. d Z 3 (§ 6 lit. c), eine über die Instandhaltung oder Instandsetzung hinausgehende Änderung einer bestehenden Anlage im Bereich der Gletscher, ihrer Einzugsgebiete und ihrer im Nahbereich gelegenen Moränen (§ 6 lit. f), für Vorhaben nach den §§ 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3,

...

c) für Ausnahmen von den in Verordnungen nach den §§ 13 Abs. 1, 21 Abs. 1 und 27 Abs. 4 festgesetzten Verboten darf nur erteilt werden,

1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht beeinträchtigt oder

2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.

...

(4) Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5) Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

...

(8) Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt.

...

§ 43

Verfahren

...

(3) Beeinträchtigt ein Vorhaben die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1, so hat der Antragsteller das Vorliegen jener öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 1 lit. b) oder langfristigen öffentlichen Interessen (§ 29 Abs. 2 Z 2), bei Natura 2000-Gebieten der Interessen nach § 14 Abs. 5, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen, und auf Verlangen die entsprechenden Unterlagen vorzulegen."

1.3. Die Tiroler Naturschutzverordnung 2006, LGBl. Nr. 39/2006 (TNSchVO 2006), lautet auszugsweise wie folgt:

" § 2

Schutz von anderen wild wachsenden Pflanzenarten

(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:

a) absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

b) den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

...

§ 3

Schutz von Arten gefährdeter besonderer

Pflanzengesellschaften

Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind die in der Anlage 4 angeführten gefährdeten besonderen Pflanzengesellschaften dahingehend geschützt, als es verboten ist, ihre Standorte so zu behandeln, dass ihr Fortbestand erheblich beeinträchtigt oder unmöglich wird, insbesondere die natürliche Artenzusammensetzung der Pflanzengesellschaft verändert wird.

...

§ 7

Ausnahmen von den Verboten und Zuwiderhandlungen

(1) Von den Verboten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 4, 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 können Ausnahmen nach den §§ 23 Abs. 5, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt werden.

...

Anlage 2

...

d) Blütenpflanzen:

...

23. Igelkolben - Sparganium spp.

...

Anlage 4

...

4. Kalkreiche Niedermoore;

..."

1.4. Die Verordnung der Tiroler Landesregierung vom über die Erklärung eines Teiles des Ehrwalder Beckens im Gebiet der Gemeinden Biberwier, Ehrwald und Lermoos zum Naturschutzgebiet, LGBl. Nr. 30/1991, lautet auszugsweise wie folgt:

"§ 3

Im Naturschutzgebiet sind verboten:

...

d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;

...

g) jede erhebliche Lärmentwicklung;

...

j) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

§ 4

Für die Zuständigkeit über ein Ansuchen um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von den im § 3 festgesetzten Verboten gilt § 37a des Tiroler Naturschutzgesetzes."

2.1. Die Beschwerde macht in ihrer Verfahrensrüge zunächst geltend, die belangte Behörde habe sich lediglich mit den für die Beschwerdeführerin "ungünstigen" Erhebungen auseinandergesetzt und jene, die für die Errichtung des Projekts sprächen, zur Gänze unberücksichtigt gelassen. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, die Gründe, die für und gegen die Umsetzung des Projekts sprechen würden, gegeneinander abzuwägen. Dies habe die belangte Behörde jedoch zur Gänze unterlassen, was einen schwerwiegenden Verfahrensmangel darstelle.

Mit diesem allgemein gehaltenen Beschwerdevorwurf wird ein relevanter Verfahrensmangel aber nicht aufgezeigt, weil die belangte Behörde - anders als die Beschwerdeführerin behauptet - eine Abwägung im Sinne des § 29 Abs. 2 TNSchG 2005, ob andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. überwiegen, vorgenommen hat, wobei für einen Teil der beantragten Maßnahmen auch ein derartiges langfristiges öffentliche Interesse anerkannt wurde. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die für das Projekt sprechenden Gründe "zur Gänze unberücksichtigt" geblieben seien oder dass eine Interessenabwägung "zur Gänze unterlassen" worden sei.

