VwGH vom 20.11.2019, Ra 2019/15/0112

VwGH vom 20.11.2019, Ra 2019/15/0112

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des E V in K, vertreten durch Dr. Patrick Ruth und MMag. Daniel Pinzger, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom , Zl. LVwG- 2018/46/0793-3, betreffend Übertretungen des Glücksspielgesetzes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Lienz in 9900 Lienz, Dolomitenstraße 3), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom wurde der Revisionswerber als Inhaber und Betreiber eines näher bezeichneten Lokals der Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild Glücksspielgesetz (GSpG) mit fünf Geräten schuldig erkannt und über ihn fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils 3.000 EUR (samt Ersatzfreiheitstrafen) verhängt.

2 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesverwaltungsgericht Tirol eine gegen das Straferkenntnis vom gerichtete Beschwerde als verspätet zurück und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision. Die belangte Behörde hat - nach Einleitung des Vorverfahrens - eine Revisionsbeantwortung eingebracht, in der sie sich den Ausführungen in der Revision anschließt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Gemäß § 32 Abs. 2 erster Satz AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf des Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

5 Das Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Revisionswerber am zugestellt. Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde und brachte diese am per Telefax ein.

6 Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG begann die vierwöchige Beschwerdefrist am Montag, den , zu laufen; ihr Ende fiel demnach auf Montag, den . Da der zuletzt genannte Tag Ostermontag und somit gemäß § 1 Feiertagsruhegesetz ein gesetzlicher Feiertag im Sinne des § 33 Abs. 2 AVG war, trat eine Hemmung des Fristablaufes mit der Wirkung ein, dass der nächste Werktag, also Dienstag, der , als letzter Tag der Beschwerdefrist zu gelten hatte. Die vom Revisionswerber an diesem Tag per Telefax innerhalb der Amtsstunden eingebrachte Beschwerde ist demnach rechtzeitig erhoben worden.

7 Der angefochtene Beschluss war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

8 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die § 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20

14.

Wien, am

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ECLI:
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019150112.L00

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