2.2. Die Beschwerde macht auch geltend, die belangte Behörde hätte "den satzungsmäßigen Zweck der Tätigkeit" der Beschwerdeführerin in Rechnung stellen müssen. Die Beschwerdeführerin sei eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die im öffentlichen Interesse eingerichtet worden sei und Aufgaben erfülle, die im öffentlichen Interesse gelegen seien. Die Beschwerdeführerin leiste seit Jahrzehnten einen nachhaltigen und entscheidenden Beitrag für die Nutzung, die Pflege und die Landschaftskultur des betroffenen Gebietes, die die in diesem liegenden Flächen "dauerhaft vor Verlandung und vor Unzumutbarkeit, aber auch vor einer Verwilderung und Einschränkung der weiteren Entwicklung" bewahre.

Auch mit diesem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbingen wird ein relevanter Verfahrensmangel nicht dargetan, zumal nicht konkret auf die beantragten Maßnahmen bezogen dargelegt wird, welche langfristigen öffentlichen Interessen an der Erteilung der Bewilligung insoweit unberücksichtigt geblieben wären. Die belangte Behörde hat im Übrigen ein langfristiges öffentliches Interesse an einer Maßnahme zur Instandhaltung der Entwässerungsanlage, welche die Erhaltung der Abflussleistung und des ursprünglichen Bachbettes des Brüggelebaches zum Ziel habe, ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Welche aus dem "satzungsmäßigen Zweck der Tätigkeit" der Beschwerdeführerin ableitbaren langfristigen öffentlichen Interessen - bezogen auf die konkret beantragten Maßnahmen - darüber hinaus berücksichtigt hätten werden müssen, wird nicht dargelegt.

2.3. Die Beschwerde bringt weiters vor, es liege ein Verstoß gegen das "Überraschungsverbot" vor, weil innerhalb der 14 Tage, die als Frist zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung eingeräumt worden sei, "niemals eine fundierte Gegenstellungnahme auf gleicher fachlicher Ebene" (nach dem Beschwerdevorbringen gemeint: zu den landschaftsökologischen Auswirkungen des Vorhabens auf die Flora) möglich gewesen wäre.

Mit diesem Vorbringen wird allerdings schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil die Beschwerdeführerin gar nicht behauptet hat, dass sie zwecks Einholung einer sachverständigen Stellungnahme in der Verhandlung am um eine längere Frist angesucht oder innerhalb der gesetzten Frist deren Verlängerung beantragt hat. Im Übrigen ist den vorgelegten Verwaltungsakten zu entnehmen, dass die belangte Behörde auch nach der abgehaltenen Verhandlung weitere Ermittlungen durchgeführt und sachverständige Stellungnahmen dem Parteiengehör unterzogen hat, wobei letztmalig eine Stellungnahmefrist bis zum eingeräumt und der angefochtene Bescheid am erlassen wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich allerdings nach der durchgeführten Verhandlung im Verwaltungsverfahren nicht mehr geäußert.

3.1. Die Beschwerde wendet sich in ihrer Rechtsrüge mit umfangreichen Darlegungen in erster Linie gegen die vorgenommene Interessenabwägung und nimmt dabei im Wesentlichen den Standpunkt ein, die Beschwerdeführerin habe "wiederholt und ausführlich dargelegt, dass das gegenständliche Projekt ein überwiegendes langfristiges öffentliches Interesse" darstelle. Es diene der Reaktivierung des Ehrwalder Mooses sowie der landwirtschaftlichen Nutzung und Erhaltung der Kulturlandschaft. Das Projekt diene der zeitgemäßen Erschließung zu bewirtschaftender landwirtschaftlicher Grundstücke. Damit einher gehe die Existenzsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe. Die Tatsache, dass die zeitgemäße Erschließung landwirtschaftlicher Grundstücke der Existenzsicherung diene, ergebe sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Es liege daher insofern ein langfristiges öffentliches Interesse vor. Die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren auch vorgebracht, dass das Projekt auch im Lichte des Tourismus zu betrachten sei. Die zeitgemäße Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke stelle einen wesentlichen Teilaspekt zur weiteren Erhaltung des Tourismus dar. Die belangte Behörde hätte diesen Umstand im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigen müssen.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt:

Die belangte Behörde geht auf sachverständiger Grundlage davon aus, dass die beantragten Maßnahmen die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 beeinträchtigen. Den sachverständigen Ausführungen, die dieser Annahme zugrunde liegen, ist die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht entgegen getreten.

Soweit die Beschwerde nunmehr vorbringt, eine "Beeinträchtigung für die geschützte Pflanzenart und den geschützten Lebensraum sei insgesamt nicht zu erkennen", weil das Gutachten, auf das sich die Behörde stütze, "zusammengefasst lediglich davon (spricht), dass der Biber als geschützte Tierart durch das gegenständliche Vorhaben nicht gefährdet wird", so wird damit übergangen, dass die von der belangten Behörde zugrunde gelegten Gutachten des Amtssachverständigen für Naturkunde die Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005, die durch die beantragten Maßnahmen hervorgerufen werden, im Einzelnen dargelegt hat. So wurde etwa ausgeführt, dass durch den geplanten Erschließungsweg (u.a.) der Moorkörper dauerhaft zerstört werde, wobei es sich dabei um einen geschützten Lebensraum nach der TNSchVO 2006 (Kalkreiches Niedermoor) handle; durch die Wegbaumaßnahmen werde der Lebensraum des Kalkreichen Niedermoores im Bereich der Trasse zerstört. Weiters wurde dargelegt, dass durch die geplanten Räumungsmaßnahmen eine geschützte Pflanzenart nach der TNSchVO 2006 (Aufrechter Igelkolben) im Bereich des Brüggelebaches zerstört würde. Die Beschwerdeansicht, eine "Beeinträchtigung für die geschützte Pflanzenart und den geschützten Lebensraum sei insgesamt nicht zu erkennen", trifft demnach nicht zu.

Auch das Beschwerdevorbringen, es habe durch den Sachverständigen nicht erhoben werden können, "ob das Absetzbecken das gegenständliche Feuchtgebiet nun berührt oder zerstört", lässt unberücksichtigt, dass den diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen unmissverständlich zu entnehmen ist, dass die beantragte Maßnahme im Uferbereich Feuchtgebiete im Sinne des TNSchG 2005 in Anspruch nimmt und diese "im Projektgebiet dauerhaft zerstört" würden.

Die Annahme der belangten Behörde, wonach die beantragten Maßnahmen die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 beeinträchtigen, begegnet somit keinen Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang vorbringt, die vom Sachverständigen für groß befundenen Beeinträchtigungen einer Räumung des Brüggelebaches "seien jedoch nur als mittelfristig einzustufen", dass sich die ursprünglichen Gegebenheiten wieder einstellen würden und es daher nicht zu einer "dauernden Beeinträchtigung" bzw. "laufenden Verletzung" der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 käme, so genügt es darauf hinzuweisen, dass auch bei Vorliegen bloß "mittelfristiger" Beeinträchtigungen der Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 eine Bewilligung nach § 29 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. nicht erteilt werden kann.

Davon ausgehend käme eine naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 29 Abs. 2 Z. 2 TNSchG 2005 nur dann in Betracht, wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. überwiegen. Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen ist gemäß § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 die Bewilligung aber dennoch zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

Die belangte Behörde geht nun davon aus, dass lediglich an der beantragten Räumung des Brüggelebaches, nicht aber an der Errichtung eines Erschließungsweges und eines Absetzbeckens ein langfristiges öffentliches Interesse bestehe. Sie geht darüber hinaus aber auch davon aus, dass zur beantragten Räumung des Brüggelebaches (mittels technischem Gerät) eine Alternative dahin bestehe, die einzelnen Anlandungen sowie Makrophyten "mit einem sehr geringen Aufwand" punktuell zu entfernen, wobei eine punktuelle und händische Räumung aus naturkundefachlicher Sicht eine weit schonendere Variante darstelle. Weiters geht die belangte Behörde davon aus, dass die Verlegung des Absetzbeckens zum bestehenden Hauptweg hin zu einer Abminderung der Sedimentation im Naturschutzgebiet von 80 bis 90 % führen würde, sodass aufgrund des geringen Unterschieds in der Anhäufung von Sediment je nach Positionierung des Absetzbeckens eine Verlegung des Absetzbeckens hin zum bestehenden Hauptweg als die im Sinne des Naturschutzes bestmögliche Variante anzusehen sei.

Die Beschwerde tritt diesen auf sachverständiger Grundlage getroffenen Annahmen nicht entgegen. Sie enthält auch keinerlei Ausführungen dazu, warum auf Basis des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes selbst unter der Annahme eines Überwiegens anderer langfristiger öffentlicher Interessen an der Erteilung der Bewilligung gemäß § 29 Abs. 2 Z. 2 TNSchG 2005 eine Bewilligung nicht dennoch im Grunde des § 29 Abs. 4 TNSchG 2005 zu versagen gewesen wäre. Die Beschwerde kann daher - was die Frage der Räumung des Brüggelebaches und der Errichtung des Absetzbeckens anbelangt - schon aus diesem Grund nicht erfolgreich sein.

3.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verbesserung der Agrarstruktur zwar als langfristiges öffentliches Interesse im Sinn von § 29 Abs. 2 Z. 2 TNSchG 2005 zu werten. Es liegt jedoch nicht jede der Ertragsverbesserung, Rationalisierung oder Arbeitserleichterung dienende Maßnahme bereits in diesem öffentlichen Interesse, vielmehr kommen nur solche Maßnahmen in Betracht, die einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung des Betriebes leisten oder in gleicher Weise notwendig sind, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb zu gewährleisten (vgl. etwa das Erkenntnis vom , Zl. 2013/10/0001, mit Verweis auf das Erkenntnis vom , Zl. 2010/10/0201).

Die belangte Behörde hat bezüglich des beantragten Erschließungsweges ein derartiges, in einer Verbesserung der Agrarstruktur begründetes langfristiges öffentliches Interesse im Wesentlichen deshalb verneint, weil im Verfahren nicht hervorgekommen sei, dass die Bewirtschaftung der in Rede stehenden landwirtschaftlichen Flächen notwendig sei, um einen zeitgemäßen Wirtschaftsbetrieb eines konkreten landwirtschaftlichen Betriebes zu gewährleisten bzw. um einen Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung eines Betriebes zu leisten.

Die Beschwerde behauptet zwar ein derartiges öffentliches Interesse, legt aber nicht konkret dar, worauf es dieses zu stützen können glaubt. In den Einreichunterlagen zum Antrag vom wurde diesbezüglich lediglich darauf Bezug genommen, dass mit dem geplanten Weg die nördlich gelegenen landwirtschaftlichen Flächen, deren Zufahrt nicht mehr zeitgemäß über Fremdgrundstücke erfolge, erschlossen und die Bewirtschaftung "erleichtert" werden könne. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Tirol vom ergibt sich, dass durch den Erschließungsweg 19 landwirtschaftliche Grundstücke betroffen seien, von denen bisher 18 keine wegmäßige Erschließung aufweisen würden und nur über Fremdgrund erreicht werden könnten. Ein Großteil davon, nämlich 12 Grundstücke, seien derzeit nicht bewirtschaftet. Konkrete Darlegungen dazu, dass eine Bewirtschaftung dieser Grundstücke einen entscheidenden Beitrag zur dauerhaften Existenzsicherung eines Betriebes leisten würde, sind dieser Stellungnahme nicht zu entnehmen. Auch den Aussagen des Amtssachverständigen für Agrarwirtschaft in der Verhandlung vom sind derartige konkrete Darlegungen nicht zu entnehmen, zumal dieser lediglich allgemein zum Ausdruck gebracht hat, dass "die Bewirtschaftung eine wesentliche Lebensgrundlage für den Landwirt" darstelle.

Davon ausgehend kann der belangten Behörde mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 43 Abs. 3 TNSchG 2005 das Vorliegen jener langfristigen öffentliche Interessen, die die Interessen des Naturschutzes überwiegen, glaubhaft zu machen hat, aber nicht entgegen getreten werden, wenn sie ein in einer Verbesserung der Agrarstruktur begründetes langfristiges öffentliches Interesse im Sinne der zitierten hg. Judikatur ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat.

Soweit die Beschwerde darüber hinaus geltend macht, die Beschwerdeführerin habe im Berufungsverfahren vorgebracht, dass das Projekt auch im Lichte des Tourismus zu betrachten sei, so ist darauf hinzuweisen, dass sich das diesbezügliche Vorbringen (in der abschließenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am ) darauf beschränkt hat darauf hinzuweisen, dass das langfristige öffentliche Interesse darin liege, "dass die Bevölkerung zu 80 % vom Tourismus lebt, dazu zählt, dass wir eine geordnete Landschaft haben." Eine ausreichend konkrete und präzise Darstellung der öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des in Rede stehenden Erschließungsweges unter dem Aspekt einer relevanten Sicherung bzw. Beförderung des regionalen Tourismus ist darin allerdings nicht zu erblicken.

3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am

Fundstelle(n):
CAAAE-83567